AG Göttingen, 2008-03-03, 74 IK 345/07

74 IK 345/07Gericht erster Instanz03.03.2008

Gesamter Gesetzestext

AG Göttingen — 2008-03-03 — 74 IK 345/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-03

Aktenzeichen: 74 IK 345/07

ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2008:0303.74IK345.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 19304

Tenor

Tenor: In dem Verbraucherinsolvenzverfahren ... wird die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Göttingen vom 09.12.2006 ( 73 M 5008/06) für unzulässig erklärt, soweit Forderungen gepfändet sind, die nach dem 27.09.2007 entstanden sind.

Gründe

Gründe1Der Antrag ist begründet gem. § 89 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig sind. Gleiches gilt gem. § 294 Abs. 1 InsO nach Aufhebung der Verfahrens in der sog. Wohlverhaltensperiode bei Schuldnern, die Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) gestellt haben.

2An Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, die nach Erteilung der Restschuldbefreiung entstehen, kann ein Pfandrecht nicht mehr wirksam begründet werden. Die der Pfändung zugrunde liegende Forderung kann nicht mehr durchgesetzt werden, § 301 InsO. Handelt es sich um von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) kann der Gläubiger nicht mehr aus einem vor Verfahrenseröffnung erwirkten Titel, sondern nur aus der Tabelleneintragung vollstrecken, da ein vorheriger Titel aufgezehrt wird (FK-InsO/Ahrens § 302 Rz. 19). Gleiches gilt, wenn die Restschuldbefreiung versagt wird (§§ 290, 295 ff., 300 InsO). Deshalb ist eine zeitliche Einschränkung der Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung für die Dauer des Insolvenzverfahrens nicht veranlasst.

unterschrift unterschrift_first

Schmerbach, Richter am Amtsgericht

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