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6 T 13/03•LG Lüneburg, 2003-02-24, 6 T 13/03
Entscheidungsdatum: 2003-02-24
Aktenzeichen: 6 T 13/03
ECLI: ECLI:DE:LGLUENE:2003:0224.6T13.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 39584
In der Beschwerdesache
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter am 24.02.2003 beschlossen:
Tenor: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Lüneburg vom 16.01.2003 auf
7.200,00 € (12 x 600,00 €)
festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G R Ü N D E :1Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28.01.2003 hat Erfolg.
2Verlangt ein Kläger die Räumung oder Herausgabe eines Grundstücks, ist für die Festsetzung des Streitwertes gemäß § 16 Abs. 2 GKG das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend. Entgelt in diesem Sinne ist der Mietzins, und zwar so, wie er im Mietvertrag vereinbart worden ist.
3Haben die Parteien eine Nettomiete nebst Nebenkosten vereinbart, ist seit langem streitig, ob bei der Ermittlung des Streitwertes die Nebenkosten zu berücksichtigen sind. Auch nach der Änderung der §§ 535 ff. BGB durch das Mietrechtsreformgesetz bleibt die Kammer insoweit bei ihrer bisherigen Rechtsprechung, nach der bei der Streitwertbestimmung die Nebenkosten ganz auszuscheiden sind und lediglich die Kaltmiete zu Grunde zu legen ist.
4Anders liegt es aber, wenn - wie hier - die Parteien eine Inklusiv-Miete, also eine Pauschalmiete einschließlich sämtlicher Nebenkosten, vereinbart haben. Dann sind in diesem Mietzins nach dem Willen der Parteien sämtliche Nebenkosten enthalten. Ein "Herausrechnen" bestimmter Nebenkosten widerspräche dieser im Mietvertrag vereinbarten Definition des Mietzinses und hat daher zu unterbleiben. Der Streitwert für die Räumungsklage richtet sich deshalb in diesem Falle allein nach der 12-fachen Pauschalmiete (vgl. LG München I WuM 1985, 124, 125 [LG München I 04.02.1985 - 14 T 22 179/84]; Soergel-Heintzmann, BGB, 12. Auflage, vor § 535 Rn. 719).
5Für diese Art der Berechnung des Streitwertes sprechen auch praktische Gesichtspunkte. Denn bei einer Inklusiv-Miete müssten die herauszurechnenden Nebenkosten erst noch ermittelt werden, etwa durch Nachforschungen zur Wohnungsgröße, Anzahl der Bewohner der Mietwohnung, Art der anfallenden Nebenkosten etc.. Im Einzelfall kann dadurch ein erheblicher Aufwand entstehen. Die Streitwertfestsetzung soll aber nach einfach zu ermittelnden Größen erfolgen und nicht einen zusätzlichen Arbeits- und/oder Kostenaufwand verursachen (vgl. Soergel/Heintzmann, a.a.O.).
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
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