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6 T 141/05•LG Oldenburg, 2005-04-21, 6 T 141/05
Entscheidungsdatum: 2005-04-21
Aktenzeichen: 6 T 141/05
ECLI: ECLI:DE:LGOLDBG:2005:0421.6T141.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 31532
In der Beschwerdesache hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg am 21.04.2005 durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter beschlossen :
Tenor: Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts W. vom 22.12.2005 (1) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 7.000,- EUR festgesetzt.
Gründe1Der Schuldner stellte am 29.03.2004 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das am 02.09.2004 eröffnet wurde. Die Sicherungshypothek wurde am 23.04.2005 eingetragen, der Beschluss über die Zwangsversteigerung und Beschlagnahme stammte vom 18.05.2005.
2Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den die Aufhebung des Verfahrens nach § 28 ZVG ist zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.02.2005, die hiermit in Bezug genommen werden, unbegründet. Die gesetzlich angeordnete "Rückschlagsperre" des § 88 InsO lässt dem Vollstreckungsgericht keinen Raum für Abwägungen wegen einer erfolgten Feststellung der Forderung und einer abgesonderten Befriedigung im Insolvenzverfahren. Die nach dem Antrag auf Insolvenzverfahren erfolgte Beschlagnahme ist unwirksam.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:Der Gegenstandswert wird auf 7.000,- EUR festgesetzt.
Dr. Raschen
(1) Red. Anm.:
Datum der vorinstanzlichen Entsscheidung ist nicht korrekt angegeben.[zurück]
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