SG Oldenburg, 2003-11-21, S 63 KR 159/02

S 63 KR 159/02Sozialversicherungsgericht21.11.2003

Gesamter Gesetzestext

SG Oldenburg — 2003-11-21 — S 63 KR 159/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-21

Aktenzeichen: S 63 KR 159/02

ECLI: ECLI:DE:SGOLDBG:2003:1121.S63KR159.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2003, 40218

verkuendung

In dem Rechtsstreit

...

hat das Sozialgericht Oldenburg - 63. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 21. November 2003 durch

die Richterin am Sozialgericht Lücking - Vorsitzende -

sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau Battel und Frau Dinstbier-Juist

für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Tatbestand1Streitig ist die Übernahme der Kosten für stationäre Rehabilitationsleistungen.

2Die im Jahre 1943 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Bei ihr besteht insbesondere ein fortgeschrittenes generalisiertes Lipödem-Syndrom beider Beine. Aus diesem Grunde verordnete der behandelnde Arzt Dr. med. S...., ... Krankenhaus W.... am 24. Januar 2002 Krankenhausbehandlung in einer Spezialklinik und empfahl gleichzeitig die ...-Klinik ... S.... Unverzüglich beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten. Die Beklagte schaltete den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) ein, der zu dem Ergebnis kam, dass weder eine stationäre Krankenhausbehandlung noch stationäre Rehabilitationsleistungen notwendig seien. Dementsprechend lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 13. Februar 2002 ab mit der Begründung, ambulante Maßnahmen seien ausreichend. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2002 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage vom 02. Juli 2002.

3Die Klägerin trägt vor, die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme sei dringend notwendig. Dieser Ansicht seien auch ihr behandelnder Arzt Dr. med. S.... sowie die Ärzte der ...-Klinik ... S...., wo sie bereits mehrere Male in Behandlung gewesen sei. Das Krankheitsbild verschlechtere sich fortlaufend. Die Maßnahme sei notwendig, um eine Verschlimmerung zu verhüten.

4Die Klägerin beantragt,

  1. den Bescheid vom 13. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu übernehmen.

5Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

6Sie hält an dem Inhalt des angefochtenen Bescheides fest.

7Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts zwei Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt und sodann von Dr. med. R...., Klinik für Thorax-, Gefäß- und endovaskuläre Chirurgie des ...-Hospitals O...., ein Gutachten erstellen lassen. Auf den Inhalt der Befundberichte und des am 12. September 2003 erstellten Gutachtens wird verwiesen.

8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

9Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe10Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

11Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2002 ist rechtmäßig. Durch ihn ist die Klägerin nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Beklagte lehnt die Erbringung stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu Recht ab.

12Gemäß § 40 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen erbringen, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen. Reichen ambulante Rehabilitationsleistungen nicht aus, kann die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen (§ 40 Abs. 2 SGB V). Medizinische Rehabilitationsleistungen nach § 40 SGB V sind Regelleistungen in Form von Ermessensleistungen; d.h. ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Im vorliegenden Fall sind schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 2 SGB V nicht erfüllt, mit der Folge, dass es einer Ermessensentscheidung der Beklagten nicht mehr bedurfte; denn im Falle der Klägerin sind ambulante Rehabilitationsleistungen ausreichend.

13Dies steht zur Überzeugung der Kammer insbesondere aufgrund des von Dr. med. R.... erstellten Gutachtens vom 12. September 2003 fest. Das Gutachten wurde aufgrund ordnungsgemäßer Untersuchung der Klägerin erstattet und ist in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet. Die Darlegungen des Sachverständigen lassen nicht erkennen, dass Gesundheitsstörungen nicht erkannt oder die festgestellten Leiden nicht zutreffend beurteilt worden sind. Demgemäß geht die Kammer davon aus, dass bei der Klägerin eine ambulante Behandlung, insbesondere in Form von regelmäßiger Lymphdrainage, ausreichend ist.

14Letztendlich ist auf § 40 Abs. 3 Satz 4 SGB V hinzuweisen, wonach ambulante oder stationäre Rehabilitationsleistungen gem. § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung dieser Leistungen erbracht werden dürfen, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Im vorliegenden Fall war die Klägerin zuletzt im Jahre 2001 in der Eggberg-Klinik Bad Säckingen zur Lymphdrainage. Es ist nicht ersichtlich, dass eine vorzeitige Leistung gem. § 40 Abs. 3 Satz 4 SGB V aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Auch insoweit wird auf das Gutachten von Dr. med. R.... verwiesen. Die Klage kann daher keinen Erfolg haben.

15Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

unterschrift unterschrift_first

Lücking

unterschrift

Frau Battel

unterschrift

Frau Dinstbier-Juist

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