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35 IN 222/03•AG Gifhorn, 2009-03-31, 35 IN 222/03
35 IN 222/03Gericht erster Instanz31.03.2009
Entscheidungsdatum: 2009-03-31
Aktenzeichen: 35 IN 222/03
ECLI: ECLI:DE:AGGIFHO:2009:0331.35IN222.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 16900
Tenor: In dem Insolvenzverfahren
...
wird die Bestellung des in der besonderen Gläubigerversammlung am 20.03.2009 von den Gläubigern gewählten Insolvenzverwalters Herrn Rechtsanwalt M.S. in P. versagt.
Gründe1Das Insolvenzverfahren wurde am 01.01.2003 eröffnet. Herr Rechtsanwalt und Notar U.K. aus P. wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren dauerte an. Die Berichterstattung erfolgte kontinuierlich. Mit Schreiben vom 08.12.2008 bat Herr Rechtsanwalt K. um Entlassung aus dem Amt zum 02.01.2009 mit der Begründung, dass er dann in den Ruhestand treten werde. Er regte an, Herrn Rechtsanwalt M.S. als neuen Insolvenzverwalter einzusetzen, da Herr S. als Mitarbeiter das Verfahren während der gesamten Dauer maßgeblich und federführend begleitet und operativ abgewickelt habe.
2Dem Entlassungsgesuch des ehemaligen Verwalters wurde antragsgemäß stattgegeben. Die Bestellung eines Verwalters trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Zum neuen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt M.Sk. bestellt. Gegen diesen Beschluss legte Herr Rechtsanwalt K. Rechtsmittel ein und bat nochmals darum, Herrn Rechtsanwalt S. einzusetzen. Dem Rechtsmittel wurde nicht abgeholfen, der Vorgang wurde der Beschwerdeinstanz zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat dem Rechtsmittel ebenfalls nicht stattgegeben.
3Zwischenzeitlich gingen Ende Dezember 2008 die Schlussunterlagen beim Insolvenzgericht ein. Um das Verfahren nicht zu verzögern, wurden nach Rückkehr der Akten vom Landgericht die Schlussunterlagen nebst Insolvenzakten zur Prüfung durch einen externen Sachverständigen, Herrn Dipl.- Finanzwirt J.K., übersandt. Diese Vorgehensweise entspricht bei Verfahren dieser Größenordnung gängiger Praxis. Aktuell befinden sich die Akten noch beim Sachverständigen.
4Am 20.03.2009 fand eine besondere Gläubigerversammlung zur Bestätigung des neuen Verwalters bzw. der Wahl eines anderen Verwalters statt.
5Die Gläubigerversammlung war beschlussfähig und hat einstimmig bzw. mit der erforderlichen Kopf- und Stimmenmehrheit den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter nicht bestätigt. Die Gläubigerversammlung hat einstimmig bzw. mit der erforderlichen Kopf- und Stimmenmehrheit Herrn Rechtsanwalt M.S. zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
6Das Insolvenzgericht ist prinzipiell an den Gläubigerwillen gebunden. Bei einer erfolgten Abwahlentscheidung hat das Gericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht lediglich die Bestallungsurkunde auszustellen, sondern eine genaue Eignungsprüfung vorzunehmen, ob der durch die Gläubigerversammlung Gewählte die Kriterien des § 56 InsO erfüllt. So zweifelt das Gericht nicht an der grundsätzlichen Eignung von Herrn Rechtsanwalt S. zur Ausübung des Verwalteramtes. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Gewählte explizit für das vorliegende Verfahren geeignet ist.
7Maßstab für die Eignung des neu gewählten Verwalters ist insbesondere seine Unabhängigkeit und das Fehlen von Interessenkollisionen.
8Ende Dezember 2008 wurden vom ehemaligen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt U.K. die Schlussunterlagen vorgelegt. Her Rechtsanwalt K. hat in seinen in der Insolvenzakte befindlichen Schreiben mehrfach darauf hingewiesen, dass Herr Rechtsanwalt M.S. als sein Mitarbeiter das Verfahren während der gesamten Dauer maßgeblich und federführend begleitet und operativ abgewickelt habe.
9Die zwischenzeitlich veranlasste Prüfung der Schlussunterlagen durch den externen Sachverständigen hat schon vor Abhaltung der besonderen Gläubigerversammlung Ergebnisse erbracht, die das Insolvenzgericht veranlassen, an der Eignung des Gewählten für dieses Verfahren zu zweifeln:
10Insgesamt betrachtet ergibt sich im vorliegenden Verfahren für das Insolvenzgericht keine sachgerechte Erledigung der Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Auch zu bemängeln ist die Abrechnungspraxis der Vergütung, die entscheidend das Verfahrensende beeinflusst.
11Für das Insolvenzgericht liegen somit objektiv Anhaltspunkte vor, die gegen die Eignung des Gewählten im vorliegenden Verfahren sprechen. Die Bestellung des durch die Gläubigerversammlung vom 20.03.2009 Gewählten war daher durch das Insolvenzgericht zu versagen.
12Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Diese ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei Gericht einzulegen.
13Die Beschwerde ist ebenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb der angegebenen Frist beim Beschwerdegericht eingeht.
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