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11 T-(5) 311/05•LG Osnabrück, 2005-06-20, 11 T-(5) 311/05
11 T-(5) 311/05Kantonsgericht20.06.2005
Entscheidungsdatum: 2005-06-20
Aktenzeichen: 11 T-(5) 311/05
ECLI: ECLI:DE:LGOSNAB:2005:0620.11T5.311.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 34161
In der Abschiebehaftsache hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 20.06.2005 durch die unterzeichneten Richter beschlossen :
Tenor: In der Abschiebehaftsache wird der Beschluss der Kammer vom 25.04.2005 im 2. Absatz des Tenors wie folgt berichtigt:
Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen in der Zeit vom 18.01 2004, 14.00 Uhr bis zum Erlass des Abschiebungshaftbeschlusses am 19.01.2004 rechtswidrig war.
Gründe1Soweit in dem Tenor des Beschlusses der Kammer vom 25.04.2005 die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Betroffenen bis zum 19.04.2004 festgestellt worden war, beruhte dies auf einem offensichtlichen Schreibfehler, wie sich schon aus den Gründen des Beschlusses ergibt, wo der 19.01.2004 als Endzeitpunkt der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festgestellt ist.
2Dementsprechend war der Beschluss von Amts wegen zu berichtigen.
Hinweis:Korrekturbeschluss zu Urteil: LG Osnabrück - 25.04.2005 - AZ: 11 T 311/05
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