LSG Niedersachsen, 2001-04-03, L 4 KR 14/01 NZB

L 4 KR 14/01 NZBSozialversicherungsgericht03.04.2001

Gesamter Gesetzestext

LSG Niedersachsen — 2001-04-03 — L 4 KR 14/01 NZB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-04-03

Aktenzeichen: L 4 KR 14/01 NZB

ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0403.L4KR14.01NZB.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2001, 15849

verkuendung

hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle

am 3. April 2001

durch

seine Richter Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende -, Wolff und Schreck

beschlossen :

Tenor

Tenor: Die Nichtabhilfeentscheidung des Sozialgerichts Hannover vom 28. März 2001 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Sozialgericht Hannover zurückverwiesen.

Gründe

Gründe1I.

Der Rechtsstreit betrifft die Kostenerstattung für ein Attraktivitätstraining kontaktgehemmter Männer, an dem der Kläger teilnahm. Er begehrt die Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten in Höhe von 100,00 DM seitens der Beklagten.

2Mit Urteil vom 16. Januar 2001 hat die 2. Kammer des Sozialgerichts Hannover (SG) die Klage abgewiesen; es hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 28. Februar 2001 zugestellte Urteil hat dieser am 22. März 2001 beim Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) Beschwerde eingelegt und ausgeführt: " Eine auf uns lautende Vollmacht sowie die Begründung des Rechtsmittels werden nachgereicht." Nach Rückgabe der Akten an das SG hat die Vorsitzende der 2. Kammer des SG am 28. März 2001 vermerkt, das sie der Beschwerde nicht abhelfe.

3II.

Die zulässige Beschwerde ist im Sinne der Zurückverweisung an das SG begründet (§§ 145 Abs 4 Satz 1, 174 iVm einer analogen Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

4Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit seiner Beschwerdeschrift vom 22. März 2001 mitgeteilt, dass er eine Begründung des Rechtsmittels nachreichen werde. Das SG hat die in Aussicht gestellte Beschwerdebegründung nicht abgewartet, sondern ohne deren Eingang entschieden. Das ist verfahrensfehlerhaft. Denn nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Dieser Grundsatz gilt auch für die Abhilfeentscheidung nach §§ 145 Abs 4, 174 SGG. Ein Abhilfeverfahren ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs wäre eine bloße Formalität und daher sinnlos (aA: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 176 Anm 4 mwN).

5Das SG wird eine erneute Abhilfeentscheidung zu treffen haben. Hierzu ist zunächst die Beschwerdebegründung abzuwarten. Sollte sie nicht in angemessener Zeit eingehen, so ist dem Prozessbevollmächtigten dafür eine Frist zu setzen.

6Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.

unterschrift unterschrift_first

Schimmelpfeng-Schütte, Richterin - Vorsitzende -

unterschrift

Wolff, Richter

unterschrift

Schreck, Richter

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.