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8 W 375/01•OLG Celle, 2001-10-11, 8 W 375/01
Entscheidungsdatum: 2001-10-11
Aktenzeichen: 8 W 375/01
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2001:1011.8W375.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2001, 21535
Tenor: Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 19. 418, 40 DM (27. 100 DM - 10. 360 DM) x 1. 16 %.
Gründe1Die im angefochtenen Beschluss zugelassene, fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin (§ 156 Abs. 2 KostO) hat keinen Erfolg, die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO).
3Gegen die Kostenrechnung des Notars vom 13. 12. 2000 (Bl. 29 d. A. ) hat die Beschwerdeführerin Einwendungen im Wege der Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat darauf mit dem angefochtenen Beschluss die Kostenrechnung hinsichtlich des nicht gebilligten Wertansatzes für das Ankaufsrecht der Beschwerdeführerin geändert und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Es verblieb somit bei Wertansätzen für die Bestellung des Erbbaurechtes von 2. 500. 000 DM, für die Wertsicherungsklausel des vereinbarten Erbbauszinses von 250. 000 DM und für das Vorkaufsrecht des Eigentümers von 6. 206. 000 DM (50% der veranschlagten Baukosten), insgesamt beträgt der festgesetzte Wert somit 8. 956. 000 DM. Hinsichtlich der Bemessung des Wertansatzes für das Vorkaufsrecht hat das Landgericht eine weitere Ermäßigung abgelehnt, weil von einem Regelfall auszugehen sei. Der Zustimmungsvorbehalt rechtfertige nicht die Annahme einer verminderten Bedeutung des Vorkaufsrechts. Nur dieses ermögliche dem Landkreis erforderlichenfalls die eigene Übernahme des Betriebes des Altenheims. Es gelte in jedem Falle mit Ausnahme der Wahrnehmung des Ankaufsrechts durch die Beschwerdeführerin.
4Dagegen und gegen die Festsetzung der Gebühren nach diesem Wertansatz wendet sich die Beschwerdeführerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.
5Sie führt aus, der Zustimmungsvorbehalt mindere die wirtschaftliche Bedeutung des Vorkaufsrechts, das ohnehin mit Ausübung des Ankaufsrechtes entfalle. Der Landkreis Peine habe sich von dem Altenheimsbetrieb trennen wollen, deshalb sei die Ausübung des Vorkaufsrechts völlig unwahrscheinlich.
6Sie strebt insofern eine Wertfestsetzung in Höhe von 1/10 des hälftigen Wertes der Baukosten an.
7Der Beschwerdegegner wiederholt sein Vorbringen, das Vorkaufsrecht sei für den Landkreis von gesteigerter Bedeutung, um die Wahrung des vereinbarten Vertragszweckes durchzusetzen.
9Besteht ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Grundstückseigentümer an der Einräumung des Vorkaufsrechtes, wovon wegen der auch dadurch angestrebten, als Vertragszweck hervorgehobenen Sicherung einer angemessenen Versorgung der Bevölkerung des Landkreises ....... mit Alten- und Pflegeheimplätzen auszugehen ist, so sind die Werte der Gegenstande der Erbbaurechtsbestellung und des Vorkaufsrechtes nach § 44 Abs. 2 KostO zusammen zu rechnen (vgl. Korintenberg-Bengel, 14. Aufl. 1999 Rn. 39 zu § 20 KO). Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin auch nicht, sie greift lediglich die Höhe des Wertansatzes des Landgerichts an.
10In der Regel ist der Wert des auf ein Erbbaurecht bezogenen Vorkaufsrechts bei Bestehen einer Bauverpflichtung (wie hier) in Höhe des halben Wertes der voraussichtlichen Baukosten anzusetzen (§ 20 Abs. 2 KostO). Der Grund dieser gesetzlichen Regelung wird überwiegend darin erblickt, dass die wirtschaftliche Bedeutung eines Vorkaufsrechtes gegenüber dem Erwerb geringer zu veranschlagen ist, weil noch nicht feststeht, ob dieses jemals ausgeübt wird. Es liegt daher auch nahe, darüber hinaus eine Abweichung vom Regelfall dann anzunehmen und einen ermäßigten Wert anzusetzen, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausübung des Vorkaufsrechtes nach den getroffenen vertraglichen Regelungen und den tatsächlichen Umständen gegenüber durchschnittlichen Fällen deutlich verringert ist (Pfälz. OLG Zweibrücken JurBüro 2000, 427f. , 428, BayObLG JurBüro 1997, 487, Korintenberg-Bengel, aaO). Dies ist insbesondere dann angenommen worden, wenn der Eigentümer auch dadurch gesichert ist, dass die Veräußerung des Erbbaurechtes (wie hier)seiner Zustimmung bedarf (KG JurBüro 1999, 43 f. , 44, OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. 08. 1968, in Lappe KostRspr KostO § 20 Abs. 2 Nr. 18) und wenn er als öffentlich rechtliche Gebietskörperschaft gerade besonderes Interesse an einer Privatisierung und folglich geringes Interesse am Rückerwerb hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. 03. 1962 in Lappe KostRspr KostO § 20 Abs. 2 Nr. 7).
11Demgegenüber hat der Senat in einer älteren Entscheidung den Regelgegenstandswert für zutreffend gehalten und hinsichtlich der Bedeutung der Sache besonders auf die Verantwortung des beurkundenden Notars und seine Mühewaltung abgestellt, die nicht dadurch geschmälert werde, dass der Eigentümer nur mit geringer Wahrscheinlichkeit das Vorkaufsrecht einmal ausüben werde (DtNotZ 1960, 51ff. , 52).
12Ob daran festzuhalten ist, bedarf jedoch deshalb keiner Entscheidung, weil der Wertansatz des Landgerichtes auch nach der Auffassung nicht zu beanstanden ist, die bei geringer Wahrscheinlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechtes nur von einem Bruchteil des Regelstreitwertes (in Höhe des hälftigen Bauwertes) ausgeht.
14Das Landgericht hat dem Vorkaufsrecht im Hinblick auf die damit bezweckte Sicherung der Versorgung mit Altenheimplätzen, insbesondere für den Zeitraum von 12 Jahren, nach dessen Ablauf der Beschwerdeführerin erstmals ein Ankaufsrecht zusteht, aber auch darüber hinaus, solange das Erbbaurecht und die damit verbundene Förderung eines privatwirtschaftlich sichergestellten Altenheimbetriebes Bestand hat, eine besondere wirtschaftliche Bedeutung beigemessen und entsprechend auch die Ausübung eines Vorkaufsrechtes für den Fall als nicht unwahrscheinlich in Betracht gezogen, dass das wirtschaftliche Konzept und der Versorgungszweck bei einer Weiterveräußerung aus der Sicht des Landkreises nicht ausreichend gewahrt erscheinen sollten. Dies ist bei der hervorgehobenen Bedeutung des Versorgungszweckes für den Landkreis auch nicht fernliegend.
15Das Landgericht hat auch abgewogen, dass der Eigentümer nur auf Grund des Vorkaufsrechts in der Lage ist, notfalls das Altenheim selbst zu betreiben oder nach Belieben einen geeigneten Betreiber auszusuchen. Durch die vorbehaltene Zustimmung zu Verfügungen könne nur ein bestimmter Rechtsnachfolger u. U. verhindert werden. Dies ist aus Rechtsgründen insgesamt nicht zu beanstanden.
16Die Folgerung des Landgerichts, die Bedeutung des Vorkaufsrechts sei so erheblich, dass es bei einem Regelfall bewenden müsse, ist durchaus nachvollziehbar.
17Es unterliegt im Übrigen nicht der Entscheidung des Senats, ob eine Herabsetzung des Gegenstandwertes auf einen Bruchteil des Regelgegenstandwertes vorzugswürdig und geeigneter erscheint (vgl. dazu auch BayObLG JurBüro 1997, 487). Der Senat hat die lediglich auf Rechtsverstöße zu überprüfende tatricherliche Ermessensentscheidung nicht durch eine eigene Abwägung zu ersetzen.
18Nach allem muss die weitere Beschwerde zurückgewiesen werden.
20Der Beschwerdewert richtet sich nach der Differenz der 20/10 Beurkundungsgebühren bezogen auf den vom Landgericht festgesetzten Wert von 8. 956. 000 DM und den von der Schuldnerin akzeptierten Wert von 3. 370. 600 DM.
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