projekte
16 U 10/22•OLG Celle, 2022-04-04, 16 U 10/22
Entscheidungsdatum: 2022-04-04
Aktenzeichen: 16 U 10/22
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2022, 71249
Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 6. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
GründeI.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. "Diesel-Abgasskandal" geltend.
Er erwarb am 1. November 2018 vom Autohaus ... - Zweigniederlassung der Volkswagen Automobile ... GmbH einen neuen Pkw VW T6 zum Kaufpreis von 28.000,00 € brutto (vgl. Anlage K1, Bl. 35 d.A.). Dieser Preis ergab sich unter Abzug einer Umweltprämie in Höhe von 6.500,00 €, die für die Verschrottung des ehemaligen Fahrzeugs des Klägers gewährt wurde. Zudem ließ der Kläger an dem Fahrzeug eine Bodensicherungsplatte mit Ladungssicherungsschienen zum Preis von 584,29 €, weitere Ladungssicherungsutensilien für 172,30 €, eine Anhängerkupplung für 300,00 € und einen Unterfahrschutz für 301,20 € installieren sowie die Funktion "App-..." zum Preis von 205,00 € freischalten (vgl. Anlagen K47, Bl. 39 ff. d.A.). In dem Fahrzeug ist ein VW-Dieselmotor vom Typ EA 288 EUR 6 mit SCR-Katalysator verbaut, der nach Auffassung des Klägers unter den sog. "Diesel-Abgasskandal" fällt.
Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung gerichtete Klage durch Urteil vom 6. Dezember 2021 (Bl. 402 ff. d.A.), auf das wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe verwiesen wird (§ 540 ZPO), abgewiesen, weil der Kläger ein sittenwidriges Handeln der Beklagten nicht substantiiert dargelegt habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Februar 2022 (Bl. 451 ff. d. A.) darauf hingewiesen, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückweisen zu wollen. Dem ist der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. März 2022 (Bl. 474 ff. d. A.) entgegengetreten, mit dem er seinen Vortrag zu den behaupteten Abschalteinrichtungen und einem vermeintlich sittenwidrigen Handeln der Beklagten weiter vertieft.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet und unterliegt daher der Zurückweisung durch den vorliegenden, einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Die Rechtssache hat unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Komplex des sog. "Diesel-Abgasskandals" keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung dessen erscheint auch eine mündliche Verhandlung nicht als geboten.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 25. Februar 2022 Bezug, an denen er festhält. Die Beschlussgründe werden durch die dazu von dem Kläger abgegebene Stellungnahme mit Schriftsatz vom 22. März 2022 nicht entkräftet; vielmehr bleibt es dabei, dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Zu den Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme ist - teilweise vertiefend, teilweise wiederholend - Folgendes festzuhalten:
Wie in dem Hinweisbeschluss näher ausgeführt, ist das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) der Auffassung, dass in dem streitgegenständlichen Motortyp keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut sind; auch die - unstreitig - vorhandene Fahrkurve sowie das Thermofenster bewertet es mithin nicht als unzulässig. Dies bindet den Senat zwar nicht, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde an der objektiven Rechtslage und nicht an der Bewertung der Behörde zu messen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19 - , juris Rn. 82). Die rechtliche Beurteilung, ob eine Abschalteinrichtung nach dem Maßstab des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG zulässig ist, unterliegt daher einer eigenständigen zivilgerichtlichen Prüfung ohne Bindung an eine - insoweit nicht bestehende - Tatbestandswirkung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19 -, juris Rn. 80-82). Aber selbst bei Vorliegen eines Grundmangels (dazu BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20 -, juris Rn. 30 für das Kaufrecht; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20 -, juris Rn. 13 mwN für das Deliktsrecht), ist das Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit nicht dargelegt, gegen dessen Vorliegen die - selbst wenn, unterstellt, verfehlte - Rechtsauffassung des KBA ein gewichtiges Indiz darstellt. Darüber hinaus ist eine Täuschung des KBA durch die Beklagte zwecks Erschleichens der Typgenehmigung nicht zu erkennen, wenn dieses die vorgefundene Abgasstrategie trotz intensiver Untersuchungen für zulässig hält.
Der Bewertung des KBA könnte zwar dann kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden, wenn der Kläger substantiiert darlegte, dass die Überprüfung des KBA auf einer falschen Grundlage erfolgt oder dem KBA nicht bekannte (unzulässige) Abschalteinrichtungen implementiert wären und die Beklagte diese in dem Typgenehmigungsverfahren bewusst verschwiegen oder - etwa durch eine Prüfstandserkennung - verschleiert hätte. Daran fehlt es jedoch, wie in dem Hinweisbeschluss des Senats bereits näher ausgeführt wurde. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Wesentliche neue Aspekte zeigt der Kläger in seiner Stellungnahme nicht auf, die sich im Wesentlichen in einer Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 10. März 2022 - 24 U 112/21 -) erschöpft.
Auch der darin aufgeworfene Einwand zur sog. Grenzwertkausalität hilft dem Kläger nicht weiter. Rechtlicher Ausgangspunkt ist insoweit nicht die Frage, ob eine Abschalteinrichtung, die sich auf die Schadstoffemissionen auswirkt, ohne dabei jedoch die Grenzwerte zu überschreiten, zulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG ist. Entscheidend ist vielmehr, dass eine solche Abschaltstrategie keinen Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Verhalten bietet. Denn der Hersteller hätte auf diese Abschalteinrichtung verzichten können und, weil die erforderlichen Grenzwerte auch ohne die Abschalteinrichtung eingehalten werden, die Typgenehmigung gleichwohl erteilt bekommen. Dann bleibt aber kein Raum für ein Erschleichen der Typgenehmigung.
Schließlich reicht auch die Gesamtschau aller von dem Kläger vorgetragenen Umstände nicht aus, um auf das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der für die Beklagten verantwortlichen Personen schließen zu können oder auch nur eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu ihren internen Entscheidungsvorgängen auszulösen. Zwar bietet die Verwendung - unterstellt - unzulässiger Abschalteinrichtungen sowie die Abweichung der Abgaswerte zwischen Prüfstand und Realbetrieb einen gewissen Anhalt; für die Vermutung, eine Prüfstandserkennung könne Verwendung finden, genügt dies aber nicht. Ausschlaggebende Bedeutung kommt daher der Bewertung durch das KBA zu, nach dessen Vorgaben sich die Beklagte richten durfte.
Mangels Anspruchsgrundlage stehen dem Kläger somit weder der von ihm geltend gemachte Zahlungsanspruch noch Nebenforderungen zu. Dementsprechend befindet sich die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.