LG Aurich, 2022-05-31, 3 O 753/21

3 O 753/21Kantonsgericht31.05.2022

Gesamter Gesetzestext

LG Aurich — 2022-05-31 — 3 O 753/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-31

Aktenzeichen: 3 O 753/21

ECLI: ECLI:DE:LGAURIC:2022:0531.3O753.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2022, 71275

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Hoflader mit der Fahrgestellnummer XXX (Hersteller: XXX; Typ: 1140 CX 30; Baujahr: 2012) einschließlich einer Leichtgutschaufel 110 cm, einer Krokodilschaufel 1 m mit XXX Aufnahme, einer Ballenzange mit XXX Aufnahme und einer Palettengabel mit XXX Aufnahme (900 mm Vetter-Zinken) herauszugeben. 2. 2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Herausgabeanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. 4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Streitwert: 15.000,00 €.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe eines Hofladers nebst Leichtgutschaufel, Krokodilschaufel, Ballenzange und Palettengabel geltend.

Die Parteien schlossen am 14.10.2020 eine schriftliche Vereinbarung bezüglich des Hengstfohlens "V." (nachfolgend "Vereinbarung vom 14.10.2020"). § 1 ("Eigentümergemeinschaft ") dieser Vereinbarung lautet wie folgt:

"Es wird eine Eigentümergemeinschaft für den Besitz des Hengstfohlens "V." zwischen dem Gestüt S. und S. W. gegründet. Die Besitzanteile liegen für jeden der Beteiligten bei 50 %. Frau W. bringt in die Eigentümergemeinschaft das Fohlen "V." ein. Das Gestüt S. bringt in die Eigentümergemeinschaft einen gebrauchten, funktionstüchtigen Hoftrac der Fa. XXX oder Fa. Schäffer mit Greifschaufel klein, Palettengabel und Rundballenzange klein, der bei Frau W., ohne Leistung einer Nutzungsentschädigung, im Einsatz sein wird. Das Eigentum am Hoftruc verbleibt zu 100% beim Gestüt S. . Der Unterhalt des Hoftracs, inklusive Reparaturen wird von Frau W. finanziert. Sollte der Hoftrac irreparabel kaputt sein, verpflichtet sich das Gestüt S. einen anderen Hoftrac zur Verfügung zu stellen. (...)"

In § 4 ("Sporteinsatz ") der Vereinbarung vom 14.10.2020 heißt es:

"(...) Das Gestüt S. finanziert auch die kompletten Unterhaltskosten, inkl. Tierarzt, Schmied. Die Kosten für die Turnierteilnahme und Transporte übernimmt ebenfalls das Gestüt S., wobei dieses im Gegenzug sämtliche Gewinngelder bekommt ."

Weiter heißt es in § 6 ("Tod ") der Vereinbarung vom 14.10.2020:

"Beim Tod des Pferdes wird die Eigentümergemeinschaft aufgelöst. Der Hoftrac geht in diesem Fall zurück an das Gestüt S. ."

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vereinbarung vom 14.10.2020 wird auf die Ablichtung der Vereinbarung vom 14.10.2020 als Anlage K2 (Bl. 7 - 8 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte brachte das gesunde Hengstfohlen "V." (nachfolgend "Fohlen") am 08.10.2020 zum Hof der Klägerin.

Am 11.03.2021 informierte der Zeuge R. die Beklagte, dass das Fohlen hochgradig atakisch sei. Äußerliche Verletzungen im Gesicht oder Genick des Fohlens bestanden nicht.

Am 13.03.2021 fand zwischen der Beklagten und dem Zeugen R. ein Gespräch hinsichtlich des Fohlens statt. Dabei unterrichtete der Zeuge R. die Beklagte über die Einschätzung des Tierarztes Dr. L., wonach das Fohlen aus Tierschutzgründen und aussichtsloser Prognose hätte eingeschläfert werden dürfen.

Mit Einvernehmen beider Parteien wurde bei dem Fohlen eine Thermographie sowie eine Akupunktur durchgeführt.

Am 16.03.2021 war das Fohlen beim Freilaufen instabil, stürzte und überschlug sich.

Das Fohlen wurde durch die Beklagte in die Tierklinik L. verbracht, wo eine Röntgenuntersuchung durchgeführt wurde. Es wurde festgestellt, dass durch ein Trauma ein Halswirbel nach unten abgerutscht war und dadurch das Rückenmark und der Nerv eingeklemmt war, was zur Ataxie führte. Es wurde auch eine große Schwellung an der linken Halsseite festgestellt.

Die Beklagte nahm das Fohlen mit zu sich nach Hause und ließ es durch die Tierärztin Dr. S. behandeln.

Am 22.03.2021 wurden bei dem Fohlen die Hufe bearbeitet.

Nach einer Operation am 04.04.2021 in Belgien stürzte das Fohlen, brach sich das Genick und verstarb.

Für das Fohlen wandte die Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt 6.749,93 € auf. Im Einzelnen setzen sich Kosten wie folgt zusammen:

  1. 170,00 € für die Tierkörperbeseitigung;

  2. 209,99 € für die Thermographie und die Akupunktur;

  3. 305,00 € für das Röntgen der HWS;

  4. 285,87 € sowie weitere 35,00 € für den Tierarzt Jann Döbel;

  5. 35,00 € für den Hufschmied;

  6. 15,00 € für eine Wurmkur;

  7. 500,00 € für die Unterstellung des Fohlens bei der Beklagten in der Zeit vom 16.03.2021 bis zum 04.05.2021;

  8. 4.343,90 € für die Operation in Belgien;

  9. 850,17 € an Fahrtkosten mit dem Pferdeanhänger.

In der Folgezeit gab die Beklagte den Hoflader nicht an die Klägerin heraus. Vergeblich forderte die Klägerin die Beklagte hierzu mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2021 unter Fristsetzung bis zum 05.08.2021 auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Herausgabe des Hofladers verpflichtet. Weiter meint die Klägerin, der Beklagten stünde kein Zurückbehaltungsrecht zu.

Sie behauptet, eine bestimmte Vereinbarung, wie das Fohlen gehalten werden sollte, habe es zwischen den Parteien nicht gegeben. Die Haltung in dem Aufzuchtbetrieb sei üblich, angemessen, artgerecht und entspreche den Regeln der Fohlenhaltung.

Die einzelnen Boxen hätten eine Größe von 20 m2 und würden dem kurzzeitigen Aufenthalt der darin eingestellten Fohlen dienen. Üblicherweise seien drei Fohlen in einer Box untergebracht. Die Fohlen hätten täglich Auslauf, in der Weidessaison (von März bis Oktober) nahezu durchgehend, also auch nachts, in den Wintermonaten tagsüber.

Der Zeuge R. habe als Vertreter der Klägerin - mit Ausnahme der Thermographie sowie der Akupunktur - keinen weiteren Behandlungsmaßnahmen zugestimmt. Er habe gegenüber der Beklagten geäußert, dass sie zwar das Pferd mit nach Hause nehmen dürfe, auch anderen Tierärzten oder einer Klinik vorstellen dürfe, dass sei dann aber ihre Sache. Solche Maßnahmen hätten auf eigene Kosten der Beklagten zu erfolgen.

Weiter habe der Zeuge R. lediglich den Kontakt zur Tierklinik L. hergestellt. Er habe bereits gegenüber der Beklagten am 13.03.2021 bekundet, dass die Klägerin sich nicht an weiteren Behandlungskosten beteilige und dass deswegen der Aufenthalt in L. auf Kosten der Beklagten zu erfolgen habe. Dies sei auch dem dort tätigen Tierarzt Dr. M. C. mitgeteilt worden.

In Obhut der Klägerin in dem Aufzuchtbetrieb seien die Hufe des Fohlens regelmäßig bearbeitet worden, indem das Fohlen im Turnus von sechs bis acht Wochen einem Hufschmied vorgestellt worden sei.

Ursprünglich hat die Klägerin angekündigt zu beantragen,

  1. 1.Die Beklagte zu verurteilen, an sie den Hoflader mit der Fahrgestellnummer XXX (Hersteller: XXX; Typ: 1140 CX 30; Baujahr: 2012) einschließlich Leichtgutschaufel 110 cm herauszugeben;
  2. 2.Die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltsgebühren zu erstatten in Höhe von 885,80 EUR.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

  1. 1.Die Beklagte zu verurteilen, an sie den Hoflader mit der Fahrgestellnummer XXX (Hersteller: XXX; Typ: 1140 CX 30; Baujahr: 2012) einschließlich Leichtgutschaufel 110 cm, einer Krokodilschaufel 1 m mit XXX Aufnahme, eine Ballenzange mit XXX Aufnahme und eine Palettengabel mit XXX Aufnahme (900 mm Vetter-Zinken) herauszugeben;
  2. 2.Die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltsgebühren zu erstatten in Höhe von 885,80 EUR.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin Inhaberin des Gestütes S. ist.

Weiter meint die Beklagte, dass sie ein Zurückbehaltungsrecht an dem Hoflader aufgrund ihr zustehender Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin habe.

Sie trägt vor, dass das Fohlen durch sorgfaltswidriges Verhalten der Mitarbeiter der Klägerin in deren Obhut zu Schaden gekommen sei, da das Fohlen auf ausdrückliche Anweisung mit drei anderen Pferden in eine zu kleine Box gestellt worden sei. Die Klägerin habe die vertragliche Hauptleistungspflicht zur unversehrten Herausgabe des Fohlens an die Beklagte und auch die Pflicht, das Pferd entsprechend der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen fachgerecht zu halten. Dies habe die Klägerin nicht getan.

Hierzu behauptet die Beklagte, sie habe bei einer Besichtigung am 29.07.2020 festgestellt, dass die Aufzuchtpferde in Boxen zu dritt oder viert untergebracht waren. Sie habe dies beim Zeugen R. moniert, welcher ihr zugesichert habe, dass das Fohlen nur mit einem weiteren Pferd in einer Box untergebracht werden sollte. Gegenstand der Vereinbarung sei eine fachgerechte Haltung und Ausbildung des Fohlens gewesen. Jedes Pferd benötige für sich nach den Leitlinien für Tierschutz und den Vorgaben der Deutschen Reiterlichen Vereinigung mindestens 9 m2. Die Boxen hätten nur eine Größe von ca. 15 m2 aufgewiesen.

Es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass das Fohlen nur mit einem weiteren Fohlen in eine Box gestellt werden sollte.

Bei einem Besuch am 01.12.2020 habe sie festgestellt, dass das Fohlen mit drei weiteren Pferden in einer Box mit einer Größe von ca. 15 m2 untergebracht gewesen sei. Sie habe sich bei einem Mitarbeiter, dem Zeugen Sz., beschwert, welcher ihr mitgeteilt habe, er könne aufgrund von Anweisungen des Zeugen R. und der Klägerin nichts unternehmen. Telefonisch habe sie gefordert, dass das Fohlen umgehend in eine Zweiergruppe gestellt werde. Die Mitarbeiterin der Klägerin, die Zeugin M., habe ihr daraufhin erklärt, dass das Fohlen aufgrund der Anweisungen der Klägerin und des Zeugen R. nicht in eine Box mit nur einem anderen Pferd gestellt werde.

Weiter trägt die Beklagte vor, dass bei der Unterbringung des Fohlens die Leitlinien zur "Beurteilung von Pferdehaltung und Tierschutzgesichtspunkten" sowie die Leitlinien der FN, wonach Abstände zwischen 5 und 30 cm in der Boxenhaltung nicht Verwendung finden, nicht eingehalten worden seien, da sich in der Box ein fester Trog und darüber ein Gitter befunden habe, dessen Abstände zwischen den Gitterstäben nicht den vorgenannten Leitlinien entsprochen habe. Es sei naheliegend, dass das Fohlen sich verletzt habe, indem das Fohlen mit dem Kopf im Gitter hängen geblieben sei und diesen zurückgezogen habe. Eine derartige Bewegung sei geeignet, eine Veränderung an der Halswirbelsäule hervorzurufen, welche die Ataxie ausgelöst habe.

Auch trägt die Beklagte vor, die Bewegungssituation des Fohlens habe nicht den Richtlinien der Dt. Reiterlichen Vereinigung entsprochen und sei tierschutzwidrig gewesen. Die Klägerin habe generell Probleme mit der Pferdehaltung, wie sich aus einer RTL+ Dokumentation und der Anprangerung der Pferdehaltung durch verschiedene Türschützer und Tierschutzorganisationen ergebe.

Des Weiteren behauptet die Beklagte, der Zeuge Sz. habe ihr telefonisch am 11.03.2021 mitgeteilt, dass das Fohlen morgens ataktisch aus der Box gekommen sei. Die Haltungsform des Fohlens sei nicht geändert worden. Das Fohlen bekomme nur das entzündungshemmende Medikament "Metacam".

Am 16.03.2021 sei vereinbart worden, dass das Fohlen in die Tierklinik nach L. von der Beklagten gebracht werde. Der Zeuge R. habe in Vertretung der Klägerin dem Transport zur Tierklinik wie auch dem Röntgen der Halswirbelsäule zugestimmt.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass sie ein Zurückbehaltungsrecht an dem Hoftruc aufgrund ihr zustehender Aufwendungsersatzansprüche gemäß §§ 744 Abs. 2, 748 BGB gegen die Klägerin habe.

Hierzu behauptet sie, dass das Fohlen im März 2021 vor Auftritt der Ataxie einen Wert von 80.000,00 - 100.000,00 € gehabt habe. Sie meint, die Aufwendung von Operationskosten in Höhe von ca. 4.500,00 € seien daher wirtschaftlich gewesen. Ferner behauptet die Beklagte, das Fohlen habe aufgrund des guten Allgemeinzustandes nicht eingeschläfert werden können und es hätten gute Erfolgsaussichten für die Operation bestanden.

Die Klägerin hat der Beklagten einen Betrag in Höhe von 209,99 € für die Thermographie und die Akupunktur des Pferdes überwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen R., Sz., M. und Behrens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2021 Bezug genommen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist überwiegend begründet.

A.

Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen seitens des erkennenden Gerichts nicht. Nach Auslegung der Vereinbarung vom 14.10.2020 gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt sich aus dem Vertragsdokument hinreichend deutlich, dass die Klägerin Inhaberin des Gestüts S. ist. Dies folgt insbesondere aus dem in der Fußzeile des Vertragsdokuments angegeben Namen der Klägerin. Denn in Verbindung mit dem Rubrum der Vereinbarung, aus welchem sich das Gestüt S. als eine der Vertragsparteien ergibt, ist für einen objektiven Dritten zu schlussfolgern, dass es sich bei der Klägerin um die Inhaberin des Gestüts S. handelt. Für eine solche Auslegung spricht ferner, dass es im Geschäftsverkehr nicht unüblich ist, bei der Verwendung einer Firma den Namen des Geschäftsinhabers in der Kopf- oder Fußzeile von eigenen vertraglichen Dokumenten, Angeboten oder Rechnungen anzugeben.

B.

Ein vertraglicher Anspruch auf Herausgabe des Hofladers ergibt sich aus § 6 der Vereinbarung vom 14.10.2020.

I.

Nach dieser Regelung soll beim Tod des Fohlens die Eigentümergemeinschaft aufgelöst werden und der Hoftrac zurück an das Gestüt S. gehen. Unstreitig ist das Fohlen verstorben, sodass nach § 6 der Vereinbarung vom 14.10.2020 der Hoflader an die Klägerin herauszugeben ist.

II.

Der vertragliche Herausgabeanspruch umfasst dabei auch die Leichtgutschaufel 110 cm, die Krokodilschaufel 1 m mit XXX Aufnahme, die Ballenzange mit XXX Aufnahme und die Palettengabel mit XXX Aufnahme (900 mm Vetter-Zinken). Zwar sind die vorgenannten Gegenstände nur zum Teil bzw. ohne nähere Spezifizierung in der Vereinbarung vom 14.10.2020 ausdrücklich genannt. Jedoch entspricht dies vorliegend dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden Willen der Parteien. Dabei ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass die Parteien in dem Fall, dass der Hoflader zurückzugeben ist, auch gewollt haben, dass mit der Rückgabe des Hofladers gleichzeitig die Rückgabe der vorgenannten Gegenstände erfolgen sollte. Hierfür spricht insbesondere, dass die Leichtgutschaufel, die Krokodilschaufel, die Ballenzange und die Palettengabel gerade mit dem Hoflader zu nutzen sind. Eine isolierte Nutzung dieser Gegenstände ohne den Hoflader kommt nicht ohne weiteres in Betracht. Soweit eine Weiternutzung dieser Gegenstände mit einem anderen Hoflader denkbar wäre, so spricht gegen die Annahme, dass die Parteien gewollt hätten, dass zwar im Fall des Todes des Pferdes der Hoflader zurück an die Klägerin gehen soll, die Leichtgutschaufel, die Krokodilschaufel, die Ballenzange und die Palettengabel aber im Besitz der Beklagten bleiben soll, dass diese Gegenstände gerade im Zusammenhang mit dem Hoflader von der Klägerin an die Beklagte überlassen wurden. Insoweit ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem Hoflader und den vorgenannten Gegenständen zusehen, welcher neben der Nutzung der Gegenstände mit dem Hoflader dafür spricht, dass die Leichtgutschaufel, die Krokodilschaufel, die Ballenzange und die Palettengabel stets dem Schicksal des Hofladers folgen sollen. Dies schließt vorliegend den vertraglichen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Leichtgutschaufel, der Krokodilschaufel, der Ballenzange und der Palettengabel mit ein.

III.

Neben dem vertraglichen Anspruch besteht ferner ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Hofladers sowie der streitgegenständlichen Leichtgutschaufel, der Krokodilschaufel, der Ballenzange und der Palettengabel gemäß § 985 BGB.

C.

Der Beklagten steht unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ein Zurückbehaltungsrecht an dem streitgegenständlichen Hoflader nebst Leichtgutschaufel, Krokodilschaufel, Ballenzange und Palettengabel zu.

Mit Blick auf den Anspruch aus § 985 BGB stellt das Zurückbehaltungsrecht dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB dar (BGH, NJW 2002, 1050; Palandt/Herrler, BGB, § 986 Rn. 5).

I.

Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten gemäß § 273 BGB aufgrund eines vertraglichen Anspruches gegen die Klägerin auf Übernahme der von der Beklagten aufgewendeten Kosten besteht nicht.

Soweit die Beklagte behauptet hat, am 16.03.2021 sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass das Fohlen von der Beklagten zur Tierklinik L. gebracht werde und der Zeuge R. habe in Vertretung der Klägerin dem Transport zur Tierklinik wie auch dem Röntgen der Halswirbelsäule zugestimmt, so ist die Beklagte hierfür beweisfällig geblieben. Denn keiner der vernommenen Zeugen hat insoweit bestätigen können, dass der Zeuge R. dem Röntgen der Halswirbelsäule zugestimmt hat.

Auch aus den übrigen Umständen lässt sich keine Kostentragungspflicht der Klägerin herleiten. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Behauptung der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 ZPO als bewiesen anzusehen, dass der Zeuge R. lediglich den Kontakt zur Tierklinik hergestellt habe und in diesem Zusammenhang eine Kostenübernahme durch die Klägerin abgelehnt habe. So gab der Zeuge R. im Rahmen seiner Vernehmung an, er habe den Kontakt zur Tierklinik L. hergestellt. Auch habe er gegenüber der Beklagten geäußert, dass die Behandlung in der Tierklinik L. auf eigene Kosten der Beklagte stattfinden solle.

Die Aussage des Zeugen R. ist glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei und lebensnah. Insbesondere das hier maßgebliche Gespräch am 16.03.2021 hat der Zeuge ohne inhaltliche oder logische Brüche in einer gleichbleibenden Detailtiefe schildern können.

Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen R. bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei dem Zeugen R. um einen leitenden Mitarbeiter der Klägerin handelt. Dieser Umstand allein vermag zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht eine Unglaubwürdigkeit des Zeugen begründen. Insoweit ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Zeuge R. aus diesem Verfahren selbst unmittelbar Vorteile für sich ziehen könnte, welche seine Aussage hätten beeinflussen können. Auch aus seinem Aussageverhalten während der Vernehmung können keine Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen abgeleitet werden.

Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen R. bestehen seitens des Gerichts nicht. Soweit die Beklagte der Vernehmung des Zeugen R. mit der Begründung widersprochen hat, es handele sich dabei um den Geschäftsführer des Gestüts S. (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2021, Bl. 119 d.A.), so vermag das Gericht daraus kein Verwertungsverbot hinsichtlich Aussage des Zeugen R. erkennen. Denn der Zeuge R. hat weder eine Organstellung, noch die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Zusammenhang mit dem Gestüt der Klägerin inne.

Eine Kostentragungspflicht der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 4 der Vereinbarung vom 14.10.2020, wonach die Klägerin vollständig die Unterhaltskosten für das Fohlen, einschließlich der Kosten für den Hufschmied und den Tierarzt, zu tragen hatte.

Denn mit Ausnahme der Kosten für die Thermographie und Akupunktur sind sämtliche von der Beklagten geltend gemachten Kosten nach der Mitnahme des Fohlens am 16.03.2021 angefallen. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Vereinbarung vom 14.10.2020 aufgrund der konkludenten Aufhebungsvereinbarung jedoch nicht mehr fort. In der Folge kann sich die Beklagte auch nicht auf den Anspruch aus § 4 der Vereinbarung vom 14.10.2020 berufen.

a)

Zwar haben die Parteien nicht ausdrücklich die Aufhebung vereinbart. Zur Überzeugung des Gerichts steht aber fest, dass die Parteien durch die Mitnahme des Fohlens durch die Beklagte zur Tierklinik L. und anschließend zu sich nach Hause einerseits und das bewusste Gewährenlassen dieser Handlungen durch den Zeugen R. als Vertreter der Klägerin andererseits konkludent die Aufhebung vereinbart haben.

aa)

Für eine solche konkludente Aufhebung spricht insbesondere, dass aufgrund der Mitnahme des Fohlens durch die Beklagte vom Hof der Klägerin die wesentlichen Bedingungen, die von den Parteien der Vereinbarung vom 14.10.2020 zugrunde gelegt worden waren, nicht weiter fortbestanden. So war wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung vom 14.10.2020, dass das Fohlen auf dem Gestüt der Klägerin untergebracht werden sollte und die sportliche Förderung und Ausbildung durch das Gestüt der Klägerin erfolgen sollte (vgl. hierzu § 4 der Vereinbarung vom 14.10.2020, Anlage K2, Bl. 8 d.A.). Mit der Mitnahme des Fohlens durch die Beklagte und der Unterbringung des Fohlens bei der Beklagten konnte dieser wesentliche Vertragsbestandteil nicht fortgeführt werden.

Dieser Bestandteil der Vereinbarung vom 14.10.2020 ist dabei für die Parteien als so wesentlich anzusehen, dass in der Mitnahme des Fohlens durch die Beklagte nicht nur eine konkludente Abänderung der Vereinbarung vom 14.10.2020, sondern gerade eine konkludente Aufhebungsvereinbarung zu sehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus den Interessenlagen der Parteien:

So kam es der Klägerin bei Abschluss der Vereinbarung vom 14.10.2020 gerade darauf an, dass das Fohlen auf ihrem Gestüt untergebracht, sportlich gefördert und ausgebildet werden sollte. Denn die Klägerin hatte hierfür nicht nur die Kapazitäten, sondern auch die Expertise, da sie auf ihrem Gestüt die Aufzucht, Ausbildung und sportlichen Förderungen von Fohlen und Pferden betreibt. Diese Kapazitäten und Expertise wollte die Klägerin im Rahmen der Vereinbarung einbringen und im Gegenzug am streitgegenständlichen Fohlen in Form eines Eigentumsanteils partizipieren.

Auch der Beklagten kam es bei Abschluss der Vereinbarung vom 14.10.2020 wesentlich darauf an, das Fohlen gerade auf dem Gestüt der Klägerin unterzubringen und dort ausbilden zu lassen. Denn mit Abschluss der Vereinbarung sollte gerade die Aufzucht und Ausbildung des Fohlens, welches die Beklagte auf Grundlage der Vereinbarung in die Bruchteilsgemeinschaft einbrachte, auf dem Gestüt der Klägerin ermöglicht werden. Eine andere Motivation zum Abschluss der Vereinbarung auf Seiten der Beklagten ist nicht erkennbar.

bb)

Gestützt wird diese Annahme der konkludenten Aufhebungsvereinbarung durch die Angaben des Zeugen R. im Rahmen seiner Vernehmung. Dieser hat ausgesagt, dass aus seiner Sicht zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte das Tier eingeladen habe, die ursprüngliche Vereinbarung quasi beendet gewesen sei. Aufgrund der aus seiner Sicht geringen Heilungschancen sei eine weitere Aufzucht des Pferdes nicht möglich gewesen.

Die Aussage des Zeugen R. ist glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig und widerspruchfrei. Auch ist die Schilderung des Zeugen R. lebensnah, dass er Verständnis dafür gehabt habe, dass die Beklagte noch weitere Heilungsversuche unternehmen wollte und er daher nicht unmittelbar den Hoflader zurückverlangt habe. Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen R. bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. C.I.1. Bezug genommen.

Das Gericht ist sich bei Annahme der konkludenten Aufhebungsvereinbarung bewusst, dass sich diese nicht allein aus den Angaben des Zeugen R. herleiten lässt, da für eine Vereinbarung stets ein entsprechender Wille beider Parteien erforderlich ist. Insoweit ist in der Mitnahme des Fohlens durch die Beklagte aber eine so wesentliche aktive Veränderung der Umstände der Vereinbarung vom 14.10.2020 zusehen, dass hieraus konkludent der Wille zur Aufhebung seitens der Beklagten ersichtlich wird. Auf Seiten der Klägerin ist nach außen hin insoweit das Gewährenlassen der Mitnahme des Fohlens durch den Zeugen R. als leitenden Mitarbeiter der Klägerin feststellbar. Im Zusammenhang mit seinen Angaben im Rahmen seiner Vernehmung kann ebenfalls auf einen entsprechenden Willen zur Aufhebung der Vereinbarung geschlossen werden.

cc)

Der Umstand, dass in der Vereinbarung vom 14.10.2020 ausdrücklich nur eine Auflösung der Eigentümergemeinschaft für den Fall des Todes des Fohlens geregelt worden ist (vgl. § 6 der Vereinbarung vom 14.10.2020, Anlage K 2, Bl. 8 d.A.), hindert die Annahme der konkludenten Aufhebungsvereinbarung nicht. Insoweit ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 749 BGB wie auch des § 313 BGB, dass auch unbenannte wichtige Gründe zur Beendigung einer Gemeinschaft bzw. einer Vereinbarung führen können. Allein in der Regelung des § 6 der Vereinbarung vom 14.10.2020 kann mithin keine vertragliche Beschränkung der Auflösung der Gemeinschaft für den Fall des Todes des Fohlens gesehen werden.

b)

Die Kosten für die Thermographie und Akupunktur in Höhe von 209,99 € hat die Klägerin der Beklagten zwischenzeitlich - unstreitig - überwiesen, sodass diesbezüglich von der Beklagten ebenfalls kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann.

II.

Soweit die Beklagte dem klägerischen Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB wegen eines eigenen Schadensersatzanspruches gegen die Klägerin entgegengehalten hält, so hat sie es nicht vermocht, einen solchen Schadensersatzanspruch darzulegen und zu beweisen.

Dies gilt zunächst für einen in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB.

Zwar bestand in Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der Vereinbarung. Eine Pflichtverletzung der Klägerin hat die Beklagte jedoch nicht darlegen und beweisen können.

a)

Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung bei der Beklagten. Hierbei handelt es sich um Vortrag und Tatsachen zur Anspruchsbegründung, für die grundsätzlich derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich auf den Anspruch beruft.

Soweit sich die Beklagte hierbei auf die Rechtsprechung zu Pferdeunterstellverträgen beruft (vgl. hierzu u.a. OLG Oldenburg, Urteil vom 04.01.2011 - 12 U 91/10) und daraus eine Beweislastumkehr dahingehend herleiten will, dass die Klägerin die Beweislast für fehlende Pflichtverletzung zu tragen habe, so vermag das Gericht dieser Argumentation mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles nicht zu folgen.

aa)

Bei seiner Prüfung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Rechtsprechung zu Pferdeunterstellverträgen als typengemischte Verträge die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast insbesondere anhand der Elemente des Verwahrungsvertrages und der damit einhergehenden Risikoverteilung bzw. Verantwortungsbereiche begründet (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 04.01.2011 - 12 U 91/10).

Ein Element eines Verwahrungsvertrages kann der vorliegenden Vereinbarung jedoch nicht angenommen werden.

Typisch für einen Verwahrungsvertrag i.S.d. § 688 BGB ist, dass sich der Verwahrer zur Aufbewahrung der Sache des Hinterlegers verpflichtet und sie dem Hinterleger bei Beendigung des Vertrages zurückzugeben. Dies sind die zentralen und den Vertrag prägenden Pflichten des Verwahrers (vgl. BeckOGK/Schlinker, 1.4.2022, BGB § 688 Rn. 14).

Aus der Vereinbarung ergibt sich, dass nicht nur die Beklagte, sondern auch die Klägerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Pferdes war. Denn § 1 der Vereinbarung vom 14.10.2020 ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass vorliegend beide Parteien zu Anteilen von je 50 % Eigentum an dem Fohlen im Wege einer Bruchteilseigentümergemeinschaft erworben haben. Zwar ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung von Besitzanteilen und nicht von Eigentumsanteilen die Rede. Jedoch ergibt sich aus der Überschrift des § 1 der Vereinbarung vom 14.10.2020 ("Eigentümergemeinschaft ") sowie aus dem übrigen Wortlaut des § 1 der Vereinbarung vom 14.10.2020, in welchem durchgängig von der "Eigentümergemeinschaft " die Rede ist, dass nicht nur der Besitz, sondern gerade auch das Eigentum an dem Fohlen zu Anteilen von je 50 % auf beide Parteien übergehen sollte.

Damit hat die Klägerin das Fohlen nicht nur für die Beklagte, sondern gerade auch für sich selbst als Eigentümerin in Obhut genommen, was den zentralen und prägenden Pflichten des Verwahrungsvertrages zuwiderläuft.

bb)

Gegen eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit der Rechtsprechung zu den Pferdeunterstellverträgen und der damit einhergehenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast spricht ferner, dass bei Pferdeeinstellungverträgen typischerweise sämtliche Leistungen, wie die Unterstellungen des Pferdes, die Verpflegung, Einstreu, Mistentsorgung etc. gegen Entgelt erfolgen. Im vorliegenden Fall vereinbarten die Parteien aber gemäß § 4 der Vereinbarung vom 14.10.2020, dass die Klägerin vollständig die Unterhaltskosten für das Fohlen, einschließlich der Kosten für den Hufschmied und den Tierarzt, zu tragen hatte. Auch diese Kostentragungsregelung unterstreicht insoweit den Umstand, dass die Klägerin das Fohlen auch für sich selbst als (Mit-)Eigentümerin in Obhut genommen hat.

cc)

Der Umstand allein, dass die Parteien die Unterbringung des Fohlens auf dem Gestüt der Klägerin vereinbarten, vermag angesichts der vorgenannten Ausführungen eine hinreichende Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit der Rechtsprechung zu Pferdeunterstellverträgen daher nicht zu begründen.

b)

Für eine Pflichtverletzung der Klägerin i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB ist zunächst erforderlich, dass die Parteien konkrete vertragliche Pflichten im Rahmen der Vereinbarung vereinbart haben, welche die Klägerin dann verletzt haben müsste.

aa)

Aus der Vereinbarung vom 14.10.2020 ergibt sich insoweit lediglich aus § 4, dass das Fohlen bei der Klägerin untergestellt werden sollte. Einzelheiten zur Art der Unterstellung, wie z.B. die Größe der Pferdebox, in welcher das Fohlen untergebracht werden sollte oder die Anzahl an Pferden, mit denen das Fohlen zusammen in eine Pferdebox untergestellt werden sollte, ergeben sich aus der Vereinbarung nicht.

bb)

Für die Behauptung der Beklagten, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass das Fohlen nur mit einem weiteren Fohlen in eine Box gestellt werden sollte, ist die Beklagte beweisfällig geblieben.

Denn keiner der im Rahmen der Beweisaufnahme vernommenen Zeugen hat eine solche Vereinbarung bestätigen können.

Auch die zur Akte gereichten "Whatsapp"-Chatverläufe oder die übrigen Anlagen lassen eine solche Vereinbarung, wie von der Beklagten behauptet, nicht erkennen.

cc)

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, das Fohlen sei in einer zu kleinen Pferdebox gehalten worden, so fehlt es bereits an einem Vortrag der Beklagten, die Parteien hätten die Haltung des Fohlens in einer Pferdebox mit einer bestimmten Größe vereinbart.

dd)

Vielmehr hat die Beklagte unstreitig das Gestüt der Klägerin vor Abschluss der Vereinbarung besucht und dabei insbesondere auch die Stallungen besichtigt. Ihr war damit die Art der Unterbringung der Pferde und die Größe der Boxen, in denen die Pferde auf dem Gestüt der Klägerin untergebracht wurden, bei Abschluss der Vereinbarung bekannt.

Soweit sich in der Vereinbarung selbst keine näheren Angaben zur Unterstellung des Fohlens finden, so ist gem. §§ 133, 157 BGB aufgrund der Umstände des Vertragsschlusses davon auszugehen, dass die Unterbringung des Pferdes wie auf dem Gestüt der Klägerin üblich zu den von der Beklagten bekannten Bedingungen erfolgen sollte.

Für eine solche Auslegung spricht ferner die Vermutung, dass - nach lebensnaher Betrachtung - die Beklagte, wenn sie mit den Bedingungen der Unterbringung der Pferde auf dem Hof der Klägerin nicht einverstanden gewesen wäre, die Vereinbarung vom 14.10.2020 - so wie getroffen - nicht bzw. nicht in dieser Form geschlossen hätte. Da die Parteien ihre Vereinbarung ohnehin in einem schriftlichen Vertragsdokument fixierten wäre es überdies naheliegend, etwaige Besonderheiten die Unterbringung des Fohlens betreffend, soweit diese von der auf dem Gestüt der Klägerin üblichen Unterstellung abweichen sollte, ebenfalls schriftlich niederzulegen. Dies ist jedoch nicht geschehen, was ebenfalls für die vom Gericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 14.10.2020 hinsichtlich der Unterstellung des Pferdes spricht.

In diesem Zusammenhang vermögen auch die Behauptungen der Beklagten zur nicht leitliniengerechten und tierschutzwidrigen Haltung des Fohlens bzw. auch von anderen Pferden auf dem Gestüt der Klägerin eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auch insoweit geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte, wenn sie mit den Bedingungen der Unterbringung der Pferde auf dem Hof der Klägerin - wie bei der Besichtigung vor Abschluss der Vereinbarung vorgefunden - nicht einverstanden gewesen wäre, die Vereinbarung vom 14.10.2020 nicht wie erfolgt getroffen hätte. Sollten der Beklagten entsprechende tierschutzwidrige Haltungsbedingungen erst nach Abschluss der Vereinbarung zur Kenntnis gelangt sein, so wäre mit einer entsprechenden Beanstandungen seitens der Beklagten zu rechnen gewesen, wofür die Beklagte jedoch beweisfällig geblieben ist (hierzu sogleich unter B. I. 1. b) ee)). Dies gilt sowohl für die Ausführungen der Beklagten zur Bewegungssituation des Fohlens wie auch der Abstände der Gitterstäbe in der Box. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher insoweit nicht.

ee)

Dass die Beklagte während der Zeit, in welcher das Fohlen auf dem Gestüt der Klägerin untergebracht war, die Haltungs- bzw. Unterstellbedingungen des Fohlens gegenüber Mitarbeitern der Klägerin beanstandet hat, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bewiesen werden. Keiner der vernommenen Zeugen hat eine solche Beanstandung der Beklagten bestätigen können. Die Beklagte ist für diese Behauptung insoweit beweisfällig geblieben. Gegen eine solche Behauptung sprechen auch die als Anlage K 7 zur Akte gereichten "Whatsapp"-Nachrichten, aus welchen sich keinerlei Kritik hinsichtlich der Haltung des Fohlens ergibt. Vielmehr wird von der Beklagten die Zusammenstellung der Gruppe der Fohlen als "sehr harmonisch " bezeichnet (vgl. Anlage K 7), was im Gegenteil eher für eine Zustimmung der Beklagten zu den bei dem Besuch vorgefundenen Haltungsbedingungen spricht.

Einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB hat die Beklagte ebenfalls nicht darzulegen und zu beweisen vermocht.

a)

Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen des Anspruchs gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

b)

Insoweit ist die Beklagten jedenfalls bezüglich eines der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihrer Mitarbeiter beweisfällig geblieben.

III.

Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten folgt auch nicht aus einem Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 748 BGB. Ein solcher Anspruch steht der Beklagten nicht zu.

Denn auch die Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. § 741 BGB hinsichtlich des Fohlens ist mit Mitnahme des Fohlens durch die Beklagte am 16.03.2021 als beendet anzusehen.

Zwar ist ein einseitiger Verzicht auf den Anteil bei der Bruchteilsgemeinschaft nicht möglich (vgl. MüKoBGB/Karsten Schmidt, 8. Aufl. 2020, BGB § 747 Rn. 16). Möglich ist aber eine entsprechende Anteilsübertragung auf die Beklagte. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Wille der an der Anteilsübertragung beteiligten Teilhaber, der auch konkludent oder stillschweigend erklärt werden kann (vgl. MüKoBGB/Karsten Schmidt, 8. Aufl. 2020, BGB § 747 Rn. 16). Ein solcher Wille beider Parteien ergibt sich vorliegend aus der Mitnahme des Fohlens durch die Beklagte zur Tierklinik L. und anschließend zu sich nach Hause einerseits und das bewusste Gewährenlassen dieser Handlungen durch den Zeugen R. als Vertreter der Klägerin andererseits.

a)

Durch die Mitnahme des Fohlens hat die Beklagte - im Einverständnis mit dem Zeugen R. als Vertreter der Klägerin - den unmittelbaren Besitz an dem Fohlen erlangt, was vorliegend als Indiz für eine Anteilsübertragung auf die Beklagte zu werten ist. Denn ursprünglich war zwischen den Parteien die Unterbringung des Fohlens auf dem Gestüt der Klägerin vereinbart worden, womit der unmittelbare Besitz der Klägerin hinsichtlich des Fohlens einherging. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass es bei der Eigentumsübertragung von beweglichen Sachen gem. § 929 S. 1 BGB auf die Übergabe der Sache ankommt und in diesen Fällen die Einigung hinsichtlich des Besitzübergangs im alltäglichen Geschäftsverkehr häufig konkludent erfolgt. Zwar ist im vorliegenden Fall nicht eine Eigentumsübertragung einer beweglichen Sache, sondern eine Anteilsübertragung im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft maßgeblich. Jedoch liegt beiden Fällen eine Eigentumsübertragung zu Grunde. Im Vergleich zu diesem insoweit ähnlich gelagerten Fall kann daher hier dem erfolgten tatsächlichen Besitzübergang auch der Wille der Parteien abgeleitet werden, dass gerade auch ein Übergang des Anteils auf die Beklagte gewollt gewesen ist. Über eine bloße Veränderung der Besitzverhältnisse war also die Vereinigung aller Anteile auf die Beklagte durch eine konkludente Anteilsübertragung von den Parteien gewollt.

b)

Für die Annahme eines entsprechenden Willens spricht insbesondere auch die Interessenlage beider Parteien. So waren sich die Parteien hinsichtlich der weiteren Heilbehandlung des Fohlens nicht einig. Die Beklagte wollte weitere Heilungs- und Behandlungsversuche unternehmen, während der Zeuge R. in Vertretung der Klägerin weitere Behandlungen auf Kosten der Klägerin ablehnte. Damit die Beklagte ihr Interesse an einer weiteren Behandlung des Fohlens nach ihren eigenen Vorstellungen umsetzen konnte, war eine freie Verfügung über das Fohlen durch die Beklagte erforderlich. Dies setzte gerade die alleinige Eigentümerstellung der Beklagten an dem Fohlen voraus. Die Vereinigung aller Anteile auf die Beklagte stellte für sie insoweit ein notwendiger Zwischenschritt zur weiteren Behandlung des Fohlens nach ihren eigenen Vorstellungen dar.

Auf Seiten der Klägerin hat der Zeuge R. glaubhaft bekundet, dass aus seiner Sicht zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte das Tier eingeladen habe, die ursprüngliche Vereinbarung quasi beendet gewesen sei. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. C.I.2.a)bb) Bezug genommen. Hieraus ergibt sich in der Zusammenschau mit dem tatsächlichen Gewährenlassen der Mitnahme des Fohlens durch die Beklagte dabei auch der Wille, die Anteile auf die Beklagte zu übertragen. Dies entsprach auch deshalb dem Willen der Klägerin, da sie keine weiteren (Behandlungs-)Kosten für das Fohlen übernehmen wollte. Dies setzte wiederum die Beendigung der Gemeinschaft - hier durch die Anteilsübertragung auf die Beklagte - voraus.

c)

Gegen eine Übertragung des Anteils auf die Beklagte spricht nicht der Umstand, dass die Eigentumsurkunde des Fohlens auf dem Gestüt der Klägerin verblieben ist. Denn der Eigentumsurkunde kommt keine weitere Bedeutung zu als dem Pferdepass; es wird Auskunft über das Tier gegeben, nicht aber über die Eigentums- und Besitzverhältnisse (vgl. LG Bonn Urt. v. 30.7.2015 - 2 O 444/14, BeckRS 2015, 16104). Pferdepass und Eigentumsurkunde zielen lediglich auf eine Auskunft über die Herkunft des Pferdes, bezwecken aber keinen lückenlosen Legitimationsausweis über die aufeinander folgenden Eigentumsverhältnisse am Pferd (vgl. MüKoBGB/Oechsler, 8. Aufl. 2020, BGB § 932 Rn. 69 m.w.N.).

Mit Ausnahme der Kosten für eine Thermographie und eine Akupunktur bei dem Fohlen sind sämtliche von der Beklagten geltend gemachten Kosten nach der Mitnahme des Fohlens am 16.03.2021 angefallen. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Bruchteilsgemeinschaft jedoch nicht mehr. In der Folge kann sich die Beklagte auch nicht auf den Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 748 BGB berufen.

Die Kosten für die Thermographie und Akupunktur in Höhe von 209,99 € hat die Klägerin der Beklagten unstreitig überwiesen, sodass diesbezüglich von der Beklagten ebenfalls kein Zurückbehaltungsrecht nach § 748 BGB geltend gemacht werden kann.

D.

Ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 286 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB besteht nicht.

Insoweit fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin zu einer Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB bzw. einem Verzugseintritt vor dem anwaltlichen Schreiben vom 21.07.2021 (Anlage K4). Aus dem zur Akte gereichten Schreiben der Beklagten vom 05.07.2021 (Anlage K3) ergibt sich lediglich, dass die Klägerin und die Beklagte über die Herausgabe des Hofladers gesprochen haben. Denn dort heißt es u.a.: "Selbstverständlich kann der Hoftrac wie besprochen abgeholt werden (...)." Aus dieser Formulierung ist aus sich heraus nicht ersichtlich, dass die Klägerin eindeutig die Beklagte aufgefordert hat, die geschuldete Leistung zu erbringen, mithin den Hoflader einschließlich der Leichtgutschaufel, der Krokodilschaufel, der Ballenzange und der Palettengabel herauszugeben. Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe den Hoflader trotz mehrmaliger Aufforderung nicht herausgegeben, so bleibt hier unklar, ob die mehrmaligen Aufforderungen vor oder nach dem anwaltlichen Schreiben vom 21.07.2021 (Anlage K4) erfolgten.

Auch zu dem Umstand, dass die Beklagte die Leistung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert habe, hat die Klägerin insoweit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Aus den zur Akte gereichten Schreiben der Beklagten ergibt sich jedenfalls nicht, dass diese die Herausgabe ernsthaft und endgültig verweigert hat.

Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind als Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung nicht ersatzfähig, weil sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind (vgl. Grüneberg, in Palandt, BGB, 80. Aufl., § 286 Rn. 44 m.w.N.).

E.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung hinsichtlich des Herausgabeanspruches entspricht 110 % von dem geschätzten Wert des Hofladers einschließlich der Leichtgutschaufel, der Krokodilschaufel, der Ballenzange und der Palettengabel in Höhe von 15.000,00 €.

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Hinweis:Verkündet am: 31.05.2022

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