OLG Oldenburg, 2002-01-03, 2 W 156/01

2 W 156/01Obergericht03.01.2002

Gesamter Gesetzestext

OLG Oldenburg — 2002-01-03 — 2 W 156/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-01-03

Aktenzeichen: 2 W 156/01

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2002:0103.2W156.01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2002, 26603

Gründe

Gründe1Zu Recht geht das Landgericht unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1979, 2607; 1991, 3207 [BVerfG 21.08.1991 - 1 BvR 1040/91]; 1994, 1272 [EuGH 10.02.1994 - C 398/92]; 1998, 295) [BVerfG 09.07.1997 - 2 BvR 389/94]davon aus, dass die Gefahr einer Selbsttötung der Schuldnerin die einstweilige und in absoluten Ausnahmefällen sogar die unbefristete Einstellung der Zwangsvollstreckung gebieten kann. Diese Entscheidung erfordert eine umfassende Abwägung der Gefahr für Leib und Leben einerseits und der Belange, deren Wahrung die staatliche Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, andererseits sowie eine besonders sorgfältige Nachprüfung des entsprechenden Vortrags.

2Den danach an die Sachverhaltsaufklärung zu stellenden Anforderungen genügt der Beschluss vom 4.12.2001 bereits deshalb nicht, weil er entscheidend auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K vom 16.11.2000 beruht, das sich wiederum lediglich auf die Akten dieses Zwangsversteigerungsverfahrens sowie auf ein zur Frage der Betreuung am 10.2.2000 erstelltes Vorgutachten stützt. Zeitnahe Erkenntnisse über die Suizidgefahr und die Möglichkeit, dieser auf andere Weise als durch Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu begegnen, fehlen also, obwohl das Landgericht selber nicht ausschließt, dass sich die Verhältnisse ändern können, und daher seine Entscheidung auf einen Zeitraum von ca. einem Jahr begrenzt hat.

3Der angefochtene Beschluss berücksichtigt zudem nicht, dass mit den guten Sitten unvereinbar nicht das Betreiben des gesetzlich vorgesehenen Zwangsversteigerungsverfahrens überhaupt, sondern nur eine konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme sein kann. Es bedarf daher gewissenhafter Aufklärung, ob nach § 765 a ZPO jedwede Fortsetzung des Verfahrens, insbesondere bereits die Anberaumung eines Versteigerungstermins, oder erst die auf Grund eines Zuschlagsbeschlusses gemäß § 93 ZVG betriebene Zwangsräumung unterbleiben muss (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 2000, 508 f.).

4Da eine Sachverhaltsaufklärung, die über das als Entscheidungsgrundlage nicht geeignete Sachverständigengutachten vom 16.11.2000 hinausgeht, bisher nicht erfolgt ist, hält es der Senat nicht für tunlich, die Grundlagen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung erstmals im weiteren Beschwerdeverfahren zu schaffen. Daher wird die weitere Behandlung und Entscheidung gemäß § 575 ZPO a.F. dem Landgericht übertragen.

5Falls das Landgericht erneut zu der Auffassung gelangt, dass eine Einstellung gemäß § 765 a ZPO angezeigt ist, dürfte auch zu erwägen sein, ob diese Entscheidung unter Auflagen erfolgt, z.B. mit der Maßgabe, dass die Eigentümerin die Fortdauer des Einstellungsgrundes innerhalb bestimmter Fristen nachzuweisen hat oder dass sie Ratenzahlungen zumindest in Höhe des Mietwertes des von ihr genutzten Hausgrundstücks leistet (vgl. OLG Jena, NJW-RR 2000, 1251 [OLG Jena 22.05.2000 - 6 W 331/00]).

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