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9 W 44/09•OLG Celle, 2009-05-11, 9 W 44/09
Entscheidungsdatum: 2009-05-11
Aktenzeichen: 9 W 44/09
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2009:0511.9W44.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 41672
In der Beschwerdesache
...
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsgesellschaft ...,
Unterbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
gegen
..., gesetzlich vertreten durch ...,
...,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte ...,
Prozessbevollmächtigte zu 2:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ...,
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmid, den Richter am Oberlandesgericht Dentzien und die Richterin am Oberlandesgericht Wortmann-Obst am 11. Mai 2009
beschlossen:
Tenor: 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2. April 2009 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. Februar 2009 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Beschwerdewert: € 2 737 000
Gründe1Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil Gründe, welche die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen würden, nicht vorliegen.
2Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
4Im übrigen würde - selbst wenn entgegen der Auffassung des Senats die Ablehnung der Sonderheftung als verfahrensfehlerhaft angesehen würde - dies keine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter begründen, da Verfahrensverstöße als solche keinen Ablehnungsgrund begründen, wenn sie - wie hier - nicht auf eine Voreingenommenheit gegenüber einer Partie schließen lassen.
Auch die von der Klägerin zur Begründung des Ablehnungsgesuchs herangezogene Ablehnung der Befragung des Pflegepersonals durch die Richter rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Eine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin kann daraus nicht geschlussfolgert werden. Die Maßnahme richtet sich nicht einseitig gegen die Klägerin, da das Ergebnis der Befragung offen ist und diese daher auch negativ für die Klägerin hätte verlaufen können.
Soweit die Klägerin auf die Zeitplanung des Termins der mündlichen Verhandlung zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit Bezug nimmt, ist darauf zu verweisen, dass sie weiterhin nicht erklärt, sie habe Erörterungsbedarf gehabt, dem die Richter nicht nachgekommen seien, oder die Verhandlung habe infolge Zeitnot nicht sachgerecht geführt werden können. Im Übrigen wäre die Kammer, auch wenn zunächst nur ein kurzer Termin vorgesehen war, nicht gehindert gewesen, weitere Zeit in Anspruch zu nehmen, wenn sich eine Notwendigkeit dafür während der Erörterung gezeigt hätte. Dies hätte lediglich eine hinnehmbare Verzögerung des Beginns der nachfolgenden Verhandlungen bedeutet. Aus dieser Terminsplanung ist auf eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu schließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem Wert der Hauptsache.
Dr. Schmid
Dentzien
Wortmann-Obst
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