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8 ME 51/25•OVG Niedersachsen, 2025-05-23, 8 ME 51/25
8 ME 51/25Verwaltungsgericht23.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-23
Aktenzeichen: 8 ME 51/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2025:0523.8ME51.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2025, 16040
Tenor: Die Berichterstatterin, Ri'in OVG H., ist nicht aufgrund des von ihr mit dienstlicher Äußerung vom 5. Mai 2025 angezeigten Sachverhalts von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung im Verfahren gehindert.
GründeNach § 48 ZPO, der in der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend gilt (§ 54 Abs. 1 VwGO), hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht - ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO) - auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, der Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
Die Richterin hat unter dem 5. Mai 2025 eine Selbstanzeige abgegeben und darin mitgeteilt, dass es sich bei dem an der im Beschwerdeverfahren angegriffenen Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts mitwirkenden Vorsitzenden der 3. Kammer, VPräsVG G., um ihren geschiedenen Ehemann handelt, mit dem sie über den konkreten Fall und damit zusammenhängende Rechtsfragen nicht gesprochen habe. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, die Prozessvertreter des Antragstellers sowie der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin haben mit Schriftsätzen vom 14. Mai 2025 mitgeteilt, dass sie in dem ihnen zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt keine Gründe für eine Befangenheit der Richterin erkennen.
Der Ausschluss eines Richters nach § 41 ZPO und die Richterablehnung in § 42 ZPO dienen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts demselben Ziel: Die Richterbank freizuhalten von Richtern, die dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt und den daran Beteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz des unbeteiligten und deshalb am Ausgangsverfahren uninteressierten "Dritten" gegenüberstehen (BVerfG, Beschl. v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris Rn. 6). Dabei gelten für die Beurteilung des mit der dienstlichen Äußerung des Richters gemäß § 48 ZPO angezeigten Sachverhalts die gleichen Maßstäbe wie für die Prüfung der Befangenheit nach § 42 ZPO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7 2019 - 2 C 35/18 -, juris Rn. 5). Maßgebend ist, ob vom Standpunkt des betreffenden Beteiligten aus genügende objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Betrachters geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu begründen (BVerwG, Beschl. v. 20.10.2011 - 9 B 82.11 u.a. -, juris Rn. 3; Beschl. v. 28.7.1996 - 6 B 70.85 -, juris Rn. 4). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; vielmehr genügt der "böse Schein" (BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 2 BvR 1750/12 -, juris Rn. 14). Ausreichend ist, wenn die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Beteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben (BFH, Beschl. v. 5.9.2018 - XI R 55/17 -, juris Rn. 7).
Die Richterin ist nicht nach § 41 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Ein Fall des § 41 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor, weil es sich bei dem anhängigen Verfahren nicht um eine "Sache" ihres geschiedenen Ehegatten handelt, da dieser nicht Partei des anhängigen Verfahrens ist oder als Mitverpflichteter oder unmittelbar Begünstigter in Betracht kommt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.1.2012 - L 8 SO 27/10 B ER -, juris Rn. 2 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 1.8.2000 - 1 B 58/99 -, juris Rn. 6; Thüringer OLG, Urt. v. 25.8.1999 - 2 U 755/99 -, juris Rn. 32; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 41 ZPO Rn. 6).
Auch die Voraussetzungen des § 41 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor, weder in direkter noch in entsprechender Anwendung unter Heranziehung von § 42 Abs. 2 ZPO vor.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob im Falle der Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung schon allein das eheliche Näheverhältnis eine Besorgnis der Befangenheit begründen kann, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 17.6.2024 - 9 C 3/23 u. 9 C 4/23 -, beide juris Rn. 8 mit Anmerkung Schübel-Pfister, jurisPR-BVerwG 15/2024 Anm. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt (Rn. 5-8):
"Wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein, d. h. den möglichen Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit und mangelnder Objektivität zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - 2 BvF 2/90 u. a. - BVerfGE 88, 17 [BVerfG 02.12.1992 - 1 BvR 296/88] <22 f.>; Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471/10 u. a. - BVerfGE 135, 248 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.>; Beschluss vom 9. Januar 2024 - 2 VR 9.23 - juris Rn. 5 m. w. N.). Solche auf objektiven Gründen basierenden Zweifel können sich aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits, aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder den Prozessbeteiligten oder - wie vorliegend - aus nahen persönlichen Beziehungen zwischen an derselben Sache beteiligten Richtern ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 - NJW-RR 2023, 431 Rn. 5 m. w. N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung allein noch keinen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02 - NJW 2004, 163 f.; kritisch dazu etwa Feiber, NJW 2004, 650 f.; Vollkommer, EWiR 2004, 206). In jüngerer Zeit hat der Bundesgerichtshof allerdings offengelassen, ob hieran festzuhalten ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19 - MDR 2020, 625 Rn. 13 und Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 - NJW-RR 2023, 431 Rn. 8). Jedenfalls könne es den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen, wenn der Richter der Vorinstanz nicht lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, sondern diese als Einzelrichter allein verantwortet hat (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19 - MDR 2020, 625 Rn. 13). Gleiches soll gelten, wenn der Ehegatte an einem Beschluss mitgewirkt hat, der nach der gesetzlichen Regelung nur einstimmig gefasst werden kann (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 - NJW-RR 2023, 431 Rn. 10).
Das Bundessozialgericht hat Bedenken gegen die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geäußert; es stellt bei der Beurteilung auf weitere Gesichtspunkte ab (vgl. zur Rüge des Verstoßes gegen die Prozessordnung BSG, Beschluss vom 24. November 2005 - B 9a VG 6/05 B - Rn. 8 unter Hinweis auf die Kritik an der Auffassung des BGH im Schrifttum). Zumindest in Revisionsverfahren vor einem obersten Bundesgericht hält es angesichts der Komplexität der Verfahren und der Intensität der Befassung Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters, dessen Ehepartner an der vorinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat, für nachvollziehbar (BSG, Beschluss vom 18. März 2013 - B 14 AS 70/12 R - Rn. 7 m. w. N.).
Nach Auffassung des BVerwG gibt das vorliegende Verfahren keinen Anlass für eine Entscheidung zwischen diesen Rechtsprechungsansätzen oder für eine abschließende Bewertung der Frage, ob im Falle der Mitwirkung des Ehegatten des Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung schon allein das eheliche Näheverhältnis eine Besorgnis der Befangenheit begründen kann. ..."
Der Stand der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist damit derzeit dadurch gekennzeichnet, dass der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20. Oktober 2003 (- II ZB 31/02 -, juris Rn. 7ff.; vgl. auch Beschl. v. 17.03.2008 - II ZR 313/06 -, juris; dem folgend: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.10.2017 - 7 LA 67/17 -, V.n.b.) immer noch als Grundsatz anerkannt wird; die abweichenden höchstrichterlichen Judikate haben Ausnahmecharakter. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Beschl. v. 24.11.2005 - B 9a VG 6/05 B -, juris Rn. 8 u. v. 18.3.2013 - B 14 AS 70/12 R -, juris Rn. 7 m.w.N.), des III. und I. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 27.2.2020 - III ZB 61/19 -, BeckRS 2020, 4241 Rn. 13 u. v. 9.2.2023 - I ZR 142/22 -, juris Rn. 9) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 17.6.2024 - 9 C 3/23 u. 9 C 4/23 -, beide juris Rn. 5ff.) werden von den betreffenden Gerichten selbst als Ausnahmen von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Oktober 2003 (- II ZB 31/02 -, juris) bezeichnet. Daher hat auch keines der genannten Gerichte die (sonst) gebotene Anrufung des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes veranlasst.
Keiner der Tatbestände, die für eine Abweichung von der grundsätzlichen Festlegung des Bundesgerichtshofes in dessen Entscheidung aus dem Jahr 2003 angeführt werden, ist hier gegeben. Es handelt sich bei der - vorliegend zu überprüfenden - erstinstanzlichen Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht um eine Einzelrichterentscheidung und auch nicht um eine Entscheidung, die nur einstimmig getroffen werden konnte, sodass eine den Beschlüssen des III. und I. Senates des Bundesgerichtshofes vergleichbare Fallgestaltung hier nicht gegeben ist. Ebenso wenig liegt eine Verfahrenssituation vor, in der im Sinne des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 dem Richter eine "... berufliche Fehlleistung" vorgeworfen wird (BSG, Beschl. v. 24.11.2005 - B 9a VG 6/05 B -, juris Rn. 8). Auch handelt es sich nicht um einen Vorgang, wie ihn das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18. März 2013 angenommen hat, in der es die Auffassung vertritt, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters seien nachvollziehbar, "... zumindest in Revisionsverfahren ... angesichts der Komplexität des Verfahrens und der Intensität, mit der sich die für die Entscheidung zuständigen Richter mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzen ", zumal wenn "... ein höchst aktueller Streitstoff zugrunde (liege)" (BSG, Beschl. v. 18.3.2013 - B 14 AS 70/12 R -, juris Rn. 7 m.w.N.; dem folgend: BVerwG, Beschl. v. 17.6.2024 - 9 C 3/23 u. 9 C 4/23 -, beide juris Rn. 9). Zu überprüfen ist hier im Beschwerdeverfahren nach § 146 VwGO die vom Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Entscheidung, die sofortige Vollziehbarkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer Rundfunkbeitragsforderung aufgrund der fehlenden Beschränkung auf den pfändbaren Teil der Forderung gegen den Drittschuldner auszusetzen. Im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO ist auf der Grundlage einer (lediglich) summarischen Prüfung und Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 90ff.); für die Beschwerdeentscheidung sind nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die (vom Beschwerdeführer) dargelegten Gründe zu prüfen. Weder die "Komplexität" des Verfahrens (BSG, Beschl. v. 18.3.2013 - B 14 AS 70/12 R -, juris Rn. 7) noch die "Intensität" der Auseinandersetzung (BVerwG, Beschl. v. 17.6.2024 - 9 C 3/23 u. 9 C 4/23 -, beide juris Rn. 9) greifen daher als Kriterien ein. Schließlich ist das Verfahren auch nicht zwischen den (geschiedenen) Eheleuten gesprächsweise thematisiert worden, wie es von Bundesverwaltungsgericht als ein "hinzukommendes" Element angenommen worden ist (BVerwG, Beschl. v. 17.6.2024 - 9 C 3/23 u. 9 C 4/23 -, beide juris Rn. 9 unter Hinweis auf Thüringischen VerfGH, Beschl. v. 24.2.2021 - 4/21 u. 5/21 -, juris Rn. 14).
Inwieweit die "Komplexität des Verfahrens" und die "Intensität der Auseinandersetzung" überhaupt als - sachgerechtes - Kriterium für die Beurteilung taugen, ob der "böse Schein" fehlender Unparteilichkeit des Rechtsmittelrichters erweckt wird, kann im Hinblick darauf offenbleiben. Ebenso mag dahinstehen, inwieweit die empirisch nicht weiter evaluierte Annahme, es bestehe bei einer Mitwirkung des Ehepartners an der zu überprüfenden Entscheidung eine "gewisse Solidarisierungsneigung " oder es komme - im Gegenteil - zu einer "überkritischen Distanz" , überhaupt zutrifft und nicht vielmehr die gebotene professionelle Einstellung und Berufsausübung eines Rechtsmittelrichters die Gewähr bieten, dass (auch) er eine von der Person des in der unteren Instanz tätig gewordenen Richters unabhängige und unbeeinflusste Prüfung der Sache im Rechtsmittelverfahren vornimmt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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