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3 O 143/21•LG Lüneburg, 2024-02-05, 3 O 143/21
Entscheidungsdatum: 2024-02-05
Aktenzeichen: 3 O 143/21
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2024, 35532
Tenor: Der Tenor des Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 24.01.2024 wird wegen einer offensichtlichen Auslassung dahingehend berichtigt, dass es statt:
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
richtig heißen muss
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin
GründeDie Berichtigung erfolgt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Wie aus den Ausführungen unter VI der Entscheidungsgründe und die dortige Bezugnahme auf § 101 ZPO ersichtlich, sollte der Kläger auch die Kosten der Nebenintervention tragen
Da diese aber nicht automatisch von den Kosten des Rechtsstreits erfasst sind (vgl. Zöller, § 101 Rn.5), auf Grund der Ausführungen in den Entscheidungsgründen die Auslassung aber offenbar ist, war eine Berichtigung möglich (vgl. Zöller, ebenda) und auch notwendig.
Hinweis:Berichtigungsbeschluss zu LG Lüneburg - 24.01.2024 - AZ: 3 O 143/21
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