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4 U 11/24•OLG Braunschweig, 2025-11-04, 4 U 11/24
Entscheidungsdatum: 2025-11-04
Aktenzeichen: 4 U 11/24
ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2025:1104.4U11.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 32860
Tenor: Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. Februar 2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
GründeI.
Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517, 520 ZPO zulässig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 9.755,05 Euro aus dem zwischen den Parteien am 22. September 2021 abgeschlossenen Vergleich.
a)
In dem Vergleich hat sich der Kläger gegenüber der Beklagten unter Ziffer I. verpflichtet, ihr den von ihr finanzierten, "unbeschädigten PKW Audi A4 Avant ..." herauszugeben und bei einem VW-Vertragspartner einzustellen. Der Kläger hat erklärt, "dass das Fahrzeug unbeschädigt" sei, "keinen Unfall erlitten" und "sich in einem der Laufleistung und dem Alter entsprechenden Zustand" befunden habe. Unter Ziffer II. des Vergleiches hat die Beklagte sich zur Rückzahlung der Anzahlung sowie der Tilgungsraten - unstreitig 20.800,- Euro - und der Kläger ausgehend von den gefahrenen Kilometern, dem Bruttokaufpreis und einer festgelegten voraussichtlichen Restlaufleistung zur Zahlung eines Nutzungsersatzes - unstreitig auf 9.417,97 Euro - verpflichtet.
Zwar hat die Beklagte auf die sich insoweit ergebene Differenz von 11.382,03 Euro nur 1.401,-Euro geleistet und der Kläger hat seinerseits lediglich eine zusätzliche Ersatzleistung von 225,98 Euro zugestanden, sodass sich die Klagesumme als Differenz ergibt, zu Recht hat das Landgericht indes den Vergleich einer Vertragsanpassung unterzogen.
b)
Denn die Beklagte hat gegen den Kläger gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Vertragsanpassung dergestalt, dass von dem zugestandenen Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht nur wie vereinbart Nutzungsersatz, sondern auch Wertersatz abzuziehen ist. Denn der Vergleich ist infolge eines schuldhaften Verhaltens des Klägers zu für die Beklagte ungünstigen Bedingungen zustande gekommen.
aa)
Die Parteien haben sich mit dem Vergleich vom 22. September 2021 über die Rückabwicklung eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag geeinigt.
Ohne Abschluss eines Vergleichs hätte sich die Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 2. April 2014 auf der Rechtsfolgenseite nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 346 BGB) gerichtet.
Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind danach die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Vor dem Hintergrund erklärt sich die vergleichsweise Vereinbarung der Parteien, dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug zurückgeben und dafür die von ihm geleisteten Tilgungsraten nebst der Anzahlung zurückerhalten sollte.
Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind darüber hinaus die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ausgeglichen wird insoweit der bestimmungsgemäße Gebrauch (vgl. Staudinger/Kaiser/Sittmann-Haury (2022) BGB § 346, Rn. 180ff.). Die reine Nutzungsziehung wird dabei anhand der Wertverzehrmethode ermittelt, bei der bei gebrauchten Fahrzeugen das Produkt aus dem Bruttokaufpreis und der Summe der tatsächlich vom Rücktrittsberechtigten zurückgelegten Kilometer durch die erwartbare Restlaufleistung dividiert wird (vgl. MüKoBGB/Gaier, 10. Auflage 2025, § 346 BGB Rn. 84; BeckOK BGB/H. Schmidt, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 346 Rn. 48, beck-online mwN). Auch insoweit haben die Parteien eine entsprechende Vereinbarung im Vergleich niedergelegt.
Gebraucht der Rückgewährschuldner die Sache indes nicht bestimmungsgemäß oder tritt bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eine ungewöhnliche Verschlechterung ein, so schuldet er neben dem allgemeinen Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB zusätzlich gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB Wertersatz für den dadurch eintretenden Wertverlust (vgl. BeckOK BGB/H. Schmidt, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 346 Rn. 56, beck-online; Staudinger/Kaiser/Sittmann-Haury (2022) BGB § 346, Rn. 188). Die sich insoweit ergebene Gefahr der Überkompensation wird dabei als "vom Gesetz gewollt" hingenommen (vgl. BT-Drucks 14/6040, 196). Dazu fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung im Vergleich. Die Beklagte hat sich vielmehr darauf eingelassen, dem Kläger "nur" den Nutzungsersatz zuzugestehen.
Erst mit der Neuregelung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber diese frühere Zweiteilung in einen Anspruch auf Ersatz der (linearen) Wertminderung und einen Anspruch auf Wertersatz für eine darüber hinausgehende Verschlechterung der Ware aufgegeben und stattdessen beides in einen einheitlichen Anspruch auf Ersatz des Wertverlustes zusammengefasst (vgl. Grüneberg, WM 2023, 357, 361; zur Ausgestaltung vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 45; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, BGHZ 235, 1-27, Rn. 62).
bb)
Dass die Beklagte dem Kläger im Wege des Vergleichs nur den auf dem bestimmungsgemäßen Gebrauch beruhenden Nutzungsersatz zugestanden hat, beruht auf einem schuldhaften Verhalten des Klägers bei der Vertragsverhandlung bzw. bei dem Vertragsschluss.
Der Kläger hat erklärt und im Vergleich niedergelegt, dass das Fahrzeug unbeschädigt sei, keinen Unfall erlitten und sich in einem der Laufleistung und dem Alter entsprechenden Zustand befunden habe. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, so hätte die Beklagte nach dem oben Gesagten nur den Ausgleich des bestimmungsgemäßen Gebrauchs - den Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB - nicht aber darüber hinausgehenden Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB beanspruchen können.
Tatsächlich wies das Fahrzeug aber einen Unfallschaden auf und war nicht in einem "altersentsprechenden Zustand". Das Landgericht hat sich im Urteil vom 29. Februar 2024 bei den Feststellungen zum Zustand des Fahrzeuges auf die für überzeugend erachteten Angaben des Sachverständigen F. in seinem schriftlichen Gutachten vom 12. Juli 2023 (Bl. 52 bis 58 d.A.) und anlässlich seiner mündlichen Erläuterung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2024 (Bl. 87 bis 90 d.A.) gestützt, wonach das Fahrzeug einen intensiven, tief in die Materialien eingedrungenen Schimmelpilzbefall im Innenraum und einen Lackschaden auf dem Fahrzeugdach aufgewiesen habe, der auf eine Verätzung zurückzuführen sei und der wegen dessen Intensität mit Durchdringung mehrerer Lackschichten nicht dem normalen Gebrauch zugeordnet werden könne. Weiterhin ist das Landgericht zu der Feststellung gelangt, dass der rechte vordere Stoßfänger beschädigt sei und es sich insoweit um einen Unfallschaden handele.
An diese Feststellungen ist das Berufungsgericht gebunden.
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung, statuiert als Kernstück der Neuordnung die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Erstgericht fehlerfrei festgestellten Tatsachen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung darf, wenn auch nicht nur auf Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2023 - VIII ZR 20/23 -, Ls.), so gleichwohl nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2013 - I 24 U 120/12 -, Rn. 8, juris). Die neue Rekonstruktion des Sachverhalts steht nicht im Ermessen des Gerichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 529 Rn. 2). Erschöpft sich die Berufung, wie hier, in einem Angriff auf die Beweiswürdigung, so muss sie schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZR 69/17 -, Rn. 11, juris), sodass ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme sich förmlich gebietet (vgl. KG MDR 2004, 533 [KG Berlin 03.11.2003 - 22 U 136/03]). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne, denen auch ungeachtet einer Berufungsrüge nachzugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VI ZR 1206/20 -, Rn. 10, juris), können alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZR 69/17 -, Rn. 11, juris). Sie können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Daraus folgende Zweifel setzen voraus, dass aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der (nochmaligen) Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZR 69/17 -, Rn. 11, juris). Zweifel dieser Art kommen lediglich aufgrund unterlassener oder fehlerhafter Erfassung von Tatsachen (z.B. durch Verstöße gegen Denkgesetze), einer Verletzung materiellen Rechts (z.B. die Verkennung der Beweislast), verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellung (z.B. Verletzung der Hinweispflicht) oder einer sonstigen Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses (beispielsweise eine nicht erschöpfende Beweisaufnahme oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen) in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2013 - I -24 U 120/12 -, Rn. 8, juris).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass und warum es die Angaben des Sachverständigen F. für überzeugend befunden und seinen Feststellungen zu Grunde gelegt hat.
Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb, weil der Sachverständige den Schimmelpilzbefall nicht etwa persönlich, sondern nur anhand von Fotos in Augenschein genommen hat. Die Fotos wurden am 15. November 2021 angefertigt. Auf diesen habe der Sachverständige einen intensiven Pilzbefall von mehreren Millimetern Höhe erkannt, der bereits eine "hügelige Landschaft" gebildet habe. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erklärt, warum ihm eine Einschätzung auch anhand der Fotos möglich gewesen sei. Danach seien ihm Schäden durch Schimmelbefall auch aus anderen Schadensbegutachtungen und in eigener Ansehung bekannt. Deshalb könne er - so der Sachverständige - anhand der auf den Fotos erkennbaren Farbe des Schimmels, seines Ausmaßes, der Textur und des Aufwuchses auch eine entsprechende Einschätzung abgeben.
Nicht gehört werden kann der Kläger mit dem - jedenfalls so verstandenen Einwand - dass der Pilzbefall in der Zeit zwischen der Abgabe des Fahrzeuges beim Autohaus im Oktober 2021 und dem 15. November 2021 entstanden sein soll. Insoweit handelt es sich erkennbar um eine Behauptung des Klägers ins Blaue hinein. Der Kläger hat noch in der Klageschrift behauptet, das Fahrzeug sei in einem "normalen Erhaltungszustand" gewesen. Er unterlässt in der Folgezeit jegliche Erklärung dafür, warum es binnen weniger Wochen in einem Autohaus zu einem derartig ausgeprägten Schimmelbefall gekommen sein soll.
Der Kläger hat schließlich schuldhaft verschwiegen, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden aufwies und nicht in einem "altersentsprechenden Zustand" war. Da als Verschulden - anders als nach § 123 BGB - bereits einfache Fahrlässigkeit genügt (vgl. MüKoBGB/Emmerich, 10. Aufl. 2025, BGB § 311 Rn. 91, beck-online), kommt es nicht darauf an, ob der Kläger der Beklagten die Schäden vorsätzlich oder arglistig verschwiegen hat. Als Eigentümer und letzter Besitzer des Fahrzeuges hätte er jedenfalls erkennen können, dass das Fahrzeug nicht dem von ihm zugesagten Zustand entsprach.
cc)
Ist der Vertrag infolge des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu ungünstigeren Bedingungen zustande gekommen, kann der Geschädigte eine entsprechende Vertragsanpassung verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99 -, Rn. 17, juris; BeckOK BGB/Lorenz, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 280 Rn. 52, beck-online).
Es wurde bereits dargestellt, dass sich ein Einlassen der Beklagten auf einen "Wertersatzverzicht" aus einem Vertrauen ihrerseits auf die Richtigkeit der klägerischen Angaben ergibt, wonach das Fahrzeug nur einem bestimmungsgemäßen Gebrauch unterlag.
Da die Beklagte ausweislich ihrer Abrechnung vom 6. Januar 2022 (vgl. Anlage K6) an dem Vergleich grundsätzlich festhalten und den Darlehens- und Kaufvertrag rückabwickeln wollte, obwohl der Vergleich infolge der Pflichtverletzung des Klägers zu für sie ungünstigen Bedingungen zustande gekommen ist, ist sie so zu behandeln, als wäre es ihr bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu günstigeren Konditionen abzuschließen. Sie hat damit Anspruch auf Anpassung des für sie ungünstigen Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99 -, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97 -, Rn. 36, juris; BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 - VIII ZR 186/75 -, BGHZ 69, 53-59, Rn. 19; Lapp in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 311 BGB, Stand: 05.03.2025, Rn. 80). Dies erfordert indes nicht den Nachweis, dass sich der Vertragsgegner auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1991 - VII ZR 342/89 -, BGHZ 114, 87-96, Rn. 29, juris) oder zu anderen Konditionen eingelassen hätte. Entscheidend ist allein, wie sich der Getäuschte - hier die Beklagte - bei Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände verhalten hätte; verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des Täuschenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99 -, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 14. März 1991 - VII ZR 342/89 -, BGHZ 114, 87-96, beck-online).
Mit der Abrechnung am 6. Januar 2022 hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie grundsätzlich an dem Vergleich festhalten wollte, sie indes - wie es das Gesetz in § 346 BGB - vorsieht, neben dem Nutzungsausgleich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch auch den Ersatz des Wertverlustes eingetreten durch den bestimmungswidrigen Gebrauch gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB geltend machen möchte.
Dieser Wertersatz wiederum errechnet sich zuverlässig nicht nur aus der Differenz absoluter Fahrzeugwerte - die im Vertrag bestimmte Gegenleistung und den Wert des Fahrzeuges bei Rückgabe -, sondern ergibt sich auch durch die Betrachtung von Reparaturkosten. Danach besteht zwischen den Reparaturkosten, die zur Beseitigung von Mängeln an einem Fahrzeug erforderlich sind, und dem Verlust an Marktwert, den das Fahrzeug durch die Mängel erleidet, ein ausreichend zuverlässiger kausaler Zusammenhang, um aus den Reparaturkosten auf den Wertverlust schließen zu können, den das Fahrzeug infolge der fraglichen Mängel gegenüber einem Fahrzeug gleichen Alters ohne diese Mängel aufweist (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Oktober 2025 - 6 U 84/24 -, Rn. 35 - 37, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2007 - 7 U 169/06 -, Rn. 12, juris).
Zu Recht hat das Landgericht insoweit Reparaturkosten in Höhe von 9.159,36 Euro für die Schimmelbeseitigung, 691,37 Euro für die Reparatur des Stoßfängers und 534,37 Euro für die Beseitigung der Lackschäden auf dem Dach, insgesamt also 10.385,10 Euro - angesetzt.
Es hat jeweils seinen dazugehörigen Feststellungen die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F. zu Grunde gelegt, wonach mindestens Kosten in dieser Höhe anfielen, um den Schimmel sachgerecht, dauerhaft und ohne weitere Gesundheitsgefährdungen zu entfernen und die Schäden am Dach und am Stoßfänger zu reparieren. Ebenfalls gefolgt ist das Landgericht im Rahmen seiner Feststellungen sodann der Einschätzung des Sachverständigen, dass diese Reparaturkosten gleichzeitig den Wertverlust wiederspiegeln.
Wiederum ist das Berufungsgericht an dieser Feststellungen gebunden. Das Landgericht hat deutlich gemacht, dass und warum es an den Ausführungen des Sachverständigen keine Zweifel hegt. Gerade weil es bereits die Ausführungen des Sachverständigen zur Intensität des Schimmelbefalls für überzeugend gefunden hat, durfte es dem Sachverständigen auch folgen, wenn dieser die chemische Reinigung zur Beseitigung des Schimmels wegen der Resistenz der Schimmelpilzsporen verbunden mit der Gefahr eines Wiederauflebens des Befalls für untauglich befunden hat. Überdies hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass die genannten Werte sehr vorsichtig kalkuliert seien und er insoweit allenfalls von Mindestkosten ausgehe.
Nicht gefolgt werden kann der Einschätzung des Klägers, dass die Berücksichtigung des Wertersatzes die Beklagte übervorteile, weil sie ausweislich des Vergleichs ein Fahrzeug erhalten sollte, dass "in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand sowie frei von (Unfall-)Schäden" sei, während sie über die Reparatur ein Fahrzeug zu erhalten suche, dass "frei von Kratzern, Verschürfungen und Parkremplern beziehungsweise in einem wenig gebrauchten Zustand" sei. Insoweit verkennt der Kläger, dass die Beklagte gerade nicht alle Beschädigung in die Wertersatzpflicht einstellt, sondern allein diejenigen ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hat, die zweifelsohne auf einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen waren, nämlich den Unfallschaden am Stoßfänger, die Lackverätzung und den massiven Schimmelbefall.
c)
Die seitens der Beklagten damit zu Recht verlangte Vertragsanpassung hat mithin zur Folge, dass sich der Kläger ausgehend von dem seitens der Beklagten ihm im Vergleich zugestandenen Rückzahlungsanspruch nicht nur den Nutzungsersatz für den bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß § 346 Abs. 1 BGB abziehen lassen muss, sondern darüber hinaus gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch denjenigen Verlust an Marktwert, der sich aus der Betrachtung der Reparaturkosten ergibt, die zur Beseitigung von Mängeln an dem Fahrzeug erforderlich sind, die wiederum aus einem bestimmungswidrigen Gebrauch resultieren.
Von den zugestandenen 20.800,- Euro waren mithin der vereinbarte Nutzungsersatz in Höhe von 9.417,97 Euro und der Wertersatz in Höhe von 10.385,10 Euro - den mindestens anfallenden Reparaturkosten für die Beseitigung der durch den bestimmungswidrigen Gebrauch entstandenen Mängeln - abzuziehen. Es verbleiben 996,93 Euro, die mit der unstreitig erfolgten Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.401,- Euro bereits ausgeglichen sind.
Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass trotz Aussichtslosigkeit der Berufung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Von alledem ist der Senat einstimmig überzeugt.
III.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens gemäß §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO auf die Wertstufe bis zu 10.000,00 Euro festzusetzen.
IV.
Es besteht für den Kläger binnen drei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Senat regt eine Rücknahme der Berufung ausdrücklich an und weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Falle einer Berufungsrücknahme auf die Hälfte ermäßigen (Nr. 1222 KV GKG).
Hinweis:Berufung zurückgewiesen mit Beschluss vom 26.02.2026
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