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6 W 31/23•OLG Celle, 2022-03-22, 6 W 31/23
Entscheidungsdatum: 2022-03-22
Aktenzeichen: 6 W 31/23
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2023:0322.6W31.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2022, 60530
In der Nachlasssache nach dem am 27. Oktober 2022 verstorbenen H., mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in S., hier: Feststellung nach § 1964 BGB Beteiligte:
Tenor: Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 5.000,00 €.
GründeDie statthafte Beschwerde (vgl. Beschluss des BGH vom 23. November 2011 zu IV ZB 15/11, zitiert nach juris) ist unzulässig.
I.
Die Beteiligte zu 1 macht nicht geltend, durch den angefochtenen Beschluss in ihren "Rechten beeinträchtigt" zu sein (§ 59 Abs. 1 FamFG).
Dessen einzige Feststellung, ein anderer Erbe als das Land Niedersachsen sei nicht vorhanden (§ 1964 Abs. 1 BGB), enthält keine Beeinträchtigung der Rechte der Beteiligten zu 1, die nicht einwendet, Erbe des Erblassers zu sein (vgl. zur Beschwerdeberechtigung für den Fiskus und den Erbprätendenten: Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 59 Rn. 81a m. w. N.), sondern nur, sie sei Nachlassgläubigerin. Die Rechte eines Nachlassgläubigers werden durch den angefochtenen Beschluss nicht betroffen. Die Beteiligte zu 1 kann die behaupteten Ansprüche weiterhin gegen das Land Niedersachsen (§§ 1936, 1966, 2011 BGB) oder gegen den aus ihrer Sicht wahren Erben geltend machen. Ein Feststellungsbeschluss nach § 1964 Abs. 1 BGB, der bei Vorliegen neuer Tatsachen von Amts wegen jederzeit aufgehoben werden kann, hat "keine rechtsbegründende Wirkung und schließt weder eine anderweitige Feststellung des tatsächlichen Erben im Wege des Zivilprozessverfahrens noch die Erteilung eines Erbscheins mit abweichender Erbfolge aus" (BGH a. a. O., zitiert nach juris, dort Rn. 8 m. w. N.), sondern begründet nur eine widerlegbare "Erbenvermutung für den Fiskus" (§ 1964 Abs. 2 BGB) und verschafft diesem eine Legitimation für den Rechtsverkehr, ändert aber nicht die eingetretene Erbfolge (Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Auflage 2023, § 1964, Rn. 2 und 3).
II.
Eine Kostenentscheidung war entbehrlich.
Die Pflicht, die Gerichtskosten des erfolglosen Beschwerdeverfahren zu tragen, folgt aus dem Gesetz.
Eine Kostenerstattung war nicht anzuordnen, weil am Beschwerdeverfahren nur die Beteiligte zu 1 als Beschwerdeführerin, aber niemand im entgegengesetzten Sinn teilgenommen hat.
Der Beschwerdewert wurde gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG mangels genügender Anhaltspunkte für eine andere Bestimmung auf 5.000 € festgesetzt.
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