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21 Ss 8/05•OLG Celle, 2005-02-18, 21 Ss 8/05
Entscheidungsdatum: 2005-02-18
Aktenzeichen: 21 Ss 8/05
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2005:0218.21SS8.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 21182
In der Strafsache hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgericht Hannover vom 11. November 2004 nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 18. Februar 2005 einstimmig beschlossen :
Tenor: Das Urteil wird im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen eines Diebstahls mit Waffen (Tatzeit: 10. Juli 2004) verurteilt worden ist.
Im Rechtsfolgenausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen mit Ausnahme der wegen der anderen drei Diebstähle (Tatzeiten: 22. Juni, 8. Juli und 5. September 2004) verhängten Einzelstrafen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe1I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 11. November 2004 wegen Diebstahls mit Waffen, Diebstahls und Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
2Nach den Feststellungen hat der Angeklagte
3Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht zum Vorfall vom 10. Juli 2004 ausgeführt, der Angeklagte habe sich dahin eingelassen, dass ihm beim Betreten des Supermarktes nicht bewusst gewesen sei, das Messer bei sich gehabt zu haben. "Allerdings" habe der Angeklagte "nahezu im selbem Atemzug angegeben", dass er dieses Messer immer an einer Kette befestigt in seiner Hosentasche trage. Diese Tat würdigt das Gericht als Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB.
4Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht nach umfassender Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für die Taten zu 1. und 4. jeweils zwei, für die Tat zu 2. drei und für die Tat zu 3. sechs Monate Freiheitsstrafe - auch unter Berücksichtigung von § 47 StGB - für tat und schuldangemessen erachtet.
5Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der (Sprung) Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts - insbesondere die Anwendung des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB rügt.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt zu entscheiden.
7II.
Die zulässige Revision ist in dem im Tenor ausgeführten Umfang begründet, im übrigen unbegründet.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt zum Schuldspruch wegen der Diebstahlshandlungen am 22. Juni, 8. Juli und 5. September 2004 (Taten zu 1., 2. und 4.) keine durchgreifende Rechtsfehler auf. Der Senat verwirft sie daher auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO.
9Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäß § 260 Abs. 4 StPO in der Urteilsformel (nur) die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben ist, derer der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Nicht in die Urteilsformel gehören hingegen die gesetzlichen Überschriften von Bestimmungen, die entweder keine eigene Straftat beschreiben, sondern nur Strafzumessungsregeln enthalten bzw. die lediglich eine andere prozessuale Behandlung zulassen, wie dies im vorliegenden Fall bezüglich des § 248a StPO der Fall ist (vgl. MeyerGoßner, StPO, 47. Aufl. § 260 Rdn. 25).
Der Schuldspruch wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB hält indes der materiellrechtlichen Prüfung nicht stand.
11Es mag dahinstehen, ob es sich bei dem Taschenmesser des Angeklagte tatsächlich um eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift handelt.
12Jedenfalls fehlt es an hinreichend konkreten Ausführungen zum "Beisichführen" des Messers.
13Das Tatbestandsmerkmal des "Beisichführens" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter den Gegenstand bewusst gebrauchsbereit bei sich hatte. Ein entsprechendes Bewusstsein liegt beim Beisichführen von Taschenmessern nicht auf der Hand. Hierzu sind nähere Ausführungen des Tatrichters erforderlich (BGH NStZRR 2003, 12).
14Der Senat teilt nicht die pauschale Auffassung des BayObLG (StV 2001, 17), wonach der Dieb, der während der Tatausführung ein zusammengeklapptes Taschenmesser in der Hose trägt, immer einen Diebstahl, bei dem er ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, begeht. Der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB enthält vielmehr eine eingrenzende subjektive Komponente durch das Merkmal des "Beisichführens". Hierbei ist notwendig, aber auch ausreichend das Bewusstsein des Täters, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, dass geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Dies ist nach den konkreten Tatumständen zu bestimmen. Es ist mithin Aufgabe des Tatrichters, ausreichende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters zu treffen, wobei die Anforderungen an diese Feststellung umso niedriger sind, desto gefährlicher und für einen Einsatz als potentielles Nötigungsmittel geeigneter, sprich waffenähnlicher der jeweilige Gegenstand ist (SchleswigHolsteinisches OLG NStZ 2004, 212 [OLG Schleswig 16.06.2003 - 1 Ss 41/03]).
15Zwar stellt das Gericht hier fest, der Angeklagte habe das Taschenmesser "verwendungsbereit" bei sich getragen, die näheren Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung lassen es jedoch zweifelhaft erscheinen, ob die Gebrauchsbereitschaft nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv gegeben war.
16Nach seiner Einlassung war dem Angeklagten beim Betreten des Supermarktes gerade nicht konkret und aktuell bewusst, dass er das Messer bei sich hatte. Wenn er "nahezu im selben Atemzug" angegeben hat, er habe das Messer immer bei sich, widerlegt dies diese Einlassung noch nicht; es erläutert eher, warum das Beisichtragen des Messers in den gedanklichen Hintergrund getreten sein soll.
17Gerade weil es sich bei dem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von (nur) 5,5 cm um einen Gegenstand handelt, der in sozial adäquater Weise von Jedermann bei sich geführt werden kann, waren nähere Feststellungen zur subjektiven Tatseite hier unentbehrlich.
18Damit kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben.
Mit dem Wegfall des Schuldspruches für eine der vier ausgeurteilten Taten hat auch der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand mehr. Davon ausgenommen sind lediglich die wegen der anderen drei Diebstähle verhängten Einzelstrafen. Die Urteilsbegründung weist insoweit keine Rechtsfehler auf.
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