VG Oldenburg, 2002-10-29, 7 B 4358/02

7 B 4358/02Verwaltungsgericht29.10.2002

Gesamter Gesetzestext

VG Oldenburg — 2002-10-29 — 7 B 4358/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-10-29

Aktenzeichen: 7 B 4358/02

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2002, 41917

Tenor

Tenor: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 140 € festgesetzt.

Gründe

Gründe1Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, die Dienstbezüge des Antragstellers solange ungekürzt auszuzahlen bis die Gewinn- und Verlustrechnung für seine Tätigkeit als sog. Außendienstpartner der DKV für das Jahr 2002 vorliegt, ist unzulässig. In entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 5 VwGO ist der (hilfsweise) gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung der Wehrbereichsverwaltung Nord - Außenstelle Kiel - vom 12. August 2002, mit welcher die Einkünfte des Antragstellers aus seiner o.g. Tätigkeit auf seine Besoldung angerechnet worden sind, anzuordnen, vorrangig.

2Der nach § 23 Abs. 6 WBO zu beurteilende Hilfsantrag ist unbegründet. Das gesetzlich gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 WBO vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer wehrbehördlichen Entscheidung überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Anrechnung seines Einkommens verschont zu bleiben. Diese erweist sich nämlich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig.

3Nach § 5 a Abs. 3 Satz 2 1. Hs. SVG wird für den hier gegebenen Fall, dass der Soldat zur Durchführung einer Fachausbildung vom militärischen Dienst freigestellt wurde, das aus der Fachausbildung erzielte Einkommen auf die für diesen Zeitraum zustehende Besoldung angerechnet. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin seit August 2002 zu Recht die dem Antragsteller zustehende Festprovision bei der Berechnung seiner Dienstbezüge berücksichtigt. Die Anrechnung der von ihm angegebenen Betriebskosten war nicht geboten. Der Antragsteller hat nämlich entgegen § 5 a Abs. 3 Satz 2 2. Hs iVm § 60 Abs. 2 Nr. 2 SVG trotz Aufforderung der Antragsgegnerin seine übrigen Einkünfte, insbesondere die Höhe seiner erfolgsabhängigen Provisionen, nicht offen gelegt. Der Antragsgegnerin ist es wegen dieser Verletzung seiner Mitwirkungspflichten derzeit nicht möglich, eine vollständige Berechnung der dem Antragsteller zustehenden Besoldung durchzuführen.

4Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass die Einkünfte aus seiner gewerblichen Tätigkeit erst nach Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2002 genau feststehen. § 5 a Abs. 3 Satz 2 SVG enthält zu der Art und Weise wie Einkommen, welches nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, anzurechnen ist, keine ausdrückliche Regelung. § 3 Abs. 5 BBesG bestimmt aber, dass die Dienstbezüge monatlich im voraus zu zahlen sind. Daraus folgt, dass für die Anrechnung ein jährliches Einkommen auf diese Zeiträume umgerechnet werden muss.

5§ 5 a Abs. 3 Satz 2 SVG enthält auch keine Bestimmung darüber, wie zu verfahren ist, wenn - wie hier - die genaue Feststellung des Jahreseinkommens noch nicht möglich ist. Mit der Anrechnung des Einkommens aus der Ausbildung auf die Dienstbezüge soll vermieden werden, dass der vom Dienst freigestellte Soldat auf privatrechtlicher Ebene eine zusätzliche Vergütung erwirtschaften kann. Er soll durch die ihm gewährte Berufsförderung finanziell nicht besser stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1992 - 2 C 16.91 - Buchholz 239.2 § 5 a SVG Nr. 4, S. 1 <2>). Dies erfordert es, dass mit der Anrechnung von gewerblichen Bezügen nicht bis zum Abschluss des Betriebsjahres gewartet werden kann. Dem Soldaten würde anderenfalls mindestens vorübergehend ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil zugebilligt.

6Die Unmöglichkeit einer genauen Berechnung des gewerblichen Einkommens einerseits und die Verpflichtung zu einer zeitnahen Anrechnung des Einkommens andererseits wird nach Auffassung der Kammer dadurch zum Ausgleich gebracht, dass in einer prognostischen Berechnung auf der Grundlage der bisher erzielten Einkünfte und der Betriebsausgaben das Einkommen, welches der Antragsteller monatlich wahrscheinlich erzielen wird, zu ermitteln ist. Die Antragsgegnerin hat dann zunächst eine vorläufige Festsetzung der Dienstbezüge vorzunehmen, die dann später entsprechend der endgültigen Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers zu korrigieren ist (vgl. auch Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: April 2002, Rn. 7 c zu § 9 a).

7Dem Antragsteller ist es auch möglich, die Tatsachen mitzuteilen, die der Antragsgegnerin eine solche prognostische Betrachtung ermöglichen. Er hat bereits in der Antragsschrift und auch später in seinem Schreiben an die Wehrbereichsverwaltung Nord - Außenstelle Kiel - vom 2. Oktober 2002 recht genaue Angaben zu seinen Betriebsausgaben machen können. Sollte sich hieraus ergeben, dass - wie der Antragsteller vorträgt - die wahrscheinlichen Betriebsausgaben seine voraussichtlichen Einnahmen übersteigen, wird eine Anrechnung von Einkünften nicht erfolgen dürfen. Dies festzustellen ist aber ohne die Angabe der erwirtschafteten erfolgsabhängigen Provisionen nicht möglich.

8Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG, wonach dem versorgungsberechtigten Soldaten mindestens 20 % seiner Versorgungsbezüge zu belassen sind, findet keine Anwendung. § 5 a Abs. 3 Satz 2 SVG enthält eine spezielle und abschließende Regelung für die Anrechung des Einkommens aus einer Fachausbildung auf die Besoldung.

9Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie einer entsprechenden Anwendung der §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert ergibt sich aus der Hälfte des von der Antragsgegnerin in der Zeit von August 2002 bis März 2003 auf die Besoldung des Antragstellers angerechneten Einkommens.

Sonstiger Langtext

10Rechtsmittelbelehrung

11Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

12Verwaltungsgericht Oldenburg,

13Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg,

14schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingeht.

15Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

16Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

17Verwaltungsgericht Oldenburg,

18Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg,

19schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingeht.

20Der Beschwerdeführer muss sich von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder einer nach § 67 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 VwGO zur Vertretung berechtigten Person als Bevollmächtigten vertreten lassen.

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