LSG Niedersachsen-Bremen, 2003-09-02, L 7 B 63/03 AL

L 7 B 63/03 ALSozialversicherungsgericht02.09.2003

Gesamter Gesetzestext

LSG Niedersachsen-Bremen — 2003-09-02 — L 7 B 63/03 AL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-02

Aktenzeichen: L 7 B 63/03 AL

ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0902.L7B63.03AL.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 16012

Tenor

Tenor: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Gründe1I.

Die Antragstellerin beansprucht Prozesskostenhilfe (PKH) für ihren Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung zur Finanzierung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges eine einmalige Beihilfe zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) hat mit Beschluss vom 22. Mai 2003 sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wie auch den Antrag auf PKH abgelehnt.

2Gegen den der Antragstellerin am 27. Mai 2003 zugestellten Beschluss hat sie auch hinsichtlich der Versagung der PKH am 23. Juni 2003 Beschwerde eingelegt.

3II.

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragstellerin kann die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., nicht beanspruchen, da ihr am 30. April 2003 erhobener Eilantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot i.S.d. § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Senat verweist insoweit auf den Beschluss in der Hauptsache zum Aktenzeichen L 7 AL 322/03 ER.

4Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

5Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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