VG Braunschweig, 2010-04-09, 1 A 180/09

1 A 180/09Verwaltungsgericht09.04.2010

Gesamter Gesetzestext

VG Braunschweig — 2010-04-09 — 1 A 180/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-09

Aktenzeichen: 1 A 180/09

ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2010:0409.1A180.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2010, 16736

verkuendung

In der Verwaltungsrechtssache ... hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 1. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2010 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Büschen als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: Der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 516,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Tatbestand1Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für den Einsatz der Feuerwehr.

2Am 03.10.2009 kam es in dem Wohngebäude D., E. zu einer Überflutung des Heizungskellers, weil das Ausgleichsgefäß der Brunnenpumpe gerissen war. Im Heizungskeller stand das Wasser 10 - 12 cm hoch. Eigentümer des Wohngebäudes ist der Kläger. Die Beigeladene hat das Gebäude gemietet, der Keller ist allerdings nicht mit vermietet. Nachdem die Beigeladene den Wasserschaden bemerkt hatte, informierte sie den Kläger, der ihr mitteilte, sie solle nichts weiter unternehmen, er werde sich den Schaden zunächst anschauen und dann das Wasser herauspumpen. Die Beigeladene war allerdings weiterhin beunruhigt und rief die Feuerwehr. Darauf hin rückte die Ortsfeuerwehr F. mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) und 6 Einsatzkräften sowie einem Mannschaftstransportwagen (MTW) und 8 Einsatzkräften aus. Für den Einsatz, der in der Zeit von 20.22 Uhr bis 21.05 Uhr stattfand, stellte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.11.2009 Gebühren in Höhe von 516,00 EUR in Rechnung.

3Mit seiner hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor, er habe den Feuerwehreinsatz nicht bestellt. Vielmehr habe die Beigeladene dies auf eigene Verantwortung getan. Er selbst habe keinen derartigen Einsatz gewünscht und dies der Beigeladenen auch mitgeteilt. Sie müsse deshalb die Kosten tragen.

4Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2009 aufzuheben.

5Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6Sie erwidert, der Einsatz sei im Interesse des Klägers erfolgt, der als Eigentümer des Hauses deshalb kostenpflichtig sei. Zwar sei es auch möglich gewesen, die Beigeladene zu den Kosten heranzuziehen. Es sei jedoch zu bedenken gewesen, dass grundsätzlich das größere Interesse an der Sicherung der Gebäudesubstanz beim Eigentümer liege. Die Beigeladene habe auch weder rechtsmissbräuchlich noch vorsätzlich oder grob fahrlässig den Einsatz der Feuerwehr veranlasst.

7Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

8Sie führt aus, sie habe bis zu den Knöcheln im kalten Wasser gestanden und habe nach dem Gespräch mit dem Kläger gleichwohl die Feuerwehr gerufen, weil ihr die Situation nicht geheuer gewesen sei.

9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe10Die zulässige Klage ist begründet.

11Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte stützt den Bescheid auf § 3 ihrer Satzung über den Kostenersatz und Gebührenerhebung für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung vom 27.09.2007. Nach Satz 2 Buchst. g) sind freiwillige Leistungen der Feuerwehr auch das Aus-/Abpumpen von überfluteten Räumen, Flächen, Behältern usw. Für diese Leistungen können die Landkreise und Gemeinden nach § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen.

12§ 3 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass für die beschriebenen freiwillig erbrachten Leistungen vom Antragsteller Gebühren erhoben werden. Mit dieser eindeutigen Regelung hat sich die Beklagte auf denjenigen festgelegt, der die Leistung bestellt bzw. angefordert hat. Dies ist im vorliegenden Fall nicht der Kläger gewesen, sondern die Beigeladene.

13Soweit sich die Beklagte auf § 26 Abs. 4 Nr. 3 NBrandSchG bezieht und ausführt, auch derjenige sei kostenerstattungspflichtig, in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden, geht diese Ansicht fehl, denn die "nach Maßgabe der Satzung" getroffene Regelung ist entscheidend.

14Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 4 ihrer Satzung berufen. Diese Regelung betrifft mit ihrem Abs. 1 nur den Kostenschuldner bei Leistungen nach § 2 der Satzung.

15§ 4 Abs. 2 Satz 1 ist im Zusammenhang mit § 3 Satz 1 der Satzung zu sehen, der bei freiwilligen Leistungen - wie dargelegt - den jeweiligen Antragsteller als Gebührenschuldner bestimmt.

16Somit scheidet die Inanspruchnahme des Klägers aus.

17Lediglich hilfsweise und für den Fall, dass die Beklagte beabsichtigt, nunmehr die Beigeladene in Anspruch zu nehmen wird ausgeführt, dass nur Einsatzkosten in Höhe von 232,00 EUR hätten geltend gemacht werden dürfen. Es handelt sich vorliegend um eine Gebühr, mithin um eine Abgabe, bei der Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Einschlägig ist hier nur der Tatbestand des § 3 der Satzung und nicht derjenige des § 2. Es geht deshalb nicht (wie es die Beklagte möglicherweise versteht) um einen Einsatz bei Unglücksfällen oder sonstigen Bedarfsfällen, in denen von vornherein ein größerer Einsatz von Mensch und Material vorausschauend erforderlich ist. Im Falle des § 3 Satz 3 Buchst. g) der Satzung erbringt die Feuerwehr vielmehr eine Leistung, wie sie beispielsweise auch ein Handwerksbetrieb erbringen könnte.

18Wenn die Beklagte für den Einsatz am 03.10.2009 zwei Fahrzeuge und 14 Einsatzkräfte für jeweils 1 Stunde berechnet, so ist das mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip nicht mehr zu vereinbaren. Leistung und Gegenleistung stehen in einem offensichtlichen Ungleichgewicht zueinander. Es wäre angemessen gewesen, der Gebührenforderung den Einsatz des Tragkraftspritzenfahrzeuges mit 6 Einsatzkräften zugrunde zu legen, zumal der Mannschaftstransportwagen mit weiteren 8 Einsatzkräften erst später am Haus des Klägers eingetroffen ist und sich nach Aussage der Beigeladenen lediglich 6 Einsatzkräfte im Keller des Hauses befanden. Ob dies überhaupt erforderlich war, mag dahinstehen. Jedenfalls erschließt sich dem Gericht nicht, welche Funktion die weiteren 8 Einsatzkräfte während des Einsatzes ausgeübt haben.

19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.

20Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11 ZPO.

21Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

22Rechtsmittelbelehrung:

23Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

24...

unterschrift unterschrift_first

Büschen

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