OLG Oldenburg, 2020-06-23, 2 Ss(OWi) 158/20

2 Ss(OWi) 158/20Obergericht23.06.2020

Gesamter Gesetzestext

OLG Oldenburg — 2020-06-23 — 2 Ss(OWi) 158/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-23

Aktenzeichen: 2 Ss(OWi) 158/20

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2020:0623.2SS.OWI158.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2020, 64512

Tenor

Tenor: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 24.2.2020 wird auf seine Kosten als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

GründeDie Nachprüfung des Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Erwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.

Das Amtsgericht hat die berücksichtigten Toleranzen mitgeteilt - S. 3 der UG - und festgestellt, dass der Abstand auf der ausgewerteten Strecke von ca. 1.000 m bei ausreichender Sichtbarkeit gleich geblieben ist.

Diese Angaben sind beim Messverfahren ProViDa 2000 modular ausreichend, da hier nicht die vom OLG Hamm (Beschluss vom 22.6.2017, 1 RBs 30/17, juris) als nicht standardisiert eingestufte Fest- oder Fixpunktmessung - zunächst Ermittlung der Zeitspanne, die das Tatfahrzeug für das Durchfahren der durch zwei Fixpunkte festgelegten Strecke benötigt hat und hiervon getrennte Ermittlung der Länge dieser Strecke mittels des Wegstreckenzählers des Polizeifahrzeuges- zum Tragen gekommen ist, sondern eine Auswertung analog der auto 2 Messung -Ermittlung der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges und Übertragung auf das Tatfahrzeug- nur bezogen auf eine nachträglich manuell festgelegte Strecke (der Beamte führt also quasi eine Automatikmessung durch: Beck/Löhle-Reuß, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl., § 15 RN 25, 26). Entscheidend ist nämlich auch bei der zuletzt genannten Variante lediglich, dass der Abstand zu Beginn und Ende der Messung gleich geblieben ist bzw. sich vergrößert hat (zur Unterscheidung der beiden Methoden der nachträglichen Auswertung: Burhoff/Grün-Grün/Schäfer, Messungen im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 1 RN 1183).

(es folgen weitere Ausführungen)

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Hinweis:Hinweise

Die Entscheidung wurde mit Beschluss vom 30.07.2020 berichtigt.

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