VG Göttingen, 2026-04-30, 4 A 89/22

4 A 89/22Verwaltungsgericht30.04.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Göttingen — 2026-04-30 — 4 A 89/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-30

Aktenzeichen: 4 A 89/22

ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2026:0430.4A89.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 16283

Tatbestand

TatbestandDer Kläger wendet sich gegen eine gegenüber dem Beigeladenen erfolgte Namensänderung.

Der Kläger ist der Vater des am H. geborenen Beigeladenen. Nach der Geburt des Beigeladenen bestimmten dessen Eltern den Nachnamen des Klägers zum Nachnamen des Beigeladenen. Unter dem 1.9.2020 beantragte die Mutter als gesetzliche Vertreterin des damals noch minderjährigen Beigeladenen die Änderung des Nachnamens des Beigeladenen von A. in ihren eigenen Nachnamen I.. Zur Begründung gab sie an, vom Kläger seit mindestens fünf Jahren getrennt zu leben. Der Beigeladene und ein weiterer gemeinsamer Sohn lebten bei ihr. Sie habe das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Söhne. Dem Nachnamen A. für den Beigeladenen habe sie damals zugestimmt, um dem Kläger hierdurch ein Gefühl der Familiengehörigkeit zu geben. Dieses Gefühl habe sich beim Kläger aber offensichtlich nicht eingestellt. Der Kläger übernehme bis heute keinerlei Verantwortung für seine Söhne und instrumentalisiere und missbrauche diese für seine eigenen egoistischen Zwecke. Der Kläger habe eine querulatorische Persönlichkeit und berücksichtige nicht ausreichend das Wohl seiner Söhne. Auch mit Unterstützung des Jugendamtes sei es nicht gelungen, ihn in seine väterlichen Pflichten einzubinden. Für ihre Söhne sei es deshalb eine Zumutung, den Nachnamen ihres Vaters noch weiter tragen zu müssen.

In dem anschließenden Verwaltungsverfahren stimmte der Kläger der beantragten Namensänderung nicht zu. Die von der Mutter des Beigeladenen für die Namensänderung angegebenen Gründe seien unzutreffend. Er habe seit Sommer 2018 regelmäßigen Kontakt mit seinen beiden Söhnen und verbringe mit ihnen Urlaub. Seine Söhne und er seien Mitglieder in demselben Segelverein, sie nähmen gemeinsam am wöchentlichen Training teil.

In ihrer Stellungnahme vom 16.2.2021 befürwortete die zuständige Sachbearbeiterin die Namensänderung für den Beigeladenen. Sie gab an, ihre Stellungnahme basiere auf einem Beschluss der Arbeitsgruppensitzung vom 28.1.2021. Mit dem Beigeladenen sei am 27.11.2020 ein Gespräch geführt worden. In dem Gespräch habe der Beigeladene angegeben, auf eigenen Wunsch seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr zu seinem Vater zu haben. Dies würde ihm auch nichts ausmachen. Er erlebe diese Situation weder als negativ noch als positiv. Er wolle seinen Familiennamen ändern lassen, da er nicht alles in Ordnung finde, was sein Vater mache. Er, der Beigeladene, wolle sich mit der Namensänderung von seinem Vater distanzieren. Er wolle nicht mit dem Nachnamen seines Vaters in Verbindung gebracht werden. Weiter heißt es in der Stellungnahme, aus Sicht der Sachbearbeiterin sei die Änderung des Familiennamens für den Beigeladen für dessen Kindeswohl erforderlich und werde befürwortet. Der Beigeladene leide unter der aktuellen Familiensituation und wolle sich mit der Änderung seines Familiennamens von den Handlungen seines Vaters distanzieren. Außerdem sei davon auszugehen, dass der Beigeladene wegen seines Nachnamens zukünftig Probleme haben werde, z.B. wenn er bei Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz aufgrund seines Nachnamens A. mit seinem Vater in Verbindung gebracht werde. Sein Vater sei in A-Stadt und Umgebung bekannt und habe einen schlechten Ruf, da er sich seit längerer Zeit im Streit- und Beschwerdezustand mit mehreren örtlichen Behörden und Organisationen befinde.

Nachdem der Kläger Kenntnis von dieser Stellungnahme erlangt und gegen die Bewertung, dass er einen schlechten Ruf habe, Beschwerde eingelegt hatte, entschuldigte sich der Mitarbeiter der Beklagten J. für diese Wortwahl der inzwischen nicht mehr bei der Beklagten beschäftigten, damals zuständigen Sachbearbeiterin.

Mit Bescheid vom 13.5.2022 gab die Beklagte der unter dem 1.9.2020 beantragten Änderung des Familiennamens des Beigeladenen von "A." in "I." statt. Zur Begründung heißt es, die Prüfung des Antrages der Mutter des Beigeladenen habe ergeben, dass die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen für dessen Kindeswohl erforderlich sei.

Gegen den Bescheid hat der Kläger am 20.5.2022 Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, nur das Familiengericht könne eine Namensänderung ohne die Einwilligung des anderen Elternteils vornehmen, nicht aber die Verwaltungsbehörde. Darüber hinaus liege der für eine Namensänderung notwendige wichtige Grund nach § 3 NamÄndG Gesetz nicht vor. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliege, dürfe nicht sein angeblich schlechter Ruf wegen seiner Rechtsstreitigkeiten berücksichtigt werden, zumal er in seinem langjährigen Baurechtsstreit mit der Beklagten letztlich obsiegt habe. Zu diesem Baurechtsstreit trägt der Kläger im Einzelnen detailliert vor und reichte hierzu Presseberichte ein.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 30.4.2026 beantragt,

  1. 1.den heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und einen neuen Verhandlungstermin festzusetzen, nachdem ihm Gelegenheit gegeben worden sei, zu dem Schreiben des Gerichts vom 21.04.2026 Stellung zu nehmen,
  2. 2.den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2022 aufzuheben,
  3. 3.hilfsweise, das Passivrubrum im vorliegenden Verfahren zu ändern und als Beklagten das Landratsamt F-Stadt zu führen,
  4. 4.die Beklagtenvertreterin Frau K. wegen Befangenheit abzulehnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und bezieht sich zur Begründung insbesondere auf eine innerdienstliche Mitteilung vom 13.7.2022, die fachliche Stellungnahme des Jugendamtes der Beklagten vom 16.2.2021 und den ergänzenden Vermerk des Sachbearbeiters beim Fachbereich Ordnung vom 20.12.2021.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage hat keinen Erfolg.

1...Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut einen Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins vom 30.4.2026 gestellt hat (Antrag zu 1.), ist auch dieser Verlegungsantrag wie bereits der Verlegungsantrag vom 23.4.2026 abzulehnen. Der rechtliche Hinweis der Einzelrichterin vom 21.4.2026 zu der fortbestehenden örtlichen Zuständigkeit der Beklagten im Namensänderungsverfahren des Beigeladenen wurde an den Kläger am 22.4.2026 versandt. Bei einer durchschnittlichen Postlaufzeit von zwei bis drei Tagen müsste das Schreiben dem Kläger am 25.4.2026, jedenfalls aber vor dem Verhandlungstermin am 30.4.2026, zugegangen sein. Der Kläger dürfte daher ausreichend Zeit gehabt haben, sich bis zur mündlichen Verhandlung zu der Frage der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten vorzubereiten, er hätte hierzu in der mündlichen Verhandlung deshalb ohne Weiteres vortragen können. Zudem hatte der Kläger sich bereits in seinem Terminsverlegunantrag vom 23.4.2026 zu dieser Rechtsfrage geäußert, wobei die Einzelrichterin bei der Ablehnung dieses Terminsverlegungsantrags durch Beschluss vom 27.4.2026 der Auffassung des Klägers nicht gefolgt ist. Da somit die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten bereits vor der mündlichen Verhandlung mehrfach Gegenstand gerichtlichen Schriftverkehrs im vorliegenden Verfahren war und auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal angesprochen wurde (ohne dass dies in der Sitzungsniederschrift protokolliert ist), vermag die Einzelrichterin keinen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO zu erkennen, der eine Terminsverlegung erfordert (hätte). Insbesondere wird das rechtliche Gehör des Klägers ohne die Terminsverlegung nicht verletzt.

2... Soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagtenvertreterin Frau K. wegen Befangenheit abzulehnen (Antrag zu 4.), ist das Verwaltungsgericht überhaupt nicht befugt, Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen einer Behörde als befangen für die Bearbeitung bestimmter Fälle abzulehnen, wobei auch unklar bleibt, welche rechtlichen Konsequenzen dies für das Klageverfahren überhaupt haben sollte. Eine solche Entscheidung kann lediglich die Behörde selbst treffen. Das Gericht überprüft ausschließlich, ob ein Bescheid im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Sollte ein Bescheid wegen einer Voreingenommenheit des/der den Bescheid erlassenden Mitarbeiters/Mitarbeiterin rechtswidrig sein, wird dies gegebenenfalls zur Aufhebung des Bescheids durch das Gericht führen.

3...Die auf die Aufhebung des Bescheids vom 13.5.2022 gerichtete Klage (Antrag zu 2.) hat keinen Erfolg, da dem Kläger bereits das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung fehlt.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis eine für alle der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verfahren einheitliche ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt. Es beruht auf dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (BVerwG, Urteil vom 24.1.2024 - 6 CN 1.22 - juris Rn. 17). Kein berechtigtes Rechtsschutzinteresse besteht u.a. dann, wenn ein Rechtsschutzbegehren nutzlos ist. Die Beurteilung der Nutzlosigkeit richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 - 4 N 3.86 -, BverwGE 78.85 <91> und vom 11.10.2016 - 3 BN 1.15 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 210 Rn. 4). Die Nutzlosigkeit eines Rechtsbehelfs muss eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 3 C 25.03 -, BverwGE 121.1 <3> und BVerwG Beschluss vom 8.1.2025 - 6 B 17/24 - unter Hinweis auf die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Rn. 10 juris).

Nach diesem Maßstab hat der Kläger kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung des Bescheids vom 13.5.2022. Denn der Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren erklärt, dass er - unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens - von seinem Recht auf Namensänderung nach dem am 1.5.2025 in Kraft getretenen § 1617i Abs. 1 BGB (Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen) Gebrauch machen wird. § 1617i Abs. 1 BGB ermöglicht jeder volljährigen Person den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, in bestimmten Fällen neu zu bestimmen. Nach § 1617i Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht dieses Recht in dem Fall, wenn - wie hier - die volljährige Person den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten hat. In diesem Fall kann sie ihren Geburtsnamen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzen (§ 16161 Abs. 1 Nr. 2 a. BGB). Aufgrund der Aussage des Beigeladenen im vorliegenden Verfahren, seinen Familiennamen auf jeden Fall ändern lassen zu wollen, ist davon auszugehen, dass der Beigeladene spätestens im Falle eines Obsiegens des Klägers im vorliegenden Klageverfahren bei dem zuständigen Standesamt die Änderung seines Nachnamens "A." in den Nachnamen I." beantragen würde. Diese Änderung würde auch vorgenommen werden, denn auf die Änderung hat der Beigeladene nach § 1617i Abs. 1 Nr. 2 a. BGB einen Anspruch.

Dies zugrunde gelegt, stellt sich aber die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse des Klägers. Denn das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche und auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hängt davon ab, ob der Kläger durch die Aufhebung des Namensänderungsbescheids durch das Gericht überhaupt noch seine derzeitige Rechtsstellung verbessern könnte oder ob die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zur Zeit nutzlos darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 - 4 N 3.86 -, BverwGE 78.85 <91> und vom 11.10.2016 - 3 BN 1.15 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 210 Rn. 4).

Hier würde sich ein Obsiegen des Klägers im vorliegenden Klageverfahren für dessen subjektive Rechtsstellung als (zur Zeit) nutzlos darstellen. Denn auch wenn das Gericht den Namensänderungsbescheid vom 13.5.2022 aufheben würde, würde der Beigeladene den Nachnamen A. nur noch für einen überschaubaren Zeitraum tragen. Denn der Beigeladene, so ist sein Vortrag im vorliegenden Verfahren zu verstehen, würde umgehend die Änderung seines Nachnamens beantragen. Da er auf die Namensänderung einen Anspruch hat, ist davon auszugehen, dass die Namensänderung durch das zuständige Standesamt auch zeitnah erfolgen würde. Der Kläger kann im vorliegenden Verfahren demnach lediglich noch ein geringfügiges Hinausschieben der Namensänderung erlangen. Dies entspricht aber offensichtlich nicht seinem Klageziel. Denn dem Kläger dürfte es zweifellos darum gehen, dass der Beigeladene den Nachnamen A. zeitlich unbeschränkt weiter trägt. Dieses Ziel kann der Kläger im vorliegenden Verfahren aber nicht mehr erreichen. Daher stellt sich die Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers nutzlos dar und widerspricht zudem dem auch für Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Eine stattgebende Entscheidung wäre hier deshalb nicht effizient, weil bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzusehen ist, dass diese Entscheidung aufgrund der vom Beigeladenen angekündigten Namensänderung in kürzester Zeit obsolet würde.

  1. ...Auch der Hilfsantrag des Klägers auf Änderung des Passivrubrums (Antrag zu 4.) bleibt erfolglos. Die Einzelrichterin hat bereits in ihrem Beschluss vom 27.4.2026 und in ihrem rechtlichen Hinweis vom 21.4.2026 an die Beteiligten dazu ausgeführt, dass das Landratsamt F-Stadt nicht die zuständige Behörde im vorliegenden Verwaltungsverfahren geworden ist. Hieran hält die Einzelrichterin fest und nimmt auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 27.4.2026 und in ihrem Schreiben vom 21.4.2026 Bezug.

Da der Kläger unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat (s. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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