OVG Niedersachsen, 2026-07-17, 15 MF 2/26

15 MF 2/26Verwaltungsgericht17.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OVG Niedersachsen — 2026-07-17 — 15 MF 2/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 15 MF 2/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0717.15MF2.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 18657

Tenor

Tenor: Auf den Antrag der Antragstellerin wird die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Einleitungsbeschluss im vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens D. vom 12. Dezember 2025 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts wird nicht erhoben.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens D. (Landkreis E. -Stadt).

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren D. wurde von dem Antragsgegner mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 angeordnet. Zugleich wurde das Flurbereinigungsgebiet festgestellt. Das Verfahrensgebiet umfasst die Gemarkung D. (Gemeinde D.) sowie Teile der Gemarkungen F. (Gemeinde G.) und H. -Stadt (E. -Stadt), jeweils im Landkreis E. -Stadt. Es hat eine Größe von rund 1.401 ha. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses heißt es u. a.:

"In dem von diesem Beschluss erfassten Verfahrensgebiet wird ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren gemäß § 86 Abs. 1 FlurbG angeordnet, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landespflege zu ermöglichen oder auszuführen sowie Landnutzungskonflikte zwischen Landwirtschaft, Naturschutz, Naherholung und örtlicher Infrastruktur aufzulösen.

In dem Verfahren sind folgende Ziele und Maßnahmen vorgesehen:

  • Die Erhaltung und Stärkung der landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe unter Berücksichtigung einer wettbewerbsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft.
  • Die Zusammenlegung von zersplittertem Grundbesitz, wobei die lokalen Gegebenheiten und bestehenden Strukturen berücksichtigt werden.
  • Der Ausbau eines modernen, leistungsstarken Wirtschaftswegenetzes, das auf naturschonenden und umweltverträglichen Ausbau setzt, vor allem unter Nutzung bereits bestehender Trassen.
  • Die Förderung der Naherholung durch die Schaffung der Voraussetzungen zum Bau eines Radweges.
  • Die Sicherung und Entwicklung von naturschutzrelevanten Bereichen mit besonderer Bedeutung für die Natur.

[...]

Die Flurbereinigungsbehörde hält das objektive Interesse der Beteiligten an den Zielen und Maßnahmen zur Verbesserung der agrarstrukturellen und betriebswirtschaftlichen Verhältnisse im geplanten Flurbereinigungsverfahren D. für gegeben. Die Voraussetzungen zur Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens D. liegen somit vor."

Zur gesonderten Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner aus:

"Die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung beabsichtigte Beschleunigung liegt sowohl im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, als auch im öffentlichen Interesse und somit auch im Interesse des Landes Niedersachsen.

Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass die kurzfristige Wahl eines Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und damit die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG) als Grundlage der Baumaßnahmen nicht möglich und die Teilnehmergemeinschaft dadurch handlungsunfähig wäre. Der derzeitige Zustand des Wegenetzes und die damit verbundenen Nachteile für die übrigen Teilnehmer (z. B. durch erhöhten Maschinenverschleiß) lässt ein weiteres Warten auf die Herrichtung und eine Gefährdung der Finanzierung des Wegebaus nicht zu.

Schließlich sind der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in der Flurneuordnung einzusetzenden erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Diese Interessen überwiegen gegenüber dem Interesse etwaiger Widerspruchführer an der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe."

Die Antragstellerin ist unter der Ordnungsnummer ... Teilnehmerin des Verfahrens. Sie ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs in der Gemarkung H. -Stadt (Stadt E. -Stadt), der von ihrem Sohn bewirtschaftet wird. Es handelt sich um den ehemaligen Gutsbetrieb "I." nebst umliegenden landwirtschaftlichen Flächen zur Gesamtgröße von 1.449.199 m2 bestehend aus 40 Flurstücken. Für diesen Bereich der Gemarkung H. -Stadt bestehen Planungsabsichten der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises E. -Stadt zur naturnahen Entwicklung von Gewässern (Umleitung der J. um den K. herum sowie Wiedervernässung des L.).

Die Antragstellerin erhob am 13. Januar 2026 Widerspruch gegen die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens.

Am 11. April 2026 hat die Antragstellerin beim Flurbereinigungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens beantragt.

Sie macht im Wesentlichen geltend, dass das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren gemäß § 86 FlurbG ein privatnütziges Verfahren sei und kein Verfahren mit Enteignungscharakter wie das Unternehmensflurbereinigungsverfahren. Die vom Amt für Naturschutz angestrebten Maßnahmen würden als Ziel der Flurbereinigung ausscheiden, da sie ausschließlich fremdnützig seien. Aus dem Umstand, dass die Naturschutzbehörde Flächen der Eigentümer für fremdnützige Maßnahmen heranziehen wolle, lasse sich kein Nutzungskonflikt ableiten, der die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens rechtfertigen würde. Eine derartige Auslegung würde die geforderte Privatnützigkeit des Flurbereinigungsverfahrens aushebeln.

Dagegen sei der Wegeausbau, der hier von Anfang an im Vordergrund gestanden habe, eine privatnützige Maßnahme. Allerdings sei nicht jede Maßnahme, die als privatnützig anzusehen sei, ein zulässiges Ziel der Flurbereinigung. Auch bei einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren müsse die Neuordnung des Grundbesitzes im Mittelpunkt stehen. Dies ergebe sich aus der Grunddefinition in § 1 FlurbG. In diesem Verfahren spiele aber die Neuordnung von Grundbesitz keine erkennbare Rolle. An keiner Stelle werde ein Bedarf für die Neuordnung von Flächen aufgezeigt. Es gehe nur darum, Wege neu herzustellen und dafür Fördermittel in Anspruch nehmen zu können. Dabei könne der geplante Ausbau des Wegenetzes auf den bestehenden Flurstücken bewerkstelligt werden.

Weiterhin würde es für die Gemeinde H. -Stadt auch an der Erforderlichkeit der Flurbereinigung fehlen. In der Gemarkung H. -Stadt seien keine Wegebaumaßnahmen geplant. Es sei nicht ersichtlich, warum die Landeigentümer der H. -Stadter Gemarkung herangezogen werden sollen, um den Wegeausbau in der D. r Gemarkung mitzufinanzieren. Die Gemarkung H. -Stadt sei ausschließlich im fremdnützigen Interesse in die Flurbereinigung einbezogen worden, um Naturschutzmaßnahmen umzusetzen, für die die Eigentümer Land nicht freiwillig in genügendem Umfang zur Verfügung stellen wollten.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Einleitungsbeschluss im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren D. vom 12. Dezember 2025 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er erwidert: Die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens D. deckten sich mit den in § 86 Abs. 1 FlurbG genannten Verfahrenszielen. Durch die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens solle es ermöglicht werden, das landwirtschaftliche Wirtschaftswegenetz zu stärken und an aktuelle Erfordernisse anzupassen. Der Ausbau solle unter Nutzung bereits bestehender Trassen durchgeführt werden. Parallel dazu solle zersplitterter und teilweise unwirtschaftlich geformter Grundbesitz durch Zusammenlegung von besitzstrukturellen Nachteilen befreit werden. Ein weiteres Ziel sei die Sicherung und Entwicklung von naturschutzrelevanten Bereichen mit besonderer Bedeutung für die Natur. Insbesondere solle das Flurbereinigungsverfahren dazu dienen, eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung zu schaffen und damit zugleich Landnutzungskonflikte aufzulösen. Schließlich solle zur Förderung der Naherholung die Voraussetzung zum Bau eines Radweges geschaffen werden.

Die Flächenarrondierung sei ein zentrales Ziel der Flurbereinigung und sei im Rahmen sämtlicher Termine umfassend thematisiert worden. Auch ohne eine flächendeckende Neuzuteilung seien ganzheitliche positive Effekte bei der Arrondierung zu erwarten. Dass in den Arbeitskreissitzungen der Wegebau im Vordergrund gestanden habe, sei dem Charakter solcher Sitzungen geschuldet und keineswegs ein Indiz dafür, dass andere Ziele vernachlässigt worden seien. Da das Verfahren dazu dienen solle, die Bewirtschaftungsbedingungen zu verbessern, sei der Wegebau ein zentraler Aspekt, um dieses zulässige Ziel zu erreichen. Der derzeitige Zustand des vorhandenen Wirtschaftswegenetzes weise erhebliche Mängel (u. a. Zustand, Fahrbahnbreite, Befestigungsart) auf. Die umfänglichen geplanten Wegebaumaßnahmen (rd. 9,5 km) ließen sich nur über die Finanzierung in einem Flurbereinigungsverfahren realisieren.

Die Auflösung von Nutzungskonflikten sei ein zentrales Ziel dieses Verfahrens. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 14.10.2016 - 15 MF 8/16 -) habe bestätigt, dass eine (vereinfachte) Flurbereinigung auch dann eingeleitet werden dürfe, wenn anlässlich einer fremdnützigen naturschutzrechtlichen Maßnahme - wie der Schaffung einer Flusstalaue - entstehende Konflikte zwischen Naturschutz und landwirtschaftlicher Bodennutzung durch Abfindung der bisherigen Eigentümer in zusammenhängenden, nicht von Überschwemmung bedrohten Besitzstücken aufgelöst werden sollen. Privatnützigkeit sei auch dann gegeben, wenn durch das Verfahren Landnutzungskonflikte aufgelöst würden, beispielsweise durch den Tausch von Flächen zwischen Landwirten und Naturschutz. Einwendungen gegen konkrete Planungsmaßnahmen, wie etwa wasserrechtliche Maßnahmen, könnten nicht im Rahmen der Anfechtung des Flurbereinigungsbeschlusses geltend gemacht werden. Die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen werde ausschließlich im jeweiligen Fachverfahren geprüft. Hier liege zum aktuellen Zeitpunkt lediglich eine Planungsabsicht vor; ein abgeschlossenes Fachverfahren existiere nicht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen, in den der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Einsicht genommen hat.

II.

Der gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Einleitungsbeschluss im vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens D. vom 12. Dezember 2025 ist auch in der Sache begründet.

Im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Flurbereinigungsgericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei ist zu prüfen, ob sich neben der Einhaltung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit in einem Verfahren zur Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Bei der in diesem Rahmen zu treffenden eigenen Entscheidung des Gerichts kommt es maßgeblich darauf an, ob der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, voraussichtlich Erfolg haben wird. Bei angenommener Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben, weil der Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht im öffentlichen Interesse liegen kann. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist hingegen in der Regel dann gegeben, wenn bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erkennen ist, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet; denn an der sofortigen Vollziehung eines zu Unrecht angefochtenen, im allgemeinen Interesse zu Recht als dringend eingestuften Einleitungsbeschlusses besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse. Ist jedoch der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der im Aussetzungsverfahren grundsätzlich nur gebotenen summarischen Überprüfung offen, kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.7.2021 - 15 MF 3/21 - und vom 14.10.2016 - 15 MF 8/16 - juris Rn. 13).

Vorliegend sind zwar die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben (dazu unter 1.). Jedoch erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Einleitungsbeschlusses voraussichtlich als materiell rechtswidrig (dazu unter 2.).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Einleitungsbeschlusses ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet.

Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, weshalb aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 10.1.2019 - 15 MF 15/18 - n. v.).

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des Einleitungsbeschlusses unter Ziffer IV. des Einleitungsbeschlusses vom 12. Dezember 2025 gesondert angeordnet und unter Ziffer V. damit begründet, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs zur Folge hätte, dass die kurzfristige Wahl eines Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und damit die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG) als Grundlage der Baumaßnahmen nicht möglich und die Teilnehmergemeinschaft dadurch handlungsunfähig wäre. Der derzeitige Zustand des Wegenetzes und die damit verbundenen Nachteile für die übrigen Teilnehmer (z. B. durch erhöhten Maschinenverschleiß) lasse ein weiteres Warten auf die Herrichtung und eine Gefährdung der Finanzierung des Wegebaus nicht zu. Schließlich sei der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in der Flurneuordnung einzusetzenden erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Diese Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn sie gibt einzelfallbezogen die maßgeblichen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Einleitungsbeschlusses an und ermöglicht es damit der Antragstellerin, ihre Rechte wahrzunehmen. Die angeführten Erwägungen sind auch geeignet, einen Sofortvollzug zu begründen. Die Finanzierung der Wegebaumaßnahmen mit Hilfe von Förderprogrammen liegt im Interesse aller Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens. Ein durch Zeitablauf drohender Verlust von Fördermitteln ist daher ein geeigneter Grund für die Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.7.2021 - 15 MF 3/21 - und vom 26.2.2009 - 15 MF 6/09 - juris Rn. 25 zur Dringlichkeit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), ebenso wie die Notwendigkeit der Durchführung der Vorstandswahl (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.5.2013 - 13 AS 13.406 - juris Rn. 18). Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges inhaltlich richtig ist, ist eine materielle Frage, auf die es im Rahmen der Überprüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 29.7.2021 - 15 MF 3/21 - unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 24.2.2021 - 13 AS 20.2348 - juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 19.1.2017 - 9a B 149/16.G - juris Rn. 20).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Einleitungsbeschlusses im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren D. ist betreffend die Antragstellerin jedoch inhaltlich zu beanstanden.

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung wird der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Einleitungsbeschluss im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren D. voraussichtlich Erfolg haben. Denn der auf § 86 Abs. 1 FlurbG beruhende Einleitungsbeschluss ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig. Ausgehend hiervon ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Einleitungsbeschluss wiederherzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, kann ein Beschluss über die Anordnung einer Flurbereinigung nur mit der Begründung angefochten werden, die Anordnung sei fehlerhaft, die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens lägen nicht vor und die Abgrenzung des Verfahrensgebiets verstoße gegen die Ermessensrichtlinien, die sich aus § 7 FlurbG ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.1974 - V B 14.72 - juris Rn. 3 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 29.7.2021 - 15 MF 3/21 - unter Hinweis auf Senatsurteile vom 29.5.2019 - 15 KF 10/18 -, vom 12.9.2018 - 15 KF 17/17 - juris Rn. 43 und vom 17.4.2018 - 15 KF 12/16 - juris Rn. 40).

Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit des Einleitungsbeschlusses sind vorliegend nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Allerdings genügt der Einleitungsbeschluss voraussichtlich materiell-rechtlich nicht den Anforderungen des § 86 Abs. 1 FlurbG. Unabhängig davon, dass schon Zweifel an der Privatnützigkeit bestehen (dazu unter a)), erweist sich jedenfalls die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes voraussichtlich als ermessensfehlerhaft (dazu unter b)).

a)

Nach gegenwärtigem Sachstand bestehen bereits ernsthafte Zweifel, dass das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren D. insgesamt in erster Linie privatnützigen Zwecken dient.

Grundvoraussetzung für die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG ist, ebenso wie bei der Anordnung eines Verfahrens nach §§ 1, 37 FlurbG (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, Flurbereinigungsgesetz, 11. Auflage 2025, § 86 Rn. 1 m. w. N.), dass die Anordnung und Durchführung des Verfahrens in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen ein etwaiger fremdnütziger Zweck im Konfliktfall zurücktritt, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des § 4 FlurbG gegeben ist. Das ergibt sich aus der rechtlich notwendigen Privatnützigkeit eines jeden Flurbereinigungsverfahrens, das die Flurbereinigung von der Enteignung unterscheidet (vgl. Senatsurteil vom 5.3.1998 - 15 K 2819/96 - juris Rn. 18; ThürOVG, Urteil vom 20.10.2009 - 7 F 761/07 - juris Rn. 40). Demzufolge kann auch ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nicht ausschließlich zu dem Zweck angeordnet werden, um eine Maßnahme des Naturschutzes zu ermöglichen, wenn dafür privatnützige Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer nicht in gleicher Weise erkennbar sind. Nicht entscheidend ist jedoch, welcher der Zwecke die Anordnung des Verfahrens auslöst. Die Maßnahmen, zu deren Zweck ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG angeordnet werden kann, stehen gleichrangig nebeneinander (vgl. Senatsurteil vom 5.3.1998, a. a. O., Rn. 18). Dem Privatnützigkeitserfordernis wird danach u. a. entsprochen, wenn durch das (vereinfachte) Flurbereinigungsverfahren Maßnahmen der Landschaftspflege i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ermöglicht werden sollen, um eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung zu schaffen und damit zugleich Landnutzungskonflikte i. S. d. Nr. 3 des § 86 Abs. 1 FlurbG aufzulösen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2014 - 9 B 30.14 - juris Rn. 5). Die Frage der Privatnützigkeit beantwortet sich dann nicht nach den mit dem Naturschutzprojekt verfolgten Zielen, sondern nach den mit dem Flurbereinigungsverfahren verfolgten Zielen, mit dem Maßnahmen des Naturschutzes erleichtert oder unterstützend begleitet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.2016 - 15 MF 8/16 - juris Rn. 22). Mit dem Privatnützigkeitserfordernis nicht vereinbar wäre es, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen. Dieses Anliegen ist vielmehr der fremdnützigen Unternehmensflurbereinigung vorbehalten, die eine Enteignung i. S. d. Art. 14 Abs. 3 GG darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2014, a. a. O., Rn. 4; Urteil vom 13.4.2011 - 9 C 1.10 - juris Rn. 21; Senatsurteile vom 29.5.2019 - 15 KF 10/18 - und vom 12.9.2018 - 15 KF 17/17 - juris Rn. 65).

Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flurbereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist in erster Linie das, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht (§ 4 Halbs. 2 FlurbG) im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheids als Zwecke angegeben haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2018 - 9 B 40.17 - juris Rn. 5; Urteil vom 13.4.2011 - 9 B 40.17 - juris Rn. 20; Senatsurteile vom 29.5.2019 - 15 KF 10/18 -, vom 26.2.2019 - 15 KF 45/17 - juris Rn. 85 und vom 12.9.2018 - 15 KF 17/17 - juris Rn. 66 m. w. N.).

Nach der Begründung des Einleitungsbeschlusses vom 12. Dezember 2025 ist das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren D. nach § 86 Abs. 1 FlurbG unter Nennung folgender Ziele und Maßnahmen angeordnet worden:

  • Die Erhaltung und Stärkung der landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe unter Berücksichtigung einer wettbewerbsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft.
  • Die Zusammenlegung von zersplittertem Grundbesitz, wobei die lokalen Gegebenheiten und bestehenden Strukturen berücksichtigt werden.
  • Der Ausbau eines modernen, leistungsstarken Wirtschaftswegenetzes, das auf naturschonenden und umweltverträglichen Ausbau setzt, vor allem unter Nutzung bereits bestehender Trassen.
  • Die Förderung der Naherholung durch die Schaffung der Voraussetzungen zum Bau eines Radweges.
  • Die Sicherung und Entwicklung von naturschutzrelevanten Bereichen mit besonderer Bedeutung für die Natur.

Einleitend dazu wurde ausgeführt, dass das Verfahren angeordnet worden sei, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landespflege zu ermöglichen oder auszuführen sowie Landnutzungskonflikte zwischen Landwirtschaft, Naturschutz, Naherholung und örtlicher Infrastruktur aufzulösen.

Somit werden mit der Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens mehrere Zwecke verfolgt.

aa)

Das im Einleitungsbeschluss zunächst genannte Ziel einer Erhaltung und Stärkung der landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe unter Berücksichtigung einer wettbewerbsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft mag zwar dem Grunde nach einen privatnützigen Zweck darstellen. Allerdings begnügt sich der Einleitungsbeschluss mit einer floskelhaften Nennung dieses Ziels, ohne aufzuführen, wodurch - d. h durch welche konkreten Maßnahmen - dieses Ziel erreicht werden soll. Da die Zielsetzung dadurch inhaltsleer bleibt, kann daraus vorliegend nicht hergeleitet werden, dass die Anordnung und Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens in erster Linie privatnützigen Zwecken dient.

bb)

Des Weiteren wird im Einleitungsbeschluss die Zusammenlegung von zersplittertem Grundbesitz genannt, wobei die lokalen Gegebenheiten und bestehenden Strukturen berücksichtigt würden. Auch dieses Ziel mag dem Grunde nach einen privatnützigen Zweck darstellen. Denn die Zusammenlegung von zersplittertem Grundbesitz stellt eine Maßnahme der Agrarstrukturverbesserung i. S. v. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG dar, die den Grundstückseigentümern, die die Flächen landwirtschaftlich nutzen, wegen der angestrebten verbesserten Bewirtschaftung zugutekommt und deshalb privatnützig ist. Allerdings hat der Antragsgegner weder im Einleitungsbeschluss noch in den Neugestaltungsgrundsätzen noch durch sonstige Unterlagen aufgezeigt, wo im Verfahrensgebiet ein zersplitterter Grundbesitz vorhanden ist und an welchen Stellen eine Zusammenlegung angestrebt ist. Es bleibt bei einer formelhaften Benennung dieses Ziels, ohne dass ein konkreter Neuordnungs- bzw. Zusammenlegungsbedarf aufgezeigt wird. Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 13. Mai 2026 pauschal vorträgt, dass die Flächenarrondierung ein zentrales Ziel der Flurbereinigung sei, stehen dem die Ausführungen in den Neugestaltungsgrundsätzen ("Erläuterungsbericht") entgegen. Dort heißt es unter Ziffer 3.2.1, dass die Zusammenlegung der Wirtschaftsflächen im geplanten Verfahren keine vorrangige Zielsetzung darstelle. Im nördlichen Bereich des Verfahrens sei bereits eine Blockstruktur vorhanden. Lediglich im Bereich des L. müssten die Flächenkonflikte ausgeglichen werden. Unabhängig davon, dass durch den Antragsgegner schon kein konkreter Neuordnungs- bzw. Zusammenlegungsbedarf aufgezeigt worden ist, handelt es sich damit jedenfalls nicht um ein vorrangiges Ziel des Flurbereinigungsverfahrens.

cc)

Der Einleitungsbeschluss benennt sodann den Ausbau eines modernen, leistungsstarken Wirtschaftswegenetzes, vor allem unter Nutzung bereits bestehender Trassen als Ziel des Verfahrens.

Eine Verbesserung der Erschließungsverhältnisse durch den Ausbau von Wirtschaftswegen mit unzureichender tragfähiger Befestigung und teilweise unzureichenden Wegebreiten ist grundsätzlich eine privatnützige Maßnahme nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG in Form einer Verbesserung der Infrastruktur, weil durch diese Maßnahme die faktische Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen auf verstärkten Wegen vorteilhafter wird. Daher zählen zu den Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung grundsätzlich die in § 37 Abs. 1 FlurbG genannten Maßnahmen (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 86 Rn. 1).

Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gehört es zu den Aufgaben der Flurbereinigung, das Gebiet durch Wege zu erschließen und die Ortslagen aufzulockern. Gemäß § 39 FlurbG sind Wege zu schaffen, soweit das Interesse der allgemeinen Landeskultur und das wirtschaftliche Bedürfnis der Teilnehmer es erfordern. Dabei ist der Begriff des "wirtschaftlichen Bedürfnisses" nicht auf rein landwirtschaftliche Zwecke beschränkt. Es muss sich aber um wirtschaftliche Bedürfnisse der Teilnehmer handeln. Wirtschaftliche Bedürfnisse der Gemeindeangehörigen oder Aufgaben, die der Gemeinde als öffentlicher Körperschaft obliegen, scheiden für die Anwendung des § 39 FlurbG aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1962 - 1 C 212.58 - juris Rn. 13; s. a. Urteil vom 14.12.1978 - V C 52.76 - juris Rn. 15). Auch wenn nur ein Ausbau, mithin die Änderung einer bereits vorhandenen Anlage in Rede steht (vgl. § 39 Abs. 2 FlurbG), muss einer solchen Änderung ein gemeinschaftlicher Zweck zugrunde liegen. Denn den Straßenbaulastträgern obliegende Wegeunterhaltungsmaßnahmen können nicht auf Kosten der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden (vgl. VGH BW, Urteil vom 10.5.2012 - 7 S 1750/10 - juris Rn. 48). Unzulässig wäre daher, ein Verfahren anzuordnen, um vorhandene öffentliche Wege auszubessern, denn dies ist eine reine Unterhaltungsmaßnahme. Zulässiges Ziel ist aber die Ausbesserung vorhandener Wirtschaftswege, etwa wenn sie für moderne landwirtschaftliche Maschinen zu schmal sind und neu gebaut werden müssen (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 86 Rn. 2). Die Verbesserung der Wege ist ein Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe und dient der Förderung der allgemeinen Landeskultur (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.10.1962, a. a. O., Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 10.5.2012, a. a. O., Rn. 49).

Zu berücksichtigen bleibt jedoch auch hier, dass die Flurbereinigung der Neuordnung des ländlichen Raums dient (§ 1 FlurbG). Mit Neuordnung ist Bodenordnung gemeint, also Änderung des Eigentums. Ist ein Wegebau ohne Änderung des Grundeigentums geplant, so ist eine Flurbereinigung mangels Neuordnung unzulässig. Allerdings ist eine Verbesserung des Wegenetzes durch Anpassung z. B. von Breite und Tragfähigkeit auch dann eine Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, wenn im Übrigen keine wesentliche Zusammenlegung stattfindet, so lange durch den Wegebau auch die Eigentumsverhältnisse neu geordnet werden müssen (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 1 Rn. 9 m. w. N.).

Der Beurteilung, ob die vorhandenen Wirtschaftswege den Anforderungen einer modernen heutigen und auch zukünftigen Bewirtschaftung genügen und damit den Interessen der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren (noch) dienen können, liegt eine Einschätzung der Flurbereinigungsbehörde zugrunde, die sowohl den Ist-Zustand des Wegenetzes und der derzeit üblichen Bewirtschaftungsmethoden berücksichtigen muss als auch prognostisch die weitere Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktions- und Arbeitsweisen und deren äußere Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel das Wirtschaftswegenetz in Gebieten mit landwirtschaftlichen Nutzflächen, erfasst (vgl. Senatsurteil vom 5.9.2012 - 15 KF 14/10 -).

Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend zweifelhaft, ob mit den geplanten Wegebaumaßnahmen ein zulässiges Ziel der Flurbereinigung erreicht werden soll. Es geht vorliegend darum, das schon vorhandene Wegenetz unter Nutzung bereits bestehender Trassen auszubauen und bestehende Mängel zu beseitigen. Hierzu heißt es unter Ziffer 3.2.2 der Neugestaltungsgrundsätze ("Erläuterungsbericht"), dass das vorhandene Wirtschaftswegenetz in seiner Dichte bereits den heutigen Ansprüchen entspreche. Lediglich im Bereich der Ansprüche durch die erhöhte Gewichtsbelastung und Geschwindigkeit sei ein Verbesserungsbedarf vorhanden. In der Präsentation zum Termin zur Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG und zur Erörterung der Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 FlurbG heißt es unter Ziffer 3. (Inhalt der Neugestaltungsgrundsätze), dass der Wegebau auf vorhandener Trasse erfolge. Diese Aussage findet sich auch in der Präsentation zum Aufklärungstermin für Eigentümer und Erbbauberechtigte gemäß § 5 FlurbG bei den Informationen zum Landabzug: Die Wegeplanung finde ausschließlich auf vorhandenen Wegetrassen statt; nach derzeitigem Stand sei daher nicht von einem Landabzug auszugehen. Daraus ergibt sich hinreichend klar, dass durch den Wegebau die Eigentumsverhältnisse nicht neu geordnet werden müssen. Ist aber ein Wegebau ohne Änderung des Grundeigentums geplant, so ist eine Flurbereinigung unzulässig.

dd)

Die genannte Zielsetzung der Förderung der Naherholung durch die Schaffung der Voraussetzungen zum Bau eines Radweges wird voraussichtlich nicht als Maßnahme der Agrarstrukturverbesserung i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG einzuordnen sein. Zwar kann gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren auch eingeleitet werden, um Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die u. a. durch Infrastrukturanlagen entstehen. Dies wäre im Interesse der Grundstückseigentümer und somit privatnützig. Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. hierzu im Einzelnen: Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 86 Rn. 10) kann hier jedoch bezweifelt werden, zumal auch der Antragsgegner von öffentlichen Zielen - Förderung der Naherholung - ausgeht.

ee)

Schließlich nennt der Einleitungsbeschluss noch die Sicherung und Entwicklung von naturschutzrelevanten Bereichen mit besonderer Bedeutung für die Natur. Die im Einleitungsbeschluss genannte Ermöglichung oder Ausführung der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landespflege findet sich als Ziel in § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG wieder. Die Auflösung von Landnutzungskonflikten zwischen Landwirtschaft, Naturschutz, Naherholung und örtlicher Infrastruktur ist in § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG genannt.

Wie bereits einleitend ausgeführt, entspricht ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren, das (jedenfalls auch) Maßnahmen der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ermöglichen soll, dem Privatnützigkeitserfordernis, wenn es insoweit vorrangig darum geht, bestehende Konflikte zwischen sich wechselseitig störenden Nutzungen aufzulösen oder eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG zu schaffen. Eine Flurbereinigung darf bezwecken, dem Staat das Eigentum in einem feuchten Naturschutzgebiet zuzuteilen und die bisherigen Eigentümer im landwirtschaftlich besseren Umland wertgleich zu arrondieren; Letzteres ist dann das privatnützige Hauptziel des Verfahrens. Dagegen ist es mit dem Privatnützigkeitserfordernis nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen (vgl. Senatsurteil vom 12.9.2018 - 15 KF 17/17 - juris Rn. 65 m. w. N.).

Vorliegend bestehen Zweifel daran, dass es vorrangig darum geht, bestehende Konflikte zwischen sich wechselseitig störenden Nutzungen aufzulösen oder eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG zu schaffen.

Landnutzungskonflikte sind sich gegenseitig störende Nutzungen, die durch eine Bodenordnung auflösbar sind. Sie müssen nicht bereits im Zeitpunkt der Anordnung eines Verfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG bestehen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung und des darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willens davon auszugehen, dass es für die Anordnung nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG genügt, wenn sich ein in der Zukunft liegender Landnutzungskonflikt aufgrund unterschiedlicher Nutzungsansprüche abzeichnet (vgl. Senatsurteil vom 12.9.2018 - 15 KF 17/17 - juris Rn. 70).

Aktuell bestehende Landnutzungskonflikte sind vorliegend nicht erkennbar. Die Planungen des Landkreises E. -Stadt zur naturnahen Entwicklung von Gewässern (Umleitung der J. um den K. herum sowie Wiedervernässung des L.) haben sich zum derzeitigen Zeitpunkt auch noch nicht derart verfestigt, dass sich künftige Landnutzungskonflikte konkret abzeichnen. Ein wasserrechtliches Verfahren des Landkreises E. -Stadt wurde - soweit ersichtlich - noch nicht eingeleitet. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Antragserwiderung vom 13. Mai 2026 mitgeteilt, dass zum aktuellen Zeitpunkt lediglich eine Planungsabsicht vorliege; ein abgeschlossenes Fachverfahren existiere nicht. Vor dem Hintergrund, dass die Planung des Landkreises E. -Stadt bereits aus dem Jahr 2009 stammt (vgl. Vermerk über den Gesprächstermin am 23.11.2025 beim Landkreis E. -Stadt), jedoch bis zum heutigen Tag weiterhin lediglich eine Planungsabsicht vorliegt, bleiben etwaige künftige Landnutzungskonflikte ungewiss. So finden sich auch im Einleitungsbeschluss keine näheren Erläuterungen zu den geplanten Maßnahmen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem vom Antragsgegner zitierten Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2016 (- 15 MF 8/16 - juris) und dem nachfolgenden Urteil des Senats vom 12. September 2018 (- 15 KF 17/17 - juris) zugrunde lag; dort lag für den ersten Bauabschnitt zur Herstellung der Flusstalaue bereits eine wasserrechtliche Genehmigung vor.

Der Umstand, dass der Landkreis E. -Stadt - nach eigener Darstellung - aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie den gesetzlichen Auftrag zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Gewässer und zur Weiterentwicklung der Naturschutzgebiete hat (vgl. TOP 5 der Niederschrift der 8. Sitzung des Arbeitskreises Flurbereinigung D. am 12.6.2025; Vermerk über den Gesprächstermin am 23.11.2025 beim Landkreis E. -Stadt; Ziffer 1.3 der Neugestaltungsgrundsätze), mag zutreffen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung.

Schließlich kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die vereinfachte Flurbereinigung - jedenfalls für die Gemarkung H. -Stadt - in erster Linie angeordnet wurde, um Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen. So heißt es in der Niederschrift über den Anhörungstermin gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG vom 11. Dezember 2025 zwar, dass die Umsetzung dieser - ökologischen - Maßnahme Dritter nur im Einverständnis der Eigentümer stattfinden könne. In dem Vermerk über den Gesprächstermin am 23. November 2025 beim Landkreis E. -Stadt heißt es jedoch, dass im Zuge des geplanten Flurbereinigungsverfahrens vorgesehen sei, der Unteren Naturschutzbehörde (Maßnahmenträgerin) die für die Umsetzung der Maßnahme benötigte Fläche bereitzustellen. Dies erweckt den Anschein, als solle auch ohne ein Einverständnis der Eigentümer die Maßnahme im Wege der Enteignung umgesetzt werden.

b)

Unabhängig davon, dass damit schon Zweifel an der Privatnützigkeit bestehen, erweist sich jedenfalls die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes voraussichtlich als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann das Flurbereinigungsgebiet eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes liegt gemäß § 86 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde. Rechtswidrig ist nur eine Abgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.2016 - 15 MF 8/16 - juris Rn. 30 m. w. N.; Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 7 Rn. 3).

aa)

Vorliegend ist bereits eine Ermessensausübung des Antragsgegners bei der Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets nicht erkennbar.

Die Flurbereinigungsbehörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die sie zur Anordnung der Flurbereinigung und zur Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets (§ 7 FlurbG) bewogen haben. Da beide Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen ergehen, soll die Begründung auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Flurbereinigungsbehörde bei der Ausübung ihres Anordnungs- und Gebietsbegrenzungsermessens ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1988 - 5 B 164.88 - juris Rn. 3). Der Einleitungsbeschluss enthält - entgegen § 4 FlurbG - keine Begründung zur Feststellung, d. h. zur Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets. Zwar kann die erforderliche Begründung auch noch nach Erhebung der flurbereinigungsgerichtlichen Klage - hier des Eilantrags - mit heilender Wirkung im Sinne des § 45 Abs. 1 VwVfG nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1988 - 5 B 164.88 - juris Rn. 5). Allerdings finden sich auch in der Antragserwiderung vom 13. Mai 2026 keine Ausführungen zur Abgrenzung des Verfahrensgebiets. Es ist damit nicht erkennbar, dass der Antragsgegner sein Gebietsbegrenzungsermessen ausgeübt hat.

bb)

Jedenfalls stellt sich die Einbeziehung der Gemarkung H. -Stadt in das Verfahrensgebiet bei summarischer Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich als ermessensfehlerhaft dar.

In der Gemarkung H. -Stadt sollen ersichtlich keine Wegebaumaßnahmen oder sonstige Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft durchgeführt werden. Dies zeigt sich auch daran, dass voraussichtlich in der Gemarkung H. -Stadt keine Teilnehmerbeiträge erhoben werden sollen. In der Niederschrift über den Anhörungstermin gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG vom 11. Dezember 2025 heißt es hierzu, dass die Wegebaumaßnahmen aktuell nur auf D. r Gemarkung geplant seien, weshalb später vermutlich nicht alle Flächen im Verfahrensgebiet beitragspflichtig bzw. voll beitragspflichtig sein würden. In der Gemarkung H. -Stadt soll hingegen - soweit erkennbar ausschließlich - eine naturschutzrechtliche Maßnahme des Landkreises E. -Stadt zur naturnahen Entwicklung von Gewässern ermöglicht werden (Umleitung der J. um den K. herum sowie Wiedervernässung des L.); dadurch entstehende künftige Landnutzungskonflikte sollen aufgelöst werden. Da mit Blick auf dieses Ziel die Privatnützigkeit voraussichtlich verneint werden muss (siehe oben unter 2. a) ee)), dürfte sich die Erstreckung des Verfahrensgebiets auf die Gemarkung H. -Stadt, in der ausschließlich fremdnützige Ziele im Fokus stehen, als ermessensfehlerhaft erweisen. Hinzu kommt, dass sich die naturschutzrechtliche Maßnahme - soweit ersichtlich - auf Flächen einer einzigen Teilnehmerin, der Antragstellerin, erstreckt. Das Verfahrensgebiet erstreckt sich in der Gemarkung H. -Stadt jedoch auch auf die Grundstücke weiterer Teilnehmer, die weder von dem Wegebau noch von sonstigen Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft noch von der Auflösung von - möglichen künftigen - Landnutzungskonflikten profitieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 147 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Pauschsatz nach § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG für gerichtliche Auslagen wird nicht erhoben, da bare Auslagen des Gerichts bislang nicht angefallen sind. Insbesondere sind keine Ausgaben für die Entschädigung ehrenamtlicher Richter getätigt worden, da diese nur bei Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlung mitwirken. Der zugrunde gelegte Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an den Empfehlungen unter Ziffern 13.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).

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