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468 C 6546/07•AG Hannover, 2007-09-26, 468 C 6546/07
468 C 6546/07Gericht erster Instanz26.09.2007
Entscheidungsdatum: 2007-09-26
Aktenzeichen: 468 C 6546/07
ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2007:0926.468C6546.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2007, 56074
... hat das Amtsgericht Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2007 durch den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe1Die Klage ist unbegründet.
2Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§7 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 BGB auf Übernahme weiterer Mietwagenkosten.
3Der entsprechende Schadensersatzanspruch, der der Klägerin aus dem Unfallereignis zugestanden hat, ist durch die vorprozessuale Leistung der Beklagten gem. §362 Abs. 1 BGB erloschen.
4Ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten besteht für den Zeitraum, der zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich ist (vgl. Palandt, 66. Aufl., §249 Rz. 33 m.w.N.). Die Beklagte hat die Mietwagenkosten für einen Zeitraum von 18 Tagen bezahlt und damit ihre Schadensersatzpflicht erfüllt. Eine längere Dauer ist im vorliegenden Fall nicht als erforderlich anzusehen, denn der Sachverständige Mahnke hatte in seinem Gutachten eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen angesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist zu dieser Dauer nur noch der viertägige Zeitraum vom Unfall bis zum Erhalt des Gutachtens hinzuzurechnen. Eine weitere viertägige Überlegungsfrist für die Entscheidung, ob eine Reparatur durchgeführt oder ein Ersatzwagen angeschafft werden soll, ist der Klägerin dagegen nicht zulasten der Beklagten zuzubilligen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Geschädigter regelmäßig keine abstrakte Entscheidung über eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung fällt, sondern sich als sinnvolle Entscheidungsgrundlage auch schon einen Überblick über das Angebot an Ersatzfahrzeugen verschaffen wird. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass ein derartiger Überblick ohne große Mühe und Zeitverlust über entsprechende Internetplattformen wie z.B. mobile.de oder autoscout24.de zu erreichen ist. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht kein überzeugender Grund erkennbar, warum zusätzlich zu der vom Sachverständigen angegebenen Wiederbeschaffungsdauer noch eine weitere viertägige Überlegungsfrist erforderlich gewesen sein soll.
5Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Hinweis:Verkündet am: 26.09.2007
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