AG Zeven, 2007-08-14, 6 II 171/07

6 II 171/07Gericht erster Instanz14.08.2007

Gesamter Gesetzestext

AG Zeven — 2007-08-14 — 6 II 171/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-14

Aktenzeichen: 6 II 171/07

ECLI: ECLI:DE:AGZEVEN:2007:0814.6II171.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2007, 56008

Tenor

Tenor: ... wird die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 01.08.2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Gründe1Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 01.08.2007 eingelegte Erinnerung vom 09.08.2007 ist gemäß §6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) zulässig.

2II.

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Zeven hat den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zu Recht zurückgewiesen. Denn die Antragstellerin hat gemäß §1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG die ihr zur Verfügung stehenden anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, ehe Beratungshilfe beantragt wird. Konkret bestand hier die Möglichkeit sich an das insoweit zuständige Jugendamt zu wenden, das wie alle Behörden zur Beratung verpflichtet ist (vgl. hier speziell §18 Abs. 3 SGB VIII). Die Auskunfts- und Belehrungspflicht der Behörden ist grundsätzlich als zumutbare andere Möglichkeit der Rechtsberatung anzusehen und schließt einen Anspruch auf Bewilligung von Beratungshilfe aus (vgl. AG Zeven Rpfleger 2007, 403 [AG Zeven 16.02.2007 - 6 II 18/07]; Kalthoener, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 949).

3Die in den Stellungnahmen vom 17.07. und 31.07.2007 zur Begründung herangezogenen Argumente aus dem Bereich der Prozesskostenhilfe gehen ins Leere, da es sich hier um gesetzlich gesondert geregelte Beratungshilfe handelt, die insoweit anderen Grundsätzen folgt. Eine Vorschrift wie §1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist der Prozesskostenhilfe fremd, im Beratungshilfeverfahren dagegen prägend.

4Die weiteren Ausführungen zu der Tätigkeit des Jugendamtes wären allenfalls dann von Bedeutung, wenn die Antragstellerin es tatsächlich unternommen hätte, sich beim Jugendamt - wie es nach §1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG erforderlich gewesen wäre - gemäß §18 Abs. 3 SGB VIII beraten zu lassen. Wäre sie sodann mit ihrem konkreten Anliegen auf die in der Stellungnahme vom 31.07.2007 beschriebenen Weise behandelt worden, wäre eine Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht zu ziehen gewesen.

5Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Rechtspflegers vom 01.08.2007, denen sich das Gericht anschließt, wird im Übrigen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ergänzend Bezug genommen.

unterschrift unterschrift_first

Dr. Krüger Richter am Amtsgericht

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.