LAG Niedersachsen, 2008-12-09, 11 Sa 836/08

11 Sa 836/08Arbeitsgericht09.12.2008

Gesamter Gesetzestext

LAG Niedersachsen — 2008-12-09 — 11 Sa 836/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-09

Aktenzeichen: 11 Sa 836/08

ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2008:1209.11SA836.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2008, 34550

Tenor

Tenor: Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95%, die Beklagte 5%.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand1Dies Ergänzungsurteil enthält eine unterbliebene Kostenentscheidung.

2Die Parteien streiten um die Zahlung einer Schichtzulage.

3Der Berufungskläger hat in der Berufung beantragt,

4das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 03.04.2008 abzuändern und

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 80,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Schichtzulage in tariflicher Höhe zu zahlen, solange zwischen den Parteien vereinbart ist, dass der Kläger seine Arbeitsleistung bei der Beklagten in Schichtarbeit zu erbringen hat.

7Die Berufungsbeklagte hat beantragt,

8die Berufung zurückzuweisen.

9Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2008 der Berufung des Klägers in Höhe von 80,00 EUR brutto stattgegeben und die Berufung wegen des weitergehenden Feststellungsantrages als unzulässig verworfen. Soweit der Berufung stattgegeben wurde, ist die Revision zugelassen. In dem Urteil ist eine Entscheidung über die Kosten nicht ergangen.

10Mit Schriftsatz vom 17.12.2008 hat die Beklagte den Erlass eines Ergänzungsurteils beantragt.

11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 09.12.2008 sowie den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe12Auf fristgerecht gestellten Antrag (§ 321 Abs. 2 ZPO) der Beklagten ist durch Ergänzungsurteil über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, da die Kammer den Kostenpunkt durch ein Versehen insgesamt übergangen hat. Die Entscheidung kann nach § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 525, 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

13Nach § 92 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits nach dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen zu 95% vom Kläger und zu 5% von der Beklagten zu tragen. Der Gegenstandswert ist nach § 42 Abs. 4 GKG mit insgesamt der 36-fachen Bruttomonats-Differenz zu bewerten.

14Lediglich vorsorglich ist auch für dies Ergänzungsurteil die Revision zugelassen worden (vgl. BGH Urteil vom 04.04.1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113).

15Rechtsmittelbelehrung

16Gegen dieses Urteil findet, wie sich aus der Urteilsformel ergibt, die Revision statt.

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