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S 28 AS 125/26 ER•SG Braunschweig, 2026-04-10, S 28 AS 125/26 ER
S 28 AS 125/26 ERSozialversicherungsgericht10.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-10
Aktenzeichen: S 28 AS 125/26 ER
ECLI: ECLI:DE:SGBRAUN:2026:0410.S28AS125.26ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 12778
Tenor: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
GründeI.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Eilverfahrens die Übernahme von Mietschulden und die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Kosten der Unterkunft streitig.
Der 2001 geborene Antragsteller zu 2.) deutscher Staatsangehörigkeit und die 2002 geborene Antragstellerin zu 1.) türkischer Staatsangehörigkeit sind miteinander verheiratet. Die Antragstellerin zu 1.) ist schwanger mit einer erwarteten Geburt im Juli 2026.
Am 23. Juni 2025 beantragten sie Grundsicherungsleistungen beim Antragsgegner. Sie legten unter anderem einen auf sie als Mieter und den Bruder des Antragstellers zu 2.) als Vermieter lautenden und die Anmietung einer Wohnung mit der Adresse G. betreffenden Mietvertrag vom 1. Juli 2023 vor. Vermietet wurde danach zum 1. Juli 2023 eine 3-Zimmer-Wohnung mit 73 qm Wohnfläche im 1. OG eines Mehrfamilienhauses zu einer monatlichen Miete in Höhe von 900 €. In dem Haus wohnen neben den Antragstellern u.a. auch der vermietende Bruder selbst und eine Schwester des Antragstellers zu 2.). Unter § 3 Punkt 2. des Vertrages heißt es, zusätzlich zur Miete seien 200 € zu zahlen, wobei aus dem Passus nicht hervorgeht, ob es sich dabei um eine Zahlung auf die Heizkosten oder auf die Betriebskosten handeln soll und ob es sich um einen Pauschalbetrag oder eine Vorauszahlung handelt. Unter § 3 Punkt 3. wird als zu zahlenden Gesamtbetrag 900 € angegeben, der an den Vermieter auf ein Konto der "Sparkasse" zu zahlen sei. Es fehlen nähere Bankdaten. Ein Großteil der übrigen Punkte im Vertragsformular sind durchgestrichen, unter § 4 Punkt 5. wird die jährliche Abrechnung von Heiz- und Betriebskosten zum 31. Dezember eines Jahres vereinbart. In dem Antrag auf Leistungsbewilligung gaben die Antragsteller eine Grundmiete in Höhe von 900 € und Nebenkosten in Höhe von 200 €, insgesamt Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.100 € an. Ferner legten Sie Kontoauszüge zum Konto der Antragstellerin zu 1.) für den Zeitraum 1. März bis 30. Juni 2025 vor. Überweisungen der Miete an den Vermieter sind daraus nicht ersichtlich. Zu diversen Geldeingängen auf diesen Konten erklärte der Antragsteller zu 2.), es handle sich um private Beträge von Familienmitgliedern. Die Antragsteller seien lediglich Inhaber des Kontos, das Geld gehöre ihnen aber nicht. Insbesondere ein Geldeingang vom 2. Juni 2023 in Höhe von 1.100 € gehöre seinem Bruder als Vermieter. Er habe diese Beträge weiterüberwiesen, es seien Durchlaufzahlungen gewesen. Sein Bruder habe sie allerdings auch privat unterstützt, was etwa spätere Bareinzahlungen erkläre. Auf weitere Nachfragen des Antragsgegners zum Mietvertrag legten die Antragsteller einen weiteren Formularmietvertrag vor, in dem unter 3.3 eine Grundmiete in Höhe von 700 €, monatliche Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 100 € und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100 € vereinbart sind. Unter Punkt 3.4 heißt es, die Miete sei auf das folgende Konto zu überweisen: Es folg die IBAN des Kontos der Antragstellerin zu 1.) mit Nennung des Antragstellers zu 2.) als Kontoinhaber. Dieses Mietvertragsformular ist unterschrieben, trägt aber kein Datum.
Mit Bescheid vom 12. September 2025 versagte der Antragsgegner die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung ab 1. Juni 2025.
Mit am 12. September 2025 eingegangenem Schreiben des Vermieters teilte dieser mit, dass die Antragsteller seit März 2025 keine Mietzahlungen mehr geleistet hätten. Die Mietrückstände seien vom Antragsgegner zu begleichen. Sollten diese nicht bis 19. September 2025 beglichen sein, werde er das Mietverhältnis fristlos kündigen und Räumungsklage erheben. Ferner ging ein weiteres Schreiben des Vermieters unter dem 4. September 2025 ein, worin dieser bestätigte, dass Heiz- und Nebenkostenabrechnungen derzeit nicht erstellt werden könnten. Die Angelegenheit sei in gerichtlicher Klärung.
Mit Schreiben vom 13. November 2025 forderte der Antragsgegner die Antragsteller u.a. auf, Nachweise zu den bisherigen Mietzahlungen seit Mietbeginn vorzulegen. Auch sollten die Antragsteller die Vorlage von zwei verschiedenen Mietverträgen erklären. Der Antragsteller zu 2.) reichte daraufhin weitere Kontoauszüge für die Zeit Juni bis Oktober 2025 und schriftliche Erläuterungen zu den Geldbewegungen dort ein. Das Konto werde zeitweise von seinen Geschwistern (zwei Brüder, darunter der Vermieter, eine Schwester) genutzt, das Geld stelle aber kein Einkommen dar. Die geforderten Nachweise zu den Mietzahlungen seit Beginn des Mietverhältnisses reichten sie nicht ein. Zu den Mietverträgen erklärten sie, der zweite Mietvertrag sei kein neuer Mietvertrag, sondern korrigiere lediglich den ersten. Sodann ging ein auf den 1. September 2025 datiertes Schreiben des Vermieters ein, worin dieser den Antragstellern das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigte. Seit Juni 2025 seien keine Mietzahlungen auf seinem Konto eingegangen. Die Wohnung solle bis zum 2. Dezember 2025 geräumt übergeben werden. Eine Kopie des zweiten Formular-Mietvertrags ging erneut ein, diesmal in Punkt 3.3 ergänzt durch den Zusatz: "ab dem 01.10.2025 wird die Betriebs und Heizkosten mit der Kaltmiete pauschal berechnet".
Am 1. Dezember 2025 wandten sich die Antragsteller erstmals an das Sozialgericht (SG) Braunschweig und erbaten einstweiligen Rechtsschutz. Im Eilverfahren erklärten sich die Antragsteller nochmals zu dem Mietverhältnis und den Kontobewegungen. Ab Oktober 2025 habe der Vermieter eine Pauschalmiete vereinbart, da es ihm aufgrund einer laufenden Auseinandersetzung mit dem Energieversorger derzeit nicht möglich sei, korrekte Nebenkostenabrechnungen zu erstellen. Soweit der Vermieter in einem Schreiben angegeben habe, es bestünden Mietrückstände erst seit Juni 2025, sei dies ein Versehen gewesen. Das im Mietvertrag eingetragene Konto gehöre der Antragstellerin zu 1.), es handle sich bei der Angabe des Namens des Antragstellers zu 2.) um einen Schreibfehler. Sein Bruder (und Vermieter) nutze das Konto der Antragstellerin zu 1.), weil sein Konto gepfändet sei. Die Antragsteller reichten ferner eine Erklärung der Antragstellerin zu 1.), des Antragstellers zu 2.) und seiner drei Geschwister ein, wonach diese und "manchmal andere Familienmitglieder" das Konto der Antragstellerin zu 1.) nutzten, da die Geschwister auf ihre eigenen Konten aufgrund Verschuldung und Pfändungen keinen Zugriff hätten. Die Antragsteller legten ferner ein weiteres Kündigungsschreiben des Vermieters vom 1. Juni 2025 vor. Seit März 2025 seien keine Mietzahlungen auf seinem Konto eingegangen, die Wohnung sei bis 20. Juni 2025 zu räumen. Zudem reichten Sie ein Schreiben des Vermieters vom 11. Dezember 2025 ein, worin dieser angab, dass die Antragsteller sämtliche Mieten bis einschließlich Februar 2025 vollständig und pünktlich in bar beglichen hätten. Belege existierten aufgrund der persönlichen Zahlungen nicht. In einem weiteren Schreiben gab der Vermieter an, er habe aufgrund eines Rechtsstreits mit dem Energieversorger keine Heiz- und Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2023 sowie 2024/25 erstellt.
Mit endgültigem Bescheid vom 18. Dezember 2025 (Juni bis Oktober 2025) und weiterem vorläufigen Bescheid vom 18. Dezember 2025 (November 2025 bis April 2026) bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen in Höhe des Regelbedarfs unter Anrechnung von Einkommen von Arbeitslosengeld I. Hiergegen legten die Antragsteller unter dem 19. Dezember 2025 Widerspruch aufgrund der fehlenden Übernahme der Kosten der Unterkunft ein.
Mit Beschluss vom 6. Januar 2026 lehnte das SG Braunschweig den Eilantrag ab (S 52 AS 341/25 ER). Hinsichtlich der begehrten Kosten der Unterkunft führte das Gericht u.a. aus, es fehle schon am Anordnungsgrund, da ein Verlust der Unterkunft nicht glaubhaft gemacht sei. Beschwerde legten die Antragsteller nicht ein.
Am 26. Februar 2026 ging beim Antragsgegner ein Schreiben des Steuerberaters des Vermieters der Antragsteller ein. In dem als "formlose Bestätigung über die Veranlagung von Mieteinkünften" "zur Vorlage bei zuständigen Institutionen" überschriebenen Dokument teilte der Steuerberater mit, er ermittle die Mieteinkünfte aus dem Objekt in der H. und dem Mietverhältnis mit den Antragstellern unter Anlage einer Mietbuchführung. Auch für die Antragsteller sei ein Mieterkonto errichtet und mit den entsprechenden Mieteinkünften bebucht worden. Steuererklärungen seien abschließend bis 2023 fertig gestellt worden. Die Steuererklärung 2023 selbst legten die Antragsteller oder der Vermieter dem Antragsgegner nicht vor.
Am 16. März 2026 erschien die Schwester des Antragstellers zu 2.) in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Braunschweigs, legte eine Bevollmächtigung des Bruders und Vermieters des Antragstellers zu 2.) vor und beantragte die Räumung der Antragsteller sowie die Begleichung von Mietrückständen für den Zeitraum 1. März 2025 bis 1. März 2026 in Höhe von 8.400 € sowie rückständigen Nebenkosten in Höhe von 2.400 € nebst Zinsen. Die Klage ist bislang mangels Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht zugestellt worden.
Ebenfalls am 16. März 2026 haben sich die Antragsteller erneut an das SG Braunschweig gewandt und erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Den Antragstellern drohe die Obdachlosigkeit. Es sei nicht erkennbar, warum keine Unterkunftskosten bewilligt worden seien. Mit dem Eilantrag legten sie u.a. ein anwaltliches Schreiben vom 23. Dezember 2025 vor, in dem die Antragsteller letztmalig zur Begleichung einer rückständigen Miete in Höhe von insgesamt 9.000 € aufgefordert werden, ansonsten werde die fristlose Kündigung ausgesprochen. Auf Nachfragen des Gerichts zu den Mietzahlungen legten sie ein Schreiben des Vermieters vor, in dem dieser u.a. erklärte, die Mietzahlungen seien von Beginn des Mietverhältnisses bis Februar 2025 regelmäßig erbracht worden. Die Zahlungen seien teilweise im Rahmen des familiären Mietverhältnisses auch in bar erfolgt. Auf weitere Nachfragen des Gerichts legten die Antragsteller Quittungen vor. Es handelt sich um 20 Blätter eines handelsüblichen Quittungsblocks, die augenscheinlich mit immer demselben Stift beschrieben worden sind. Der Betrag wird stets mit 900 € angegeben, unter "für" heißt es ganz überwiegend "Miete", ohne Angabe des Monats. Die Belege tragen die Unterschrift des Vermieters. Aus den Datumsangaben ergibt sich eine lückenlose Ausstellung von 1. Juli 2023 bis 1. Februar 2025.
Die Antragsteller beantragen wörtlich,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern rückwirkend ab Juni 2025 die vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen und auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und beruft sich ergänzend auf die Rechtskraft und den Inhalt des Eilbeschlusses vom 6. Januar 2026. Eine Änderung des Sachverhalts sei nicht zu erkennen, die Kündigung habe bereits seit 1. Juni 2025 vorgelegen. Im Übrigen könne der Verlust der Wohnung bei antragsgemäßer Entscheidung nicht verhindert werden, da Mietrückstände ab März 2025 geltend gemacht werden. Eine Räumungsklage sei unverzüglich der Stadt Braunschweig mitzuteilen, die sodann den Antragsgegner informiere. Das sei bislang im vorliegenden Fall unterblieben. Die nunmehr vorgelegten, lückenlosen, dem Schriftbild nach serienmäßig erstellten Quittungen über Barzahlungen der Mieten im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2025 erschienen zudem höchst fragwürdig. Im Eilverfahren S 52 AS 341/25 ER hätten die Antragsteller noch erklärt, es existierten für die Mietzahlungen vor März 2025 keine Belege mehr. Im vorliegenden Eilverfahren habe der Vermieter erklärt, es seien teilweise Barzahlungen erfolgt. Es bestehe der Verdacht, dass die vorgelegten Quittungen nachträglich erstellt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2026 hat der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2026 in der Fassung des zwischenzeitlich wegen der angezeigten Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1.) ergangenen Änderungsbescheids vom 26. Januar 2026 als unbegründet zurückgewiesen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu den Mietzahlungen, Mietrückständen und Mietverträgen könne nicht festgestellt werden, welche konkreten Aufwendungen für die Unterkunft entstanden seien. Die hiergegen am 18. März 2026 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 28 KR 208/26 anhängig.
Das Gericht hat die Akte zur Räumungsklage beim Amtsgericht mit dem Aktenzeichen 113 C 711/26 beigezogen. Das AG Braunschweig hat mit Schriftsatz vom 8. April 2026 mitgeteilt, dass bislang kein Kostenvorschuss eingezahlt worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die die Antragsteller betreffende Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Zulässigkeit des Eilantrags steht nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 6. Januar 2026 (S 52 AS 341/25 ER) entgegen. Zwar erwachsen auch Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG in formelle und materielle Rechtskraft und diese führt dazu, dass ein erneuter Antrag mit gleichem Inhalt unzulässig ist (Burkiczak , in: juris-PK SGG, Stand: 24.10.2022, § 86b Rn. 538; Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. September 2023 - L 5 KR 361/23 B ER, Rn. 17). Ein identischer Streitgegenstand liegt jedoch nicht vor, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung geändert hat (Burkiczak , ebenda). Von einer solchen Änderung geht das Gericht aus, denn der Anordnungsgrund ist angesichts der erhobenen - jedoch noch nicht zugestellten - Räumungsklage neu zu bewerten. Daneben endet der Bewilligungszeitraum des Bescheids vom 18. Dezember 2025 zum 30. April 2026, sodass spätestens ab Mai 2026 von einem anderen Streitgegenstand des Eilverfahrens auszugehen wäre. Angesichts dessen erscheint es prozessökonomisch, Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erneut und umfassend zu prüfen, um ggf. eine Klärung auch für den folgenden Bewilligungsabschnitt herbeizuführen.
Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und die Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würden, die Regelung also eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Gemessen hieran haben die Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch (a.) noch einen Anordnungsgrund (b.) glaubhaft gemacht.
a. Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn eine Vorausbeurteilung der Hauptsache nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen eines Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Art. 19 Abs. 4 des GG stellt aber besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Insofern hat, umso gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19, Rn. 15, 16 m.w.N). Eine Entscheidung unter bloßer Abwägung der Folgen setzt allerdings voraus, dass nicht nur eine gewisse Möglichkeit des Erfolgs in dem Hauptsacheverfahren besteht, sondern der Ausgang völlig offen ist und die streitentscheidenden Tatsachen aufgrund der Eilbedürftigkeit der vorläufigen Entscheidung nicht festgestellt werden können. Gleichwohl bleibt, auch wenn schwerwiegende Grundrechtsinteressen berührt sind, eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage keineswegs ausgeschlossen. Dementsprechend ist die Verpflichtung der Behörde aufgrund einer reinen Folgenabwägung dann nicht zulässig, wenn die Anspruchsteller an der Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichend mitgewirkt haben (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 2a m.w.N.; siehe auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2020, L 2 AS 267/19 B ER, Rn. 27). Auch für Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, wobei den Antragsteller allerdings eine Mitwirkungspflicht trifft und sich aus der Eilbedürftigkeit der Sache Einschränkungen an die Notwendigkeit der Sachverhaltsermittlung ergeben, je dringlicher die Sache ist (Keller , in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 16a). Der Antragsteller muss die Tatsachen, die sein Begehren stützen, so darlegen, dass das Gericht sie berücksichtigen kann (Keller , in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 16a und § 128 Rn. 3d).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist keine Folgenabwägung vorzunehmen, sondern die Erfolgsaussicht der Hauptsache summarisch zu prüfen. Zwar ist der Sachverhalt noch nicht abschließend aufgeklärt, dies beruht aber maßgeblich auf der nicht ausreichenden Mitwirkung der Antragsteller. Das Gericht kommt vorliegend zu dem Ergebnis, dass ein Unterliegen der Antragsteller in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden seit März 2025 gem. § 22 Abs. 8 SGB II und auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Zukunft. Leistungen sind nur für solche Unterkunfts- und Heizkosten zu übernehmen, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R , Rn. 24; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. August 2010 - L 8 SO 52/08, Rn. 37). Der Hilfebedürftige muss einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sein (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R, Rn. 16).
Die Anerkennung von Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung als Bedarf ist grundsätzlich auch bei Mietverhältnisses zwischen Verwandten möglich (siehe etwa BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R, Rn. 27; Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R, Rn. 20). Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2025 - L 2 AS 559/25, Rn. 35). Für die Beurteilung kann kein schematischer Rückgriff auf die Maßstäbe des steuerrechtlichen Fremdvergleichs erfolgen (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R, Rn. 27, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R, Rn. 20). Dennoch gelten grundsätzlich die gleichen inhaltlichen Anforderungen wie zwischen nicht verwandten Beteiligten, lediglich formale Anforderungen können nach den Umständen reduziert sein (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2024 - L 3 AS 261/24 ER-B, Rn. 27). Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt oder ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) handelt, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wobei der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhaltes (vgl. BFH Urteil vom 31. Juli 2007, IX R 8/07, Rn. 21), berücksichtigt werden kann, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2025 - L 2 AS 559/25, Rn. 35 m.w.N.; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Dezember 2022, L 9 AS 272/19, Rn. 38).
Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, einem ernstlichen Mietverlangen ausgesetzt zu sein. Dies kann nicht schon aus dem Umstand gefolgert werden, dass die Antragsteller seit März 2025 keine Mietzahlungen mehr geleistet haben und solche Zahlungen auch nicht aus den eingereichten Kontoauszügen ersichtlich sind. Die Antragsteller haben insoweit glaubhaft gemacht, mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers zu 2.) seit März 2026 nicht mehr über ausreichende finanzielle Ressourcen zur Begleichung der Mietforderungen verfügt zu haben. Umso entscheidender ist für die Beurteilung jedoch, ob die Antragsteller in der Zeit vor März 2025 Mietzahlungen an den Vermieter geleistet haben. Dies haben sie nicht glaubhaft gemacht.
Kontoauszüge für die Zeit vor März 2025 haben sie trotz wiederholter Aufforderung des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren und erneuter Aufforderung durch das erkennende Gericht nicht vorgelegt. Der Vortrag zu den Zahlungsmodalitäten ist widersprüchlich. Mal wurde seitens der Antragsteller und des Vermieters behauptet, die Miete sei in bar entrichtet worden, aber es gebe keine Quittungen. Dann hat der Vermieter dem Gericht mitgeteilt, die Mietzahlungen seien "teilweise im Rahmen des familiären Mietverhältnisses auch in bar" erfolgt, was den Umkehrschluss nahelegt, dass es auch Überweisungen gegeben hat. Dann haben die Antragsteller nunmehr lückenlose Quittungen vorgelegt. Diesen misst das Gericht jedoch eine nur untergeordnete Bedeutung zu, da nicht auszuschließen ist, dass diese im Nachhinein anlässlich der Nachfragen des Gerichts ausgestellt worden sind. Im Übrigen können die darin quittierten Zahlungen nicht anhand von Kontoabhebungen nachvollzogen werden, da die Kontoauszüge fehlen. Den Antragstellern wäre die Vorlage der Kontoauszüge zum Konto der Antragstellerin zu 1.) für die Zeit vor März 2025 zum Beleg der Auszahlungen grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen und angesichts der gelebten engen familiären Beziehung auch die Vorlage von (ggf. teilweise geschwärzten) Kontoauszügen des Vermieters, um die Einzahlung für das Gericht nachvollziehbar zu belegen. Dass sie hier nicht ausreichend mitgewirkt haben, geht zu ihren Lasten.
Die vorgelegten unterschiedlichen Mietvertragsformulare sind ebenfalls nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit des Mietverlangens glaubhaft zu machen. Die Zahlungsmodalitäten sind darin widersprüchlich geregelt - der Antragsgegner hat zu Recht auf den kuriosen Umstand hingewiesen, dass laut Mietvertrag die Zahlung der Miete auf das Konto der Antragstellerin zu 1.) zu erfolgen habe. Auch ergeben sich aus den verschiedenen Mietvertragsformularen unterschiedlich hohe Mietforderungen - einmal eine Gesamtmiete in Höhe von 900 €, einmal in Höhe von 1.100 €. In den Antragsunterlagen gegenüber dem Antragsgegner haben die Antragsteller zunächst ebenfalls wechselnde Angaben gemacht. Die jeweilige Höhe der Nebenkosten und Heizkosten wurden erst durch nachträgliche Anpassungen im zweiten Mietvertragsformular ausgewiesen. Ferner wurde nochmals eine Anpassung auf eine Pauschalmiete vorgenommen, nachdem der Antragsgegner Heiz- und Betriebskostenabrechnungen für 2023-2025 angefordert hatte. Die Behauptung, die Vorlage solcher Abrechnungen sei dem Vermieter aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit dem Energieversorger nicht möglich, wurde nicht weiter, etwa durch Vorlage der Klageschrift, belegt.
Nicht geeignet sind ferner die Kündigungsschreiben. So räumen sie eine Dreimonatsfrist ein, obwohl eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre. Der Vermieter mahnt darin zudem an, dass er den Eingang der Mietzahlungen auf seinem Konto nicht festgestellt habe, die Antragsteller haben aber eingeräumt, der Vermieter nutze sein eigenes Konto seit geraumer Zeit wegen einer Pfändung nicht und die Miete sei in bar übergeben worden. Die Formulierung ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ferner geben die Kündigungsschreiben als Datum des Zahlungsausfalles mal März 2025, mal Juni 2025 an und benennen den Mietrückstand nicht. Die Erklärung der Antragsteller, es habe sich um einen Schreifehler gehandelt, überzeugen nicht. Der Mietrückstand wird erst im anwaltlichen Abmahnungsschreiben vom 23. Dezember 2025 genannt, allerdings ohne zwischen Grundmiete und Nebenkosten zu differenzieren.
Das anwaltliche Schreiben trägt ebenfalls nicht zur Glaubhaftmachung bei, da es den Eindruck erweckt, als wäre es zum Zwecke des Nachweises initiiert worden, ohne ernsthafte Rechtsfolgen herbeiführen zu wollen. Denn zum einen wird darin die Kündigung angedroht, die nach dem Vortrag der Antragsteller aber im Vorfeld bereits zweimal ausgesprochen worden ist. Auch haben die Antragsteller nicht dargelegt, einer ernsthaften Vergütungsforderung des Rechtsanwalts für dieses Mahnschreiben ausgesetzt zu sein. Ebenso verhält es sich mit der Räumungsklage, da diese bislang nicht zugestellt worden ist.
Zuletzt vermag auch das vorgelegte Schreiben des Steuerberaters des Vermieters das Gericht nicht von einem überwiegend wahrscheinlichen ernsthaften Mietverlangen überzeugen. Daraus geht nur hervor, dass eine Mietbuchführung beim Steuerberater angelegt worden ist, wobei aus der Formulierung unklar bleibt, ob für das Mietverhältnis zwischen Antragstellern und Vermieter auch eine Mietbuchführung in der Vergangenheit erfolgt ist oder der Steuerberater eine Absicht für die Zukunft bestätigt. Die tatsächliche Mietzahlung ist dadurch jedenfalls nicht nachgewiesen. Die Buchführung dient als Grundlage für die Steuererklärung und beruht auf den vom Vermieter über die Mietzahlungen eingereichten Belege und nicht auf der tatsächlichen Kenntnis des Steuerberaters von diesen Zahlungen (vgl. zu dieser Grundlage der Buchführung, die von der Mitwirkung des Auftraggebers, insbesondere dessen Bereitstellung der Buchungsbelege, abhängt: OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2001 - 23 U 16/01, Rn. 41 f.). Für die Beurteilung entscheidend ist somit weniger die Buchführung beim Steuerberater selbst, als vielmehr die dieser Buchführung zugrundeliegenden Belege. Welche Belege der Mietbuchführung zugrunde lagen, hat der Steuerberater nicht erklärt. Da die Antragsteller im Verwaltungsverfahren zunächst behauptete haben, es habe keine Belege gegeben, und dann in ihrem Beweiswert zumindest zweifelhafte Quittungen vorgelegt haben, muss näher aufgeklärt werden, auf Grundlage welcher Belege der Steuerberater für 2023 die Ist-Buchungen für die Antragsteller auf dem Mieterkonto vorgenommen und die Steuererklärung erstellt hat. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragsteller nicht den Steuerbescheid des Vermieters von 2023 vorgelegt haben, obwohl der Steuerberater bescheinigt, dass dieser bereits vorliegt.
Nach alledem hält das Gericht es derzeit für überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen den Antragstellern und dem Bruder des Antragstellers zu 2.) ein Scheingeschäft vorliegt.
b. Daneben haben die Antragsteller auch nach wie vor keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar sind in Eilverfahren über laufende Leistungen für die Kosten der Unterkunft keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2015 - L 11 AS 261/14 B, Rn. 13), vorliegend spricht aber schon die fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und die Zweifel am Vorliegen eines ernsthaften Mietverlangens gegen eine Dringlichkeit. Angesichts dieser Zweifel und des Mietverhältnisses unter engsten Familienangehörigen, deren gegenseitiges Vertrauensverhältnis so weit reicht, dass nach eigenem Vortrag das Konto geteilt wird und wiederholt finanzielle Unterstützungsleistungen erfolgt sind, sind strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2009 - L 7 AS 456/09 B ER, Rn. 9; offengelassen von LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2015 - L 11 AS 261/14 B, Rn. 15). Aus der Würdigung der Gesamtumstände hält das Gericht es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass den Antragstellern ohne Erlass der einstweiligen Anordnung die Obdachlosigkeit droht. Dies vermag auch die erhobene Räumungsklage nicht ändern. Angesichts der fehlenden Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und der unterbliebenen Zustellung der Klage hat das Gericht unter Berücksichtigung der unter dem Anordnungsanspruch getätigten Ausführungen weiterhin Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Räumungsverlangens.
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