AG Cloppenburg, 2006-08-02, 21 C 879/06 (XVIII)

21 C 879/06 (XVIII)Gericht erster Instanz02.08.2006

Gesamter Gesetzestext

AG Cloppenburg — 2006-08-02 — 21 C 879/06 (XVIII) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-02

Aktenzeichen: 21 C 879/06 (XVIII)

ECLI: ECLI:DE:AGCLOPP:2006:0802.21C879.06XVIII.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2006, 44934

verkuendung

In dem Rechtsstreit

...

Klägerin,

Geschäftszeichen: 53/06-P

gegen

...

Beklagten,

hat das Amtsgericht Cloppenburg im Verfahren gem. § 495a ZPO am 02.08.2006 durch den Richter Mathebel

für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,60 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 46,60 € seit dem 09.04.2006 sowie aus weiteren 15,- € seit dem 31.05.2006 zu zahlen. 2. 2.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe1(Ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO)

2Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat ihre Ansprüche schlüssig dargelegt. Auf die Anspruchsbegründungsschrift wird insoweit Bezug genommen.

3Der Beklagte ist diesen Darlegungen nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist entgegengetreten. Er hat nicht einmal seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Er war daher durch Endurteil mit den prozessualen Nebenfolgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO zu verurteilen. Auf diese Möglichkeit - Entscheidung durch Endurteil, nicht lediglich durch Versäumnisurteil - hatte das Gericht den Beklagten auch bereits mit Beschluss vom 11.07.2006 ausdrücklich hingewiesen.

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