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S 36 R 339/21•SG Braunschweig, 2023-06-02, S 36 R 339/21
S 36 R 339/21Sozialversicherungsgericht02.06.2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-02
Aktenzeichen: S 36 R 339/21
ECLI: ECLI:DE:SGBRAUN:2023:0602.S36R339.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2023, 58725
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
TatbestandDer Kläger begehrt die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung,
Der 1966 geborene Kläger hat den Beruf des Maschinenschlossers erlernt und sodann überwiegend bei I. bzw. deren Dienstleistern gearbeitet. Zuletzt war er mit der Planung und Steuerung von Motorkomponenten betraut. Seit April 2018 bestand Arbeitsunfähigkeit. Die Tätigkeit wurde im Februar 2020 durch Kündigung beendet.
Am 7. Dezember 2020 stellte der Kläger den Rentenantrag. Er leide seit zwei Jahren unter einer mittelschweren Depression mit Burn-Out, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen, Tinnitus bds. und zeitweiser Taubheit der Hände. Der in einem parallelen Reha-Verfahren als Gutachter gehörte Neurologe und Psychiater Dr. J. war zuvor zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz der bestehenden Erkrankungen (rezidivierende depressive mittelschwere Störung, Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen) eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumutbar sei (Gutachten vom 17. November 2020) . Die Beklagte lehnte den Rentenantrag daher ab (Bescheid vom 4. Februar 2021) .
Hiergegen legte der Kläger am 28. Februar 2021 Widerspruch ein und verwies insbesondere auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin K. vom 21. Dezember 2020.
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurückwies. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt (Widerspruchsbescheid vom 25. August 2021) .
Der Kläger hat am 8. September 2021 Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Insbesondere durch die schwere depressive Erkrankung sei eine Erwerbstätigkeit nicht möglich. Dies hätten die behandelnden Ärzte auch bestätigt.
Er beantragt,
den Bescheid vom 4. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung ab frühestmöglichem Zeitpunkt zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihre getroffenen Entscheidungen.
Die Kammer hat am 10. November 2021 Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Neurologe/Psychiater Dr. L., Psychotherapeut Dr. M., Psychiaterin K., Hausarzt Dr. N., HNO-Arzt Dr. O.). Im Anschluss ist der Kläger auf Veranlassung der Kammer durch den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie P. begutachtet worden. Dieser stellte folgende Diagnosen: chronifizierte, anhaltende depressive Episode; anamnestisch V.a. narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit/narzisstische Persönlichkeitsstörung; chronischer, teilkompensierter Tinnitus beidseits. Mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger aber noch sechs Stunden und mehr verrichten (Gutachten vom 16. Juli 2022) . Der Kläger hat hierzu eine undatierte Stellungnahme der Psychologin Q. vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, sowie die von dem Beklagten als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) , weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch*(SGB VI)* bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1) . Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2) . Darüber hinaus setzt ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger trotz der bei ihm zweifelsohne vorliegenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage ist, wenigstens sechs Stunden täglich körperlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Berücksichtigung verschiedener qualitativer Leistungseinschränkungen, u.a. keine Arbeiten unter Zeitdruck, keine Akkord- oder Fließbandarbeiten, keine Nachtschicht, keine Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen sowie mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen (s. Gutachten Stegemann, S. 28) zu verrichten.
Beim Kläger stehen Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet deutlich im Vordergrund. Es bestehen eine chronifizierte depressive Erkrankung (in der Regel mittelgradig ausgeprägt, vgl. Gutachten, S. 23, Gutachten Dr. J., Befundbericht R. vom 30. November 2021). Daraus resultieren in unterschiedlichen Ausmaß verschiedene Symptome. Zu nennen sind eine gedrückte Stimmungslage, Antriebsminderung, Schlafstörungen, sozialer Rückzug (vgl. Gutachten, S. 27). Ob daneben eine narzisstische Persönlichkeitsstörung besteht bzw. ob eine krankheitswertige Störung in diesem Sinne vorliegt, ist nicht sicher festzustellen (vgl. Gutachten, S. 25) . Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens ist allerdings nicht objektivierbar. Für die vom Kläger bzw. dessen Ehefrau geschilderte ausgeprägte Hilflosigkeit lassen sich kaum objektive Befunde finden. Herr P. hat im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass sich dies aus den Befunden nicht herleiten lässt. Insbesondere lagen keine ausgeprägten Konzentrationsstörungen oder gar demenzielle Prozesse vor (S. 26 f.) . Die teils anderslautenden Leistungseinschätzungen der Behandler sind dagegen nicht belastbar, weil den jeweiligen Berichten gerade nicht in ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, inwieweit überhaupt der Versuch der Objektivierung der Ausprägung der klägerischen Einschränkungen unternommen wurde. Schließlich betont der Sachverständige - wie zB. auch der Behandler Dr. L. (Bericht vom 22. November 2021) - die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit weiterer stationärer/teilstationärer Behandlungs-/Rehamaßnahmen, die der Kläger allerdings ablehnt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar in diesem Zusammenhang daraufhin gewiesen, dass bei ambulanter Therapieresistenz das häusliche Setting auch kontraproduktiv wäre (Gutachten, S. 27) .
Soweit der Kläger sich auf die von der Pflegekasse eingeholten "Gutachten" mit der Bestätigung des Vorliegens eines Pflegegrades beruft, lässt sich aus diesen für die hier zu beantwortende Fragestellung nichts Belastbares schließen. Es handelt sich um Einschätzungen allein aufgrund von telefonischen Befragungen ohne Versuch der Objektivierung durch Personen ohne fachpsychiatrische Ausbildung. Die undatierte Stellungnahme der Dipl.-Psych. Q. ist schließlich ebenfalls ungeeignet, die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens zu erschüttern. Deren Kritik erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, dass für ein wissenschaftliches Vorgehen eine Begutachtung über einen längeren Zeitraum erforderlich gewesen wäre. Aus welchen wissenschaftlichen Erfahrungssätzen dies für die hier nur interessierende Fragestellung des Umfangs von Leistungseinschränkungen folgen soll, wird allerdings nicht mitgeteilt. Es drängt sich eher auf, dass dies der Erstellerin nicht ausreichend bewusst war, weil diese ausführt, dass das Gutachten Tiefgang zu möglichen Kausalitäten vermissen lässt. Die im Übrigen nicht näher erläuterte Behauptung, der Sachverständige habe den Sachverhalt nur sehr oberflächlich betrachtet, ist für die Kammer im Hinblick auf die ausführliche Anamnese, Befunderhebung und Auswertung der Aktenlage nicht im Ansatz nachvollziehbar.
Aus den daneben bestehenden Einschränkungen des HNO-ärztlichen Fachgebietes (Tinnitus bds., leichte Innenohrschwerhörigkeit bds.) folgen ebenfalls keine quantitativen Leistungseinschränkungen. Die Wegefähigkeit ist gegeben.
Auch ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI scheidet aus, weil der Kläger nach dem 1. Januar 1961 geboren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Hinweis:Verkündet am: 02. Juni 2023
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