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S 30 AS 180/26 ER•SG Lüneburg, 2026-06-24, S 30 AS 180/26 ER
S 30 AS 180/26 ERSozialversicherungsgericht24.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-24
Aktenzeichen: S 30 AS 180/26 ER
ECLI: ECLI:DE::2026:0624.30AS180.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 18944
Tenor: 1. 1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, eine Zusicherung zum Umzug in die Wohnung "K. im Neubau Obergeschoss" hinsichtlich der Übernahme der laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung bis zur jeweiligen örtlichen Angemessenheitsgrenze in Höhe von derzeit 606,10 € zuzüglich Heizkosten zu erteilen. 2. 2.Der Beigeladene zu 2) wird verpflichtet, eine Zusicherung hinsichtlich des überschießenden Mietkostenanteil der Bruttokaltmiete, mithin monatlich 243,90 €, zu erteilen. 3. 3.Der Beilgeladene zu 2) wird verpflichtet, die Wohnungsbeschaffungskosten zu übernehmen. 4. 4.Der Antragsgegner und der Beigeladene zu 2) tragen die Kosten je zur Hälfte.
GründeDie Beteiligten streiten über die Zusicherung für eine neue Unterkunft und die damit verbundenen Wohnungsbeschaffungskosten.
Die 1993 geborene Klägerin ist erwerbsfähig, gelernte technische Assistentin und steht derzeit im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Während des Abiturs erkrankte sie schwer und ist seither dialysepflichtig. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 100 mit Merkzeichen G und Pflegegrad 3 festgestellt. Nach den Angaben ihres behandelnden Nephrologen steht sie auf einer Transplantationsliste. Sie leidet daneben an einem seltenen M. Teutschländer Syndrom und weiteren Begleiterkrankungen. Der Nephrologe bescheinigt ihr (Bescheinigung vom 18. September 2025) zudem, dass sie mit einer Heimdialyse ein "im Ansatz normales Leben" führen könne. Die Dialysesitzungen dauern bei ihr angesichts ihrer besonderen Erkrankung länger als bei anderen Patienten (Bescheinigung des Nephrologen vom 18. September 2025). Sie ist zeitweise auf einen Rollstuhl angewiesen. Für sie war - jedenfalls in der Vergangenheit - eine rechtliche Betreuung eingerichtet.
Derzeit benötigt sie nachts dreimal wöchentlich eine Dialyse, wobei nach Bescheinigung des Facharztes alle zwei Tage wirksamer wäre. Diese führt sie an der - nach ihren Angaben - nächstgelegenen Praxis durch. Die Fahrten werden von einem Fahrdienst für Krankentransportfahrten durchgeführt und von der Krankenkasse übernommen. Die Fahrtzeiten betragen nach google maps bei normalem Verkehr 1 Stunde und 6 Minuten für einen Weg. Für die Durchführung der Hämodialyse wird sie um 21 Uhr an das Dialysegerät angeschlossen. Die Bettnachbarn im selben Raum der Praxis werden um 23 Uhr von ihren Dialysegeräten getrennt und in der nachfolgenden Zeit abgeholt. Ab ca. 24 Uhr herrschen Ruhe und Dunkelheit. Die Dialyse der Antragstellerin endet um 4:30 Uhr morgens. Dann fährt sie mit dem Fahrdienst nach Hause. Tagsüber ist sie angesichts des Schlafmangels übermüdet. Ihre Erwerbsfähigkeit und damit Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist damit derzeit deutlich eingeschränkt. Daher ist geplant, dass sie ein Heimdialysegerät erhält, um so nachts die Dialyse, dann sogar alle zwei Tage, selbst durchzuführen. Eine Zusage der Krankenkasse und er betreuenden Facharztpraxis liegt vor (Bescheinigung des Nephrologen vom 18. September 2025). Ausweislich einer weiteren Bescheinigung ihres behandelnden Nephrologen vom 14. Mai 2026 ist sie zu einer Heimdialyse in der Lage.
Die Antragstellerin hatte bereits mit Zustimmung des örtlich zuständigen Trägers der Leistungen nach dem SGB II eine Wohnung an ihrem jetzigen Wohnort angemietet, in der sie nach Rücksprache mit dem Vermieter ein Gerät für die Heimdialyse hätte einbauen dürfen. Notwendig sind ein Standplatz von ca. 1 m3, ein eigener Stromkreis und ein eigener Wasseranschluss für das Gerät. Aufgrund tatsächlicher Umstände, die für das Gericht juristisch nicht nachvollziehbar sind, kam es nicht zur Durchführung des Mietverhältnisses (auf den Vermerk zum Telefongespräch mit der Antragstellerin vom 19. Juni 2026 wird Bezug genommen). Zugleich musste die Antragstellerin ihre alte Wohnung verlassen und mietete kurzfristig - weil nicht anders möglich - eine nicht rollstuhlgerechte Wohnung in der ersten Etage an, in der zudem der Einbau des Heimdialysegeräts nicht möglich ist.
Die Antragstellerin hat am 14. Mai 2026 unter Vorlage eines Mietangebots für eine 71m2 große Wohnung bei einer Grundmiete von 950 € zuzüglich 230 € Nebenkosten in einer besonderen Wohnform, in der in der Dialyse erfahrenes Personal auch nachts über tätig ist, die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung und die Zusicherung zum Umzug des am Ort der neuen Wohnung zuständigen Träger - dem Antragsgegner - beantragt. Eine Betreuungspauschale für die jederzeit verfügbare Assistenz in Höhe von 60 € ist ebenfalls zwingender Bestandteil des Mietvertrages, den die Antragstellerin zunächst jedoch bereit ist, selbst zu übernehmen.
Am 27. Mai 2026 hat sie das vorliegende Eilverfahren eingeleitet.
Das zunächst angerufene Sozialgericht Stade hat die Sache mit Beschluss vom 5. Juni 2026 an das örtlich zuständige Sozialgericht Lüneburg verwiesen.
Die Wohnung ist mittlerweile vergeben. Der Vermieter hat der Antragstellerin stattdessen eine Wohnung mit einer Größe von 58,69 m2 zu einer Grundmiete von 850 € zuzüglich Nebenkosten pauschal für Gas, Wasser, Strom und sonstige Gemeinkosten wie Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Heizungs- und Fahrstuhlwartung, Müllabfuhr und Schornsteinfeger in Höhe von 250 € sowie einer Betreuungspauschale von 60 € angeboten. Es fällt eine Kaution in Höhe von 2.550 Euro an. Die Wohnung wird noch freigehalten, obwohl es andere Bewerber gibt (auf den Telefonvermerk vom 23. Juni 2026 wird Bezug genommen). Das Mietangebot gilt für die Zeit ab 1. Juli 2026.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Antragsgegner zu verurteilen, die Zusicherung für die neue Wohnung zu erteilen, die Kaution zu übernehmen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung zu übernehmen.
Der Antragsgegner ist sowohl dem ersten als auch dem zweiten Mietangebot unter Verweis auf die seiner Auffassung nach unangemessenen Kosten entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2026 hat das Gericht die zuständige Krankenkasse und den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe beigeladen.
Auf den Akteninhalt und das Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen Bezug genommen.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Gem. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Das bedeutet zwar zunächst, dass die Anforderungen an die materielle Beweislast, die ein Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände grundsätzlich zu tragen hat, vorerst geringer als in einem Hauptsacheverfahren sind. Das Vorbringen muss der Kammer insbesondere nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln, als dies im Klageverfahren erforderlich wäre. Allerdings werden in einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Mittel in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch - wenn auch nicht rechtlich - werden damit im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen; daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei gegebenenfalls allerdings auch zu berücksichtigen ist, in wessen Sphäre die verbliebenen Ungewissheiten fallen, die den Unterschied zwischen geringer und hoher Wahrscheinlichkeit ausmachen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei in einer wechselseitigen Beziehung dergestalt, dass mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. der Schwere des drohenden Nachteils die Anforderungen an den Anordnungsgrund verringert werden und umgekehrt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - L 9 SO 100/24 B ER -, juris). Je höher die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Grundrechtsverletzung und je gewichtiger diese ist, desto tiefer hat die rechtliche und tatsächliche Durchdringung der Sache bereits im Eilverfahren zu erfolgen (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 26.06.2018 - 1 BvR 733/18, vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 und vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sachlage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, juris). Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Dabei müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BVR 569/05 -, Juris Rn. 26).
Grundsätzlich darf dabei die Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Nur in dem Ausnahmefall, in dem die Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät kommen und damit effektiver Rechtsschutz verweigert würde und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre, ist es zulässig, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das zu gewähren, was in der Hauptsache begehrt wird (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG, Stand: 12.01.2024).
Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antrag bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung Erfolg. Sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zusicherung des Teils der neuen Unterkunft, der innerhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegt. Sie hat darüber hinaus einen Anspruch auf Übernahme der Mietkaution und des überschießenden Mietkostenanteils gegen den Beigeladenen zu 2). Ein Anspruch gegen die Beigeladene zu 1) auf anteilige Mietkostenübernahme als Teil der Kosten für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hilfsmittels aus § 33 Abs. 1 SGB V in analoger Anwendung ergibt sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht.
Der Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner ergibt sich bis zur Höhe der ortsüblich angemessenen Vergleichsmiete aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen.
Der Antragsgegner hat die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung angesichts der rollstuhlpflichtigkeit der Antragstellerin bis zur örtlichen Angemessenheitsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt zugesagt (E-Mail vom 22. Mai 2025). Dabei hat er hat die Angemessenheitsgrenze bei einer Bruttokaltmiete von 606,10 € zuzüglich Heizkosten für eine bis zu 60 m2 große Wohnung gezogen. Dies ist im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
Nach einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundessozialgerichts hat sich diesbezüglich ein Prüfungsschema entwickelt (Eicher/Luik/Harich/Luik, 5. Aufl. 2021, SGB II § 22 Rn. 103-105). Da es sich um Leistungen handelt, die letztlich von der Allgemeinheit finanziert werden, orientiert sich der Maßstab daran, was sich Menschen, die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, im örtlichen Vergleichsraum leisten. Dabei werden zwar sowohl eine angemessene Grundfläche als auch der Wohnstandard betrachtet, letztlich kommt es jedoch allein darauf an, ob die anfallende Miete die abstrakt angemessene Mietobergrenze im Vergleichsraum nicht überschreitet (vgl. a. a. O., Rn. 103). Grundsätzlich ist dabei zunächst für den konkret betroffenen Wohnungsmarkt eine Datenerhebung und Datenauswertung durch den kommunalen Träger durchzuführen, um einen Quadratmeterpreis für Wohnungen des einfachen Standards zu ermitteln (vgl. a. a. O., Rn. 106).
Fehlt eine solche konkrete Datenerhebung und Auswertung, so ist in einem ersten Schritt auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückzugreifen. Da die Daten zu dieser Tabelle lediglich auf allgemeinen Statistiken und nicht einer konkreten Datenerhebung beruhen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich der Existenzsicherung in einem zweiten Schritt ein Sicherheitszuschlag von 10% auf die darin angegebenen Werte zu rechnen (zuletzt BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R, zitiert nach beck-online.de).
Die vom Antragsgegner mitgeteilte Angemessenheitsgrenze liegt oberhalb der Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags für einen Zweipersonenhaushalt. Im Rahmen des Eilverfahrens übernimmt das Gericht diese Werte, da der Antragsgegner bereits den erhöhten Raumbedarf wegen der bestehenden Versorgung mit einem Rollstuhl berücksichtigt hat und der Wert im Übrigen nicht in einer für das Eilverfahren gebotenen Weise erschüttert wurde.
Darauf, dass im Einzelfall eine Überschreitung der abstrakten Angemessenheitsgrenze notwendig sein kein, wenn der konkret bestehende Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November 2022 - L 8 SO 84/19 ZVW -, juris, Rz 38), kommt es nicht an, da die Antragstellerin einen Anspruch gegen den vorrangig verpflichteten Eingliederungshilfeträger hat, was sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt.
Hinsichtlich des die Angemessenheitsgrenze überschießenden Anteils von Miete und Heizkosten ist der Beigeladene zu 2) leistungsverpflichtet. Es ist auf die spezialgesetzlichen Regelungen für die Beschaffung und den Erhalt von Wohnraum für Menschen mit einer Behinderung zurückzugreifen. Die Antragstellerin hat für den Teil der Unterkunftskosten, der oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegt, einen Anspruch gegenüber dem Eingliederungshilfeträger nach § 113 Abs. 2 Nummer 1, Abs. 5 SGB IX bzw. §§ 113 Abs. 2 Nummer 1, 77 SGB IX. Nach diesen Vorschriften sind Wohnungsbeschaffungskosten und Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze vom Eingliederungshilfeträger zu übernehmen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor.
Unstreitig gehört die Antragstellerin zum leistungsberechtigten Personenkreis nach §§ 98, 99 SGB IX. Nach § 99 Abs. 1 SGB IX erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX Leistungen der Eingliederungshilfe, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen solche, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit Einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate ändern können. Der Gesetzgeber definiert die genannte Beeinträchtigung als eine solche, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Bei der Antragstellerin, der ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Merkzeichen G und Pflegegrad 3 zuerkannt sind, besteht eine schwerwiegende Grunderkrankung mit mehreren Begleiterkrankungen (ärztliche Bescheinigungen vom 18. September 2025 und 14. Mai 2026), durch die sie eine im Vergleich zu anderen Patienten notwendig längere - für etliche Stunden andauernde - Hämodialyse mehrfach wöchentlich durchführen muss. Dies geschieht derzeit nachts in einer der wenigen hierauf spezialisierten Praxen. Durch die Umstände der Durchführung der Hämodialyse - nachts in einem Raum mit mehreren Patienten, die zu unterschiedlichen Zeiten an die Geräte angeschlossen werden, wodurch Unruhe und herrschen und erst spät Ruhe und Dunkelheit - erhält die Antragstellerin derzeit wenig Schlaf und ist tagsüber übermüdet. Hierdurch sowie durch die langen Anfahrtszeiten ist ihre Teilhabe an der Gesellschaft derzeit trotz bestehender Erwerbsfähigkeit und ihrem Willen, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, hochgradig eingeschränkt.
Die Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 90 Abs. 1 und 5 SGB IX, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Besondere Aufgabe der sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Diese Aufgabe konkretisiert der Gesetzgeber in einem Anspruch für die Leistungsberechtigten in § 113 SGB IX. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB IX gehört dazu, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.
Nach § 113 Abs. 2 Nummer 1 SGB IX sind Leistungen zur Sozialen Teilhabe insbesondere Leistungen für Wohnraum. Nach § 113 Abs. 5 SGB IX hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten oberhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze gegenüber dem Träger der Eigliederungshilfe. Die Voraussetzungen liegen vor. Die Anmietung der in Aussicht genommenen Wohnung dient der individuellen Lebensführung der Antragstellerin und ihrer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Mit dem dort möglichen Einsatz eines Heimdialysegeräts wird die Antragstellerin befähigt, ihre Lebensplanung und -führung selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Insbesondere bietet die Wohnung in der besonderen Wohnform ein Assistenzteam, dass sie auch nachts im Notfall bei der Bedienung des Heimdialysegeräts unterstützt. In der Folge erhöht sich deutlich die Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin, wenn sie dort wohnt, wieder nahezu gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben kann bis hin dazu, dass ihre Möglichkeiten zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und damit die Beendigung des Bezugs von existenzsichernden Leistungen steigen. Bereits derzeit ist sie ehrenamtlich in einer Kindertagesstätte tätig, soweit Müdigkeit und der dadurch bedingte Gesundheitszustand es zulassen. In der Vergangenheit war sie als Rezeptionistin in einer Jugendherberge sowie als kaufmännische Angestellte tätig.
Der Einzug in diese Wohnform entspricht dem Wunsch der Antragstellerin, was gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 SGB IX gerade hinsichtlich der gewünschten Wohnform zu berücksichtigen ist. Eine andere, gleich geeignete Form der Leistungserbringung und der Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung sind nicht ersichtlich.
Dass tatbestandlich in § 113 Abs. 5 SGB IX lediglich ein Überschreiten der Unterkunftskosten nach dem vierten Kapitel des SGB XII niedergelegt ist, ist unschädlich. Denn insoweit kann der Personenkreis der erwerbsfähigen Menschen mit Behinderung nicht schlechter gestellt werden als der Personenkreis der erwerbsunfähigen Menschen.
Der Anspruch auf Übernahme der Kaution richtet sich ebenfalls gegen den Beigeladenen zu 2). Nach §§ 113 Abs. 2, 77 Abs. 1 SGB IX hat der Eingliederungshilfeträger Wohnungsbeschaffungskosten zu übernehmen. Die Voraussetzungen liegen vor, was sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
Ob die Betreuungspauschale als Teil eines Anspruchs auf Assistenzleistungen gemäß §§ 113 Abs. 2 Nummer 2, 78 SGB IX ebenfalls vom Beigeladenen zu 2) zu übernehmen ist, kann im Rahmen des Eilverfahrens dahinstehen. Denn die Antragstellerin hat erklärt, diesen Teil zunächst selbst übernehmen zu können.
Die Sache ist sehr eilbedürftig. Bereits während des laufenden Eilverfahrens wurde die zunächst angebotene Wohnung anderweitig vergeben. Die jetzige Wohnung wird noch freigehalten, es gibt jedoch andere Bewerber. Mietbeginn ist der 1. Juli 2026.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 193, 183 SGG. Der Antragsgegner hat den Antrag entgegen seiner Verpflichtung aus § 16 Abs. 2 SGB I betreffend den Teil, der die Angemessenheitsgrenzen übersteigt, nicht an den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe weitergleitet. Insoweit ist er hälftig zur Kostentragung heranzuziehen. Der Beigeladene zu 2) hat den Antrag nicht sofort anerkannt, obwohl er - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - für den überschießenden Teil verpflichtet ist. Er hat die andere Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen.
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