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2 ORs 44/26•OLG Celle, 2026-07-10, 2 ORs 44/26
Entscheidungsdatum: 2026-07-10
Aktenzeichen: 2 ORs 44/26
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2026:0710.2ORS44.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 18656
Tenor: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch bzgl. der festgesetzten Tagessatzhöhe mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Verden zurückverwiesen.
GründeI.
Das Amtsgericht Nienburg (Weser) hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 17.06.2025 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 €, zahlbar in monatlichen Raten i.H. von 100 €, verurteilt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht die Einziehung des tatgegenständlichen Pkw's des Angeklagten angeordnet.
Nach dem vom Amtsgericht aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten festgestellten Sachverhalt befuhr der Angeklagte am 19.12.2024 in der Ortschaft H. gegen 19.40 Uhr mit seinem Pkw vom Typ ..., amtl. Kennzeichen: XXX-XX XX, öffentliche Straßen, u.a. die B. Straße. Dabei wusste der Angeklagte, dass er über die zum Führen des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügte.
Die Staatsanwaltschaft Verden hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese auf die Bemessung der Tagessatzhöhe der vom Amtsgericht verhängten Geldstrafe sowie auf die Einziehungsentscheidung beschränkt.
Die 5. kleine Berufungskammer des Landgerichts Verden hat die Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung vom 04.02.2026 als wirksam angesehen, die in dem erstinstanzlichen Urteil getroffene Einziehungsentscheidung aufgehoben und die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.
II.
Nach den in der Berufungsverhandlung vom Landgericht zur Person getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte ledig, Vater von drei Kindern im Alter von drei, fünf und acht Jahren und war bis zuletzt arbeitslos. Er hat den Hauptschulabschluss erlangt, aber keine Berufsausbildung absolviert. Einer Erwerbstätigkeit ist er letztmalig im Jahr 2020 nachgegangen. Seitdem hat er Sozialleistungen bezogen. Nachdem er Anfang Februar 2026 seine bis dahin bewohnte Mietwohnung aufgegeben hat und bei seiner Lebensgefährtin eingezogen ist, wurde die Zahlung von Bürgergeld zunächst eingestellt. Der Angeklagte hat sodann einen Antrag auf Fortsetzung der Bürgergeldzahlungen gestellt, über den zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht entschieden worden war. Seine Lebensgefährtin und deren drei Kinder beziehen ebenfalls Bürgergeld. Die finanziellen Verbindlichkeiten des Angeklagten beliefen sich zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung auf ca. 40.000 €. Tilgungsleistungen hat er bis zuletzt nicht erbracht.
Sein bei der verfahrensgegenständlichen Tat verwendeter Pkw ist seit dem 23.06.2025 nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen, nachdem er wegen gravierender technischer Mängel die vorausgegangenen Hauptuntersuchung nicht bestanden hatte. Der Angeklagte beabsichtigt nicht, das Fahrzeug in einen verkehrstauglichen Zustand zu versetzen und erneut für den Straßenverkehr zuzulassen. Er hat einzelne Teile des Fahrzeugs bereits veräußert.
Ausweislich des Berufungsurteils ist der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.
So wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Verden vom 31.01.2022 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Auf diese Geldstrafe leistete der Angeklagte bis zuletzt monatliche Raten von 50 €, wobei die Berufungskammer von einer vollständigen Begleichung der Geldstrafe im März 2026 ausgegangen ist.
Mit weiterem Strafbefehl vom 15.12.2023 verurteilte das Amtsgericht Verden den Angeklagten erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und belegte ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 €. Auf diese Geldstrafe hat der Angeklagte bis zuletzt monatliche Raten von 30 € gezahlt. Bei gleichbleibenden Ratenzahlungen wird die Geldstrafe nach Einschätzung der Berufungskammer erst im Jahr 2029 vollständig beglichen sein.
Das Landgericht hat infolge der als wirksam angesehenen Berufungsbeschränkung durch die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch des erstinstanzlichen Urteils und die ihm zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen des Amtsgerichts als bindend angesehen; ebenso den Rechtsfolgenausspruch, soweit das Amtsgericht die Anzahl der gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe auf 120 Tagessätzen festgesetzt hat.
Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Landgericht ausgehend von der Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB zunächst das Nettoeinkommen des Angeklagten ermittelt, hierbei auf seinen Anspruch auf Zahlung von Bürgergeld abgestellt und einen ihm zustehenden Betrag von 506 € angenommen. Von dem Bürgergeld hat das Landgericht einen Teilbetrag von 75%, in Summe von 379,50 €, zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums des Angeklagten in Abzug gebracht. Den Differenzbetrag i.H. von 126,50 € hat das Landgericht um den vom Angeklagten zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zur Tilgung der Geldstrafe aus dem o.g. Strafbefehl des Amtsgerichts Verden vom 15.12.2023 gezahlten monatlichen Betrag von 30 € ermäßigt. Den verbliebenden Betrag von 97 € hat das Landgericht sodann zur Anzahl der Tagessätze der gegen ihn verhängten Geldstrafe und zu dem ihm gewährten Ratenzahlungszeitraum von einem Jahr in Bezug gesetzt. Im Ergebnis hat das Landgericht - wie zuvor das Amtsgericht - die Tagessatzhöhe auf 10 € festgesetzt.
Die vom Amtsgericht getroffene Anordnung zur Einziehung des vom Angeklagten bei der abgeurteilten Tat verwendeten Pkw's hat das Landgericht aufgehoben. Für eine Einziehung bestehe kein Bedürfnis mehr, da das Fahrzeug nicht mehr für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sei und eine Instandsetzung sowie anschließende Wiederverwendung im öffentlichen Verkehr durch den Angeklagten nicht zu erwarten seien.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre gegen das angefochtene Berufungsurteil des Landgerichts eingelegte Revision auf die Beanstandung der vom Landgericht bestimmten Tagessatzhöhe der gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe beschränkt. Sie hält die zugrunde liegenden Erwägungen des Landgerichts für rechtsfehlerhaft.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision beigetreten.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig und führt in der Sache vorläufig zum Erfolg.
Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Revisionsbeschränkung auf die Bestimmung der Tagessatzhöhe in dem Berufungsurteil ist wirksam.
a)
Das Landgericht ist in dem angefochtenen Berufungsurteil frei von revisionsrechtlichen Bedenken davon ausgegangen, dass die Beschränkung der von der Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Bestimmung der Tagessatzhöhe der vom Amtsgericht gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe sowie die Einziehungsentscheidung zulässig war (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 1 StR 147/17 -, juris). In der Folge sind der Schuldspruch des erstinstanzlichen Urteils und ebenso der Rechtsfolgenausspruch bzgl. der vom Amtsgericht festgesetzten der Anzahl der Tagessätze der gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe in Rechtskraft erwachsen.
b)
Die Beschränkung der von der Staatsanwaltschaft gegen das angefochtene Berufungsurteil eingelegten Revision allein auf die Bemessung der Tagessatzhöhe durch das Landgericht ist ebenfalls zulässig.
Die Revision erweist sich in der Sache als begründet. Die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Bemessung der Tagessatzhöhe der gegen den Angeklagten in dem Berufungsurteil verhängten Geldstrafe hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a)
Bei der Verhängung einer Geldstrafe bestimmt der Tatrichter die Höhe eines Tagessatzes gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StG unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei ist regelmäßig vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Jedoch erschöpft sich die Festlegung der Tagessatzhöhe nicht in einem mechanischen Rechenakt der Ermittlung der Höhe des Nettoeinkommens. Vielmehr handelt es sich um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter ausgehend von den festzustellenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt. Dies ermöglicht ihm, die rechnerisch aus dem Nettoeinkommen ermittelte Tagessatzhöhe sowohl zu unterschreiten als auch zu überschreiten. Seine Wertungen unterliegen dabei nur im eingeschränkten Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung und sind durch das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Die Prüfung des Revisionsgerichts ist - wie auch sonst bei der Strafzumessung - darauf beschränkt, ob der Tatrichter die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt hat. Das Revisionsgericht kann den Tatrichter insoweit nicht auf eine bestimmte Berechnungsmethode verpflichten. Daher kann es in Fällen von vollkommen gleichartigen tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen vorkommen, dass das vom jeweiligen Tatrichter rechtsfehlerfrei ausgeübte Ermessen zu unterschiedlichen Tagessatzhöhen führt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16 -, juris; BGH, Beschl. v. 25.04.2017 - 1 StR 147/17 -, juris; BGH, Beschl. v. 10.01.1989 - 1 StR 682/88 -, juris; BGH, Beschl. v. 08.06.1977 - 5 StR 30/77 -, juris; OLG Jena, Beschl. v. 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17 -, juris; OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2011 - III-1 RVs 96/11 -, juris; OLG Frankfurt, StV 2007, 471).
Bzgl. der Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung durch den Tatrichter bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung von folgenden weiteren Grundsätzen auszugehen:
aa)
Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe ist in einem ersten Schritt das vom Täter erzielte bzw. durch ihn erzielbare Nettoeinkommen zu ermitteln.
Bei dem in § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB verwendeten Begriff des Nettoeinkommens handelt es sich nicht um einen steuerrechtlichen, sondern um einen rein strafrechtlichen Begriff, der alle Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit sowie aus sonstigen Einkunftsarten umfasst. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich um Einnahmen in Form von Geldleistungen handelt, es zählen hierzu auch Unterhalts- und Sachbezüge sowie Naturalleistungen wie z.B. die kostenfreie Gewährung einer (Mit)Wohngelegenheit (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16 -, juris; BGH, Beschl. v. 25.04.2017 - 1 StR 147/17 - , juris). Von den sich hieraus ergebenden Gesamteinkünften des Täters sind sodann seine mit den Einkünften zusammenhängenden Ausgaben, wie etwa Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Außergewöhnliche Belastungen sind in der Regel ebenfalls zu berücksichtigen, Unterhaltsverpflichtungen nur in angemessenem Umfang (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16 -, juris; BGH, Beschl. v. 25.04.2017 -1 StR 147/17 -, juris).
Bei einem einkommensschwachen Täter mit einem Anspruch auf Bürgergeld erfasst der Betriff des Nettoeinkommens in § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht nur den ihm nach § 20 SGB II i.V.m. der Regelbedarfs-VO zustehenden Regelsatz des Bürgergeldes, sondern auch die etwaigen ihm gewährten Sachbezüge für Unterkunft und Heizung i.S. von § 22 SGB II. Denn auch diese Leistungen stellen einen wirtschaftlichen Vorteil dar und müssen dem nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB zugrunde zu legenden Einkommen des Täters hinzugerechnet werden (st. Rspr., vgl. OLG Jena, aaO; OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.06.2015 - 1 Ss 30/15 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2011 - III-1 RVs 96/11 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom 3. Juli 2009 - 2 Ss 163/09 -, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21. Juli 2008 - 2 Ss 346/08 -, juris; OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.07.2007 - Ss 205/07 -, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.03.2006 - 2 Ss 30/06 -, juris).
bb)
Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat der Tatrichter in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters besonderen Anlass zu einem Abweichen von der aus seinem festgestellten Nettoeinkommen rechnerisch ermittelten Tagessatzhöhe gebieten. Für einkommensschwache Täter hat der Gesetzgeber dieses Erfordernis mit dem "Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt" vom 26.07.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 203) ausdrücklich in dem in § 40 Abs. 2 StGB neu eingefügten Satz 3 dahin präzisiert, dass der Tatrichter darauf zu achten hat, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Dabei hat der Gesetzgeber erkennbar darauf verzichtet, konkrete Festlegungen i.S. einer vom Tatrichter in jedem Einzelfall einheitlich anzuwendenden Methode zur Bestimmung der Tagessatzhöhe zu treffen. So heißt es in der Begründung der auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vorgenommenen Neufassung von § 40 Abs. 2 StGB (vgl. "Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses" des Dt. Bundestages vom 26.05.2023, BT-Drs. 20/7026, S. 17): "Die ... Neuregelung dient der Kodifizierung der von der obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe bei einkommensschwachen Tätern anerkannten Möglichkeit des Abweichens vom Nettoeinkommens-Prinzip durch eine Absenkung der ausgehend vom Nettoeinkommen rechnerisch ermittelten Tagessatzhöhe zwecks Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ". Die Begründung verweist insoweit ausdrücklich auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Jena, Naumburg, Hamm, Frankfurt, Stuttgart, Oldenburg und Dresden mit den dort erörterten unterschiedlichen Methoden der Bestimmung der Tagessatzhöhe bei einkommensschwachen Tätern. Die Gesetzesbegründung hat diese Rechtsprechung für sachgerecht erklärt, ohne sich verbindlich auf eine der Methoden festzulegen. Der Gesetzgeber geht mithin ersichtlich davon aus, dass dem Tatrichter insoweit ein Ermessensspielraum verbleibt und ihm auch bei einkommensschwachen Tätern keine starren mathematischen Vorgaben für die Bestimmung der TS-Höhe auferlegt werden dürfen.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass bei einkommensschwachen Tätern nahe dem Existenzminimum (z.B. Bürgergeldempfänger, Asylbewerber, BAföGBezieher, Studenten) im besonderen Maße ein Anlass zur Prüfung gegeben ist, ob die sich ausgehend vom Nettoeinkommen des Täters rechnerisch ermittelte Tagessatzhöhe und die Anzahl der verhängten Tagessätze zu einer Gesamtbelastung des Täters führen, die sich noch im Rahmen einer gerechten Strafsanktion und innerhalb der ihm zumutbaren wirtschaftlichen Belastung hält. Dies ist v.a. bei einer hohen Anzahl von Tagessätzen erforderlich, da die mit ihr verbundene progressive Steigerung des Strafübels nicht zu einem Einwirkungsübermaß und zu desozialisierenden Folgen führen kann (vgl. BayObLG, Beschl. v. 06.11.2023 - 204 StRR 470/23 -, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.03.2006 - 2 Ss 30/06 -, juris).
cc)
Indes wird bei Tätern mit Anspruch auf Bürgergeld der ihnen zur Sicherung des Existenzminiums zu belassene Anteil in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich hoch bemessen. Einige Oberlandesgerichte gehen von 75% des Nettoeinkommens (Summe aus Bürgergeld und ggf. gewährter Sachleistungen) aus (vgl. BayObLG, Beschl. v. 06.11.2023 - 204 StRR 470/23 -, juris; OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2011 - III-1 RVs 96/11 -, juris). Zur Begründung wird dabei auf den aus dem Sozialrecht stammenden Begriff des "unerlässlichen Lebensbedarfs " und die Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB XII abgestellt. Nach dieser Bestimmung können Erstattungsansprüche des Sozialhilfeträgers gegen den Leistungsempfänger bis zum Höchstbetrag von aktuell 30% (früher 25%) der Summe aus dem Regelbedarfssatz und ggf. gewährten Sachbezügen aufgerechnet werden. Andere Oberlandesgerichte halten zur Sicherung des Existenzminimums einen Selbstbehalt des Täters i.H. von 70% für sachgerecht (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.05.2014 - 1 Ss 18/14 -, juris; OLG Jena, Urt. v. 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17 -, juris). Nach ihrer Auffassung gibt es für die Annahme eines Anteils von 75% weder in den Bestimmungen des StGB noch in anderen Gesetzesregelungen eine ausreichende Grundlage. Der Sozial-Gesetzgeber sehe die Grenze des "physischen Existenzminimums " bei 70%. Das Oberlandesgericht Braunschweig knüpft insoweit an die Regelungen in § 43 SGB II an, wonach der Höchstbetrag für das vom erwerbsgeminderten Leistungsempfänger einzusetzende Nettoeinkommen 30% betrage. Das Oberlandesgericht Jena stellt hingegen auf die bereits genannte Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB II ab, welche die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen des Sozialhilfeträgers mit den Leistungsansprüchen des Sozialhilfeempfängers bis zu einem Höchstbetrag von 30% des Regelsatzes des Bürgergeldes für zulässig erklärt.
dd)
Einige Oberlandesgerichte sehen bei der Bemessung der Tagessatzhöhe bei einem einkommensschwachen Täter überdies auch den ihm gewährten Ratenzahlungseitraum als relevanten Faktor bei der Bemessung der Tagessatzhöhe an. Sie stützen dies auf die Erwägung, dass die Dauer des Zeitraums nicht außer Verhältnis zur festgesetzten Anzahl der Tagessätze stehen dürfe und der Täter in die Lage versetzt werden müsse, die Geldstrafe innerhalb des gewährten Ratenzahlungszeitraums tilgen zu können. Hierzu sei es ggf. erforderlich, die Tagessatzhöhe entsprechend (weiter) zu reduzieren. Allerdings werden - mehrheitlich ohne nähere Begründung - unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, welche Höchstdauer für den Ratenzahlungszeitraum zugrunde zu legen ist: das Neunfache der Tagessatzanzahl (vgl. OLG Hamburg, Urt. V. 18.07.2001 - 1 Ss 65/01 -, juris), das Drei- bis Vierfache (vgl. OLG Frankfurt, Urt. V. 21.03.2006 - 2 Ss 30/06 -, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.03.1993 - 2 Ss 60/93 -, juris), maximal drei Jahre (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.05.2014 - 1 Ss 18/14 -, juris) oder zwei Jahre und nur im Einzelfall ein längerer Zeitraum (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.02.1999 - 3 Ws 91/99 -, juris). Das Oberlandesgericht Braunschweig begründet die von ihm befürwortete Dauer von drei Jahren damit, dass sich aus § 40 Abs. 2 StGB an sich keine Höchstdauer für einem dem Täter zu gewährenden Ratenzahlungszeitraum ergebe. Daher sei auf die Regelung in § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II abzustellen. Danach gelte für die Zulässigkeit der Aufrechnung des Sozialhilfeträgers bei Erstattungsansprüchen gegen die Leistungsansprüche des Sozialleistungsempfängers ein maximaler Zeitraum von drei Jahren. Hingegen spricht sich das Oberlandesgericht Jena gegen die starre Festlegung der Höchstdauer für den Ratenzahlungszeitraum und die Berücksichtigung des gewährten Zeitraums bei der Bemessung der Tagessatzhöhe aus. Denn ob und in welcher Weise eine Absenkung der aus dem festgestellten Nettoeinkommen rechnerisch ermittelten Tagessatzhöhe geboten sei, liege im alleinigen Ermessen des Tatrichters. Die Frage, ob im Einzelfall eine Reduzierung der rechnerisch ermittelten Tagessatzhöhe angezeigt sei, sei einer schematischen Behandlung entzogen. Eine feststehende Regel, auf welchem Wege eine übermäßige finanzielle Belastung eines einkommensschwachen Täters zu verhindern sei, gebe es nicht. Das Revisionsgericht dürfe den Tatrichter insoweit nicht auf eine bestimmte Berechnungsmethode verpflichten. Denn dies würde zu einer starren Festlegung der Bestimmung der Tagessatzhöhe sowie zu einem mit dem eingeräumten tatrichterlichen Ermessensspielraum unvereinbaren Schematismus führen (vgl. OLG Jena, Urt. v. 27.10.2017 1 OLG 161 Ss 53/17 -, juris).
ee)
Der Senat tritt der an die o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anknüpfenden Auffassung des Oberlandesgerichts Jena bei, wonach - auch im Fall eines einkommensschwachen Täters - eine verbindliche Vorgabe des Revisionsgerichts gegenüber dem Tatrichter, bei der Bemessung der Tagessatzhöhe eine ganz bestimmte Methode anzuwenden, unzulässig ist. Zugleich teilt der Senat die von anderen Oberlandesgerichten angestellten Erwägungen, wonach v.a. bei der Verurteilung zu einer hohen Tagessatzanzahl im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens regelmäßig zu prüfen ist, welche Auswirkungen die gewährte Ratenzahlungsdauer auf das wirtschaftliche Leistungsvermögen und das zu sichernde Existenzminimum des Täters hat. Wenngleich es dem Tatrichter im Rahmen seines Strafzumessungsermessens freisteht, auf welchem Weg er im Einzelfall eine Reduzierung der ausgehend vom Nettoeinkommen rechnerisch ermittelten Tagessatzhöhe prüft, hält der Senat von den oben näher erörterten Modellen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung die vom Oberlandesgericht Braunschweig mit überzeugenden Erwägungen favorisierte Methode für vorzugswürdig (vgl. auch § 26 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).
b)
In Ansehung der vorstehenden Grundsätze hält die vorliegend in dem angefochtenen Berufungsurteil vom Landgericht vorgenommene Bemessung der Tagessatzhöhe der dem Angeklagten auferlegten Geldstrafe der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat bei der Ermittlung des zugrunde zu legenden Nettoeinkommens des Angeklagten lediglich auf den Betrag des ihm zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zustehenden Bürgergeldes i.H. von 506 € abgestellt. Das Landgericht hat indes nicht geprüft, ob der Angeklagte neben dem Bürgergeld auch (anteilige) Sachbezüge gemäß § 22 Abs. 2 SGB II für die anfallenden Wohn- und Heizkosten in der von ihm mitgenutzten Mietwohnung seiner Lebensgefährtin beanspruchen konnte. Letzteres ist nicht fernliegend, da seine Lebensgefährtin und deren Kinder ausweislich der Feststellungen in dem Berufungsurteil ebenfalls Bürgergeld bezogen haben. Dementsprechend war das Landgericht gehalten, beim für den Angeklagten zuständigen Sozialleistungsträger eine Auskunft zur Frage etwaiger Sachbezüge an den Angeklagten einzuholen. Dies hat das Landgericht unterlassen, was einen durchgreifenden Rechtsfehler begründet.
Sofern die Auskunft ergeben hätte, dass dem Angeklagten keine Sachbezüge zustanden, wäre das Landgericht nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung gehalten gewesen, bei der Ermittlung seines Nettoeinkommens die kostenfreie Mitwohngelegenheit in der Wohnung seiner Lebensgefährtin als ihm gewährte Naturalleistung mit zu berücksichtigen. Deren Wert wäre ggf. nach § 40 Abs. 3 StGB zu schätzen gewesen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.07.2008 - 2 Ss 346/08 - , juris; OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.07.2007 - Ss 205/07 -, juris).
c)
Wegen des aufgezeigten, durchgreifenden Rechtsfehlers war das angefochtene Berufungsurteil in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Verden zurückzuverweisen.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft ist ein Abzug der vom Angeklagten zur Begleichung der Geldstrafe aus dem o.g. Strafbefehl des Amtsgerichts Verden vom 15.12.2023 zu leistenden monatliche Zahlungsrate - sofern die Geldstrafe zum Zeitpunkt der neuen Berufungsverhandlung noch nicht erledigt sein sollte - vom rechnerisch ermittelten Netto-Einkommen des Angeklagten rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen.
In der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte ist die Frage, ob ein solcher Abzug zulässig ist, bislang nicht erörtert worden. Wie oben bereits dargelegt, kommt nach Rechtsprechung des Bundegerichtshofs ein Abzug derartiger Ausgaben bei dem im ersten Schritt bei der Bemessung der Tagessatzhöhe zu ermittelnden Nettoeinkommen des Täters nicht in Betracht. Gleiches gilt z.B. für die in einem laufenden Verfahren, in dem eine Geldstrafenverurteilung beabsichtigt und daher auch die Tagessatzhöhe zu bemessen ist, angefallenen Verfahrenskosten und Verteidigergebühren. Auch wenn sie außerhalb der mit der Verhängung einer Geldstrafe verbundenen Zwecke liegen, bleiben sie bei der Ermittlung des Nettoeinkommens außer Betracht (vgl. hierzu Radtke in: MüKo-StGB, 5. Aufl. 2025, § 40 Rd. 108). Dies schließt jedoch nach Ansicht des Senats die Berücksichtigung derartiger Aufwendungen und ebenso der Tilgungsleistungen auf eine verfahrensfremde Geldstrafe bei der Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang die sich aus dem Nettoeinkommen rechnerisch ergebende Tagessatzhöhe bei einem einkommensschwachen Täter zwecks Sicherung seines wirtschaftlichen Existenzminimums zu reduzieren ist, nicht grundsätzlich aus. Denn v.a. bei einer ausgeurteilten hohen Tagessatzanzahl kann die finanzielle Gesamtbelastung des Täters allein durch die Gewährung eines längeren Ratenzahlungszeitraums u.U. nicht ausreichend ausgeglichen werden. Um der von der Kumulation von Geldstrafe und Verfahrenskosten oder auch von Tilgungsleistungen für eine verfahrensfremde Geldstrafe ausgehenden Gefahr der Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums des Täters und einer entsozialisierenden Wirkung der neu zu verhängenden Geldstrafe wirksam begegnen zu können, kann daher eine Absenkung der Tagessatzhöhe geboten sein (vgl. Radtke, aaO, bzgl. der Berücksichtigung von Verfahrenskosten und Verteidigergebühren).
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