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6 F 252/00 HK•AG Bremervörde, 2001-05-31, 6 F 252/00 HK
6 F 252/00 HKGericht erster Instanz31.05.2001
Entscheidungsdatum: 2001-05-31
Aktenzeichen: 6 F 252/00 HK
ECLI: ECLI:DE:AGBREMV:2001:0531.6F252.00HK.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2001, 29473
Tenor: wird auf die Beschwerde des Antragstellers (Pflegevater) vom 08.05.2001 die Kostenentscheidung im Beschluss vom 20.04.2001 dahingehend abgeändert:
Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Gründe1Die Beschwerde war, gemäß § 18 FGG zulässig und gemäß §Ziffer 2 KostO begründet. Pflegeeltern, die im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB einen Antrag stellen sind nicht Kostenschuldner.
Stelling Direktorin des Amtsgerichts
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