LG Oldenburg, 2020-09-07, 8 O 2628/19

8 O 2628/19Kantonsgericht07.09.2020

Gesamter Gesetzestext

LG Oldenburg — 2020-09-07 — 8 O 2628/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-07

Aktenzeichen: 8 O 2628/19

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2020, 73101

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger nimmt die Beklagte als Hersteller des streitgegenständlichen PKWs mit der Behauptung in Anspruch, sie habe den Dieselmotor des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung bei der Abgasreinigung ausgestattet.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 07.09.2015 einen gebrauchten PKW XXX-Modell mit einem Kilometertand von 27.500 km zum Preis von 36.833,00 EUR. Es handelt sich um einen PKW mit Dieselmotor der EURO Norm 6, Erstzulassung 28.10.2014. Der von der Beklagten hergestellte Motor kommt aus der Baureihe XXX. Das Fahrzeug verfügt über eine EG-Typengenehmigung. Die Abgasreinigung des Fahrzeuges beruht unter anderem auf dem Prinzip der Abgasrückführung sowie auf der Zuführung von Harnstoff. Bei bestimmten Temperaturen (unstrittig bei zumindest sehr niedrigen und sehr hohen) wird die Menge der Abgasrückführung reduziert. Die genaue Funktionsweise der Abgasreinigung ist strittig. Die Beklagte zu 2. begründet die Erforderlichkeit dieser Reduktion mit der Notwendigkeit des Motorenschutzes. Ob eine entsprechende Reduzierung zum Schutz des Motors tatsächlich erforderlich ist, ist zwischen den Parteien strittig. Seitens des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) wurden hinsichtlich des Abgasreinigungssystems des streitgegenständlichen Fahrzeuges keine Maßnahmen ergriffen. Die Beklagte hat sich freiwillig zu Verbesserungsmaßnahmen bei der Abgasreinigung bereit erklärt.

Der Kläger behauptet, von der Beklagten sei wissentlich zur Gewinnerzielung und Irreführung von Autokäufern eine nach seiner Auffassung unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs.2 VO (EG) Nr. 715/2007 verbaut worden. Die von der Beklagten verbaute Software führe dazu, dass das Fahrzeug das durchfahren des "Neuen Europäischen Fahrzyklus" (NEFZ) auf dem Prüfstand erkenne und dann die Abgasreinigung so regele, dass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren dieses Prüfzyklus erkenne. Für das Vorliegen einer Manipulationssoftware spreche, dass verschiedene Studien im In- und Ausland einen zum Teil deutlich erhöhten Stickoxidausstoß für verschiedene Fahrzeuge der Beklagten im sogenannten realen Fahrbetrieb, d. h. außerhalb des Prüfzyklus, ermittelt hätten. Ferner habe das Kraftfahrtbundesamt Fahrzeuge der Beklagten zu 2. zurückrufen lassen. Dabei ist zwischen den Parteien unstrittig, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht betroffen ist. Soweit bei bestimmten Temperaturen die Abgasrückführung reduziert werde, sei dies nicht aus Gründen des Motorschutzes notwendig.

Ferner sei es ihm beim Erwerb des Fahrzeuges auf die Anschaffung eines möglichst umweltfreundlichen PKWs angekommen.

Der Kläger meint, aufgrund der oben dargelegten Manipulationen, sei die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit dem Fahrzeug 112.154 km zurückgelegt.

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages, eine Verzinsung in Höhe von 4 % und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der XXX XXX XXX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX an die Klagepartei 25.392,47 EUR sowie Zinsen in Höhe von 7.133,32 EUR, nebst weiterer Zinsen aus 36.833,00 EUR in Höhe von 4 % pro Jahr seit dem 17.07.2020 zu zahlen,
  2. 2.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, eine Software, die bewusst den NEFZ erkenne, liege nicht vor. Die bekannten Unterschiede bei der Abgasrückführung bei bestimmten Temperaturen seien aus Gründen des Motorenschutzes erforderlich. Dementsprechend habe es auch keine Beanstandungen des KBA gegeben.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beklagte. Insbesondere eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB kann nicht festgestellt werden.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem sogenannten Thermofenster um eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs.2 VO (EG) Nr. 715/2007 handelt. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte daraus noch nicht auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB geschlossen werden.

Für einen Sittenverstoß im Sinne dieser Vorschrift ist es nicht ausreichend, dass ein eventueller Täter gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (BGH NJW 2004,29 71, 2973). Dies ist hier nicht der Fall. Das ggf. vorhandene sogenannte Thermofenster arbeitet nicht ausschließlich auf den Prüfstandmodus bezogen. Die Beklagte hat dargelegt, dass die unterschiedliche Motorsteuerung aus ihrer Sicht zum Motorschutz erforderlich ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die dargelegte Funktionsweise den Genehmigungsbehörden bekannt ist. Insoweit ist der Vergleich mit der Steuerungssoftware anderer Hersteller, insbesondere von XXX, die dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, nicht zulässig. Im Fall von XXX ist bewusst ein Modus gewählt worden, der nur im NEFZ zur Anwendung gekommen ist. Weiter wurde der Sachverhalt den zuständigen Genehmigungsbehörden verschleiert. Insoweit liegt ein sittenwidriges Handeln auch dann nicht vor, wenn es sich bei dem sogenannten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln sollte, weil dieses entsprechend den Angaben des Klägers nicht zum Motorenschutz erforderlich gewesen ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Punkt ist daher nicht erforderlich.

Soweit der Kläger über den unstrittigen Sachverhalt hinaus eine bewusste Abschaltvorrichtung behauptet, die sich allein auf den NEFZ beziehen würde, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Sämtliche Rückrufmaßnahmen und auch die vom Kläger herangezogenen Studien beziehen sich nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeug. Überwiegend bezieht sich der Kläger im Übrigen auf eine andere Technik der Abgasreinigung, nämlich die zusätzliche Reinigung mittels Harnsäure. Soweit der Kläger auf Abschalteinrichtungen anderer Hersteller verweist ist dies ohnehin nicht von Relevanz. Für die Einholung eines Gutachtens besteht daher keine Veranlassung. Dies liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zur genauen Funktionsweise des Termofensters besteht nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen muss der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Im Rahmen einer Klage gegen den Hersteller auf Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages gehört hierzu auch substantiierte Vortrag zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Gründe, von dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast abzuweichen, bestehen nicht. Der Kläger ist nicht in Darlegungs- oder Beweisnot. Er ist im Besitz des Fahrzeuges und könnte dieses sachverständig untersuchen lassen und die so gewonnenen Erkenntnisse zum Gegenstand seines Vortrages machen.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich möglicher Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB wird auf die obigen Ausführungen zu § 826 BGB verwiesen.

Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der EG-Verordnung kommen ebenfalls nicht in Betracht, da es sich insoweit nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt.

Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UWG sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sie gesetzlich verpflichtet ist, sowohl den (offiziellen) Kraftstoffverbrauch als auch die (offiziellen) spezifischen CO2-Emissionen anzugeben. Dass die Beklagte zum 2. hier nicht die im Rahmen des NEFZ ermittelten Werte angegeben hat, behauptet auch der Kläger nicht.

Mangels Hauptforderung sind auch die weiteren Ansprüche unbegründet.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Hinweis:Verkündet am 07.09.2020

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