OLG Celle, 2012-08-09, 10 UF 192/12

10 UF 192/12Obergericht09.08.2012

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2012-08-09 — 10 UF 192/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-09

Aktenzeichen: 10 UF 192/12

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2012:0809.10UF192.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2012, 21253

verkuendung

In der Familiensache betreffend die Pflegschaft für N. J. P., geb. am 2003, Ergänzungspflegerin: Rechtsanwältin A. R., weitere Beteiligte:

  1. J. P., Kindesvater und Beschwerdeführer,
  2. A. P., Kindesmutter,
  3. Landeshauptstadt Hannover, Amt für Jugend und Familie, hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W. und die Richter am Oberlandesgericht G. und H. am 9. August 2012 beschlossen:

Tenor

Tenor: Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5. Juli 2012 über die Auswahl des Ergänzungspflegers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 EUR (§ 42 Abs. 3 FamGKG)

Gründe

Gründe1I.

Mit insgesamt bestandskräftigem Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 6. Oktober 2009 ist die elterliche Sorge für die Betroffene N. J. hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge auf einen Ergänzungspfleger sowie im übrigen auf die Kindesmutter übertragen worden. Zugleich war Rechtsanwältin O. in H. zur Ergänzungspflegerin bestimmt worden.

2Nachdem die zunächst bestellte Ergänzungspflegerin ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und auch eine Anhaltung durch Ordnungsmittel mangels Vollstreckungsmöglichkeit zu keinem Erfolg geführt hatte, hat das Amtsgericht mit bestandskräftigem Beschluß vom 20. Juni 2012 diese Ergänzungspflegerin aus ihrem Amt entlassen.

3Mit weiterem Beschluß vom 5. Juli 2012 hat das Amtsgericht nunmehr Rechtsanwältin A. R. zur Ergänzungspflegerin bestellt; diese ist am 6. Juli 2012 auch bereits bestallt worden.

4Ausdrücklich gegen den Bestellungsbeschluß vom 5. Juli 2012 wendet sich der Kindesvater mit seiner am 13. Juli 2012 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er erstrebt damit die Aufhebung des Beschlusses und begehrt, ihm "de facto vorübergehend bis zur mündlichen Verhandlung des beim Familiengericht eingereichten Sorgerechtsantrages vom 22. Juni 2012 den Wirkungskreis der Gesundheitsfürsorge zu übertragen".

5Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 1. August 2012 "der Beschwerde nicht abgeholfen".

6II.

Die Beschwerde des Kindesvaters ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist zwar statthaft, da die durch das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Bestellung einer (neuen) Ergänzungspflegerin gemäß § 151 Nr. 5 FamFG eine Kindschaftssache darstellt, gegen die als Endentscheidung des Amtsgerichtes gemäß § 58 FamFG die Beschwerde eröffnet ist. Angesichts des Vorliegens einer Endentscheidung war das Amtsgericht zugleich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu einer Abhilfeentscheidung nicht befugt.

Dem Kindesvater fehlt jedoch im vorliegenden Falle die gemäß § 59 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die Auswahl und Bestellung der Ergänzungspflegerin nicht in eigenen Rechten betroffen ist. Der Kindesvater ist aufgrund des bestandskräftigen und zwischenzeitlich auch nicht etwa familiengerichtlich abgeänderten Beschlusses vom 6. Oktober 2009 an der elterlichen Sorge für N. J. in keiner Weise mehr beteiligt; diese wird vielmehr - soweit sie nicht hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge dem vorliegend neu zu bestellenden Ergänzungspfleger obliegt, also im wesentlichen - allein durch die Kindesmutter ausgeübt.

9Durch die vorliegend verfahrensgegenständliche Auswahl des Ergänzungspflegers sind vor allem die Rechte des betroffenen Kindes betroffen, die angesichts des Alters ggf. durch seinen gesetzlichen Vertreter - hier also die außerhalb der Gesundheitsfürsorge allein die elterliche Sorge ausübende Kindesmutter - geltend gemacht werden können.

10Ob darüber hinaus eigene Rechte des im übrigen die elterliche Sorge ausübenden Elternteils von einer wie streitgegenständlichen Entscheidung berührt werden (so etwa BayObLG - Beschluß vom 26. Februar 1999 - 1 Z BR 193/98 - FamRZ 2000, 251 f. = NJW-RR 1999, 1676 f. [BayObLG 26.02.1999 - 1Z BR 193/98] = [...]; Keidel16-Meyer-Holz, FamFG § 59 Rz 70; Prütting/Helms2-Abramenko, FamFG § 60 Rz. 34) kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls der - wie vorliegend der Kindesvater - insgesamt von der elterlichen Sorge ausgeschlossene Elternteil ist nach zutreffender und (soweit ersichtlich) ganz einhelliger Auffassung in Rechtsprechung wie Schrifttum nicht in eigenen Rechten betroffen (vgl. BayObLG a.a.O.; KG - Beschluß vom 1. Juli 2008 - 1 W 360/07 und 1 W 361/07 - FamFR 2008, 2306 ff. = FG-Prax 2008, 238 f. = ZKJ 2008, 519 ff. = JAmt 2009, 455 ff.; Keidel16-Meyer-Holz a.a.O; Prütting/Helms2-Abramenko a.a.O.; Meysen u.a.-Finke, Das Familienverfahrensrecht, FamFG § 59 Rz. 8; Schulte-Bunert/Weinreich3-Unger, FamFG § 59 Rz. 9; ebenso für die Auswahl eines Vormundes OLG Braunschweig - Beschluß vom 23. Februar 2012 - 9 UF 27/12 - FamFR 2012, 237 = OLG Report Ost 24/12 Anm. 3 = BeckRS 2012, 07266 = [...]).

11Soweit unter Geltung des vor dem 1. September 2009 maßgeblichen Verfahrensrechtes eine Beschwerdebefugnis des von der elterlichen Sorge insgesamt ausgeschlossenen Elternteils aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG, also aufgrund der Erweiterung der Beschwerdebefugnis in Sorgerechts verfahren auf Personen mit einem berechtigten Interesse an der Änderung der Entscheidung, abgeleitet wurde (vgl. etwa KG a.a.O), ist eine vergleichbare Erweiterung der Beschwerdebefugnis bewußt nicht in das seit dem 1. September 2009 geltende Recht übernommen worden (vgl. Meysen u.a.-Finke, Das Familienverfahrensrecht, FamFG § 59 Rz. 4).

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