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16 T 99/03•LG Hannover, 2004-03-29, 16 T 99/03
Entscheidungsdatum: 2004-03-29
Aktenzeichen: 16 T 99/03
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2004:0329.16T99.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2004, 34696
In dem Notarkostenbeschwerdeverfahren hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht und die Richterinnen am Landgericht am 29.03.2004 beschlossen :
Tenor: Die oben bezeichnete Kostenrechnung wird aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe1Die gemäß § 156 KostO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
2Der Beschwerdegegner hat am 05.03.2001 einen Grundstückskaufvertragbeurkundet und die Kosten der Beurkundung zunächst gegenüber der Käuferin. erhoben. Da diese die Rechnung nicht ausglich, hat er die Kosten sodann bei den Beschwerdeführern als Erben der im Kaufvertrag genannten Verkäuferin des Grundstücks, Frau ..., geltend gemacht. DieBeschwerdeführer wenden ein, nicht Kostenschuldner zu sein, da der Grundstückskaufvertrag, der letztlich nicht durchgeführt wurde, nicht zwischen der Käuferin und Frau sondern zwischen der Käuferin und derGmbH", die Eigentümerin des Grundstücks gewesensei, zu Stande gekommen sei. Zwar sei Frau alleinige Gesellschafterin bzw. alleinvertretungsberechtigte Liquidatorin der Gesellschaft gewesen. Als solche habe sie letztlich auch den Kaufvertrag genehmigt. Sie hafte deshalb aber nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH, sodass auch eine Haftung ihrer Erben nicht in Betracht komme.
3Der Präsident des Landgerichts hat in seiner Stellungnahme vom 20.12.2003, auf die Bezug genommen wird, zu Recht darauf hingewiesen, dass die notarielle Kostenberechnung grundsätzlich den zutreffenden Kostenschuldner nennen muss. Richtet sich die Kostenrechnung an den falschen Kostenschuldner, so liegt hierin ein Verstoß gegen § 154 KostO, der zur Aufhebung der Kostenberechnung führt. Die den Beschwerdeführern zugesandte Kostenberechnung des Beschwerdegegners vom 5.4.2001 richtete sich zunächst an die Käuferin, Frau '. DieseKostenrechnung wurde jedoch durch die berichtigte Rechnung vom 18.11.2003dahingehend geändert, dass als Kostenschuldner nunmehr Frau ... aufgeführt wurde. Diese war jedoch nicht Auftraggeberin des Notars und somit auch nicht Kostenschuldnerin. Zwar war sie in dem beurkundeten Kaufvertrag als Verkäuferin aufgeführt. Der Vertrag wurde aber zunächst veranlasst durch ihren voll machtlosen Vertreter, Dr. . Da dieser bei Abschluss des Kaufvertrages nicht von der ihm vorliegenden Generalvollmacht der Frau Gebrauch gemacht hatte, war er zunächst als alleiniger Auftraggeber des Notars anzusehen. Da der Vertrag jedoch schließlich von Frau als alleinvertretungsberechtigte Liquidatorin für die "i GmbH" genehmigt wurde und der Kaufvertrag damit letztlich zwischen der Käuferin, Frau , und der Verkäuferin, der ". GmbH",zu Stande kam, wovon auch das Grundbuchamt bei Eintragung ausging, kann neben Herrn Dr. nur die GmbH als Auftraggeberin und damit Kostenschuldnerin in Betracht kommt. Für die GmbH haftete Frau " auch nicht als Alleingesellschafterin, sodass die Beschwerdeführer als ihre Erben ebenfalls nicht als Kostenschuldner herangezogen werden können. Da sich die Kostenberechnung vom 18.11.2003 aber an die inzwischen verstorbene Frau richtete, liegt ein Verstoß gegen § 154 KostO vor, der zur Aufhebung der Kostenberechnung führte.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 KostO und § 13 a FGG.
5Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 KostO liegen nicht vor.
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