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Ss 29/09•OLG Oldenburg, 2009-02-25, Ss 29/09
Entscheidungsdatum: 2009-02-25
Aktenzeichen: Ss 29/09
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2009:0225.SS29.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 13379
In dem Strafverfahren ... hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 25. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Suermann und die Richter am Oberlandesgericht Finck und Hilke-Eggerking gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen :
Tenor: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 6.11.2008 - soweit es die Berufung des Angeklagten betrifft - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
Gründe1Das Amtsgericht Emden hat den Angeklagten mit Urteil vom 20.5.2008 wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Emden vom 13.2.2007 -6 Ls 121 Js 23454/05 (33/06) - in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Aurich vom 7.11.2007 - 12 Ns 517/07 - und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
2Die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 6.11.2008 verworfen. Die ebenfalls auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht im selben Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Emden vom 13.2.2007 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Aurich vom 7.11.2007 - und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
3Mit seiner hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe u.a. rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a StGB verneint und habe deshalb von der Möglichkeit der Strafmilderung zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht.
4Die Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
5Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Revision des Angeklagten u.a. folgendes ausgeführt:
"Mit dem Revisionsführer ist davon auszugehen, dass bei den getroffenen Feststellungen auch der für § 46a Ziff. 1 StGB geforderte kommunikative Prozess zwischen Täter und Opfer als gegeben angenommen werden muss. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil dafür nicht zwingend der persönliche Kontakt zwischen Täter und Opfer erforderlich ist (LK, 12. Aufl. Rdnr. 36 zu § 46a StGB). Auch ist dies bis zum Zeitpunkt des Urteils möglich, selbst wenn der Schuldspruch schon in Rechtskraft erwachsen und der Angeklagte auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist (LK, Rdnr. 52 a.a.O.).
Der Angeklagte hat an den Geschädigten laut Urteilsfeststellungen den von diesem verlangten Schadensersatz- und Schmerzensgeldbetrag, sowie die insoweit geforderten Anwaltskosten erstattet. Zusätzlich zahlte der Angeklagte eine Wiedergutmachung von 500,- EUR und entschuldigte sich schriftlich bei dem Zeugen H.....
Laut Urteilsfeststellungen hat der Zeuge H.... diese Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung bestätigt. Der Zeuge hat folglich die Zahlungen insgesamt angenommen. Dass er diese nicht als ausreichend angesehen oder dass der Zeuge die Entschuldigung nicht angenommen hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Damit hat im Rahmen der Hauptverhandlung eine Kommunikation über diese Punkte stattgefunden, selbst wenn der Angeklagte und der Zeuge H.... nicht unmittelbar miteinander gesprochen haben."
6Diesen Ausführungen tritt der Senat aufgrund eigener Prüfung bei.
7Soweit das Landgericht davon ausgeht, die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 StGB lägen nicht vor, weil die Zahlungen sich nicht als Folge einer vom Angeklagten oder vom Geschädigten ausgehenden Ausgleichsbemühung, sondern als Folge der zivilrechtlichen Geltendmachung von Ansprüchen durch den Geschädigten darstellten, vertritt das Landgericht offensichtlich die Ansicht, dass nach zivilrechtlicher Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Geschädigten die Anwendung des § 46a Abs. 1 StGB nicht mehr in Betracht komme. Diese Ansicht ist unzutreffend. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, steht der Anwendung des § 46a StGB nicht entgegen, dass der Angeklagte den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und erst dann veranlasst hat, nachdem er von dem Geschädigten auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist ( BGH StV 2000, 129).
8Hätte das Landgericht das Vorliegen von § 46a Ziff. 1 StGB bejaht, kann nicht vollends ausgeschlossen werden, dass es von der Milderungsmöglichkeit gemäß § 49 StGB Gebrauch gemacht hätte und zu einer Strafrahmenverschiebung und einer dem Angeklagten günstigeren Strafe gekommen wäre.
9Das angefochtene Urteil war somit wie geschehen im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache an das Landgericht Aurich zurück zu verweisen.
10Eine Anwendung von § 354 Abs. 1a S. 2 StPO kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht (Meyer-Goßner, 51. Aufl., Rdnr. 29 zu § 354 StPO).
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