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7 A 2313/24•VG Hannover, 2026-04-15, 7 A 2313/24
Entscheidungsdatum: 2026-04-15
Aktenzeichen: 7 A 2313/24
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0415.7A2313.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 13610
Tenor: Der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2024 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
TatbestandDer Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Festsetzungsbescheides über seine Rentenanwartschaft für bis zum 31. Dezember 2006 gezahlte Beiträge.
Der am D. geborene Kläger ist approbierter Zahnarzt. Seit dem E. gehört er als Pflichtmitglied dem Beklagten an. Am F. heiratete der Kläger.
Der Beklagte ist eine teilrechtsfähige Einrichtung der Zahnärztekammer Niedersachen (im Folgenden: ZKN) und Träger der berufsständischen Pflichtversorgung. Er gewährt seinen Mitgliedern beitragsfinanzierte Versorgungsleistungen.
Die Höhe der Altersrente der Mitglieder des Beklagten war in den Alterssicherungsordnungen der ZKN - ASO - zunächst abhängig unter anderem von Geschlecht und Familienstand eines Mitglieds geregelt. Eine Satzungsänderung zum 1. Januar 2000 ersetzte die bisherige Altersrentenstaffelung durch neue Rechnungsgrundlagen. Die ASO 2005 verwies auf Einzelfallberechnungen anhand neuer, unveröffentlichter Rechnungsgrundlagen, die weiterhin unter anderem nach dem Geschlecht differenzierten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht beanstandete mit Urteil vom 20. Juli 2006 diese Bekanntmachungsmängel und einen Verstoß gegen § 12 des Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe - HKG -, weil kein bewährtes Versicherungssystem geschaffen worden sei, das eine lebenslange, den Grundbedarf sichernde Versorgung gewährleiste (- 8 LC 11/05 -, juris).
Im Wege der Ersatzvornahme erließ das zuständige Ministerium sodann rückwirkend zum Jahresbeginn 2007 die Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung - ABH 2007 -. Für solche Personen, deren Mitgliedschaft bei dem Beklagten bereits vor dem 1. Januar 2007 begonnen hatte und die noch keine Altersrente bezogen (sog. aktive Altmitglieder), sah § 15 Abs. 2 ABH 2007 eine sog. beitragsfreie Altersrente aus den bis 2006 geleisteten Beiträgen vor. Sie sollte nach den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechnungsgrundlagen ermittelt und auf das Renteneintrittsalter von 65 Jahren sowie bei Mitgliedern ohne Witwen- oder Witwerrentenanspruch auf die Anwartschaft eines verheirateten Mitglieds umgerechnet werden. Dem lag der Gedanke zugrunde, ein "Altsystem" und ein "Neusystem" nebeneinander zu stellen. Eine Änderung der Altanwartschaften aus dem zum Jahresende 2006 beendeten "Altsystem" war zukünftig nicht mehr beabsichtigt, neue Rentenanwartschaftsansprüche aus den seit 2007 gezahlten Beiträgen sollten zu Rentenanwartschaften nach dem "Neusystem" gemäß § 15 Abs. 1 ABH 2007 führen.
Unter dem 14. Dezember 2007 erließ der Beklagte gegenüber den "Altmitgliedern" Bescheide, in denen er die Berechnung der Altanwartschaften darlegte. Mit solch einem Bescheid setzte der Beklagte gemäß § 15 Abs. 2 ABH 2007 auch für den Kläger einen "beitragsfreien Rentenanspruch" für dessen bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Beitragszahlungen in Höhe von 2.811,46 Euro - ausgehend von einem Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres - fest.
Derlei Bescheide sah das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 21. und 23. Oktober 2009 (- 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8 LC 13/09 -, juris) als rechtswidrig an, weil es diesen an einer erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Indem § 15 Abs. 2 ABH 2007 auf die bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechnungsgrundlagen Bezug nehme, werde auf die tatsächlich in diesem Zeitraum angewandten Rechnungsgrundlagen abgestellt, die nicht veröffentlicht worden seien. Es sei somit unverändert geboten, eine wirksame Bestimmung zur Berechnung der Rentenhöhe auch für die Jahre 2000 bis 2006 zu schaffen und zu veröffentlichen. Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen wies der Senat überdies darauf hin, dass Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit auf den Beklagten grundsätzlich anwendbar sei, sodass eine Differenzierung des monatlichen Leistungsniveaus der Renten in unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Anknüpfung an das Geschlecht ausgeschlossen sei, auch wenn es hierfür aus versicherungsmathematischer Sicht gute Gründe geben möge.
Daraufhin ergänzte die Zahnärztekammer Niedersachsen ihre Satzung zunächst mit Wirkung zum 1. Januar 2010 und sodann im Jahr 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2007 unter anderem um einen Tabellenanhang, der Regelungen zur Berechnung des als "beitragsfreie Altersrente" bezeichneten Teils der Rentenanwartschaft für bis zum Ablauf des Jahres 2006 gezahlte Beiträge enthielt.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht befand mit Urteil vom 12. Juni 2014 (- 8 LC 130/12 -, juris), dass dadurch die zuvor nicht wirksam erlassene Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 ABH nicht in Kraft gesetzt worden sei. Es fehle an einem entsprechenden ordnungsgemäßen Beschluss der Kammerversammlung. § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH, der bei ledigen Mitgliedern die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied bezwecke, verletze zudem Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -.
Im Jahr 2014 erfolgte deshalb eine weitere, auf den 1. Januar 2007 rückwirkende Änderung u.a. des § 15 Abs. 2 ABH. Danach sollte für die bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträge eine "beitragsfreie Altersrente" nach den in § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH genannten Rechnungsgrundlagen des Beklagten, die bis zum 31. Dezember 2006 gegolten hätten, berechnet und vom bisherigen individuell festgelegten Renteneintrittsalter auf das Renteneintrittsalter 65 umgerechnet werden. Bei Mitgliedern, die am 31. Dezember 2006 im Altersversorgungswerk ohne Witwen- und Witwerentenanspruch geführt wurden, sollte zusätzlich die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied erfolgen. Die Berechnung sollte sich aus den Anlagen 6 bis 10 ergeben. Diese Anlagen waren nicht Bestandteil der Veröffentlichung der Satzung.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied daraufhin mit Beschluss vom 4. Juli 2016 (- 8 LC 89/14 -, juris), dass § 15 Abs. 2 ABH nicht wirksam erlassen worden sei. Die Kammerversammlung habe über die Rechnungsgrundlagen keinen Beschluss gefasst; jedenfalls sei keine Veröffentlichung eines die Rechnungsgrundlagen einbeziehenden Satzungstextes erfolgt. § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH verletze zudem Art. 3 Abs. 1 GG. Die "fiktive Verheiratung" senke das höhere Anwartschaftsniveau lediger Mitglieder auf das niedrigere Anwartschaftsniveau verheirateter Mitglieder. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Versorgungssystems bezwecke.
Am 26. März 2018 erkundigte sich der Kläger erstmalig bei dem Beklagten nach der Höhe seiner Altersrente für den Fall eines Renteneintritts mit 63 Jahren zum G. sowie für den Fall eines Renteneintritts mit 65 Jahren zum H.. Mit Schreiben vom 28. März 2018 teilte der Beklagte ihm daraufhin eine voraussichtliche Altersrente unter Zugrundelegung der aktuellen Beitragseinstufung in Höhe von 3.172,68 bei Renteneintritt zum I. bzw. 3.707,26 Euro bei Renteneintritt zum H. mit. Hierbei legte er für bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Beiträge den in dem Bescheid vom 14. Dezember 2007 ausgewiesenen Betrag zugrunde. Am 5. April 2018 erbat der Kläger eine Berechnung für den Fall einer freiwilligen Zuzahlung in Höhe von 20.000,00 Euro, welche der Beklagte mit Schreiben vom 13. April 2018 übersandte.
Mit Beschluss vom 18. April 2018 fasste die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachen ihre Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung neu - ABH 2018 -. Mit dieser Satzungsänderung wurde u.a. § 15a Abs. 2 ABH 2018 eingefügt. Dieser sah für die Ermittlung der Anwartschaft auf Altersrente für bis zum 31. Dezember 2006 gezahlte Beiträge eine Berechnungsformel vor, "soweit diese nicht durch Bescheid gesondert festgestellt worden war". Diese Vorschrift nahm also ausdrücklich Personen von ihrem Anwendungsbereich aus, die - wie der Kläger - über einen Verwaltungsakt verfügten, der die Höhe ihrer Rentenanwartschaft für Beiträge bis zum Abschluss des Jahres 2006 regelte.
Am 2. April 2019 erkundigte sich der Kläger abermals telefonisch und mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 auch schriftlich nach der Höhe der Leistungen für den Fall eines vorgezogenen Rentenbeginns zum 1. Juli 2021 sowie eines regulären Renteneintritts mit und ohne Fortzahlung der Beiträge ab Juli 2021. Unter dem 6. Januar 2020 informierte der Beklagte ihn daraufhin - erneut unter Zugrundelegung des in dem Bescheid vom 14. Dezember 2007 ausgewiesenen Betrages für bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Beiträge - u.a. dahingehend, dass die voraussichtliche Höhe seiner monatlichen Altersrente bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren 3.726,50 Euro und bei einer Vorverlegung auf den 1. Juli 2021 3.292,74 Euro betrage. Es handele sich hierbei jedoch u.a. aufgrund möglicher Satzungsänderungen um eine rein fiktive Berechnung.
Mit Urteilen vom 25. Januar 2021 erklärte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (- 8 KN 47/19, 8 KN 48/19, 8 KN 49/19 und 8 KN 57/19 -, juris) § 15a ABH 2018 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam. § 15a ABH 2018 behandele die Mitglieder, die vor dem 31. Dezember 2006 Beiträge geleistet hätten, ungleich. Die Vorschrift schließe aus ihrem persönlichen Anwendungsbereich Mitglieder aus, deren Anwartschaft durch Bescheid gesondert festgestellt worden sei. Dies bewirke eine Ungleichbehandlung von Gleichem. Es erfolge eine Differenzierung zwischen Mitgliedern, die bis 2006 Beiträge geleistet hätten und deren Anwartschaftshöhe durch Bescheid geregelt sei, und solchen Mitgliedern, die ebenfalls in dem Zeitraum Beiträge geleistet hätten, und bei denen das nicht der Fall sei. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.
Unter dem 22. März 2021 beantragte der Kläger schriftlich einen Rentenbezug ab dem 1. Juli 2021. Daraufhin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 1. April 2021 weitere Informationen an und wies darauf hin, dass aufgrund der im Normenkontrollverfahren mit Urteil vom 25. Januar 2021 erfolgten Ungültigkeitserklärung des § 15a ABH, die Berechnung der Rentenleistung für Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2006 bis zum Neuerlass einer gültigen Regelung vorläufig erfolge.
Am 8. und 28. April 2021 erbat der Kläger eine Berechnung seiner Rentenleistungen zum 1. Juli 2021 sowie zum regulären Renteneintritt am H. im Falle einer Abfindung.
Unter dem 29. April 2021 informierte der Beklagte ihn daraufhin unter Zugrundelegung einer Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 und einer Neuberechnung nach neuem Satzungsrecht, dass die monatliche Altersrente bei einer Vorverlegung des Rentenbeginns auf den 1. Juli 2021 voraussichtlich 2.683,99 Euro betrage. Ferner wies er abermals darauf hin, dass es sich - u.a. aufgrund möglicher Satzungsänderungen - um eine rein fiktive Berechnung handele und teilte die voraussichtliche monatliche Altersrente für den Fall einer Abfindung zum regulären Renteneintritt mit.
Am 7. Mai 2021 äußerte der Kläger telefonisch gegenüber dem Beklagten, seinen Antrag auf vorgezogene Altersrente zurücknehmen zu wollen und erbat aufgrund einer geplanten Praxisaufgabe eine Berechnung seiner voraussichtlichen Altersrente zum regulären Renteneintritt mit Regel- und mit Mindestbeitrag ab dem 1. Juli 2021.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 informierte der Beklagte den Kläger, dass seine Altersrente im Falle einer Fortzahlung des derzeit gültigen monatlichen Beitrages voraussichtlich 3.056,41 Euro und für den Fall einer Zahlung des monatlichen Mindestbeitrages ab 1. Juli 2021 voraussichtlich 2.992,95 Euro betrage.
Mit Anruf vom 20. Mai 2021 brachte der Kläger gegenüber dem Beklagten seine Verärgerung darüber zum Ausdruck, dass er circa 700,00 Euro weniger Altersrente bekommen solle als früheren Berechnungen - unter Einbeziehung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 - zufolge.
Am 1. Juni 2021 zog der Kläger seinen Antrag auf vorgezogenen Altersrentenbezug zurück. Ferner forderte er den Leitenden Ausschuss auf, die Auswirkungen zu erklären, die die gerichtlich erfolgte Ungültigkeitserklärung des § 15a ABH 2018 für die von ihm zu erwartende Rentenhöhe habe. Des Weiteren erbat er eine Prognose in Bezug auf die Höhe seiner Altersrente für den Fall des Erreichens seines regulären Renteneintrittsalters.
Unter dem 7. Juni 2021 bestätigte der Beklagte die Rücknahme des Antrags auf vorgezogene Altersrente.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 beantragte der Kläger aufgrund der - durch eine Räumungsklage bedingten - Auflösung und Schließung seiner Praxis ab dem 1. Juli 2021 eine Herabsetzung seiner Beiträge auf den Mindestbetrag.
Am 28. Juli 2021 erkundigte er sich telefonisch nach dem Sachstand seiner Anfrage vom 1. Juni 2021.
Mit Schreiben vom selben Tage erläuterte der Beklagte die Urteile vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 25. Januar 2021 und bedauerte "den Einfluss derselben auf die Anwartschaft für die gezahlten Beiträge bis zum 31. Dezember 2006". Ferner wies er darauf hin, dass die Zahnärztekammer gegen diese Urteile Revision eingelegt habe. Er hoffe sehr, dass dort für den Kläger ein positiveres Urteil gefällt werde. Eine Prognose zur Altersrente bzw. Rentenabfindung zum H. sei nach alledem nicht möglich.
Mit Urteil vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass § 15a ABH 2018 den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Eine satzungsrechtliche Klausel, die einen absoluten Bestandsschutz bekanntermaßen rechtswidriger, geschlechtsbezogen diskriminierender Bescheide zur Feststellung von Rentenanwartschaften vorsehe und den Anwendungsbereich der Neuregelung der Rentenberechnung auf unbeschiedene Mitglieder beschränke, missachte die gesetzlichen Grenzen der Bestandskraft von Verwaltungsakten und verletze Art. 3 Abs. 1 GG.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2023 fasste die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachen § 15a Abs. 2 ihrer Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung neu - ABH 2023 -. Die Ausnahme für die Ermittlung der Anwartschaft, soweit diese durch Bescheid gesondert festgestellt worden war, ist hierin nicht länger enthalten. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift ist Gegenstand eines beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens (- 8 KN 52/24 -).
Über die Satzungsänderungen und die ergangene Rechtsprechung informierten die Zahnärztekammer Niedersachsen und der Beklagte ihre Mitglieder wiederholt unter anderem über die Zeitschriften "AVW-Info", "ZKN Mitteilungen" und das Niedersächsische Zahnärzteblatt.
Am 5. Oktober 2022 erkundigte sich der Kläger erneut telefonisch nach seiner Rentenhöhe zum regulären Rentenbeginn am H. sowie einer etwaigen Abfindung.
Am 10. Oktober 2022 beantragte er die Gewährung der Regelaltersrente.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 teilte der Beklagte u.a. mit, dass die monatliche Altersrente voraussichtlich 2.992,82 Euro betragen werde.
Eine entsprechende monatliche Rentenzahlung gewährte er dem Kläger in der Folge mit vorläufigem Bescheid über die Einweisung in die Regelaltersrente vom J..
Unter dem 8. Juni 2023 hörte der Beklagte den Kläger zu einer Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 an und bat für die Ausübung des Aufhebungsermessens und die Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Aufhebung um Ausfüllung eines Anhörungsbogens, den der Kläger unter dem 19. Juni 2023 zurücksandte. Hierin gab der Kläger an, im Vertrauen auf die Bescheide bis zum 6. Januar 2003 sogar von einer monatlichen Rente in Höhe von 6.633,00 Euro ausgegangen zu sein. Vor diesem Hintergrund habe er in den Jahren 1998, 2002 und 2004 Kredite mit einer lebenslangen Laufzeit aufgenommen. Die Restschuld betrage derzeit 1.465.852,00 Euro. Zahlungen für Strom, Gas, Wasser und Krankenversicherungen machten zudem allein 55,82 Prozent seiner Rente aus.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Mai 2024 hob der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 14. Dezember 2007 auf (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung der Regelung gemäß Ziffer 1 an (Ziffer 2) und gewährte dem Kläger gemäß § 15a ABH 2023 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche Altersrente aus Anwartschaft für Beiträge bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 2.138,00 Euro und ersetzte hiermit den vorläufigen Bescheid vom J. rückwirkend (Ziffer 3). Zur Begründung führte er aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. § 15 Abs. 2 ABH 2007 sei wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und höherrangiges Recht für unwirksam erklärt worden. Nicht zuletzt aufgrund der Fehlauskünfte des Beklagten in den Anwartschaftsinformationen bis 2020 sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger auf den Bestand des Bescheides, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Anwartschaft, vertraut habe. Sein Vertrauen sei jedoch als nicht schutzwürdig anzusehen. Der Kläger habe auf Kreditaufnahmen sowie Kosten für Strom, Gas, Wasser und Krankenversicherung Bezug genommen und sich mehrfach nach Rentenhöhe und Rentenabfindung erkundigt. Vermögensdispositionen im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides und damit eine Vertrauensbetätigung seien jedoch nicht erkennbar. Für eine Vermögensdisposition bedürfe es eines engen Zusammenhangs zwischen der Disposition und dem Bescheid. Ein solcher fehle für die Aufgabe der Praxis. Die Mitteilungen über die voraussichtliche Höhe der zu erwartenden Altersrente seien unverbindlich gewesen. Die Kredit- und Darlehensverträge seien schon vor dem Erlass des Bescheides vom 14. Dezember 2007 eingegangen worden. Ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit diesem fehlten. Entsprechendes gelte für die hohen Lebenshaltungskosten. Diese seien ein gesamtgesellschaftliches Phänomen. Ob eine Aufhebung des Bescheides erfolgen dürfe, könne nur durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen festgestellt werden. Zu Gunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides für ihn habe. Hier habe sich eine Veränderung für die Anwartschaft in Höhe von 673,46 Euro ergeben. Weil diese Differenz jedoch aufgrund einer ursprünglich Unionsrechts- und verfassungswidrigen, willkürlichen Berechnung zustande gekommen sei, spiele sie nur eine untergeordnete Rolle. Je höher die Differenz, desto größer sei zudem der Unrechtsgehalt des erlangten Vorteils. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Verwaltungsaktes überwiege das Bestandsinteresse des Klägers, weil sonst die verfassungs- und unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von Männern und Frauen perpetuiert werde. Die Aufhebung entspreche der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG sowie der Gleichbehandlungsrichtlinie. Insofern bestehe ein Korrekturanspruch. Auch unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs zwischen Erlass des Bescheides bis heute ergebe sich kein anderes Ergebnis. Zwar handele es sich um ein Versagen seitens des Satzungsgebers sowie der Verwaltung. Dieses Versagen führe jedoch nicht dazu, dass die Verwaltung diesen Bescheid nicht aus der Welt schaffen dürfe. Es gebe für den Beklagten daher nahezu keine alternative Entscheidungsmöglichkeit als den Bescheid aufzuheben. Insoweit sei auch in die Abwägung mit eingestellt worden, dass es regelmäßig Informationen der Mitglieder über laufende Gerichtsverfahren und -entscheidungen gegeben habe, sodass für die Mitglieder zu erkennen gewesen sei, dass die Rechtsgrundlagen der früheren Berechnung der Anwartschaften rechtswidrig gewesen seien und bis zuletzt insoweit keine verfassungsgemäße Berechnungsgrundlage existiert habe. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sei in seinen Urteilen vom 25. Januar 2021 sogar davon ausgegangen, dass die Regelung für die Anwartschaftsberechnung für diese Beiträge derart "unseriös" gewesen sei, dass es jedem hätte einleuchten können, und dass die Missbräuchlichkeit des Versuchs, die Rentenhöhe flächendeckend durch Verwaltungsakt festzuschreiben und der Regelung durch Satzung dauerhaft zu entziehen, den Mitgliedern erkennbar gewesen sei. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des Bescheides sei deshalb ganz erheblich vermindert. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG könne sich der Einzelne zudem nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit gekannt habe. Letztlich müsse auch sichergestellt sein, dass der Beklagte langfristig funktions- und leistungsfähig bleibe, insbesondere im Sinne der Solidargemeinschaft der Mitglieder. Insofern bestehe auch ein Interesse an einer gleichmäßigen Verwendung der bis 2006 geleisteten Beiträge. Ein Generationenkonflikt müsse vermieden werden. Der Bescheid sei auch gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 VwVfG analog aufzuheben. Es sei anerkannt, dass der für den Widerruf geltende § 49 Abs. 2 VwVfG im Wege des Erst-recht-Schlusses auch auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar sei, wenn die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben seien. Dies sei hier der Fall. Aus Sicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei die Aufhebung unabdingbar. In seiner Entscheidung vom 25. Januar 2021 (- 8 KN 47/19 -) habe es deutlich gemacht, dass die Rechtswidrigkeit derart gravierend sei, dass das Behördenermessen dem Grunde nach auf Null reduziert sei. Jede andere Entscheidung als die Aufhebung sei ermessensfehlerhaft. Ungeachtet dieser Entscheidung erfolge die Entscheidung auf Grundlage aller bekannter und zugänglicher Umstände im Rahmen seines Ermessens. Der Bescheid werde mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, obwohl der Kläger bereits sein reguläres Renteneintrittsalter erreicht habe. Zu beachten sei dabei, dass seine Mitglieder die Unions- und Verfassungswidrigkeit der Bescheide spätestens seit der Bekanntgabe der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kennen mussten. Die bereits erhaltenen Rentenleistungen seien unabhängig von dem rechtswidrigen Bescheid berechnet worden, sodass der Kläger nicht in den Genuss der rechtswidrigen auf der Diskriminierung beruhenden Vorteile gekommen sei. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet. Aufgrund der Beendigung der Normenkontrollverfahren und der seit dem 17. Mai 2023 in Kraft getretenen Regelung für die Berechnung der Anwartschaften für die bis zum 31. Dezember eingezahlten Beiträge sei der Grund der teilweisen Vorläufigkeit des Einweisungsbescheides weggefallen. Die sofortige Vollziehung sei sowohl im öffentlichen Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit als auch im überwiegenden Interesse der Versichertengemeinschaft des Beklagten. Es liege auch im Rechtsschutzinteresse des Klägers, dass ein Endbescheid erstellt werde.
Der Kläger hat am 5. Juni 2024 Klage erhoben. Er trägt vor, der Aufhebungsbescheid verletze ihn in seinen Rechten und begründet dies u.a. wie folgt:
Er habe schutzwürdig auf die monatliche Höhe seiner Altersrente vertraut. Er sei noch vor Aufhebung des Bescheides in die Rente eingetreten. Er habe im Vertrauen auf den Bestand der Rentenhöhe Vermögensdispositionen getroffen, indem er die Regelaltersrente beantragt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits festgestellt, dass sich ein schutzwürdiges Vertrauen aus der Nähe zum Renteneintritt ergeben könne. Eine Vermögensdisposition läge zudem in seiner [fehlenden] zusätzlichen Altersabsicherung. Er habe nicht noch ausreichend Zeit gehabt, um die Änderung seiner Altersversorgung durch zusätzliche private Altersversorgung auszugleichen. Er habe darüber hinaus verschiedene Kredite mit einer bestehenden Restschuld von 1.464.852,00 Euro aufgenommen. Diesbezüglich sei eine Abzahlung bis ans Lebensende erforderlich. Die entsprechenden Tilgungsverpflichtungen sei er im Vertrauen auf die Höhe seiner Altersversorgung eingegangen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2024 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Begründung aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 sei aufzuheben gewesen. Die Beantragung der Altersrente nach Kenntnis der Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2021 stelle keine schutzwürdige und kausale Vertrauensbetätigung dar. Die Antragstellung auf Gewährung der regulären Altersrente sei auch unabhängig von einer bestimmten Anwartschaftshöhe. Insofern bestünde schon keine alternative Dispositionsmöglichkeit. Ein Verbrauch sei nicht eingetreten. Die Leistungen seien ohne Berücksichtigung des rechtswidrigen Grundbescheides vom 14. Dezember 2007 gewährt worden. Zudem sei auch eine Rücknahme begünstigender Bescheide für die Zukunft unabhängig vom Verbrauch in der Vergangenheit möglich, wenn mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit die Aufrechterhaltung des Grundbescheides ausnahmsweise schlechthin unerträglich sei. Darüber hinaus sei bereits in der AVW-Info aus Dezember 2007 auf die Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen sowie eine dringende Anpassung der Regelungen auf Unisex-Tarifen hingewiesen worden. Den Mitgliedern sei bei Erhalt der Grundbescheide daher bekannt gewesen, dass die Bescheide ohne Beachtung des Art. 3 GG ergangen seien. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung im Herbst 2022 sei dem Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007 erkennbar gewesen, sodass die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens entfallen sei. In der AVW-Info aus November 2021 habe der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während des laufenden Gerichtsverfahrens nicht absehbar sei, "ob Anwartschaften - und damit Renten - aus Beiträgen bis zum Jahr 2006 nach den damaligen Bescheiden oder nach den neu eingeführten Unisex-Rentenfaktoren zu berechnen sein werden". Damit habe er dem Kläger das Vertrauen auf eine bestimmte Höhe der Altersrente für die Zukunft entzogen. Dem Kläger habe vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der nur vorläufigen Gewährung der Altersrente - vor allem gemessen an seinem Bildungsgrad - nach einfachsten Überlegungen einleuchten müssen, dass er nicht auf den Bestand des rechtswidrigen Festsetzungsbescheides habe vertrauen dürfen. Soweit das Gericht in der Vergangenheit angenommen habe, dass der Beklagte bis in das Jahr 2021 hinein suggeriert habe, die festgesetzten Anwartschaften nicht kürzen oder anfassen zu wollen, beseitige dies weder die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheide noch die Rechtswidrigkeit selbst. Insbesondere lasse "die Sicht der Mitglieder in die alten Satzungsregelungen zur Berechnung der Anwartschaften für die bis 2006 eingezahlten Beiträge" eindeutig erkennen, dass die Rentenanwartschaften geschlechtsabhängig und damit offenkundig verfassungs- und unionswidrig gewesen seien.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2026 hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger sich mit seinem Klageantrag gegen die Ziffer 3 des Bescheides vom 10. Mai 2024 ("Schlussbescheid hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung der Anwartschaft für die bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträge im Einweisungsbescheid vom K.") wendet und unter dem Aktenzeiten L. fortgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
EntscheidungsgründeI. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 10. Mai 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
a) Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 ist rechtswidrig im Sinne der Norm, weil es ihm an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Als solche kommt nur § 15 Abs. 2 ABH 2007 in Betracht, der nach der o.g. Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bis heute nicht wirksam in Kraft gesetzt bzw. wirksam erlassen worden ist (vgl. Beschl. v. 21.10.2009 u. 23.10.2009 - 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 u. 8 LC 13/09 -, juris; Urt. v. 12.6.2014 - 8 LC 130/12 -, juris; Beschl. v. 4.7.2016 - 8 LC 89/14 -, juris).
b) Vorliegend darf der rechtswidrige Bescheid jedoch nicht zurückgenommen werden, weil der Kläger auf seinen Bestand vertraut hat (s. hierzu aa) und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (s. hierzu bb). Diese zusätzlichen Einschränkungen gelten gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG für einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG schließt nach seinem Wortlaut ("darf nicht") die Rücknahme auf Tatbestandsebene zwingend aus und hindert bereits die Eröffnung des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. Müller in: BeckOK VwVfG, 66. Ed., 1.4.2024, VwVfG, § 48 Rn. 47; zur Bedeutung des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auf Ebene des Tatbestandes sowie des Ermessens vgl. OVG NRW, Urt. v. 25.11.1996 - 25 A 1950/96 -, juris Rn. 14, 18).
aa) Der Kläger hat auf den Bestand des Verwaltungsaktes vom 14. Dezember 2007 vertraut. Hiervon geht auch der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid aus. Die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes liegen vor (s. hierzu 1) und das Vertrauen ist nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen (s. hierzu 2).
Dem öffentlichen Interesse an der Korrektur eines teilweise als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist zwar in der Regel dann das Übergewicht gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts für die Zukunft beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - den nicht in vollem Umfang gerechtfertigten, dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat. Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann aber in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den uneingeschränkten Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist (BVerwG, Urt. v. 21.6.1985 - 6 C 142/82 -, juris Rn. 26-27 m.w.N.; Sächs. OVG, Urt. v. 12.3.2019 - 2 A 332/17 -, juris Rn. 18). Für die Vergangenheit verdient der Versorgungsempfänger demgegenüber grundsätzlich Vertrauen auf den Bestand eines versorgungsrechtlichen Festsetzungsbescheides, weil er im allgemeinen seine Lebenshaltung auf die Höhe der angegebenen Bezüge eingerichtet haben wird. Etwas anderes gilt dann, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts durch Umstände verursacht worden ist, die in seinem "Verantwortungsbereich" liegen oder er den Umständen nach weiß oder wissen muss, dass die Bezüge nach dem materiellen Recht nicht geschuldet werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 24.4.1959 - BVerwG VI C 91/57 -, NJW 1960, 258 ff.; BVerwG, Urt. v. 28.6.2012 - 2 C 13/11 - , juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 30.7.2013 - 2 B 23/13 -, juris Rn. 20).
Das Vertrauen des Klägers ist vorliegend schutzwürdig, weil er es betätigt hat. Hierfür bedarf es eines "Ins-Werk-Setzens" in Form einer durch das Vertrauen veranlassten Disposition des Betroffenen, um die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bejahen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 - 8 C 91/82 -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. ferner Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48, Rn. 151; VG Hannover, Urt. v. 15.5.2025 - 7 A 1207/24 -, juris Rn. 61). Eine solche Disposition meint jedes im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts betätigtes Verhalten, das Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d. h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zugrunde liegt und das objektiv im Fall der Rücknahme desselben als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG, § 48 Rn. 152, m.w.N.; OVG NRW, Urt. v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 -, juris Rn. 59 ff.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.6.2010 - 3 S 2856/08 -, juris Rn. 59). Schutzwürdig ist also nur dasjenige Vertrauen in den Bestand eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, das den Begünstigten erkennbar oder nachweisbar zu Handlungen oder Unterlassungen veranlasst hat, die seine wirtschaftliche Lage oder seine sonstigen Lebensumstände beeinflussen und nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können (BVerwG, Urt. v. 21.6.1985 - 6 C 142/82 -, juris Rn. 32 m.w.N.; Sächs. OVG, Urt. v. 12.3.2019 - 2 A 332/17 -, juris Rn. 18). Die Manifestation des Vertrauens muss erkennbar zum Ausdruck kommen; die bloße "Bestandserwartung", das schlichte Hinnehmen eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, der "ohne Arg" erlangt wurde, oder die Vornahme einer vermögensrelevanten Handlung, deren Folgen von der Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes wirtschaftlich negativ beeinflusst werden, genügt nicht (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG, § 48 Rn. 135; BVerwG, Urt. v. 21.6.1985 - 6 C 142/82 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Beweislast liegt insoweit bei dem Kläger (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 48 Rn. 112).
Vorliegend hat das Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom 14. Dezember 2007 erkennbar die Lebensumstände des Klägers beeinflusst. Dies verdeutlicht die Rücknahme seines Antrages auf vorgezogenen Renteneintritt und Fortzahlung der Mindestbeiträge - sogar trotz Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit - nach der erstmaligen Neuberechnung der voraussichtlichen Altersrente ohne Berücksichtigung dieses Bescheides nach neuem Satzungsrecht. Der Kläger, der aufgrund einer Räumungsklage seine Praxis zum 1. Juli 2021 aufgeben musste, ging offenkundig davon aus, dass die mit einem vorgezogenen Renteneintritt verbundenen Einbußen der Altersrente für ihn bei einer Berechnung derselben nach neuem Satzungsrecht wirtschaftlich nicht tragbar seien. Dies hat er im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung u.a. mit hohen lebenslangen Verbindlichkeiten erläutert. In der Rücknahme seines Antrages auf vorgezogenen Renteneintritt und der Fortzahlung der Mindestbeiträge trotz aufgegebener Erwerbstätigkeit manifestiert sich sein Vertrauen auf den Bestand des Bescheides; es handelt sich erkennbar um mehr als eine bloße "Bestandserwartung" oder das schlichte Hinnehmen eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, der "ohne Arg" erlangt wurde. In Anbetracht dieser Manifestation des klägerischen Vertrauens auf den Bestand des Bescheides ist glaubhaft und nachvollziehbar dargetan, dass er ohne dieses Vertrauen anderweitig privat ergänzend in Bezug auf seine Altersrente vorgesorgt hätte, weil er seine Lebenshaltung auf die Höhe der angegebenen Bezüge eingerichtet hatte. In dem diesbezüglichen Unterlassen liegt eine durch Vertrauen veranlasste Vermögensdisposition des Klägers, die - im Fall der Aufhebung des Bescheides - seine wirtschaftliche Lage im Alter bzw. seine sonstigen Lebensumstände aufgrund einer erforderlichen erheblichen Änderung seiner Lebenshaltung objektiv nachteilig beeinflussen würde. Diese Vermögensdisposition kann auch nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Aufhebung des Bescheides bereits in die Rente eingetreten war. Hinzu kommt, dass sich die wirtschaftliche Lage des Klägers wesentlich von derjenigen unterscheidet, die er ohne Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 und Neuberechnung nach dem aktuellen Satzungsrecht innegehabt hätte. Die hiermit einhergehende Minderung der Altersrente um 22,5 Prozent ist für seine Lebensführung erkennbar erheblich und in Anbetracht des Zeitpunktes ihres Eintritts - nach Rentenbeginn - für den Kläger auch unabwendbar. Auch insofern ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger den Bestand des Bescheides nicht nur erwartet, sondern hierauf im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung schutzwürdig vertraut hat. Das Ausmaß, in dem sich seine Einkünfte nach dem Enden seiner Berufstätigkeit gegenüber denjenigen mindern, die er zuvor für ausreichend erachtet hatte, ist so groß, dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wegen der damit verbundenen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage im Alter zu unterbleiben hat (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 21.6.1985 - 6 C 142/82 -, juris Rn. 34). Soweit der Beklagte meint, dass die Höhe dieser Differenz im Falle einer Unwirksamkeit von § 15a ABH 2023 noch Veränderungen unterliegen könne, sind solche im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht absehbar.
(a) Der Kläger hatte keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007.
Grundsätzlich muss die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vorliegen. Bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie hier - kann das vertrauensstörende Element grundsätzlich auch später eintreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.1993 - 2 C 34/91 -, NVwZ-RR 1994, 369; noch offengelassen in BVerwG, Urt. v. 16.11.1989 - 2 C 43/87 -, NVwZ 1990, 672; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.4.1993 - 11 S 461/92 -, juris Rn. 27; VG Osnabrück, Urt. v. 12.3.2025 - 1 A 93/24 -, V.n.b. Bl. 13 m.w.N.; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 48 Rn. 159; Schoch in: Schoch/Schneider, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48 Rn. 181; differenzierend Müller in: BeckOK, VwVfG, 66. Edition, Stand 1. April 2024, § 48 Rn. 80). Hintergrund dieses Ausschlussgrundes, der eine Ausprägung des Verschuldensprinzips darstellt, ist allerdings die Erwägung, dass anderenfalls der Nachlässige oder der Rechtskundige nicht anders behandelt würde als der Sorgfältige oder der Rechtsunkundige (BT-Drs. 7/910, S. 70). Derjenige, der die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, handelt gewissermaßen auf eigenes Risiko, wenn er dennoch von dem Verwaltungsakt Gebrauch macht (BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 42/98 -, NJW 2000, 1512). Der Ausschlussgrund kann demgemäß nach dem Sinn und Zweck der Norm dann nicht mehr eingreifen, wenn die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Vermögensverbrauch oder die Vermögensdisposition seitens des Begünstigten nicht mehr beeinflusst werden kann, d.h. wenn diesem in Bezug hierauf kein Verschulden (mehr) angelastet werden kann. Für die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG genügt es dabei nicht, dass der Erstattungspflichtige die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (BVerwG, Urt. v. 22.9.1993 - 2 C 34/91 -, NVwZ-RR 1994, 369, 370). Insofern kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit dem Kläger die rechtlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes bekannt waren. Deren Beurteilung kann auf einer einschlägigen Rechtskenntnis basieren, ausreichend ist jedoch auch das auf Grund einer Parallelwertung in der Laiensphäre entwickelte Bewusstsein, dass der Verwaltungsakt so nicht richtig sein kann (VGH Kassel, Urt. v. 22.1.1990 - 8 UE 1215/84 -, NVwZ 1990, 883 [VGH Bayern 20.04.1990 - 22 B 88/3361], Schoch in: Schoch/Schneider, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48 Rn. 180).
Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, er habe zu einem Zeitpunkt, in dem er sein Unterlassen in Bezug auf eine ergänzende private Altersvorsorge noch hätte beeinflussen können, ein Bewusstsein für die fehlende Richtigkeit des streitgegenständlichen Bescheides entwickeln müssen. Dies folgt im vorliegenden Fall schon daraus, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger noch - nach Auflösung und Schließung von dessen Praxis - mit Schreiben vom 28. Juli 2021 seine Hoffnung ausdrückte, dass bei dem Bundesverwaltungsgericht ein - gegenüber den Urteilen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2021 (- 8 KN 47/19, 8 KN 48/19, 8 KN 49/19 und 8 KN 57/19 -) - für den Kläger positiveres Urteil gefällt werde und mitteilte, dass eine Prognose zur Altersrente zum regulären Renteneintritt daher nicht möglich sei. Gegenstand der von dem Beklagten in seinem Schreiben vom 28. Juli 2021 in Bezug genommenen Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (- 8 KN 47/19, 8 KN 48/19, 8 KN 49/19 und 8 KN 57/19 -) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (- 8 CN 1/21 -) war die Wirksamkeit von § 15a ABH 2018, einer Vorschrift die aus ihrem persönlichen Anwendungsbereich Mitglieder ausschloss, deren Anwartschaft durch einen der Bescheide vom 14. Dezember 2007 gesondert festgestellt worden war, und die damit im Ergebnis auf den Bestand dieser Bescheide gerichtet war. Der Bestand oder Nichtbestand der Bescheide sollte in den o.g. Verfahren damit gerade gerichtlich geklärt werden. Die mit Schreiben vom 28. Juli 2021 ausgedrückte Hoffnung, dass bei dem Bundesverwaltungsgericht ein - gegenüber den Urteilen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2021 (- 8 KN 47/19, 8 KN 48/19, 8 KN 49/19 und 8 KN 57/19 -), in denen diese Vorschrift für unwirksam befunden worden war - für den Kläger positiveres Urteil gefällt werde, ist damit letztlich gleichzusetzen mit einer Hoffnung auf den Bestand der Bescheide. Vor dem Hintergrund dieses Schreibens kann der Beklagte dem Kläger nicht vorhalten, dass er aus diesen Verfahren die Folgerung hätte ziehen müssen, dass der Bescheid "so nicht richtig" sein kann. Diese Frage unterlag gerade der gerichtlichen Klärung. Er selbst hielt einen Bestand der Bescheide bis zu der Entscheidung des Eufach0000000005s erkennbar für möglich und kommunizierte dies mit vorgenanntem Schreiben auch gegenüber dem Kläger.
Soweit der Beklagte meint, dem Kläger hätte jedenfalls die Grundrechts- und Unionsrechtswidrigkeit des Bescheides bekannt sein müssen, verkennt er den Bezugspunkt für eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. Eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet haben, ist - wie dargelegt - gerade nicht ausreichend.
Ein Bewusstsein für die Rechtswidrigkeit des Bescheides vermochte der Kläger im Übrigen auch aufgrund der Mitteilungsblätter des Beklagten und der Zahnärztekammer Niedersachsen nicht zu bilden. Diese vermitteln - soweit sie sich in Bezug auf die Festsetzungsbescheide überhaupt verhalten - bis zum Jahre 2021 fortwährend den Eindruck, die Rechtswidrigkeit der Bescheide könne durch immer neue Satzungsänderungen "geheilt" werden. Im Einzelnen:
Gegenstand der Mitteilungsblätter aus dem Jahr 2006 (ZKN November 2006; AVW-Info Dezember 2006) ist das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2006 (- 8 LC 11/05 -, GewArch. 2007, 33) und das Fehlen eines bewährten Versicherungssystems. Den angeführten Mitteilungen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Satzung rückwirkend geändert werden solle, um den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts zu genügen. Die Mitteilungsblätter aus den Jahren 2007 und 2008 (AVW-info Juni 2007; AVW-info September 2007; AVW-info Dezember 2007; AVW-info 2008) beschäftigen sich mit der anschließenden Satzungsänderung, mit der "die Forderungen der Urteile des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2006 umgesetzt würden" und die für die Mitglieder "eine planbare, verlässliche und zukunftssichere Altersversorgung auf der Grundlage 100-prozentiger Kapitaldeckung bedeute". Die Streitigkeiten um die Verabschiedung der Satzung werden ebenso wiedergegeben wie der Umstand, dass letztlich die Aufsichtsbehörde die Verabschiedung angeordnet sowie eine anschließende Ersatzvornahme veranlasst habe, sowie ein diesbezügliches Rechtsschutzersuchen einzelner Mitglieder der Kammerversammlung der Zahnärztekammer.
Die AVW-aktuell aus Februar 2012 befasst sich mit einer bevorstehenden Veröffentlichung von Rententabellen als Reaktion auf die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. und 23. Oktober 2009 (- 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8 LC 13/09 - , juris), in denen dieses die gegenüber Altmitgliedern erlassenen Festsetzungsbescheide betreffend Altanwartschaften für Beiträge aus den Jahren 2000 bis 2006 mangels (veröffentlichter) Rechtsgrundlage als rechtswidrig angesehen hatte. Hierin wird ausdrücklich angegeben, dass man mit dieser Veröffentlichung der Tabellen nunmehr in großer Anstrengung die Forderung des Oberverwaltungsgerichts "erfülle", alle Rentenansprüche aus Beiträgen innerhalb des Zeitraums von 2000 bis 2006 für die Mitglieder berechen- und nachvollziehbar zu machen. Der Hinweis des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit von Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit und dem sich daraus ergebenden Ausschluss einer Differenzierung des monatlichen Leistungsniveaus der Renten in unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Anknüpfung an das Geschlecht findet keine Erwähnung. Den rechtsunkundigen Mitgliedern wurde somit der Eindruck vermittelt, bei den Gründen für die Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage des Beklagten handele es sich lediglich um "heilbare" Formalien. Zweifel in Bezug auf den Bestand der Bescheide, welche die Argumentation des Beklagten im Hinblick auf die fehlende alternative Vorsorge zur Alterssicherung rechtfertigen würde, vermag diese Mitteilung nicht zu begründen.
Die Mitteilungen aus dem Jahr 2014 (ZKN Mitteilungen August 2014; NZB November 2014; AVW-info Dezember 2014) enthalten Kritik in Bezug auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2014 (- 8 LC 130/12 -, NdsVBl. 2015, 16), halten die notwendigen Konsequenzen gleichwohl für "überschaubar und lösbar". Das Oberverwaltungsgericht habe zwar keine konkreten Vorgaben gemacht; mit einer Erhöhung des sog. Ledigenzuschlags auf 18,75 Prozent sehe der Beklagte aber "die Ansprüche aus dem Urteil" als erfüllt an. Die Satzungsänderung könne so praktikabel gehalten und die Berechnung der beitragsfreien Rentenanwartschaften aus dem Altsystem anhand der umfassenden Tabellen aufrechterhalten werden.
Dem Niedersächsischen Zahnärzteblatt - NZB - aus November 2016 ist - ohne diesbezügliche Details - lediglich zu entnehmen, dass den Beklagten mit der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2016 (- 8 LC 89/14 -) "wieder einmal die Vergangenheit eingeholt habe". Bei einer geplanten Satzungsänderung "dürften die Fehler der Vergangenheit nicht wiederholt werden".
Etwas anderes folgt auch nicht aus Verkündung der Neufassung der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung im Jahr 2018 (ABH 2018) in der Ausgabe Juni 2018 des Niedersächsischen Zahnärzteblattes. Das NZB aus Mai 2018 besagt insofern, dass die Satzungsänderung notwendig geworden sei, weil in den Jahren 2004 bis 2016 mehrere Urteile des Oberverwaltungsgerichts ergangen seien, die die Satzung des Beklagten in der bisherigen Form für unwirksam erklärt hätten; um diesen Zustand zu beseitigen, seien auch außerhäusige Juristen hinzugezogen worden. In der AVW-info Juni 2018 sind unter der Überschrift "Kammerversammlung beschloss formale Ergänzung der ABH - Keine Auswirkungen auf Anwartschaften und Renten" die Berechnungstabellen für die in den Jahren 2000 bis 2006 geleisteten Beiträge sowie die mit Einführung der neuen Satzung zum 1. Januar 2007 vorgenommenen Umrechnungen gemäß § 15 Abs. 2 ABH veröffentlicht. Hiermit erfülle die Zahnärztekammer Niedersachen eine "formale Pflicht", die zur Wirksamkeit der Tabellen notwendig sei. Die in der Vergangenheit vorgenommenen Berechnungen entsprächen den Tabellen. Es komme daher zu keinen Neuberechnungen von Anwartschaften und Renten. An den Renteninformationen und Bescheiden, die die Mitglieder erhalten hätten, ändere sich nichts.
Die Mitteilungsblätter referieren und kritisieren des Weiteren die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2021. Seit der gesetzlichen Gleichstellung von Frauen und Männern innerhalb der EU seien Rentenanwartschaften bei gleichen Beiträgen gleichzustellen. Eine unterschiedliche statistische Lebenserwartung dürfe keine Rolle spielen. Gerechtigkeit sei damit nicht hergestellt. Mit der Ungültigerklärung des § 15 a ABH 2018 habe das Oberverwaltungsgericht die Forderung verbunden, wenn es möglich sei, eine Gleichbehandlung aller Rentenanwärter herbeizuführen. Die Satzung könne so gestaltet werden, dass sie für Mitglieder mit und ohne Bescheid gelte. Wenn aber eine solche Satzungsgrundlage geschaffen werde, sei der Beklagte verpflichtet, die entsprechenden Bescheide aufzuheben. Die Bescheide derer, die bereits Rente bezögen, seien gegen Aufhebung geschützt. Dem Leitenden Ausschuss und dem Vorstand der ZKN sei bewusst, dass die Mitglieder, die seinerzeit die Festsetzung der Rentenansprüche durch Bescheid akzeptiert hätten, auf den Bestand dieser Bescheide vertraut hätten. Bestätige das Bundesverwaltungsgericht aber die Haltung der Lüneburger Richter, wäre dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Während des schwebenden Verfahrens sei für den Beklagten jedoch nicht abzusehen, ob Anwartschaften - und damit Renten - aus Beiträgen bis zum Jahr 2006 nach den damaligen Bescheiden oder nach den neu eingeführten Unisex-Rentenfaktoren zu berechnen seien. Sämtliche aktuelle Bescheide des Beklagten ergingen daher unter Vorbehalt (vgl. zum Vorstehenden AVW-info November 2021). Rechtssicherheit sei erst mit einer Entscheidung des Eufach0000000005s zu erwarten (NZB Dezember 2021). Auch diese - von dem Beklagten selbst angeführten Mitteilungen - verdeutlichen, dass der Beklagte bis zu der Entscheidung des Eufach0000000005s einen Bestand der Bescheide vom 14. Dezember 2007 noch immer für möglich hielt.
Den Mitteilungen aus den Jahren 2022 und 2023 ist dementsprechend zu entnehmen, dass der Beklagte selbst bis zu dem Urteil des Eufach0000000005s vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -) von einem schutzwürdigen Vertrauen seiner Mitglieder in den Bestand der Bescheide ausgegangen ist (AVW-info Juli 2022; NZB Dezember 2022; NZB Juni 2023): Der Revisionsantrag sei absolut erforderlich gewesen, um den Vertrauensschutz in fast 15 Jahre alte Bescheide, die von der großen Mehrheit als unabänderlich betrachtet worden seien, höchstrichterlich feststellen zu lassen. Diese Bescheide führten nach der Auffassung des Beklagten und der Kammerversammlung nach Beratung durch zahlreiche Juristen zu Vertrauensschutz, der unabhängig von der in Streit stehenden Satzungsänderung zu berücksichtigen sei. Die Aufhebung dieser alten Bescheide gegenüber Mitgliedern, von denen viele vor der Rente stünden und sich auf diese Rentenhöhe eingestellt hätten, erscheine den Beteiligten ungerecht. Am Ende habe das Bundesverwaltungsgericht aber das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das alle Bescheide aus dem Jahr 2007 aufgehoben und alle Mitglieder gemäß § 15a ABH behandelt sehen wolle, bestätigt und konkretisiert. Die Mitglieder, die im vergangenen Jahr in Rente gegangen seien, hätten vorläufige Bescheide erhalten. Auch bei diesen könne es zur Aufhebung von Bescheiden und ggf. geringeren Renten kommen.
Dem rechtsunkundigen Kläger war es nach alledem bis zum Urteil des Eufach0000000005s vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -) nicht möglich, ein gegenüber dem rechtskundigen Beklagten überlegenes Wissen in Bezug auf die "Richtigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007" zu entwickeln. Insofern muss auch Berücksichtigung finden, dass der Kläger die maßgeblichen Informationen ausschließlich von dem Beklagten bzw. der Zahnärztekammer erhalten und deren Auskünften - wie dargestellt - stets die Annahme zugrunde lag, den Anforderungen der Rechtsprechung könne mit Satzungsänderungen genüge getan und der Bestand der Bescheide gesichert werden.
(b) Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausginge, dass dem Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkennbar gewesen wäre im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG, wäre der Verwaltungsakt nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen. Hier liegt aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine atypische Konstellation vor, so dass von der Regel des § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG zu Gunsten des Klägers abzuweichen wäre. Mit der Formulierung "in der Regel" lässt § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG Ausnahmen für solch atypische Konstellationen zu. Nach einer verbreiteten Formel liegt eine entsprechende Fallgestaltung vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung als die für den Regelfall vorgesehene Rücknahmeentscheidung möglich erscheinen lassen. Werden derartige Umstände von der Behörde nicht hinreichend erwogen, liegt nicht etwa "ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor"; vielmehr wird eine Tatbestandsvoraussetzung verkannt, die voller gerichtlicher Nachprüfbarkeit unterliegt (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48 Rn. 192 m.w.N.). Solch außergewöhnliche Umstände liegen hier darin begründet, dass der Beklagte bei dem Kläger durch die Schaffung immer wieder neuer Rechtsgrundlagen, die u.a. den Bestand des streitgegenständlichen Bescheides schützen sollten, und der Führung diverser Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht sowie mittels seiner Mitteilungen über viele Jahre den Eindruck erweckt hat, die Festsetzungsbescheide betreffend die für die Jahre bis 2006 entrichteten Beiträge seien "heilbar" und er werde diese trotz ihrer Rechtswidrigkeit nicht aufheben. Es tritt hinzu, dass dem Beklagten die Rechtswidrigkeit der Bescheide infolge der gerichtlichen Entscheidungen seit vielen Jahren bekannt war und eine Aufhebung gleichwohl nicht erfolgte.
(c) Eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis liegt nicht vor.
Eine Verwirkung setzt u.a. voraus, dass die Behörde ihr Recht längere Zeit nicht geltend macht und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 28.9.1994 - 11 C 3.93 -, juris Rn. 43). Schon an letzterem fehlt es, weil die fehlende Rücknahme seitens des Beklagten letztlich in dem Versuch begründet lag, durch entsprechende Satzungsänderungen rückwirkend eine Ermächtigungsgrundlage zu schaffen. Nach der diesbezüglich endgültigen Klärung hat der Beklagte jedenfalls gegenüber Personen, denen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorbehaltlos Rente gewährt worden war, nicht (mehr) signalisiert, an den Bescheiden aus den Jahren 2007 festhalten zu wollen. Von einer Verwirkung geht demgemäß auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -, juris) nicht aus.
bb) Das klägerische Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes ist unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme auch schutzwürdig.
Der Vertrauensschutz wird gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG indiziert. Nach dieser Vorschrift ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen - wie hier (s.o.) - aufgrund eines bestehenden Vertrauenstatbestandes verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Ein solches "Ins-Werk-Setzen" hat - wie dargelegt - stattgefunden.
Es liegt auch keine Ausnahme von der Regelwirkung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor. Zwar ist der Beklagte vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass grundsätzlich an einer Aufhebung der Festsetzungsbescheide für sog. beitragsfreie Rentenanwartschaften gewichtige öffentliche Interessen bestehen. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung ist vorliegend deshalb so gewichtig, weil die Festsetzungsbescheide die vor dem 1. Januar 2007 erfolgte unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung fortsetzen und ein generelles Interesse daran besteht, dass die bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Beiträge gleichmäßig zwischen den Mitgliedern verteilt werden. Die frühere Rechtslage, die sich in den Festsetzungsbescheiden weiterhin ausdrückt, führte dazu, dass einzelne Beitragszahler zulasten anderer Beitragszahler begünstigt wurden, weil sich nur für sie - trotz gleicher Beiträge - eine höhere Rentenanwartschaft ergab. Sie profitierten damit stärker von den gemeinsam erwirtschafteten Mitteln des Beklagten. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 wiegt umso schwerer, weil sich der Kreis derer, die über einen Verwaltungsakt verfügen, willkürlich zusammengesetzt hat. Aufgrund fehlerhafter Adressdaten war einer unbekannten Anzahl von Adressatinnen und Adressaten - mindestens 172 - der Festsetzungsbescheid nicht zugegangen, ohne dass der Beklagte hiergegen etwas unternommen hätte (vgl. dazu ausführlich Nds. OVG, Urt. v. 25.1.2021 - 8 KN 47/19 -, juris Rn. 108 ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 12.3.2025 - 1 A 93/24 -, V.n.b., Bl. 10). Allein diese gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufhebung vermögen jedoch keine Ausnahme von der Regelwirkung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu begründen. Anderenfalls wäre im Ergebnis eine Einzelfallbetrachtung schutzwürdigen Vertrauens, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -, juris Rn. 24) vorausgesetzt hat, nicht eröffnet.
Die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Beklagten wird auch nicht erheblich gemindert, wenn in Einzelfällen aufgrund schutzwürdigen Vertrauens höhere Rentenleistungen erbracht werden müssen. Dies gilt umso mehr, als die Frage einer möglichen Ermessensreduktion aufgrund der genannten öffentlichen Interessen im Falle nicht vorliegenden schutzwürdigen Vertrauens hiervon gesondert betrachtet werden müsste.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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