OVG Niedersachsen, 2025-07-01, 4 LA 111/22

4 LA 111/22Verwaltungsgericht01.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OVG Niedersachsen — 2025-07-01 — 4 LA 111/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-01

Aktenzeichen: 4 LA 111/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2025:0701.4LA111.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2025, 18282

Tenor

Tenor: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 11. Juli 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

GründeDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, den Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2017 nebst Änderungsverfügung vom 27. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2018 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2017 nebst Änderungsverfügung vom 27. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist, mit Urteil vom 11. Juli 2022 überwiegend abgewiesen und den Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. März 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2018 nur bezüglich der Ziffer 1.5 aufgehoben. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 1.7 des Bescheides vom 8. Februar 2017 sei die Klage bereits unzulässig. Der Beklagte habe diese in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, sodass insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe (Urteilsabdruck, S. 11). Im Übrigen sei die Klage zwar zulässig, weil insbesondere keine Erledigung eingetreten sei, aber überwiegend unbegründet, weil die Wiederherstellungsanordnung in den Ziffern 1.1 bis 1.4 sowie 1.6 des Bescheides vom 8. Februar 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2018 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze (Urteilsabdruck, S. 11). Rechtsgrundlage für die Wiederherstellungsanordnung sei § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 NAGBNatSchG, dessen Tatbestandsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt seien (Urteilsabdruck, S. 12 ff.). Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger, der Landwirt und Eigentümer mehrerer landwirtschaftlich genutzter Flurstücke u.a. in der Gemarkung E. sei, im Oktober 2016 eine Weißdornhecke mit einer Länge von ca. 110 m und eine Eiche auf dem Flurstück F. Flur G. der Gemarkung E. sowie drei weitere in Reihe stehende Eichen auf dem Flurstück H., Flur G. der Gemarkung E. habe beseitigen lassen. Unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 24. November 2017 - 4 ME 352/17 - führt das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen aus, es handele sich bei diesen Gehölzen um Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG (Urteilsabdruck, S. 12 ff.). Nach der gesetzlichen Definition bedürfe es - entgegen der Auffassung des Klägers - auch keiner konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktiven Lebensstätte (Urteilsabdruck, S. 13). Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 24. November 2017 - 4 ME 352/17 - ferner entschieden, dass die Zerstörung der Lebensstätten auch ohne vernünftigen Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 BNatSchG geschehen sei (Urteilsabdruck, S. 15 ff.). Die Beseitigung der Gehölze sei keine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung (Urteilsabdruck, S. 16 ff.). Hinsichtlich einer möglichen agroforstlichen Nutzung der Eichen im Sinne einer Anpflanzung "zum Zwecke der Ernte" schließe das Verwaltungsgericht nicht aus, dass solche Nutzungsformen existierten. Allerdings wäre im Rahmen einer der guten fachlichen Praxis entsprechenden agroforstwirtschaftlichen Bodennutzung ein Ersatz der gefällten durch neue Bäume zu erwarten gewesen. Ohne eine entsprechende (Wieder-) Aufforstung liege ein Wechsel der landwirtschaftlichen Nutzungsart von einer agroforstlichen zu einer rein landwirtschaftlichen Nutzung vor (Urteilsabdruck, S. 17). Die Anliegen des Klägers sowohl hinsichtlich der Fällung der Eichen als auch hinsichtlich der Beseitigung der Weißdornhecke hätten in einem Verfahren auf Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG Berücksichtigung finden können (Urteilsabdruck, S. 18). Der Beklagte sei auch nicht aufgrund einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG an dem Erlass der naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung gehindert gewesen (Urteilsabdruck, S. 18 f.). Von dem in § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 NAGBNatSchG eingeräumten Ermessen habe der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (Urteilsabdruck, S. 19). Offen bleiben könne, ob der als Generalklausel ausgestaltete § 3 Abs. 2 BNatSchG vorliegend durch § 17 Abs. 8 BNatSchG verdrängt werde. Denn eine auf die Generalklausel gestützte naturschutzrechtliche Wiederherstellungsverfügung lasse sich ohne Wesensänderung auch auf der Grundlage des § 17 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbsatz BNatSchG aufrechterhalten (Urteilsabdruck, S. 19 f.). Hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 1.5 des streitgegenständlichen Bescheides sei die Klage hingegen begründet, weil die Anordnung, die Gehölze dauerhaft zu erhalten und nach ökologischen Gesichtspunkten zu pflegen, nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG genüge (Urteilsabdruck, S. 21).

Die von dem Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter I. ), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter II .) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter III .) sind nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.

I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss mithin nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Dabei erfordert eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2025 - 4 LA 82/23 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt; vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils offensichtlich ist (vgl. Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Werkstand: 72. Ed. 1.10.2024, § 124a Rn. 73 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 204). Dem Darlegungserfordernis ist nicht Genüge getan, wenn der Zulassungsantragsteller sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.11.2024 - 11 LA 165/24 -, n.v. m.w.N. und Beschl. v. 10.2.2003 - 2 LA 2953/01 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 1.4.2020 - 4 LA 166/19 -, n.v. m.w.N.). Ist die erstinstanzliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt worden, hat dies zur Folge, dass dem Zulassungsantrag nur dann entsprochen werden kann, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und tatsächlich vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2022 - 6 B 14.22 -, juris Rn. 12; Senatsbeschl. v. 28.4.2025 - 4 LA 58/23 -, n.v. und v. 17.2.2023 - 4 LA 212/21 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.2.2024 - 14 LA 71/23 -, juris Rn. 5).

Nach diesen Maßgaben hat der Kläger weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt noch liegen diese vor.

1. Soweit er anführt, der Beklagte habe die falsche Rechtsgrundlage gewählt - was vom Verwaltungsgericht bestätigt worden sei -, weil dieser nicht die Wiederherstellung des bisherigen Zustands, sondern Ausgleichs- bzw. Ersatzpflanzungen an anderen Orten, in anderer Anzahl und anderem Lebensalter der Pflanzen verfügt habe, zeigt er ernstliche Zweifel nicht auf.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass Rechtsgrundlage für die erfolgte Wiederherstellungsanordnung § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 NAGBNatSchG (Anmerkung des Senats: nach heutiger Bezeichnung NNatSchG) sei (Urteilsabdruck, S. 11 f.). Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Vorschrift des § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßen Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 2 NNatSchG kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen, wenn Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind.

Die Naturschutzbehörde hat folglich nach § 3 Abs. 2 BNatSchG - bei Vorliegen der vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen - nach pflichtgemäßen Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie hat daher diejenigen Maßnahmen auszuwählen (Auswahlermessen), die aus naturschutzfachlicher Sicht im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um Beeinträchtigungen oder Schäden zu unterbinden, zu beseitigen oder zu kompensieren (vgl. Senatsurt. v. 30.6.2015 - 4 LC 285/13 -, juris Rn. 54; ferner Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 3 BNatSchG Rn. 26). Die Naturschutzbehörde ist in ihrem Auswahlermessen daher nicht darauf beschränkt, die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anzuordnen, sondern kann - soweit naturschutzfachlich geeignet und erforderlich - auch andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sicherzustellen.

Vorliegend hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Februar 2017 die "Wiederherstellung der auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur I., Flurstück J. auf einer Länge von 110 m entfernten Hecke sowie des ebenfalls auf diesem Grundstück entfernten Einzelbaums" verfügt (vgl. Ziffer 1.1 des Bescheides vom 8. Februar 2017). Die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes ist - wie aufgezeigt - eine der möglichen Maßnahmen, die auf Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 NNatSchG angeordnet werden kann. Soweit der Beklagte darüber hinaus verfügt hat, dass die Hecke "abweichend von der ursprünglichen Situation in einen Randbereich der Ackerfläche verschoben werden kann", diese "gemäß der Darstellung im anliegenden Lageplan, welcher Bestandteil dieses Bescheides ist, zu pflanzen" ist (Ziffer 1.1.1 des Bescheides vom 8. Februar 2017, Sätze 2 und 3) und "die zeitliche Verzögerung, mit der die Nachpflanzung erst die Funktionen des beseitigten Baumes erfüllen kann," auszugleichen ist durch die Pflanzung von drei Eichen, die "in Verlängerung der Hecke an beiden Enden" nach dem anliegenden Lageplan zu setzen sind (Ziffer 1.1.1 des Bescheides vom 8. Februar 2017, Sätze 9 bis 11), sind die von dem Beklagten alternativ zugelassenen Ersatzpflanzungen an einer anderen Stelle auf dem Grundstück ebenfalls Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 BNatSchG, die aus Sicht des Beklagten naturschutzfachlich geeignet und erforderlich sind, die erfolgte Beeinträchtigung der Natur oder Landschaft durch die vollständige Entfernung der Weißdornhecke zu kompensieren. Entsprechendes gilt für die ebenfalls verfügte "Wiederherstellung der auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur K., Flurstück G. beseitigten drei alten Eichen" (vgl. Ziffer 1.2 des Bescheides vom 8. Februar 2017), die als "eine Ersatzpflanzung vorzunehmen" ist, indem "gemäß der Darstellung im anliegenden Lageplan entlang der westlichen Grenze des Flurstücks L., Flur M., Gemarkung E., 9 Stieleichen in der Mindestqualität Hochstamm 8-10 cm" gepflanzt werden (Ziffer 1.2.1 des Änderungsbescheides vom 27. März 2017, Sätze 5 und 6). Aus welchen Gründen die zugelassenen bzw. angeordneten Ersatzpflanzungen für die beseitigte Hecke und die beseitigten Bäume keine Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 BNatSchG sein sollen, die auf der Grundlage der Generalklausel erlassen werden können, wird von dem Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht dargelegt und ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der als Generalklausel ausgestaltete § 3 Abs. 2 BNatSchG vorliegend durch § 17 Abs. 8 BNatSchG verdrängt werde. Die naturschutzrechtliche Wiederherstellungsverfügung lasse sich ohne Wesensänderung auch auf der Grundlage des § 17 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbsatz BNatSchG aufrechterhalten (Urteilsabdruck, S. 19).

Hiergegen ist nichts zu erinnern. Selbst wenn man - was der Senat bislang offengelassen hat (Senatsurt. v. 30.6.2015 - 4 LC 285/13 -, juris Rn. 54; Senatsbeschl. v. 21.9.2018 - 4 LA 293/17 -, n.v.) - davon ausgeht, dass bei einem Verstoß gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, der zugleich einen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt, eine gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG erlassene Anordnung gegen den Verursacher des Eingriffs auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG als lex specialis gestützt werden müsste, kommt ein Austausch der Rechtsgrundlage in Betracht, wenn die erlassene Anordnung auch auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ohne Wesensänderung erfolgen könnte (vgl. Senatsbeschl. v. 2.2.2022 - 4 ME 231/21 -, juris Rn. 43 ff.). Dies ist hier der Fall. Denn die in Ziffer 1.1 des Bescheides vom 8. Februar 2017 verfügte Wiederherstellung der entfernten Hecke und des Einzelbaums ließe sich auf § 17 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbsatz 2. Var. BNatSchG stützen. Soweit nach Ziffer 1.1.1 des Bescheides vom 8. Februar 2017 insoweit Ersatzpflanzungen zugelassen werden und nach Ziffer 1.2.1 des Änderungsbescheides vom 27. März 2017 die "Wiederherstellung" der beseitigten drei Eichen durch eine "Ersatzpflanzung von 9 Stieleichen" an der im Lageplan gekennzeichneten Stelle verfügt worden ist, ließen sich die zugelassenen bzw. angeordneten Ersatzpflanzungen auf § 17 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbsatz 1. Var. BNatSchG stützen.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht einem Austausch der Rechtsgrundlage für die hier getroffenen Maßnahmen nicht entgegen, dass eine auf § 17 Abs. 8 BNatSchG anstelle von § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 NNatSchG gestützte Verfügung des Beklagten nicht wesensgleich wäre. Eine Wesensgleichheit liegt vor, wenn der Tenor der Grundverfügung mit der neuen Begründung, die auch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt sein kann, unberührt bliebe und keine wesentlichen anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen anzustellen wären (Senatsbeschl. v. 2.2.2022 - 4 ME 231/21 -, juris Rn. 44 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 -, juris Rn. 16). Die für einen Austausch der Rechtsgrundlage erforderliche Wesensgleichheit liegt hier vor. Soweit der Kläger einwendet, es fehle an einer Wesensgleichheit, weil bei der Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf der Grundlage von § 17 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbsatz 1. Var. BNatSchG - anders als bei der Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 NNatSchG bzw. § 17 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbsatz 2. Var. BNatSchG - gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als zusätzliche Ermessenserwägung auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen sei, insbesondere für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen seien, verfängt dies nicht. Denn der Kläger legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Beklagte auf agrarstrukturelle Belange als weitere Ermessenserwägung hätte Rücksicht nehmen müssen, um die hier getroffenen Ausgleichsmaßnahmen auf § 17 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbsatz 1. Var. BNatSchG stützen zu können. Die Verpflichtung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG zur Rücksichtnahme auf agrarstrukturelle Belange geht nämlich nicht dahin, die konkrete Struktur des einzelnen Landwirtschaftsbetriebs zu würdigen, etwa ob dieser auf bestimmte Flächen angewiesen ist (Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn 96). Der Begriff der agrarstrukturellen Belange umfasst nicht das individuelle Interesse des einzelnen Land- oder Forstwirts, von einer Inanspruchnahme seiner Flächen für Zwecke der Kompensation von Eingriffsfolgen verschont zu bleiben (Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Werkstand: 172. Aktualisierung März 2025, § 15 BNatSchG Rn. 100; Landmann/Rohmer Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 15 BNatSchG Rn. 34, Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 15 Rn. 75). § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG zielt vielmehr vor allem darauf ab, eine kompensationsbedingte Inanspruchnahme der für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung besonders bedeutenden Produktionsgrundlagen, zu denen namentlich günstig gelegene, nicht zersplitterte und überdurchschnittlich ertragreiche Nutzflächen gehören, möglichst zu vermeiden. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 BNatSchG bringt lediglich ein allgemeines öffentliches Interesse an der Rücksichtnahme auf agrarstrukturelle Belange zum Ausdruck (BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 - 3 A 8.15 -, juris Rn. 28). Dass vorliegend derartige agrarstrukturelle Belange bei einer auf § 17 Abs. 8 BNatSchG gestützten Anordnung zu beachten gewesen wären, ist mit Blick auf den Umfang der hier verfügten Kompensationsmaßnahmen und den Standort der angeordneten Ersatzpflanzungen ersichtlich nicht der Fall.

Die individuelle Betroffenheit des Klägers durch die Inanspruchnahme seiner Flächen infolge der angeordneten Kompensationsmaßnahmen ist hingegen wegen des allgemein geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der von der Naturschutzbehörde vorzunehmenden Ermessensausübung sowohl bei der Anwendung der Rechtsgrundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG als auch von § 17 Abs. 8 BNatSchG zu berücksichtigen. Insoweit sind vorliegend keine wesentlichen anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen anzustellen gewesen.

Einem Austausch der Rechtsgrundlage steht schließlich nicht entgegen, dass der Beklagte die angeordneten Ersatzpflanzungen in der Sache zumindest ungenau als "Wiederherstellung" bezeichnet hat. Denn dies stellt eine rechtlich unschädliche falsche Bezeichnung der verfügten Maßnahmen durch den Beklagten dar, führt jedoch nicht dazu, dass die angeordneten Maßnahmen nicht auf § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 NNatSchG bzw. auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gestützt werden können.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen auch nicht deshalb vor, weil - wie der Kläger des Weiteren vorbringt - der Beklagte die von ihm getroffenen Anordnungen ermessensfehlerhaft erlassen habe. Der Beklagte hat das ihm eröffnete Ermessen vielmehr rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der Wortlaut des Bescheides vom 8. Februar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. März 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2018 lässt hinsichtlich der Neupflanzungen für die beseitigten Hecke und Bäume eine Ermessensausübung bei der Wahl des Pflanzstandortes erkennen, indem unter Ziffer 1.1.1 ausgeführt wird, die Hecke könne abweichend von der ursprünglichen Situation in einen Randbereich der Ackerfläche verschoben werden, sowie unter Ziffer 1.2.1 hinsichtlich der Neupflanzung für die drei beseitigten Eichen erklärt wird, dies müsse nicht zwingend an dem bisherigen Standort geschehen, zumal mit dem Änderungsbescheid vom 27. März 2017 der Standort der Neupflanzung der Bäume auf einen vom Kläger geltend gemachten Einwand nochmals angepasst worden ist. Der Kläger zeigt demgegenüber weder auf, welche konkreten Ermessenserwägungen von dem Beklagten ergänzend hätten angestellt werden müssen, noch welche anderen Flächen für die Neupflanzungen vorrangig in Betracht zu ziehen gewesen wären. Erkennbar hat der Beklagte Standorte der Neupflanzungen gewählt, die am Rande der jeweiligen landwirtschaftlichen Flächen liegen und damit auch den Interessen des Klägers Rechnung getragen. Der klägerische Einwand, der Beklagte habe den Kläger öffentlichkeitswirksam sanktionieren wollen, liegt neben der Sache.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass die beseitigten Gehölze Lebensstätten im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gewesen seien.

Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Lebensstätten wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Lebensstätte meint nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 2 Nr. 5 den regelmäßigen Aufenthaltsort der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Erfasst werden Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten von Tieren sowie Wuchsstandorte von Pflanzen. Lebensstätten sind auch dann als Lebensstätte zu schützen, wenn sie aktuell nicht genutzt werden. Dies verdeutlicht das Merkmal der Regelmäßigkeit (vgl. etwa GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 37 m.w.N.). § 39 Abs. 1 BNatSchG bezweckt den Mindestschutz aller wild lebenden Tier- und Pflanzenarten (vgl. Giesberts/Reinhard, BeckOK Umweltrecht, Werkstand: 74. Ed. 1.4.2025, § 39 BNatSchG Vorbm.; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 39 BNatSchG Rn. 1; GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 39 Rn. 1; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 39 Rn. 2; Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 39 Rn. 1; Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 39 BNatSchG Rn. 1). Der sich ergebende prinzipiell weitreichende Schutz erfährt eine Relativierung insoweit, als Beeinträchtigungen, die aus vernünftigem Grunde erfolgen, vom Verbot wiederum nicht erfasst werden (vgl. etwa Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 39 BNatSchG Rn. 9).

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24. November 2017 - 4 ME 352/17 - ausgeführt, dass es auf der Hand liege, dass sowohl alte Eichen mit einem Stammdurchmesser von ca. 70 cm - wie die vom Kläger beseitigten Bäume - als auch eine 110 m lange ausgewachsene Weißdornhecke Lebensstätten, d. h. regelmäßige Aufenthaltsorte wild lebender Tiere seien. Es stehe außer Frage, dass sich gerade wild lebende Vögel und Insekten regelmäßig in alten Bäumen und Hecken aufhielten. Daher sei ohne weiteres davon auszugehen, dass auch die von dem Kläger beseitigten Gehölze Lebensstätten wild lebender Tiere gewesen seien. An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsvorbringen Umstände substantiiert vorgetragen, die nahe legten, die Gehölze könnten trotz ihrer Lage in der freien Landschaft, ihrer räumlichen Ausprägung und ihrer gegebenen Verbindungsfunktion zwischen Landschaftselementen keine Lebensstätten für wild lebende Tierarten gewesen sein. Der Kläger setzt sich vielmehr selbst in Widerspruch, wenn er in seiner Zulassungsbegründung (Schriftsatz v. 1.11.2022, S. 40) einerseits ohne Beibringung tatsächlicher Erhebungen ausführt, die von ihm neu angelegte Weißdornhecke sei "sicherlich unstreitig als eine Habitatfläche" anzusehen, verlege "Wildquerungen und deren Laufwege" und biete "Winterfutter für heimische Vögel", und an anderer Stelle (Schriftsatz v. 1.11.2022, S. 17) erklärt, "unabhängig von seinem Wuchsort" biete "eine alte Eiche [...] eine hohe Habitatfläche für Vögel und Insekten", aber offenbar zugleich meint, die von ihm beseitigten Gehölze seien hingegen keine Lebensstätten eben dieser Tiere. Diesen widersprüchlichen Eindruck verstärkt auch der Umstand, dass der Kläger vor Beseitigung der Gehölze selbst noch einen Baumsachverständigen zum Ausschluss des Vorhandenseins von Nistplätzen oder Nisthöhlen von Vögeln hinzuzog, also offenbar selbst davon ausging, die Gehölze würden durch Tiere aufgesucht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes auch nicht verpflichtet gewesen, festzustellen, welche konkret betroffene "wild lebende Art" die Lebensstätte als regelmäßigen Aufenthaltsort aufgesucht hat (so der Kläger im Schriftsatz v. 1.11.2022, S.14 ff.). Da die Lebensstätte nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG den regelmäßigen Aufenthaltsort aller wild lebenden Tiere erfasst, bedarf es einer Individualisierung und Konkretisierung der betroffenen Arten nicht. Ausreichend für das Vorliegen einer Lebensstätte ist vielmehr, dass wild lebende Tiere irgendeiner Art diese regelmäßig aufsuchen.

Im Übrigen macht der Kläger mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt, sinngemäß einen Verstoß gegen den Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und damit einen Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Überschneiden sich die Anwendungsbereiche des Zulassungsgrunds der ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO derart, dass die Richtigkeitszweifel gerade aus dem Verfahrensmangel hergeleitet werden, etwa weil geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und deswegen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden, so richten sich die Darlegungserfordernisse nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einheitlich nach denjenigen, die an die Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.2.2025 - 14 S 1303/24 -, juris Rn. 4; ferner Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 67). Eine Aufklärungsrüge trägt aber nur dann den Darlegungsanforderungen Rechnung, wenn der Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Das bedeutet, dass substantiiert dargelegt werden muss, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. nur Senatsbeschl. v. 15.5.2025 - 4 LA 57/23 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Der Kläger hat mit seinem Zulassungsantrag indes nicht dargetan, welche konkreten Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Feststellung des Vorliegens einer Lebensstätte im Sinne der §§ 7 Abs. 2 Nr. 5, 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG hätten aufdrängen müssen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Im Übrigen ist fraglich, ob hier aufgrund der vollständigen Beseitigung der Gehölze überhaupt weitere Ermittlungen in Betracht gekommen wären. Im Falle einer dadurch herbeigeführten Vereitelung der weiteren Sachverhaltsaufklärung ginge die Unmöglichkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung nach dem auch im Verwaltungsprozess anzuwendenden Rechtsgedanken der allgemeinen Beweisregel des § 444 ZPO im Übrigen zu Lasten des Klägers, wenn er selbst durch die ungenehmigte Beseitigung der Gehölze eine Beweiserhebung vereitelt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 9.2.2022 - 8 A 11313/21.OVG -, juris Rn. 19; VG Schwerin, Urt. v. 20.9.2024 - 2 A 718/20 SN -, juris Rn. 53).

3. Soweit der Kläger weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil übersehen, dass der Begriff der Lebensstätte in § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG von dem Begriff des Lebensraums nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG abzugrenzen sei, legt er ernstliche Zweifel nicht dar, weil sich dies zum einen im Kern mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen deckt (vgl. Klageschriftsatz v. 5.7.2018, S. 7 f. auf Bl. 47 f. d. Gerichtsakte d. Verwaltungsgerichts) und das Verwaltungsgericht den Begriff der Lebensstätte in seiner Entscheidung zum anderen ausdrücklich - auch in Abgrenzung zum Lebensraum - problematisiert (Urteilsabdruck, S. 12 ff.).

4. Das weitere Vorbringen des Klägers, die beseitigten Gehölze seien selbst keine wild lebenden Pflanzen, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ebenfalls nicht aufzuzeigen, weil es an den das Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägungen vorbeigeht. Nach diesen kommt es schon nicht darauf an, ob die beseitigten Gehölze selbst wild lebende Pflanzen waren, weil das Verwaltungsgericht - anders als noch der Beklagte in den mit der Klage angegriffenen Bescheiden - in dem streitgegenständlichen Urteil nicht auf einen Verstoß nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, sondern auf einen Verstoß nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG abgestellt hat (Urteilsabdruck, S. 12). Bei Lebensstätten ist es aber irrelevant, ob es sich um natürliche Aufenthaltsorte handelt. Geschützt sind so auch menschlich geschaffene oder veränderte Bereiche, beispielsweise Fassaden oder Dachstühle (vgl. GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 39 Rn. 8).

5. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass ein "vernünftiger Grund" im Sinne des § 39 Abs. 1 BNatSchG nicht vorliegt bzw. die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht gegeben sind. Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil auch insoweit an seiner im Beschluss vom 24. November 2017 - 4 ME 352/17 - gebildeten Rechtsauffassung fest.

Ein "vernünftiger Grund" im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt vor, wenn die betreffende Handlung - was hier nicht der Fall ist - ausdrücklich erlaubt ist oder sie im Rahmen einer Abwägung aus der Sicht eines durchschnittlich gebildeten, dem Naturschutz gegenüber aufgeschlossenen Betrachters gerechtfertigt erscheint (Frenz/Müggenborg, BNatSchG, Kommentar, 4. Aufl. 2024, § 39 Rn. 8). Wie der Senat in seinem Beschluss vom 24. November 2017 - 4 ME 352/17 - ausgeführt hat, ist ein vernünftiger Grund für die Entfernung von Gehölzen wie Bäumen, Baumreihen oder Hecken, die Lebensstätten wild lebender Tiere sind, in aller Regel zu verneinen, wenn diese Maßnahme in erster Linie durchgeführt wird, um bewirtschaftungsbehindernde Landschaftselemente zu beseitigen. Selbst wenn die Einordnung des Verwaltungsgerichts, die Bewirtschaftung sei durch die Entfernung der Gehölze hier "deutlich" effizienter geworden (Urteilsabdruck, S. 17), inhaltlich zu weitreichend sein sollte, ist die Annahme einer effizienteren Bewirtschaftung, sei sie auch moderat, sowie auch das Hinzugewinnen weiterer Bewirtschaftungsfläche hier nicht von der Hand zu weisen. In diesem Zusammenhang verfängt der Einwand des Klägers nicht, er habe durch die seitens des Beklagten verfügte Neupflanzung in Summe sogar Bewirtschaftungsfläche verloren. Denn dies ist nur die Rechtsfolge der streitgegenständlichen Verfügungen. Demgegenüber hat der Kläger weiterhin seine Angaben, die einen vernünftigen Grund für die Beseitigung der Gehölze tragen sollen, nicht hinreichend substantiiert. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass die vom Kläger angeführten Gründe für die Neupflanzung der Weißdornhecke an anderer Stelle nicht die Beseitigung der alten Weißdornhecke an der bisherigen Stelle rechtfertigen. Das von dem Kläger angeführte Interesse an einer "agroforstlichen Nutzung" der Gehölze scheidet für die beseitigte Weißdornhecke offensichtlich aus. Auch mit seinem Vorbringen, sein Rechtsvorgänger habe die Eichenbäume seinerzeit gepflanzt und gepflegt mit der Intention, das besondere betriebliche Kapital von Eichenwertholz an die nächsten Generationen weiterzugeben, und Eichenholz habe als Baumaterial insbesondere im Landkreis N. -Stadt seit Jahrhunderten einen besonders hohen Stellenwert und eine außerordentliche Langlebigkeit, die unter ökologischen Gesichtspunkten und einem gesunden Nachhaltigkeitsbewusstsein in der heutigen Zeit keineswegs obsolet sei, vermag er ein Überwiegen seines privaten Interesses an einer agroforstlichen Nutzung der Eichenbäume gegenüber dem öffentlichen Interesse an ihrem Erhalt als Lebensstätte für wild lebende Tiere nicht darzulegen.

Es ist bereits nicht plausibel, dass die streitgegenständlichen Eichen zum Zweck einer agroforstlichen Nutzung gepflanzt worden sind. Mit dem Begriff Agroforstwirtschaft werden Landnutzungssysteme bezeichnet, bei denen Gehölze (Bäume oder Sträucher) mit Ackerkulturen und/oder Tierhaltung so auf einer Fläche kombiniert werden, dass zwischen den verschiedenen Komponenten ökologische und ökonomische Vorteilswirkungen entstehen. Typisch für alle Arten der Agroforstwirtschaft sind bewusst genutzte Wechselwirkungen zwischen Gehölz- und Ackerkulturen. Üblicherweise wird bei Agroforstsystemen zwischen der Kombination von Bäumen mit Ackerkulturen (silvoarable Systeme), Bäume mit Tierhaltung (silvopastorale Systeme) und Bäume mit Ackerkulturen und Tierhaltung (agrosilvopastorale Systeme) unterschieden. Da Alter, Verteilung und Anordnung der Gehölze variieren können, gibt es vielfältige Ausprägungsformen (vgl. Deutscher Fachverband für Agroforstwirtschaft e.V. - DeFAF, "Was ist Agroforstwirtschaft?", abrufbar unter: https://agroforstinfo.de/agroforstwirtschaft/, zuletzt abgerufen am 1.7.2025). Dass die in Rede stehenden Eichen in dieser Weise von dem Rechtsvorgänger des Klägers bewusst zur Ausnutzung der Wechselwirkungen zwischen Gehölz- und Ackerkulturen angelegt worden sind, sodass zwischen den verschiedenen Komponenten ökologische und ökonomische Vorteilswirkungen entstehen, ist weder substantiiert dargetan worden noch angesichts der überschaubaren Anzahl und des Wuchsortes der Eichen sonst ersichtlich.

Im Übrigen zeigt der Kläger weder konkret auf, wie hoch sein wirtschaftliches Interesse an einer - unterstellten - agroforstlichen Nutzung im Rahmen seiner Betriebsführung zu bewerten ist, noch, dass und in welchem Umfang eine agroforstliche Nutzung der Eichen in der Vergangenheit erforderlich bzw. Bestandteil der Betriebsführung gewesen und in welchem Umfang eine solche auch künftig aus betriebswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Der Hinweis auf einen "besonders hohen Stellenwert" dieser Nutzungsform ist insofern zu allgemein gehalten.

Es ist des Weiteren nicht eine vom Kläger wiederholt angeführte bloße "Umsetzung" der Hecke erfolgt, sondern eine Neupflanzung an anderer Stelle, weshalb seine Auffassung, die Beseitigung der Hecke stelle angesichts der Neupflanzung keinen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, weil keine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes herbeigeführt worden sei, ins Leere geht. Eine neu angelegte Hecke mit geringer Ausprägung aufgrund ihres Alters entspricht ersichtlich nicht dem Vegetationszustand einer beseitigten, über viele Jahre gewachsenen Hecke. Auf die vom Kläger problematisierte vermeintlich fehlende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aufgrund der Beseitigung der Hecke kommt es nach alledem ohnehin nicht entscheidungserheblich an.

In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass der von dem Kläger vorgenommene Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG privilegiert ist. Nach dieser Vorschrift ist die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bestimmt, dass die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, die den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 BBodSchG und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis entspricht, in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Ist den Anforderungen an die gute fachliche Praxis nicht entsprochen, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, ein Eingriff vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2016 - 4 C 4.15 -, juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 5.6.2025 - 4 LA 139/24 -, juris Rn. 10; v. 12.5.2023 - 4 ME 11/23 - juris Rn. 17 und v. 2.2.2022 - 4 ME 231/21 -, juris Rn. 39). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur die tägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts begünstigt. Die Norm gilt daher nicht für den Wechsel zwischen den unterschiedlichen Arten der Bodennutzung und nicht für Maßnahmen der Bodengewinnung sowie die erstmalige Begründung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung. Auf den Wechsel zwischen verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungsarten findet § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur Anwendung, wenn es sich um eine Maßnahme der täglichen Wirtschaftsweise eines Landwirts handelt. Dieser soll in seiner alltäglichen, also gewöhnlichen Wirtschaftsweise nicht der Eingriffsregelung unterworfen sein, sodass die Landwirtschaftsklausel auch Tätigkeiten erfassen kann, die nicht täglich ausgeübt werden (BVerwG, Urt. v. 13.6.2019 - 4 C 4.18 -, juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. zum definitionsgleichen naturschutzrechtlichen Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft nach § 8 Abs. 7 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1976, BGBl. 1976, Teil I, S. 3576: BVerwG, Beschl. v. 4.6.2003 - 4 BN 27.03 -, juris Rn. 9 m.w.N). Eine landwirtschaftliche Bodennutzung, die gegen das Verbot des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstößt, entspricht hingegen nicht den Anforderungen an die gute fachliche Praxis (Senatsbeschl. v. 5.6.2025 - 4 LA 139/24 -, juris Rn. 10 und v. 24.11.2017 - 4 ME 352/17 -, n.v.).

Die von dem Kläger angeführte "agroforstliche Nutzung" der Gehölze scheidet als "vernünftiger Grund" für die Beseitigung der Weißdornhecke ersichtlich aus, sodass diese - wie aufgezeigt - gegen § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstößt und damit nicht den Anforderungen an die gute fachliche Praxis entspricht. Hinsichtlich der Beseitigung der Eichen vermochte der Kläger - wie ebenfalls aufgezeigt - mit seinem Zulassungsvorbringen nicht darzulegen, dass diese im Rahmen einer "agroforstlichen Nutzung" mit einem vernünftigen Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfolgt ist. Dem Verwaltungsgericht ist im Übrigen in seiner Bewertung zuzustimmen, dass im Rahmen einer der guten fachlichen Praxis entsprechenden agroforstwirtschaftlichen Bodennutzung ein Ersatz der gefällten durch neue Bäume zu erwarten gewesen wäre (Urteilsabdruck, S. 17). Entsprechend läge auch ein Wechsel der landwirtschaftlichen Nutzungsart von einer agroforstlichen zu einer rein landwirtschaftlichen Nutzung vor. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht um die "tägliche Wirtschaftsweise" eines Landwirts bzw. um eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung.

Auch das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zur Begründung des Verstoßes gegen die gute fachliche Praxis zu Unrecht angenommen, er habe "naturbetonte" Strukturelemente entfernt, weil die Eichen und die Weißdornhecke nicht natürlich entstanden, sondern durch ihn und seine Rechtsvorgänger zum Zwecke des Agroforstsystems angelegt und gepflegt worden seien, greift nicht durch, weil er auch mit diesem Einwand ernstliche Zweifel weder darlegt noch diese vorliegen. Die Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens liegt schon deswegen nicht vor, weil das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - eine agroforstliche Nutzung der beseitigten Gehölze verneint hat, was - wie ebenfalls zuvor ausgeführt - nicht zu beanstanden ist. Auch in der Sache geht der Kläger in seiner Annahme fehl, weil die überwiegende Anzahl der in der Feldflur vorhandenen Strukturelemente vom Menschen geschaffen sein dürften und dies der Annahme "naturbetonter" Strukturelemente mithin nicht entgegensteht. Ihre Pflege zur Erhaltungszwecken folgt gerade den Regeln der guten fachlichen Praxis. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BBodSchG gehört zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis insbesondere, dass die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur erhalten werden. Dazu zählen explizit insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind. Hecken wiederum sind dichte, meist mehrreihige Pflanzungen von Gehölzen, die freiwachsend oder regelmäßig geschnitten zu lebenden Wänden werden. Feldgehölze sind verholzende höhere Pflanzen (Laub- und Nadelbäume, Sträucher, holzige Kletterpflanzen) in der Feldflur (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 17 BBodSchG Rn. 98). Die Erhaltung und auch Neuanlage der naturbetonten Strukturelemente in der Feldflur erstreckt sich in erster Linie auf die Verminderung der Bodenerosion durch Wind und Wasser auf dem Ackerland und gilt in diesem Zusammenhang als gute fachliche Praxis. Die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft beschränkt sich im Bundes-Bodenschutzgesetz auf den Schutz der Bodenfunktionen und wird nicht auf aktiven Naturschutz ausgeweitet in dem Sinne, als dass naturbetonte Strukturelemente angepflanzt werden sollen, um Flora und Fauna zu schützen oder ein Biotopverbundsystem aufzubauen (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 17 BBodSchG Rn. 102).

Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte weitere Einwand des Klägers, die Ernte der vier Eichenstämme sei nicht als landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne von § 5 Abs. 2 BNatSchG, sondern vielmehr als forstwirtschaftliche Bodennutzung nach § 5 Abs. 3 BNatSchG einzuordnen, greift nicht durch, weil § 5 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ausweislich seines eindeutigen Wortlautes lediglich die forstliche Nutzung des Waldes erfasst und die drei beseitigten Bäume oder die Weißdornhecke nebst Eiche keinen Wald bilden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Zwar ist irrelevant, zu welchen Zwecken eine Fläche mit Forstpflanzen bestockt ist. Auch spielen Entstehung, Alter, Aufbauform, Entwicklungsstand sowie auch die Bestandsdichte der Bestockung keine Rolle bei der Qualifikation. Forstpflanzen sind zudem grundsätzlich alle Pflanzen im naturwissenschaftlichen Sinne, die ihren Standort im Wald haben. Auch eine konkrete Mindestgröße hinsichtlich der Qualifikation einer mit Forstpflanzen bestockten Grundfläche als Wald gibt es nicht. Da aber der Gesetzgeber davon abgesehen hat, eine bestimmte Mindestgröße zu nennen, kann maßgeblich einzig sein, dass durch den mit Forstpflanzen bestockten Grund ein flächenhafter Eindruck einer Waldgesellschaft entsteht (vgl. Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 2 BWaldG Rn. 3 m.w.N.). Die vom Kläger beseitigten Gehölze bilden keinen flächenhaften Eindruck einer Waldgesellschaft. Die drei in Reihe stehenden Eichen stellen am ehesten eine Baumreihe dar, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG gerade kein Wald ist (vgl. auch VG Potsdam, Urt. v. 24.8.2020 - 14 K 2023/16 -, juris Rn. 45). Die Weißdornhecke ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG ebenfalls kein Wald. Auch die von dem Kläger vorgebrachte agroforstliche Nutzung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BWaldG ist vom Waldbegriff ausgenommen.

6. Soweit der Kläger das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beseitigung der Gehölze sei ohne vernünftigen Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 BNatSchG erfolgt, damit begründet, dass unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Landschaftselemente in der freien Landschaft anders als Bäume und Hecken in privaten Gärten behandelt würden, dringt er gleichfalls nicht durch. Es liegt auf der Hand, dass Landschaftselemente einer 110 m langen Hecke und von Eichenbäumen in einer längeren Reihe von Bäumen in der freien Landschaft mit Verbindungsfunktion für Lebensräume von Tieren im Vergleich zu Hecken und Bäumen in Privatgärten eine andere Funktion für den Naturhaushalt haben und insoweit ein ähnlicher Sachverhalt nicht vorliegt. Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, Verstöße "privater Gartenbesitzer" gegen das Bundesnaturschutzgesetz würden im Vergleich zu Verstößen von Landwirten zu Unrecht nicht gleich geahndet, verhülfe im Übrigen auch diese Ungleichbehandlung im Unrecht in Form eines vermeintlichen behördlichen Vollzugsdefizits dem Kläger nicht zu dem von ihm angestrebten Recht.

7. Mit seinem gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Ablehnung eines "vernünftigen Grundes" im Sinne des § 39 Abs. 1 BNatSchG (Urteilsabdruck, S. 15 ff.) gerichteten Abstellen auf die Gesetzgebungsmaterialien zu dieser Vorschrift (Bundestagsdrucksache 16/12274, S. 67) und seiner Hervorhebung der dort enthaltenen Passage "Die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen stellt im Hinblick auf damit verbundene Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen einen vernünftigen Grund im Sinne der Nrn. 1 bis 3 dar ." zeigt der Kläger ernstliche Zweifel nicht auf. Aus den knappen Ausführungen in der Gesetzesbegründung kann ersichtlich nicht geschlossen werden, dass jegliche land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, auch wenn diese nicht den Anforderungen an die gute fachliche Praxis entsprechen, nach dem Willen des Gesetzgebers einen vernünftigen Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG darstellen sollen. Ein derartiges Verständnis würde den bezweckten Mindestschutz von wild lebenden Arten ersichtlich zu sehr einschränken und wäre in dieser Reichweite daher nicht haltbar (vgl. Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage, § 39 Rn. 8 m.w.N.).

8. Soweit der Kläger zur Begründung des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG aufgrund einer "pauschalierenden Tatbestandsanwendung" des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG anführt und meint, die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot von Normen des Strafrechts ließen sich auf das BNatSchG übertragen, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Eine von dem Kläger geltend gemachte "pauschalierende Tatbestandsanwendung" des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann bereits deshalb nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoßen, weil dieses erfordert, dass Normen so genau zu fassen sind, dass die Normadressaten die Rechtslage - also Inhalt und Grenzen von Ge- oder Verbotsnormen - in zumutbarer Weise erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 -, juris Rn. 80 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 18.4.2024 - 10 C 9.23 -, juris Rn. 12; ferner Senatsurt. v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 121). Die von dem Kläger gerügte fehlerhafte Rechtsanwendung einer Norm im Einzelfall - hier des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - kann ersichtlich keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot begründen.

Im Übrigen verstößt § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der hinreichenden Klarheit und Bestimmtheit von Normen. Es kann dahinstehen, ob § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG insoweit auch an den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG zu messen ist. Art. 103 Abs. 2 GG, der gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ist zwar auch auf Ordnungswidrigkeitentatbestände anwendbar (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 - , juris 154; Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Werkstand: 61. Ed. 15.3.2025, Art. 103 Rn. 19 m.w.N.). Ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG stellt auch eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Denn gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 9 BNatSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört, und diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Abs. 7 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Hier rügt der Kläger indes nicht die Unbestimmtheit des Ordnungswidrigkeitentatbestands, sondern des Verbots des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ob für ein bußgeldbewehrtes verwaltungsrechtliches Verbot allein die Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG maßgebend sind (dahingehend BVerwG, Urt. v. 15.2.2024 - 3 CN 18.22 -, juris Rn. 24; ferner BVerfG, Beschl. v. 19.6.2007 - 1 BvR 1290/05 -, juris Rn. 28) oder die Bestimmtheit bußgeldbewehrter verwaltungsrechtlicher Ge- oder Verbote ebenfalls am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG zu messen ist (so BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 157; ferner BVerwG, Urt. v. 7.3.2016 - 6 C 60.14 -, juris Rn. 19 und v. 7.7.2021 - 8 C 28.20 -, juris Rn. 18 f.), kann offenbleiben. Denn § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird auch den (weiteren) Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG gerecht. Art. 103 Abs. 2 GG verbietet die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 156). Die in § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verwendeten Begriffe "Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen" und "ohne vernünftigen Grund" sind einer Auslegung mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ohne weiteres zugänglich. Der Begriff der "Lebensstätte" erfährt zudem durch die Legaldefinition in § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG als "regelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art" eine nähere Konkretisierung. Der von der Verbotsnorm des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Betroffene kann Inhalt und Reichweite des Verbots daher in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten. Aus diesem Grund verstößt § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch nicht gegen das allgemeine Bestimmtheitsgebiet von Art. 20 Abs. 3 GG.

9. Soweit der Kläger weiter Verstöße gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, das Rechtsstaatlichkeitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 und die Grundsätze "rechtsstaatlicher Beweisermittlung und Beweiswürdigung" rügt, weil das Verwaltungsgericht insbesondere anhand der im Erörterungstermin vom 22. März 2022 gefertigten Lichtbildaufnahmen sowie eines Vergleichs dieser mit aktuellen Satellitenbildaufnahmen aus dem Jahr 2004 meine, die Motivation des Klägers habe in der Beseitigung bewirtschaftungshindernder Strukturen gelegen, die Natur- sei in eine Kulturlandschaft umgewandelt worden und er habe Bewirtschaftungsfläche hinzugewonnen sowie durch Vereinigung jeweils zweier Teilflächen auch eine deutlich effizientere Bewirtschaftung ermöglicht, dringt er nicht durch. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, die zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen, sind nicht hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.

Soweit seinem Vorbringen zum einen die Rüge eines Verstoßes gegen den Untersuchungsbzw. Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zu entnehmen ist, hat der Kläger einen solchen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Zunächst hat er - wie bereits ausgeführt - nicht dargelegt, in der gebotenen Weise auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt zu haben. Er hat auch nicht konkret dargetan, dass sich dem Verwaltungsgericht die von ihm vermissten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.

Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung legt der Kläger auch nicht zum anderen mit seinem Einwand dar, die Grundsätze "rechtsstaatlicher Beweisermittlung und Beweiswürdigung" seien verletzt worden, weil ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. Art. 103 Abs. 1 GG vorliege.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt (BVerwG, Beschl. v. 22.2.2024 - 6 B 63.23 -, juris Rn. 9 und Beschl. v. 30.1.2024 - 1 B 50.23 -, juris Rn. 12 jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.5.2023 - 8 LA 76/22 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

Solche Fehler oder Verstöße sind vom Kläger nicht im Ansatz aufgezeigt worden oder sonst ersichtlich. Mit seiner Behauptung, das Verwaltungsgericht habe seine Meinungsbildung zu Unrecht auf die im Erörterungstermin gefertigten Lichtbilder gestützt, verkennt der Kläger, dass zum einen das Verwaltungsgericht seine Meinungsbildung eben nicht nur auf die Licht- und Luftbilder gestützt hat, sondern sich durch die nach § 87 Abs. 3 Satz 1 VwGO zulässige Beweiserhebung der Berichterstatterin im vorbereitenden Verfahren auch einen persönlichen Eindruck der Gegebenheiten vor Ort durch Inaugenscheinnahme (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verschafft hat und somit die Lichtbilder auch zur Stützung der Erinnerung der Berichterstatterin und der Vermittlung des von ihr unmittelbar gewonnenen Eindrucks an die anderen Mitglieder der Kammer gedient haben und dass zum anderen es eben nicht auf die Rechtsauffassung des Klägers oder die vom ihm angeführte Sicht "eines objektiven Dritten", sondern auf die freie richterliche Überzeugungsbildung der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts ankommt. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Licht- und Luftbilder dienten dem Verwaltungsgericht argumentativ zur Untermauerung seiner unter Zitierung des Senatsbeschlusses vom 24. November 2017 - 4 ME 352/17 - tragenden Begründung, dass die Angaben des Klägers, das gewonnene Eichenholz solle als Baumaterial in seinem landwirtschaftlichen Betrieb Verwendung finden, viel zu allgemein gehalten seien und die klägerischen Ausführungen keinerlei Anhaltspunkte dafür böten, aus welchen Gründen die Weißdornhecke beseitigt worden sein solle, weil eine Verwendung als Baumaterial offensichtlich ausscheide (Urteilsabdruck, S. 16 f.). Diese Erwägungen, die nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nach wie vor Gültigkeit beanspruchen (Urteilsabdruck, S. 17), hat der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend in Frage gestellt.

Eine fehlerhafte oder unzureichend Sachverhalts- und Beweiswürdigung aufgrund einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG scheidet des Weiteren ersichtlich aus. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.2.2021 - 1 B 9.21 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Das Recht auf rechtliches Gehör schützt jedoch nicht davor, dass der Sachverhalt anders gewürdigt wird als vom Kläger gewünscht.

10. Auch soweit der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen Abweisung der Klage in Bezug auf Ziffer 1.7 des Bescheides als unzulässig rügt, hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 1.7 des streitgegenständlichen Bescheides vom 8. Februar 2017 als unzulässig abgewiesen, da insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da der Beklagte diese in der mündlichen Verhandlung aufgehoben habe (Urteilsabdruck, S. 11). Der Einwand des Klägers, das Urteil hätte sich wegen Wiederholungsgefahr auch mit der Begründetheit der Zwangsgeldandrohung auseinandersetzen müssen, greift nicht durch. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zur Stützung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses vermag allein der Verweis des Klägers auf die "Nachanpflanzungs-Anordnung vom März 2020" schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil weder der entsprechende Bescheid zum Gegenstand der gerichtlichen Verfahren gemacht worden ist und dem Senat damit nicht vorliegt, noch dargelegt worden ist, dass die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 1.7 des Bescheides vom 10. Januar 2017 und in dem Bescheid vom 24. Februar 2020 identisch formuliert worden sind, sodass angenommen werden könnte, der Beklagte hätte nicht auf die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 18. September 2017 - 12 B 2436/17 - geäußerten Bedenken an der Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 1.7 des Bescheides vom 10. Januar 2017 für zukünftige Sachverhalte reagiert.

Zugleich kann bei diesem Vorbringen des Klägers auch eine sinngemäße Geltendmachung eines Verfahrensfehlers wegen einer vermeintlichen Nichtbescheidung der Hilfsanträge durch das verwaltungsgerichtliche Urteil (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 124 VwGO Rn. 57 m.w.N.) ausgeschlossen werden, weil er selbst inzident von einer Bescheidung seiner Hilfsanträge durch das Verwaltungsgericht ausgeht und eine Verletzung seiner Rechte insoweit nicht rügt.

II. Der Berufungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt worden und liegt auch nicht vor.

Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 29.4.2025 - 4 LA 82/23 -, juris Rn. 42 und v. 15.3.2018 - 4 LA 231/16 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.4.2024 - 13 LA 61/23 -, juris Rn. 26).

Hieran gemessen lässt sich das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht feststellen. Soweit der Kläger auf die seitens des Beklagten angestoßene Abstimmung mit dem MU zur Anwendung der Tatbestandsmerkmale des § 39 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG abstellt, zeigt er besondere Schwierigkeiten der Rechtssache nicht auf. Es fehlt schon an der konkreten Bezeichnung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, deren Beantwortung mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sein soll. Es kommt auch nicht auf die Schwierigkeiten an, die der Beklagte in der Rechtssache erkannt und weswegen er Rücksprache mit dem MU gehalten haben mag. Vielmehr ist das entscheidende Maß das in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten "übliche" bzw. "normale" (vgl. Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Werkstand: 73. Ed. 1.4.2025, § 124 Rn. 43; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 124 VwGO Rn. 28).

Soweit der Kläger weiter meint, es finde eine Vorverurteilung eines Landwirts statt, ohne dass überhaupt irgendwelche tatsächlichen Ermittlungen gemacht worden seien, wiederholt er lediglich seine im Verfahren geäußerte Rechtsauffassung, zeigt damit aber in keiner Weise besondere Schwierigkeiten auf, zumal es auch insoweit an der konkreten Bezeichnung einer Rechts- oder Tatsachenfrage mangelt.

Die vom Kläger angeführte Abgrenzung der Rechtsbegriffe des "Lebensraums" bzw. der "Lebensstätte" geht über die durchschnittlichen Schwierigkeiten einer verwaltungsgerichtlichen Rechtssache nicht hinaus. Eine konkrete Bezeichnung der betroffenen Rechts- oder Tatsachenfrage erfolgt auch insoweit nicht.

Hinsichtlich der von dem Kläger darüber hinaus angeführten Schwierigkeiten in der Anwendung des § 14 Abs. 2 BNatSchG und der Festlegung eines "vernünftigen Grundes" im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG versäumt es der Kläger wiederum, eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu bezeichnen. Er wiederholt lediglich seine Rechtsansicht. Die Auslegung dieser Tatbestände geht zudem über die durchschnittlichen Schwierigkeiten einer verwaltungsgerichtlichen Rechtssache ebenfalls nicht hinaus.

Die Behauptung des Klägers, die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, nämlich die Anwendung von § 5 Abs. 2 BNatSchG und § 17 BBodSchG, würden nicht regelmäßig in Verwaltungsgerichtsverfahren zur Prüfung eines vernünftigen Grundes nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG angewandt, vermag der Senat in dieser Pauschalität nicht zu überprüfen. Damit benennt der Kläger erneut auch keine Rechts- oder Tatsachenfrage und zeigt im Übrigen auch einen erhöhten Schwierigkeitsgrad nicht auf.

III. Den daneben von dem Kläger bemühten Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenfalls nicht hinreichend dargelegt und er liegt im Übrigen auch nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete rechtliche oder tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2025 - 4 LA 82/23 -, juris Rn. 45 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, weil er bereits keine konkrete Frage formuliert, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich wäre und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedürfte. In der Folge fehlt es damit auch an der Darlegung dahingehend, warum diese Frage anders als in dem erstinstanzlichen Urteil zu beantworten sein sollte oder sie sich fallübergreifend stellte.

Selbst wenn man die Aussage in der Berufungszulassungsbegründung, die Rechtsprechung müsse die Anwendung des Agrarprivilegs nach § 14 Abs. 2 BNatSchG dahingehend öffnen, dass nicht nur die "tägliche Wirtschaftsweise" im Sinne einer sogenannten Bodennutzung naturschutzfachlich toleriert werde, als sinngemäße Rechtsfrage genügen ließe, wäre eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, weil - wie bereits ausgeführt - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur die tägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts begünstigt. Die Norm gilt daher nicht für den Wechsel zwischen den unterschiedlichen Arten der Bodennutzung und nicht für Maßnahmen der Bodengewinnung sowie die erstmalige Begründung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung. Auf den Wechsel zwischen verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungsarten findet § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur Anwendung, wenn es sich um eine Maßnahme der täglichen Wirtschaftsweise eines Landwirts handelt. Dieser soll in seiner alltäglichen, also gewöhnlichen Wirtschaftsweise nicht der Eingriffsregelung unterworfen sein, sodass die Landwirtschaftsklausel auch Tätigkeiten erfassen kann, die nicht täglich ausgeübt werden (BVerwG, Urt. v.13.6.2019 - 4 C 4.18 -, juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. zum definitionsgleichen naturschutzrechtlichen Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft nach § 8 Abs. 7 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1976, BGBl. 1976, Teil I, S. 3576: BVerwG, Beschl. v. 4.6.2003 - 4 BN 27.03 -, juris Rn. 9 m.w.N).

Einen angesichts dieser höchstrichterlichen Klärung entstandenen neuen Klärungsbedarf zeigt der Kläger demgegenüber nicht auf. Eine bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedene Frage kann dann eine Zulassung der Berufung rechtfertigen, wenn die Entscheidung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte oder der rechtswissenschaftlichen Literatur erheblicher Kritik ausgesetzt ist oder erhebliche neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die die Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen lassen (vgl. Posser/Wolf/Decker, BeckOK VwGO, Werkstand: 73. Ed. 1.4.2025, § 124 Rn. 58 m.w.N.; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 124 VwGO Rn. 32; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 144 m.w.N.). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Vielmehr äußert er eine abweichende Rechtsansicht, setzt sich aber nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend auseinander.

Selbst wenn man die weitere sinngemäße Aussage in der Berufungszulassungsbegründung, es gehöre ferner durch die Rechtsprechung klargestellt, dass "Lebensstätte" etwas sei, was konkret bestimmt werden müsse und was nicht pauschal alle Hecken und Bäumen in der freien Landschaft in Niedersachsen unter Schutz stelle, als sinngemäße Bezeichnung einer Rechtsfrage genügen ließe, wäre eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Zum einen liegt eine Klärungsbedürftigkeit nicht vor, weil der Begriff der Lebensstätte bereits in § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG legal definiert wird. Zum anderen zeigt der Kläger auch die Entscheidungserheblichkeit seiner Frage nicht auf. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht in der vom Kläger unterstellten pauschalen Weise ausgeführt, "alle Hecken und Bäumen in der freien Landschaft in Niedersachsen" seien Lebensstätten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, sondern im konkreten Einzelfall unter die Norm subsumierend und unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 24. November 2017 - 4 ME 352/17 - ausgeführt, der Begriff der Lebensstätte umfasse auch die Wuchsorte von Pflanzen und die streitgegenständlichen vier alten Eichen und die 110 m lange Weißdornhecke seien Lebensstätten nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, weil außer Frage stehe, dass sich gerade wild lebende Vögel und Insekten regelmäßig in alten Bäumen und Hecken aufhielten (Urteilsabdruck, S. 13). Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, bei einer Subsumtion unter den Gesetzeswortlaut unterliege nicht jeder Baum und jede Hecke dem Verbot der Beeinträchtigung oder Zerstörung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Zum einen liege beispielsweise bei jungen oder nicht heimischen Pflanzen ein regelmäßiger Aufenthalt der hiesigen Flora und Fauna jedenfalls nicht gleichsam auf der Hand wie in dem vorliegenden Fall, sodass es diesbezüglich konkreter Feststellungen im Einzelfall bedürfte. Zum anderen sei der Verbotstatbestand dann nicht verwirklicht, wenn ein "vernünftiger Grund" für die Beeinträchtigung oder Zerstörung gegeben sei (Urteilsabdruck, S. 14). Wenn nun der Kläger rügt, dass Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufklären, nämlich tatsächliche Feststellungen treffen müssen, trägt er im Kern nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, sondern vielmehr zu einem Verfahrensfehler im Sinne der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO vor.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren. Zur weiteren Begründung wird diesbezüglich auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tage im Beschwerdeverfahren 4 OA 121/22 verwiesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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