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6 W 54/07•OLG Celle, 2007-07-05, 6 W 54/07
Entscheidungsdatum: 2007-07-05
Aktenzeichen: 6 W 54/07
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2007:0705.6W54.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2007, 59310
Tenor: 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden zurückverwiesen. 3. Beschwerdewert: 5 568,32 €
Gründe1Die nach § 4 Abs. 3 Alt. 1 JVEG zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an den Einzelrichter zurückzuverweisen war.
Der Berücksichtigung dieses Verfahrensfehlers im Beschwerdeverfahren steht nicht entgegen, dass nach § 4 Abs. 7 Satz 4 JVEG ein Rechtsmittel nicht auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung gestützt werden kann. Denn Sinn dieser Vorschrift ist nicht, "bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter eine andernfalls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das Beschwerdegericht auszuschließen" ( BGHZ 154, 200 - 205 zu § 568 Satz 3 ZPO).
Dieser Verfahrensfehler des Landgerichts hat zur Folge, dass die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war. Einer eigenen Sachentscheidung des Senats steht entgegen, dass die Unzuständigkeit der Kammer zum Erlass des angefochtenen Beschlusses Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Senats im Beschwerdeverfahren und damit auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts hat. Denn bei Entscheidung durch den beim Landgericht zuständigen Einzelrichter hätte über die dagegen gerichtete Beschwerde der nach § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 JVEG zuständige Einzelrichter des Senats entscheiden müssen (vgl. die Entscheidungen des Senats in OLGR Celle 2003, 8 - 9 und OLGR Celle 2003, 373
5- 374).
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war nicht zu entscheiden, da es "gebührenfrei (ist und) Kosten ... nicht erstattet" werden ( § 4 Abs. 8 Satz 1 und 2 JVEG; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, § 4 JVEG Rn 29).
Abschließend sei auf folgendes hingewiesen, auch wenn diese Hinweise in Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht verbindlich sein können.
8Der Sachverständige Prof. Dr. R. dürfte die Unverwertbarkeit seines Gutachtens durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, da er verpflichtet war, seinen Mitarbeiter Sch., den er nicht nur für Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung einsetzen wollte, zuvor nach seinen Geschäftsbeziehungen, die persönliche Verbindungen zu den Parteien aufweisen, zu befragen und diese den Parteien mitzuteilen, wie bereits vom Senat im Beschluss vom 8. März 2007 zu 6 W 1/07 ausgeführt, worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
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