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L 9 AS 516/17•LSG Niedersachsen-Bremen, 2025-02-20, L 9 AS 516/17
L 9 AS 516/17Sozialversicherungsgericht20.02.2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-20
Aktenzeichen: L 9 AS 516/17
ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2025:0220.9AS516.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 33072
Tenor: Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 31. Mai 2017 sowie der Bescheid des Beklagten vom 6. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.Mai 2016, geändert durch die Bescheide vom 6. Juni 2016, 19. August 2016, 25. August 2016, 26. November 2016 und 15. März 2017, werden geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 21,75 € zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TatbestandDie Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 (unter Berücksichtigung einer Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 15. Juni bis 13. September 2016). Der Kläger begehrt ausweislich seines erstinstanzlich gestellten Antrages weitere monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 76,28 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Betrag von 66,00 € - der Kläger macht unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit einen um diesen Betrag höheren Regelbedarf geltend - und einem zusätzlichen Betrag gegenüber dem ihm gewährten Mehrbedarf für Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 10,28 €. Im Berufungsverfahren hat der Kläger hierzu klargestellt, dass er von einem zusätzlichen Mehrbedarf von 129,35 jährlich (entspricht 10,78 € monatlich) ausgeht.
Der J. geborene alleinstehende Kläger steht seit längerem im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Im Dezember 2014 bezog er eine Zwei-Zimmer-Wohnung im Stadtteil K. in L.. Für diese fielen im streitigen Zeitraum monatliche Kosten von 211 € Nettokaltmiete, 83 € Betriebskostenvorauszahlung, 51 € Heizkostenvorauszahlung (Gaszentralheizung), insgesamt 345,00 € an (ab August 2016 erhöhte sich die Grundmiete auf 232,10 €). Dieser Betrag wird vom Beklagten in voller Höhe übernommen. Die Warmwasserbereitung der Wohnung erfolgt über einen elektrischen Durchlauferhitzer (Wohnungsexposé unter Blatt 901 der Verwaltungsakten des Beklagten - VA). Ein separater Stromzähler (oder eine sonstige Möglichkeit der Erfassung des Stromverbrauchs) für dieses Gerät existiert nicht.
An Stromkosten hatte der Kläger von Mai 2016 bis Februar 2017 monatliche Abschläge von 54 € an den Energieversorger zu leisten (vgl. Jahresverbrauchsabrechnung vom 28. März 2017, Blatt 79 der Gerichtsakte - GA -: 594 € geteilt durch 11 Abschlagszahlungen). Im März 2017, dem Monat der Erstellung der Jahresrechnung, war kein Abschlag zu zahlen. Im April 2017 betrug der Abschlag 56 € (Jahresrechnung vom 14. März 2018, Blatt 80, 83 GA). Am 18. April 2017 wurde zudem ein Nachzahlungsbetrag von 36,35 € aus der Jahresverbrauchsabrechnung eingezogen (Gesamtrechnungsbetrag 630,35 €). Die Kosten des reinen Stromverbrauchs (ohne den Grundpreis von 81,71 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer) betrugen laut dieser Rechnung 448 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer, also insgesamt 533,12 €, vgl. Seite 3 der Jahresrechnung, Blatt 84 GA). Die an den Energieversorger gezahlten Stromabschläge beliefen sich im Zeitraum Mai 2016 bis April 2017 auf 596 € (10 x 54 € plus 56 €).
Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Weiterbewilligungsantrag mit Bescheid vom 6. April 2016 monatliche Leistungen in Höhe von 758,29 € (Regelbedarf gem. § 20 SGB II: 404,00 €, Mehrbedarf dezentrale Warmwasserbereitung gem. § 21 Abs. 7 SGB II: 9,29 €, Kosten für Unterkunft und Heizung - KdUH - gem. § 22 SGB II: 345,00 €) für den Zeitraum Mai 2016 bis April 2017.
Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er vortrug, der gewährte Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung reiche nicht aus. Außerdem war er der Auffassung, dass der Regelbedarf verfassungswidrig zu niedrig sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2016 (W-6961/16) zurück, weil die bewilligten Leistungen den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Die tatsächlichen Warmwasserkosten könnten nicht ermittelt werden, so dass die gesetzliche Pauschale für den Mehrbedarf zur Anwendung gekommen sei.
Dagegen hat der Kläger am 6. Juni 2016 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Hinsichtlich der Warmwasserbereitung hat er die entstehenden Kosten in tatsächlicher Höhe begehrt und diese auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung mit weiteren 10,28 € monatlich beziffert. Der Regelbedarf sei um 66 € monatlich zu niedrig. Wie der Kläger diese Beträge hergeleitet hat, ist aus dem Verhandlungsprotokoll nicht erkennbar.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31. Mai 2017 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Zu Recht sei die gesetzliche Pauschale nach § 21 Abs. 7 SGB II zur Anwendung gekommen, weil die tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn ein höherer Bedarf tatsächlich feststellbar sei, z.B. mittels separatem Stromzähler. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Regelbedarfs hat das SG verneint. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Kläger am 15. Juni 2017 zugestellt worden.
Mit der am 29. Juni 2017 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf Nachfrage beruft er sich hinsichtlich der Höhe des begehrten Mehrbedarfs und des weiteren Regelbedarfs auf seinen Prozessbevollmächtigten. Der höhere Regelbedarf beruhe auf einer Orientierung an Berechnungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Er betont, dass er seinen Stromverbrauch, der niedriger sei als der seines Vormieters, nicht weiter senken könne.
Am 7. Dezember 2017 hat das Bundessozialgericht (BSG) zu der streitigen Rechtsfrage der Berücksichtigung tatsächlicher Bedarfe bzw. pauschaler Mehrbedarfe für Kosten der Warmwasserbereitung eine Entscheidung getroffen (B 14 AS 6/17 R) und diese mit Urteil vom 12. September 2018 (B 14 AS 45/17 R) weiter konkretisiert.
Anschließend trägt der Kläger weiter vor, dass der zur Warmwasseraufbereitung in Küche und Bad zur Verfügung stehende Durchlauferhitzer in einwandfreiem Zustand gewesen sei. Er trägt sodann zu Einstellung des Gerätes, Nutzungsdauer, Verbrauchsannahmen und Strompreisen vor und leitet daraus ab, dass sich je nach Berechnungsweise Stromkosten von 335 bzw. 349 € pro Jahr ergeben würden. Bewilligt worden seien aber lediglich 111,96 €, die Differenz betrage 237,10 €. Bei Berücksichtigung tatsächlicher Aufwendungen des Klägers für Stromkosten laut Abrechnung für die Zeit von Februar 2016 bis Februar 2017 von 630,35 € seien dem gegenüberzustellen die vom Beklagten erbrachten Aufwendungen für Haushaltsenergie (aus dem Regelbedarf) von 389,04 € und für den Warmwassermehrbedarf von 111,96 €, insgesamt 501 €. Daraus ergebe sich eine Differenz von 129,35 €. Die Berechnungsmethode des Beklagten hält der Kläger für nicht geeignet. Außerdem hält er weiterhin den Regelbedarf von 404 bzw. 409 € für zu niedrig und beruft sich hierzu unter Vorlage entsprechender Unterlagen auf Stellungnahmen des Paritätischen Gesamtverbandes, der für 2017 einen Regelbedarf von 466 bzw. 520 € gefordert habe, sowie des Herrn M., der für die Jahre 2016 und 2017 569 € bzw. 575 € für angemessen erachtet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 31. Mai 2017 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2016, geändert durch die Bescheide vom 3./6. Juni 2016, 19. August 2016, 25. August 2016, 26. November 2016 und 15. März 2017, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für den Bewilligungszeitraum Mai 2016 bis April 2017 weitere Leistungen unter Berücksichtigung eines weiteren Mehrbedarfs für die Warmwasserbereitung von 129,35 jährlich sowie eines höheren Regelbedarfs zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit über einen zu berücksichtigenden Zusatzaufwand für die Warmwasserbereitung von 1,17 € monatlich hinausgehende Leistungen begehrt werden.
Er hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 mögliche Konsequenzen aus der Umsetzung der erstgenannten BSG-Entscheidung vom 7. Dezember 2017 (B 14 AS 6/17 R) aufgezeigt. Er hat darauf hingewiesen, dass in dem Regelbedarf von 404 € für das Jahr 2016 Anteile für Haushaltsstrom in Höhe von 31,40 € und in dem Regelbedarf von 409 € für das Jahr 2017 Anteile für Haushaltsstrom in Höhe von 34,46 € enthalten waren. Zusätzlich sei dem Kläger für die auf das Jahr 2016 entfallenden (acht) Monate des Bewilligungszeitraums ein Mehrbedarf von 9,29 € monatlich gezahlt worden, für die auf das Jahr 2017 entfallenden (vier) Monate habe der Mehrbedarf 9,41 € betragen. Dementsprechend hätten dem Kläger Leistungsanteile für Strom in Höhe von insgesamt 501 € zur Verfügung gestanden. Die tatsächlichen Verbrauchsausgaben des Klägers hätten sich ausweislich der Jahresabrechnung vom März 2017, die den streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend abdecke, auf 630,35 € belaufen. Die daraus resultierende Differenz von 129,35 € sei nicht gleichzusetzen mit einem dem Kläger zustehenden weiteren Mehrbedarf, weil es sich bei dem Betrag von 630,35 € um den gesamten Stromverbrauch des Haushalts gehandelt habe. Unter Zugrundelegung verschiedener Berechnungsmodelle errechnet der Beklagte weitere - geschätzte - "tatsächliche" Mehrkosten der Warmwasserbereitung von ca. 2,50 € monatlich, von denen seiner Auffassung nach allerdings nur 1,17 € monatlich angemessen seien. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 (Blatt 100 GA) Bezug genommen.
Über die zentral zwischen den Beteiligten diskutierten Fragen hinaus sind dem Sachverhalt folgende Angaben zu entnehmen:
Die dem Kläger monatlich grundsätzlich bewilligte Leistungshöhe betrug ab Mai 2016 758,29 € (Regelbedarf 404 €, Mehrbedarf Warmwassererzeugung 9,29 €, Grundmiete 211 €, Heizkosten 51 €, Nebenkosten 83 €), ab August 2016 779,39 € (Erhöhung der Grundmiete von 211 auf 232,10 €) und ab Januar 2017 784,51 € (Erhöhung des Regelbedarfs um 5 € auf 409 €, entsprechende Erhöhung des Mehrbedarfs Warmwassererzeugung von 9,29 € auf 9,41 €). Die geänderten Beträge sowie weitere Änderungen ergeben sich aus folgenden, nach dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid ergangenen und den Bewilligungszeitraum Mai 2016 bis April 2017 betreffenden Bescheiden:
Am 3./6. Juni 2016 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid wegen Berücksichtigung eines Heizkostenguthabens von 291,70 € im Juli 2016 (Gesamtanspruch für diesen Monat daher 466,59 €) sowie wegen einer Mieterhöhung der Grundmiete von 211 € auf 232,10 € ab August 2016 (neuer Gesamtbetrag 779,39 €). Das Bescheiddatum des bekanntgegebenen Bescheides ist der 6. Juni 2016, der veraktete Entwurf trägt das Datum 3. Juni 2016 (vgl. Stellungnahme des Beklagten vom 13. Februar 2025 nebst Abdruck des Bescheides).
Im Juni 2016 teilte der Kläger unter Vorlage eines Arbeitsvertrages mit, befristet vom 15. Juni 2016 bis zum 13. September 2016 in Vollzeit als Verwaltungskraft nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bei der N. (O.) beschäftigt zu sein, die Bezahlung richtete sich nach Entgeltgruppe 5 der Anlage 3 / Anlage 4 zum TVÜ-VKA. Er beantrage die Wiederaufnahme der Leistungen erst ab 14. September 2016. Für den Monat Juni wurde dem Kläger am 29. Juni ein Abschlag von 500 € gezahlt, das Bruttoarbeitsentgelt für die Zeit vom 15. bis 30. Juni 2016 betrug 1.121,63 €, Abzüge 356,02 €, das Nettoarbeitsentgelt 765,61 €. Der Rest wurde dem Kläger im Monat Juli ausgezahlt. Der Beklagte erließ unter dem 19. August 2016 drei Bescheide:
Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung über 786,59 € (teilweise Aufhebung der Bewilligung für den Monat Juni 2016 in Höhe von 320 €, vollständige Aufhebung der Leistungen für den Monat Juli 2016 in Höhe von 466,59 €, Gesamtbetrag 786,59 €). Der Sachverhalt wurde vom Kläger anerkannt und die Überzahlung von ihm ausgeglichen.
Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 1. August 2016 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit.
Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. April 2017.
Mit Bescheid vom 25. August 2016 berücksichtigte der Beklagte ein Betriebskostenguthaben für das Jahr 2015 von 6,51 €. Von einer Rückforderung wurde abgesehen.
Mit Bescheid vom 26. November 2016 berücksichtigte der Beklagte die Erhöhung des Regelbedarfs von 404 € auf 409 € ab Januar 2017 sowie - davon abgeleitet - einen höheren Mehrbedarf für Warmwassererzeugung von 9,41 € gegenüber zuvor 9,29 € (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 13. Februar 2025, Blatt 196 ff. GA).
Mit Bescheid vom 15. März 2017 berücksichtigte der Beklagte ein Betriebskostenguthaben für das Jahr 2016 von 8,17 €, die Anrechnung und daraus folgende Leistungsminderung wurde für den Monat April 2017 verfügt.
Weiter war zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich die Aufrechnung bzw. Tilgung von Geschäftsanteilen für den Spar- und Bauverein in Höhe von 1.000 € anlässlich der Anmietung der Wohnung im Jahr 2014 streitig. Den Bescheid vom 8. Februar 2017 hob der Beklagte nach Widerspruch des Klägers mittels Abhilfebescheid vom 6. Juni 2017 wieder auf. Der einmalig für den Monat März 2017 einbehaltene Betrag von 39,10 € wurde dem Kläger am 8. Juni 2017 zurücküberwiesen (Blatt 1580 / 1586 VA).
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2025 hat der Kläger den Zeitraum seiner Tätigkeit bei der O. unstreitig gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.
EntscheidungsgründeDie Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
A. Dabei geht der Senat von der Statthaftigkeit der Berufung aus. Das erscheint zunächst deshalb nicht eindeutig, weil die Frage des Mehrbedarfs der Warmwasserbereitung allein mit insgesamt 129,35 € (bzw. bei Zugrundelegung des erstinstanzlich gestellten Antrags von 123,28 €) nicht den für die Statthaftigkeit einer Berufung maßgeblichen Beschwerdewert von mehr als 750 € erreichen würde (§ 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (laufende oder wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr) nicht vorliegt. Diesen Anspruch betreffend wäre die Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 144 Abs. 1, 145 SGG) das statthafte Rechtsmittel und eine Berufung unzulässig. Nur mit der vom Kläger genannten Differenz von 66 € monatlich an weiteren, über die gesetzliche Festlegung hinausgehenden Regelbedarfen würde der Beschwerdewert erreicht. Der Senat vermag eine willkürliche Erhöhung des Beschwerdewertes zum Erreichen der Statthaftigkeit der Berufung, die dazu führen würde, dass eine entsprechende Forderung bei der Frage des Beschwerdewertes unberücksichtigt bliebe (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Auflage 2023, § 144 Rn. 14a m.w.N.) darin aber nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen, die Regelbedarfe entsprächen seiner Meinung nach nicht den verfassungsmäßigen Vorgaben, und diese Auffassung dann auch im erstinstanzlichen Verfahren weiter vertreten und u.a. höhere (Regel-) Leistungen beantragt. Auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels kommt es für die Prüfung der Frage der Statthaftigkeit grundsätzlich nicht an, solange der Beschwerdewert nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erhöht wird. Dafür sieht der Senat hier keine Anhaltspunkte (vgl. auch BSG zu einer ähnlichen Konstellation: Beschluss vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 12/16 B). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, § 151 SGG.
B. Streitgegenständlich ist zunächst der Bescheid vom 6. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2016, mit dem der Beklagte eine Regelung über den Bewilligungszeitraum Mai 2016 bis April 2017 getroffen hat. Streitgegenständlich sind aber auch die zeitlich nachfolgenden, nach Klagerhebung erlassenen und den Bewilligungszeitraum betreffenden Bescheide vom 3./6. Juni 2016, 19. August 2016, 25. August 2016, 26. November 2016 und 15. März 2017 (§ 96 SGG), nicht dagegen der aufgehobene Bescheid vom 8. Februar 2017. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes z.B. auf Regel- bzw. Mehrbedarfe hat der Kläger nicht erklärt. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Frage eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II keinen eigenständigen, von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abtrennbaren Streitgegenstand darstellt (st. Rspr. des BSG, z.B. Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 45/17 R -, Rn. 10). In zeitlicher Hinsicht hat der Kläger die Zeit seiner Beschäftigung bei der O. (und die daraus folgende Einkommensanrechnung) unstreitig gestellt.
C. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (nachfolgend I.), im Übrigen bleibt sie erfolglos (nachfolgend II. und III.).
I. Der Kläger hat Anspruch auf einen weiteren Betrag für Kosten der Warmwasserbereitung. Hinsichtlich dieser Kosten stellt sich die Rechtslage seit Einführung des SGB II zum 1. Januar 2005 wie folgt dar:
1.a) Bis zum 31. Dezember 2010 waren die Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser im Regelbedarf enthalten. Das führte dazu, dass von den bestehenden Aufwendungen für die Heizung grundsätzlich ein Abzug für die Warmwasserbereitung vorzunehmen war. Diesen hat letztendlich das BSG bestimmt und dabei 30 % des im Regelsatz enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie angesetzt (Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - Rn. 26; vgl. Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl. § 22 Rn. 167: 6,22 € für Alleinstehende im Jahr 2005).
b) Ab dem 1. Januar 2011 wurde für die Kosten der (dezentralen) Warmwasserbereitung statt des bisherigen Abzugs ein Mehrbedarf eingeführt (§ 21 Abs. 7 SGB II), der grundsätzlich pauschale Beträge vorsah in Gestalt prozentualer Anteile vom Regelbedarf, für Einzelfälle bei abweichenden Bedarfen war eine Öffnungsklausel vorgesehen (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 [BGBl. I 2011, 453]; vgl. hierzu die Darstellung in Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. April 2017 - L 32 AS 2665/15 - , juris Rn. 72 ff., 109 - 122). Für Alleinstehende waren 2,3 % des für sie geltenden Regelbedarfs als Mehrbedarf vorgesehen, § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II. Im Vergleich zu dem unter lit. a) genannten Betrag hätte dies bezogen auf den Regelbedarf des Jahres 2005 (Alleinstehende: 345 €) einem Betrag von 7,94 € entsprochen.
c) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 wurde der Regelung in § 21 Abs. 7 SGB II ein Satz 3 angefügt, demzufolge höhere Aufwendungen für Warmwasserbereitung als in den gesetzlichen Pauschalen vorgesehen - mithin in den in Satz 2 genannten sog. Einzelfällen - nur zu berücksichtigen sind, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden (Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020 [BGBl. I 2020, 2855]). Dabei handelte es sich um eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BSG (vgl. Fischer, SGb 2022, S. 288, 292).
Der Kläger kann innerhalb des streitigen Zeitraums Mai 2016 bis April 2017 für die Monate Mai und Juni 2016 sowie September 2016 bis Dezember 2016 (nicht: Juli und August 2016 wegen bedarfsdeckenden Einkommens) und nachfolgend Januar bis April 2017 weitere Leistungen nach § 21 Abs. 7 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung (im folgenden: alte Fassung
§ 21 Abs. 7 SGB II lautete im streitbefangenen Zeitraum auszugsweise wie folgt:
"Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
1. 2,3 % des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Abs. 3 oder 4,
(...),
(...).
(...),
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 anerkannt wird."
In der Wohnung des Klägers erfolgte die Warmwassererzeugung mit einem strombetriebenen Durchlauferhitzer.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II a.F. folgt der Senat im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung für den abgeschlossenen Geltungszeitraum dieser Fassung der Vorschrift der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7. Dezember 2017 und 12. September 2018 - B 14 AS 6/17 R und B 14 AS 45/17 R), einschließlich der im Urteil vom 12. September 2018 ausdrücklich in Bezug genommenen Urteilsanmerkung von Straßfeld (SGb 2018, S. 567 ff.); die obergerichtliche Rechtsprechung ist dem, soweit ersichtlich, anschließend gefolgt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW - juris; LSG Hessen, Urteil vom 26. Oktober 2020 - L 9 AS 573/19 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Oktober 2022 - L 11 AS 688/19).
Danach hat der Kläger in den genannten Monaten Anspruch auf Berücksichtigung eines abweichenden Bedarfes, weil seine Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die bislang gewährte Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden und diese Aufwendungen auch nicht unangemessen sind (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 21).
Für den abweichenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 7 SGB II a.F. kommt es nach der Rechtsprechung des BSG, welcher der erkennende Senat auch insoweit im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt, nicht darauf an, ob besondere Lebensumstände wie etwa ein krankheitsbedingt höherer Hygienebedarf oder das Alter der Anlage zur Warmwassererzeugung abweichende Aufwendungen begründen können. Entscheidend ist allein die Höhe des vom Hilfebedürftigen für die Warmwassererzeugung aufgewendeten Betrags im Verhältnis zur Warmwasserpauschale nach § 21 Abs. 7 SGB II a.F. (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 22). Dass der Kläger keine Gründe oder Umstände benannt hat, die im streitbefangenen Zeitraum zu einem überdurchschnittlichen Warmwasserbedarf bzw. -verbrauch geführt haben, steht einem erhöhten Anspruch nach § 21 Abs. 7 SGB II a.F. nicht entgegen.
Die Bestimmung des für die Warmwassererzeugung aufgewendeten Betrags im Sinne von § 21 Abs. 7 SGB II a.F. erfolgt, soweit - wie hier - für das zur dezentralen Warmwassererzeugung eingesetzte Gerät keine separate Verbrauchserfassung stattfindet und auch ansonsten keine Erkenntnisse über die tatsächlichen Kosten der für die Warmwassererzeugung verwendeten Energie vorliegen, im Wege der Schätzung. Insoweit wird bei einem Ein-Personenhaushalt ein Anteil von 23,59 % des monatlichen Stromabschlages bzw. des Abschlussbetrags der Jahresabrechnung (letzterer berücksichtigt im Fälligkeitsmonat) als Bedarf für die dezentrale Erzeugung zugrunde gelegt. Dabei ist die leistungsberechtigte Person nur in den Monaten, in denen eine Abschlagszahlung zu erbringen ist, einer fälligen Forderung des Energielieferanten ausgesetzt und entsteht ihr ein Bedarf, der laufend zu decken ist (vgl. hierzu im Einzelnen die vom BSG im Urteil vom 12. September 2018, a.a.O., Rn. 19 ausdrücklich in Bezug genommene Urteilsanmerkung von Straßfeld, SGb 2018, 567, 569; ergänzend zur konkreten Berechnung: Fischer, SGb 2022, 288, 291).
Nach der danach vorzunehmenden Schätzung entfielen für die Monate des Bewilligungszeitraumes, in denen ein Leistungsanspruch des Klägers bestand und in denen ein monatlicher Stromabschlag von 54 € an den Energieversorger zu zahlen war (Mai und Juni 2016 sowie September 2016 bis Februar 2017) 12,74 € (23,59 % von 54 €) auf die Warmwassererzeugung. Da im März 2017 kein Abschlag zu zahlen war, bestand in diesem Monat kein Bedarf. Im April 2017 ist neben dem fälligen Abschlag von nun 56 € noch die Jahresabrechnung vom 28. März 2017 zu prüfen. Ein weiterer zu berücksichtigender Mehrbedarf ergibt sich daraus aber nicht:
Die Rechnung weist zwar einen Rechnungsbetrag von 635 € und daraus folgend, vor dem Hintergrund geleisteter Abschläge des Klägers von insgesamt 594 €, eine Nachforderung von insgesamt 36,35 € aus. Der Rechnungsbetrag ist allerdings um den jährlichen Grundpreis von 81,71 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer (97,23 €) zu bereinigen. Denn die tatsächlichen Aufwendungen für die Warmwassererzeugung bestimmen sich anhand eines Anteils von 23,59 % am Gesamtstromverbrauch im Abrechnungszeitraum, die in keinem Zusammenhang mit dem an den Energieversorger zu zahlenden Grundpreis stehen (Fischer, a.a.O., S. 288, 291). Danach ergeben sich Kosten für den reinen Stromverbrauch von 533,12 € (384,25 € für den Verbrauch bis Ende 2016, 63,75 € für den Verbrauch ab Januar 2017, zzgl. 19 % Umsatzsteuer, vgl. Seite 3 der Jahresabrechnung vom 28. März 2017, Blatt 84 GA). Weitere geschätzte Aufwendungen für den Monat April 2017 ergeben sich aus der bereinigten Nachforderung deshalb nicht, so dass es bei dem zu berücksichtigenden Abschlag von 56 € verbleibt. Davon entfallen wiederum 23,59 % - entsprechend 13,21 € - auf die Warmwassererzeugung.
Daraus ergibt sich insgesamt ein Betrag von 115,13 € für die Warmwassererzeugung (8 Monate zu je 12,74 € zzgl. 13,21 €).
Diesem Leistungsanspruch für den Warmwasserbedarf steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BSG ein abweichender Bedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II a.F. nur dann in Betracht kommt, wenn die Aufwendungen des Leistungsempfängers für die Warmwassererzeugung nicht unangemessen sind (so: BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 24; Urteil vom 12. September 2018, a.a.O., Rn. 18).
Bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze orientiert sich der Senat ebenfalls an der vom BSG im Urteil vom 12. September 2018, a.a.O., Rn. 19 ausdrücklich in Bezug genommenen Urteilsanmerkung von Straßfeld, SGb 2018, 567, 569; ebenso: Fischer, SGb 2022, 288, 291). Danach errechnet sich die Angemessenheitsgrenze aus der Differenz des im "Stromspiegel für Deutschland" (Herausgeber: co2online gGmbH) genannten durchschnittlichen Stromverbrauchs einerseits in Wohnungen mit durch Strom erzeugtem Warmwasser und andererseits in Wohnungen mit anderweitig erzeugtem Warmwasser, wobei der Differenzwert (in kWh) mit dem durchschnittlichen Strompreis zu multiplizieren ist. Für den durchschnittlichen Strompreis ist auf die von der Verivox GmbH ermittelten Werte abzustellen (https://www.verivox.de/strom/verbraucherpreisindex/; vgl. Straßfeld a.a.O., Fischer a.a.O.). Im Jahr 2016 belief sich die Differenz des durchschnittlichen Stromverbrauchs in einem Ein-Personen-Haushalt im Mehrfamilienhaus mit durch Strom erzeugtem Warmwasser gegenüber einem Ein-Personenhaushalt mit anderweitig erzeugtem Warmwasser (vgl. Stromspiegel für Deutschland, Ausgabe 2016, Höchststufe G "sehr hoch") auf 900 kWh pro Jahr (2017: 800 kWh). Multipliziert mit dem durchschnittlichen Strompreis aus dem Zeitraum Mai 2016 bis April 2017, der sich aus der Übersicht des Verivox-Verbraucherpreisindex errechnen lässt (27,57 Cent/kWh), ergibt sich ein Differenzbetrag von 248,13 €, der die Angemessenheitsgrenze bildet. Zugunsten des Klägers hat der Senat insoweit die höhere, sich aus der Differenz für das Jahr 2016 ergebende Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt (für 2017 ergäbe sich ein Grenzwert von 220,56 €, im Ergebnis damit kein Unterschied).
Diese Angemessenheitsgrenze von 248,13 € wird von dem oben bestimmten Wert für den Mehrbedarf in Höhe von 115,13 € nicht überschritten.
Nachdem der Kläger im streitigen Zeitraum - bezogen auf die Monate, in denen er anspruchsberechtigt war - bereits Mehrbedarfszuschläge in Höhe von 93,38 € (6 Monate im Jahr 2016 zu je 9,29 € = 55,74 €, 4 Monate im Jahr 2017 zu je 9,41 € = 37,64 €) vom Beklagten erhalten hatte, verbleibt für den Bewilligungszeitraum ein weiterer Anspruch in Höhe von insgesamt 21,75 €.
Da es sich sowohl bei der vom Kläger als auch der vom Beklagten vorgelegten Berechnung ebenfalls um Schätzungen handelt und diese zudem nicht den streitgegenständlichen Zeitraum passgenau abdecken, und beide noch weitere Unschärfen aufweisen, hat der Senat kein durchgreifendes Argument gesehen, diese Erwägungen dem vom BSG vorgegebenen Weg vorzuziehen bzw. sich dem BSG und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung insgesamt entgegenzustellen. Die systematische Schwäche der aufgezeigten Lösung, die darin besteht, dass in Anbetracht des Gesetzeswortlauts ("abweichender Bedarf im Einzelfall") eine Schätzung herangezogen wird, um von der vom Gesetzgeber vorgesehenen Pauschale abzuweichen, wodurch letztlich die in den Pauschalen zum Ausdruck kommende Schätzung des Gesetzgebers durch eine andere Schätzung ersetzt wird, gilt für alle der im Verfahren vorgetragenen Lösungsansätze gleichermaßen.
II. Unabhängig davon, dass es nach den Ausführungen zu I. auf den vom Kläger hergestellten Zusammenhang zwischen dem Warmwassermehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II und dem Regelbedarf nicht ankommt, hält der Senat die Bemessung des Regelbedarfs für die Jahre 2016 und 2017 nicht für verfassungswidrig, so dass kein Raum für eine Aussetzung des Verfahrens und dessen Vorlage an das BVerfG auf der Grundlage von Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) besteht (eine Möglichkeit, einen höheren als den gesetzlich vorgesehenen Regelbedarf durch gerichtliche Entscheidung zuzusprechen, wäre dem Senat aufgrund der Gewaltenteilung [Art. 20 Abs. 2 GG] und insbes. des Rechtsstaatsprinzips [Art. 20 Abs. 3 GG: Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht] schon im Ansatz verwehrt). Der alleinstehende Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf als 404 € (2016) bzw. 409 € (2017) monatlich.
Hierfür gibt es zunächst keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Behauptung des Klägers, die gesetzlichen Regelbedarfe hätten nicht ausgereicht, um sein soziokulturelles Existenzminimum sicherzustellen, ist nicht hinreichend belegt. Der Kläger hat über allgemeine Ausführungen zum Regelbedarf hinaus nicht dargelegt, dass bzw. weshalb er mit den bei ihm zugrunde gelegten Regelbedarfen nicht ausgekommen wäre. Das wäre zur Überzeugung des Senats aber grundsätzlich Voraussetzung dafür, sich mit der Frage einer Verfassungswidrigkeit von Regelbedarfen auseinanderzusetzen, weil sich erst dann die Frage einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung überhaupt stellen würde. Das reine Aufstellen einer abstrakten Behauptung, die Regelsätze seien zu niedrig, reicht insoweit ebensowenig aus wie das Berufen auf eine politische Forderung, z.B. des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (vgl. auch Urteil des Senats vom 14. März 2024 - L 9 AS 374/22 m.w.N.).
Aber auch unabhängig davon hat der Senat - wie schon das SG - keine Zweifel daran, dass die Regelbedarfe im streitbefangenen Zeitraum den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprochen haben. Es ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen verfassungswidrig zu niedrigen Regelbedarf. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Veranlassung gesehen, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen.
Der alleinstehende Kläger hat Anspruch auf einen Regelbedarf i.H.v. 404 Euro ab Mai 2016 bzw. 409 € ab Januar 2017. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. § 20 Abs. 1a SGB II bestimmt, dass der Regelbedarf in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 SGB XII in Verbindung mit dem RBEG vom 24. März 2011 (BGBl. I, 453) und den §§ 28a und 40 SGB XII in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt wird. Die Höhe des Regelbedarfs in der Regelbedarfsstufe 1 liegt hiernach seit dem 1. Januar 2016 bei 404 Euro (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 [BGBl I 2014,1618] und 2016). Ab dem 1. Januar 2017 liegt die Höhe bei 409 € (RBEG vom 22. Dezember 2016 [BGBl. I, 3159]). In dieser Höhe hat der Beklagte den Regelbedarf berücksichtigt. Der bewilligte Regelbedarf entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden.
Die Bemessung des Regelbedarfs für Alleinstehende in den Jahren 2016/2017 ist nicht evident unzureichend. Wie sich aus der Rechtsprechung des BVerfG ergibt (Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvL 1691/13), kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zu, dh. er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, so dass lediglich eine zurückhaltende gerichtliche Kontrolle besteht: sie beschränkt sich darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Jenseits dieser Evidenzkontrolle wird nur überprüft, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung bis zum Jahr 2014 mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass durch die weitere Fortschreibung gem. § 28a Abs. 2 SGB XII bzw. § 7 RBEG in den Jahren 2015 bis 2017 eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen entstanden wäre, auf die der Gesetzgeber durch eine Neufestsetzung des Regelbedarfs hätte reagieren müssen (BVerfG, a.a.O., Rn. 144), sind nicht evident. Von den im Juli 2014 bestätigten Vorgaben des BVerfG bereits für das streitgegenständliche Folgejahr 2015 bzw. die Jahre 2016 und 2017 abzuweichen, besteht kein Anlass. Die Regelbedarfsermittlung für 2015/2016 folgt denselben Grundsätzen, die der vom BVerfG in den Beschlüssen vom 23. Juli 2014 (a.a.O.) geprüften Rechtslage zugrunde gelegen haben (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R; für 2017/2018 ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2019 - L 7 AS 345/19, LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 24. September 2019 - L 11 AS 700/18 - und Urteil vom 22. September 2020 - L 13 AS 49/20; LSG Bayern, Urteil vom 20. März 2019 - L 11 AS 905/18; LSG Sachsen, Urteil vom 24. Mai 2018 - L 7 AS 1105/16). Die Prüfaufträge und Überwachungspflichten, die das BVerfG in den o.g. Beschlüssen vorgegeben hat, sind beachtet. Auch die für 2015/2016 maßgeblichen Bestimmungen über die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen genügen verfassungsrechtlichen Anforderungen (BSG, Urteil vom 12. September 2018, a.a.O., Rn. 20). Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Regelbedarfe wird anhand eines Mischindexes errechnet (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2019 - L 7 AS 345/19). Das ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das Jahr 2017 hat die verfassungsrechtlich gebotene Neuermittlung der Regelbedarfsstufen stattgefunden. Mit dem RBEG vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I, 3159) hat der Gesetzgeber eine Sonderauswertung der EVS 2013 vorgenommen (§ 1 RBEG) und nach Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben aus dem Jahr 2013 (§ 7 RBEG) die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben für Erwachsene ab 1. Januar 2017 auf 409 Euro (§ 7 Abs. 3 RBEG) festgesetzt. Die Regelbedarfsermittlung für 2017 folgt denselben Grundsätzen, die der vom BVerfG in den Beschlüssen vom 23. Juli 2014 (a.a.O.) geprüften Rechtslage zugrunde gelegen haben. Die Prüfaufträge und Überwachungspflichten, die das BVerfG in den o.g. Beschlüssen vorgegeben hat, sind auch hier beachtet.
Soweit das BVerfG in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber bei einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter zeitnah reagieren muss und nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten darf (sogenannte Evidenzkontrolle), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass seit der Entscheidung des BVerfG eine solche offensichtliche und erhebliche Diskrepanz eingetreten wäre. Auch der Kläger hat keine Tatsachen dafür genannt, dass trotz der jährlichen Fortschreibung des Regelbedarfs bezogen auf den hier streitigen Zeitraum eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende extreme Preissteigerungen entstanden wäre, auf die der Gesetzgeber vorzeitig durch eine Neufestsetzung des Regelbedarfs hätte reagieren müssen. Insbesondere ergibt sich anhand der Übersicht des Verivox-Verbraucherpreisindex für den streitigen Zeitraum 2016-2017 keine derartige unvermittelt aufgetreten extreme Preissteigerung bezüglich der Strompreise (ausdrücklich hierzu: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November 2020 - L 21 AS 56/20 -, juris Rn. 40: Strompreiserhöhungen im Zeitraum 2013 bis 2017 in Höhe von lediglich 1,011 %).
Zusammenfassend gilt, dass die Höhe der Regelbedarfe im Laufe der Jahre immer wieder zur gerichtlichen Prüfung gestellt worden ist. Soweit ersichtlich, ist der Regelbedarf der Jahre 2016 und 2017 in keiner der zahlreichen ergangenen ober- und höchstgerichtlichen Entscheidungen als verfassungswidrig zu niedrig erachtet worden - sei es, dass die Regelbedarfe angewendet wurden, ohne ihre Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich zu thematisieren, sei es, dass sie ausdrücklich geprüft wurden (ausdrücklich z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - L 9 SO 447/16 B -, juris: 2016, unter Würdigung der Einschätzungen des Paritätischen Gesamtverbands; Urteil vom 20. November 2020 - L 21 AS 56/20 - juris: 2016 und 2017, mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rspr. [Rn. 42], - nachfolgend BSG, Beschluss vom 4. Mai 2021 - B 4 AS 12/21 BH; Hessisches LSG, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - L 4 SO 166/17 B - juris: 2016 und 2017; Urteil vom 10. März 2021 - L 6 AS 439/18 - juris, Rn.74 ff., m.w.N.: 2016 und 2017; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2018 - L 18 AS 267/18 -, juris: 2016 und 2017, ebenfalls unter Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Paritätischen Gesamtverbandes; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. März 2017 - L 13 AS 336/16 B - juris: 2016; vgl. auch SG Detmold, Urteil vom 17. November 2016 - S 18 AS 237/16 -, juris: 2016). Dem schließt sich der Senat, der sich ebenfalls bereits wiederholt mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe - auch für die Jahre 2016 und 2017 - auseinandergesetzt hat (z.B. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2021 - L 9 AS 303/20 und 307/20) nach nochmaliger eigener Prüfung weiterhin an.
Daran ändert nichts, dass der Kläger Positionspapiere und Berechnungen des Paritätischen Gesamtverbandes bzw. eines Herrn M. vorgelegt hat, die höhere Regelbedarfe fordern. Dabei handelt es sich, wie oben erwähnt, um politische Forderungen - genauso, wie in der Diskussion ebenfalls immer wieder, gerade auch aktuell, aus dem politischen oder gesellschaftlichen Raum Kritik in gegenteiliger Hinsicht an der Höhe der SGB II-Leistungen geäußert wird, dass die SGB II-Leistungen als zu hoch erachtet werden, u.a. im Hinblick auf das sog. Lohnabstandsgebot.
Insbesondere zu den Ausführungen des Paritätischen Gesamtverbandes ist noch darauf hinzuweisen, dass dieser mit seinen Einwendungen zu den Regelungen zur Bestimmung der Regelbedarfe bereits im Verfahren vor dem BVerfG zu den Az. 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, BvR 1691/13 (Beschluss vom 23. Juli 2014, juris) gehört wurde und Stellung genommen hat, in denen das BVerfG die Ermittlung und gesetzliche Festlegung der Regelbedarfe ab 2011 für verfassungsmäßig erklärt hat. Auch hier hat der Paritätische Gesamtverband bereits seine eigenen alternativen Berechnungen für den Regelbedarf vorgelegt, die - wie soweit ersichtlich in allen Jahren, in denen der Paritätische Gesamtverband Alternativberechnungen vorlegt - über den gesetzlich festgelegten Beträgen lagen (BVerfG a.a.O., Rn. 47, 68). Das BVerfG ist dem aber nicht gefolgt. Es hat, wie oben ausgeführt, hervorgehoben, dass das Grundgesetz bei der Bemessung des Existenzminimums keinen exakt bezifferten Anspruch vorgibt, sondern der Gesetzgeber hier über einen Gestaltungsspielraum verfügt, dem eine zurückhaltende Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht entspricht. Aus verfassungsrechtlicher Sicht komme es entscheidend darauf an, dass die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird und die Höhe der Leistungen zu dessen Sicherung insgesamt tragfähig begründbar ist (BVerfG a.a.O.). Diese Voraussetzungen hat das BVerfG auch in Kenntnis der Berechnungen des Paritätischen Gesamtverbandes für erfüllt erachtet. Da die Expertise des Paritätischen Gesamtverbandes sich in erster Linie darauf stützt, dass der Regelbedarf 2011 infolge einer Reihe von "willkürlichen Eingriffen" in die statistischen Grundlagen der EVS 2008 fehlerhaft festgelegt worden sei und die dadurch entstandene Bedarfsunterdeckung durch die Fortschreibung des Regelbedarfs in den Folgejahren von Jahr zu Jahr gewachsen sei (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - L 9 SO 447/16 B -, juris Rn. 12), ist dem schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass nach der zitierten Rechtsprechung des BVerfG und auch des BSG (vgl. Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 12/12 R) die Höhe des Regelbedarfs ab 1. Januar 2011 gerade nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden ist.
Nichts anderes folgt aus der eingereichten Stellungnahme zum Gesetzentwurf des RBEG 2017 des Herrn M. vom 20. September 2016 mit dem Zusatz "Verbreitung erwünscht ". Zu dessen sehr unübersichtlichen Ausführungen ist noch darauf hinzuweisen, dass nicht erkennbar ist, auf welcher fachlichen Expertise diese Ausführungen beruhen. Hier ist Herr P. lediglich aus zahlreichen vor dem LSG Niedersachsen-Bremen bis zu seinem Umzug in ein anderes Bundesland in eigener Sache geführten Gerichtsverfahren bekannt.
III. Auch im Übrigen ergibt sich kein weiterer Anspruch des Klägers. Die Bescheide erweisen sich als rechtmäßig. Der Regelbedarf wurde in der rechnerisch richtigen Höhe berücksichtigt, die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe anerkannt (zum Warmwassermehrbedarf s.o. I.). Aus den nach Erlass des Widerspruchsbescheides für den streitigen Zeitraum ergangenen weiteren Bescheiden folgt nichts anderes. Sie lassen Fehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht erkennen, derartige Fehler sind auch nicht vorgetragen. Ein höherer Leistungsanspruch des Klägers ergibt sich daraus nicht.
Mit dem Änderungsbescheid vom 6. Juni 2016 hat der Beklagte zu Recht in Anwendung von § 22 Abs. 3 SGB II das Guthaben aus der Abrechnung der Heizkosten vom 9. Mai 2016 in Höhe von 291,70 € im Monat Juli 2016, dem Monat nach Zufluss des Guthabens, bedarfsmindernd angerechnet (wesentliche Änderung mit Wirkung für die Zukunft, § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Mit demselben Bescheid hat der Beklagte die Mieterhöhung der Grundmiete ab August 2016 in voller Höhe berücksichtigt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X), hierdurch ist der Kläger bereits nicht beschwert. Dass der zur Akte gelangte Entwurf des Bescheides das Datum 3. Juni trägt, ist unschädlich.
Zu den drei Bescheiden vom 19. August 2016 ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger die Monate Juni bis September 2016 (betreffend den Zeitraum seiner Beschäftigung bei der O.) unstreitig gestellt und den durch diese Bescheide geregelten Sachverhalt anerkannt hat. Unabhängig davon lassen die drei Bescheide vom 19. August 2016 ebenfalls keine Fehler erkennen. Zurecht hatte der Beklagte für den Monat Juni 2016 Leistungen in Höhe von 320 € aufgehoben, nachdem der Kläger Ende Juni einen Vorschuss von 500 € für seine zur Monatsmitte aufgenommene Tätigkeit bei der O. ausgezahlt erhalten hatte. Der Freibetrag von 180 € ergibt sich zum einen aus dem Grundfreibetrag für Erwerbstätige von 100 € (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II), zum anderen folgt der weitere Freibetrag von 80 € aus § 11b Abs. 3 SGB II (20 % des monatlichen Einkommens, das 100 € übersteigt und nicht mehr als 1.000 € beträgt, hier also 20 % von 400 €). Da die Leistung für den Monat Juni im Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung und der Information des Beklagten bereits ausgezahlt war, ist zu Recht eine Teilaufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (Erzielen von Einkommen, das zum Wegfall oder zur Minderung für die Vergangenheit führt) erfolgt, die entsprechende Erstattungsforderung ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Ermessen war nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht auszuüben. Für den Monat Juli, den der Kläger durchgehend und in Vollzeit gearbeitet hat, ergab sich kein Leistungsanspruch mehr, dieser bestand aufgrund des zuvor ergangenen Änderungsbescheides vom 6. Juni 2016 wegen der Anrechnung des Heizkostenguthabens nur noch in Höhe von 466,59 €. Der Kläger hat Einkommen nach Entgeltgruppe 5 der Anlage 3 / Anlage 4 zum TVÜ-VKA i.V.m. § 17 TVÜ-VKA erzielt (brutto ca. 2.200 €), damit ergab sich kein Leistungsanspruch mehr, der Bescheid war für diesen Monat in voller Höhe aufzuheben, der überwiesene Betrag zu erstatten.
Eine vorherige Anhörung (§ 24 SGB X) hat am 9. August 2016 stattgefunden, sämtliche Fristen waren gewahrt, der Kläger hat den Sachverhalt bestätigt, selbst angegeben, erst ab dem 14. September 2016 die Weiterzahlung der Leistungen zu begehren und die Überzahlung von 786,59 € überwiesen. Dass der zur Akte genommene Entwurf des Bescheides in der Verwaltungsakte des Beklagten das Datum 3. Juni trägt, während in den Bescheiden vom 19. August 2016 das - richtige - Datum 6. Juni 2016 verwendet wird (s.o.), ist unschädlich. Der Kläger hat diesen Sachverhalt zudem anerkannt und die entsprechende Erstattung geleistet.
Zu Recht hat der Beklagte die Leistungsbewilligung ab dem Monat August mit Änderungsbescheid vom 19. August 2016 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgehoben (durch Aufhebung der bisher ergangenen Bewilligungsbescheide vom 6. April und 6. Juni 2016). Dass in der Begründung als Rechtsgrundlage § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X anstelle von Satz 1 genannt ist, ist unschädlich, zur datumsmäßigen Bezeichnung des (einzigen und eindeutig bestimmbaren) Änderungsbescheides s.o..
Ebenso zu Recht hat der Beklagte dann ab September 2016 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums im April 2017 wieder Grundsicherungsleistungen in zutreffender Höhe bewilligt, nachdem die Beschäftigung des Klägers mit dem 13. September 2016 endete.
Der allein aufgrund der Erhöhung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2017 (hier Regelbedarfsstufe 1, Erhöhung um 5 € von 404 auf 409 € und - davon abgeleitet - des Mehrbedarfs für die zentrale Warmwassererzeugung von 9,29 auf 9,41 €) ergangene Bescheid vom 26. November 2016 ist ebenfalls nicht zu beanstanden, überdies wäre der Kläger durch die Erhöhung selbst nicht beschwert (zur Höhe des Regelbedarfs und des Warmwasserzuschlags siehe oben I. und II.).
Durch den Bescheid vom 25. August 2016, mit dem der Beklagte formal die Aufwendungen für Betriebskosten um das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2015 in Höhe von 6,51 € für den Monat August 2016 gemindert hat, ist der Kläger nicht beschwert. Zum einen bestand für den Monat August 2016 aufgrund der Beschäftigung des Klägers und der Leistungsaufhebung durch Bescheid vom 19. August 2016 kein Leistungsanspruch, der durch das Guthaben hätte gemindert werden können, so dass die Regelung ins Leere geht. Zum anderen hat der Beklagte ausweislich des Bescheides von einer Rückforderung abgesehen. Letztlich hat der Kläger diesen Monat, in dem er bei der O. beschäftigt war, noch unstreitig gestellt.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Anrechnung des Betriebskostenguthabens aus der Abrechnung des Jahres 2016 von 8,17 € im Monat nach der Rückzahlung (hier März 2017), d.h. im April 2017, durch den Bescheid vom 15. März 2017. Dies folgt aus § 22 Abs. 3 SGB II.
D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. In Anbetracht des im Verhältnis zu den begehrten Leistungen von mehr als 750 € (lt. erstinstanzlichem Antrag 76,28 € monatlich = 915,36 €) sehr geringen Anteils des Obsiegens in Höhe von 21,75 € (ca. 2,4 %) erscheint eine Kostenquotelung nicht angezeigt.
E. Gründe, in Anwendung von § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Das BSG hat die Fragen im Zusammenhang mit der Bestimmung der Kosten der Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II a.F. in seinen beiden Entscheidungen vom 7. Dezember 2017 (B 14 AS 6/17 R) und vom 12. September 2018 (B 14 AS 45/17 R) umfassend und grundsätzlich geprüft und entschieden. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese Rechtsprechung in der Folge angewandt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -; LSG Hessen, Urteil vom 26. Oktober 2020 - L 9 AS 573/19 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Oktober 2022 - L 11 AS 688/19), der Senat weicht davon ebenfalls nicht ab. Zum anderen handelt es sich um eine nicht mehr aktuelle Rechtsfrage, nachdem der Gesetzgeber die Vorschrift des § 21 Abs. 7 SGB II zum 1. Januar 2020 dahingehend geändert hat, dass von den gesetzlichen Mehrbedarfen abweichende höhere Aufwendungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden (zur regelhaft fehlenden Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen, die außer Kraft getretenes Recht betreffen: B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Auflage 2023, § 160 Rn. 8d m.w.N.). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe der Jahre 2016 und 2017 ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November 2020 - L 21 AS 56/20 -, juris Rn. 42 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
Hinweis:Verkündet am: 20. Februar 2025
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