SG Stade, 2009-09-08, S 34 SF 48/08

S 34 SF 48/08Sozialversicherungsgericht08.09.2009

Gesamter Gesetzestext

SG Stade — 2009-09-08 — S 34 SF 48/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-08

Aktenzeichen: S 34 SF 48/08

ECLI: ECLI:DE:SGSTADE:2009:0908.S34SF48.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 23358

Tenor

Tenor: Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Sozialgerichts Stade vom 16. November 2007 und 14. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1I.

Streitig ist die Höhe der aus der Landeskasse als Prozesskostenhilfe zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren.

2Im zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte der Antragssteller die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2.Buch ( SGB II). Nach der Beiordnung des Erinnerungsführers durch einen Beschluss des Sozialgerichts Stade erklärte sich der Antragsgegner bereit, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II zu gewähren; der Antragsteller erklärte daraufhin den Rechtstreit für erledigt.

3Mit Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen vom 16. November 2007 und 14. Januar 2008 setzte der zuständige Urkundsbeamte die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung auf insgesamt 246,93 EUR fest. Er erkannte dabei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe der 3/4-Mittelgebühr an.

4Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Erinnerungsführers. Er ist nunmehr mit der festgesetzten Höhe der Verfahrensgebühr einverstanden. Jedoch macht er weiterhin die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG geltend.

5Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

6II.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Urkundsbeamte hat zutreffend die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG abgelehnt. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich die Rechtssache in einem Verfahren, deren Gegenstand ein begehrter oder ein mit einem Rechtsbehelf angefochtener oder abgelehnter Verwaltungsakt ist, ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes bzw. durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Der Rechtsstreit muss nach vollem oder teilweisen Einlenken eines Beteiligten, der einen Verwaltungsakt gesetzt hat, ohne die Notwendigkeit einer streitigen Entscheidung beigelegt sein.

7Voraussetzung für den Anfall der Erledigungsgebühr ist die aktive Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung des Verfahrens. Dieses Mitwirken des Rechtsanwalts muss über die mit der Tätigkeitsgebühr abgegoltene Prozessgebühr hinausgehen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 1 KR 13/06 R -). Dieses sogenannte qualifizierte Tätigwerden erfordert ein zusätzliches über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf unstreitige Erledigung gerichtetes und für die Erledigung des Rechtsstreits kausales Engagement des Rechtsanwaltes. Eine solche qualifizierte, auf eine gütliche Streitbeilegung abzielende Tätigkeit des Rechtsanwalts muss sich aus den Verfahrensakten oder der Sitzungsniederschrift ergeben. Der Rechtsanwalt muss den Nachweis erbringen, dass er Tätigkeiten entfaltet hat, die auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts abzielen und die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten sind, die bereits für das Betreiben des Geschäftes einschließlich der Beschaffung von Informationen entsteht.

8Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein qualifiziertes Tätigwerden des Erinnerungsführers in diesem Sinne vorgelegen hat. Insbesondere liegt darin, dass der Erinnerungsführer den Antragsteller dazu gebracht hat, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, kein qualifiziertes Tätigwerden im obigen Sinne.

9Nach alledem sind dem Erinnerungsführer als Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 246,93 EUR zu erstatten. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten Bezug genommen.

10Diese Entscheidung ist endgültig, § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz.

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