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17 S 820/01 - 50•LG Hannover, 2001-08-21, 17 S 820/01 - 50
17 S 820/01 - 50Kantonsgericht21.08.2001
Entscheidungsdatum: 2001-08-21
Aktenzeichen: 17 S 820/01 - 50
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2001:0821.17S820.01.50.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2001, 25799
In dem Rechtsstreit hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. Kimmel, der Richterin am Landgericht Kulpe und des Richters am Landgericht U. Kleybolte für Recht erkannt:
Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das am 12.04.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover wird auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Da Gegenstand eines Luftbeförderungsvertrages - im Gegensatz zum Reisevertrag, wo es um die Durchführung der Reise geht - lediglich die Verbringung des Fluggastes an den Bestimmungsort ist, ist eine Aufklärung über Einreiseformalitäten oder eine Kontrolle der Papiere nicht erforderlich und damit auch kein Raum für ein Mitverschulden der Klägerin.
Hinweis:Verkündet am: 21. August 2001
Gützkow, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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