OVG Niedersachsen, 2026-07-29, 13 ME 208/26

13 ME 208/26Verwaltungsgericht29.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OVG Niedersachsen — 2026-07-29 — 13 ME 208/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-29

Aktenzeichen: 13 ME 208/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0729.13ME208.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 19016

Tenor

Tenor: 1. I.13 ME 208/26

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 17. Juni 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 2. II.13 PA 209/26

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 17. Juni 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

GründeI. 13 ME 208/26

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 17. Juni 2026, soweit mit diesem sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (VG Lüneburg, 4 A 175/26) gegen die in Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 5. März 2026 (Blatt 4 ff. der E-Gerichtsakte VG) enthaltene Verpflichtung, dem Antragsgegner sein Mobiltelefon und weitere bekannte Datenträger vorzulegen, auszuhändigen und zu deren Auswertung bis auf Weiteres zu überlassen sowie die enthaltene Aufforderung, dem Antragsgegner bei Aushändigung der Datenträger deren erforderliche Zugangsdaten vollumfänglich zur Verfügung zu stellen, abgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zutreffend abgelehnt. Die hiergegen vom Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

a) Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vor, der angegriffene Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG. Die verwendete Formulierung "Mobiltelefon (+ weitere bekannte Datenträger) " bezeichne weder die erfassten Gegenstände noch den Kreis der herauszugebenden Datenträger mit der erforderlichen Klarheit. Offen bleibe, wem die Datenträger "bekannt " sein müssten und ob nur aktuell mitgeführte Datenträger, sämtliche im Besitz befindliche Datenträger oder auch Datenträger im mittelbaren Zugriff erfasst sein sollten. Die Verfügung kläre auch nicht, ob SIM-Karten, Speicherkarten, USB-Sticks, externe Speichermedien, Laptops, Tablets, Cloud-Zugänge oder sonstige Accounts von der Herausgabepflicht umfasst sein sollen. Dass eine präzisere Fassung möglich gewesen wäre, zeige die vom Antragsgegner veranlasste Fahndungsausschreibung. Dort werde nicht lediglich auf "weitere bekannte Datenträger " verwiesen, sondern ausdrücklich auf "alle mitgeführten Datenträger " und beispielhaft auf Mobiltelefone, Speicherkarten und Laptops. Ebenso werde konkretisiert, dass Gerätecode, PIN/PUK, Entsperrcode des Mobiltelefons sowie weitere Zugangsdaten auch zu Cloud-Speicherdiensten erhoben werden sollten. Der Antragsgegner sei damit ersichtlich in der Lage, den von ihm gewollten Zugriff konkreter zu beschreiben. Die Fahndungsausschreibung heile die Unbestimmtheit der Verfügung nicht. Nicht hinreichend bestimmt sei ferner die Überlassung "bis auf Weiteres ". Die Wendung enthalte keine zeitliche Grenze, keinen Höchstzeitraum, keinen überprüfbaren Rückgabezeitpunkt und kein hinreichend bestimmtes Ereignis, an dessen Eintritt die Pflicht ende. Der Hinweis in der Bescheidbegründung, die vorläufige Verwahrung werde auf den geringstmöglichen Zeitraum beschränkt bleiben, ändere daran nichts. "Geringstmöglich " sei keine vollzugsfähige zeitliche Begrenzung. Auch bei einem verfahrensbezogenen Zugriff müsse die Behörde den zeitlichen Rahmen so bestimmen, dass der Betroffene und die Vollzugsbehörden erkennen könnten, wann die Verwahrung ende oder jedenfalls unter welchen überprüfbaren Voraussetzungen die Rückgabe zu erfolgen habe. Dies leiste der Bescheid gerade nicht. Besonders problematisch sei schließlich Ziffer 2 des Bescheids. Der Antragsteller solle bei Aushändigung der Datenträger deren erforderliche Zugangsdaten "vollumfänglich " zur Verfügung stellen. Schon diese Formulierung sei widersprüchlich. § 48 Abs. 3a Satz 2 AufenthG verlange nur die notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges Auslesen. Der Begriff "vollumfänglich " könne nicht offenlassen, ob nur der Geräteentsperrcode verlangt werde oder auch Zugangsdaten zu externen Benutzerkonten, Messenger-Diensten, E-Mail-Accounts, sozialen Netzwerken und Cloud-Speichern. Die parallele Fahndungsausschreibung erstrecke die Erhebung ausdrücklich auf Gerätecode, PIN/PUK, Entsperrcode und weitere Zugangsdaten auch zu Cloud-Speicherdiensten. Damit zeige sich, dass die Behörde "vollumfänglich " nicht eng als bloßen Geräteentsperrcode verstehe, sondern als Grundlage für einen weitergehenden Zugriff auf digitale Speicher- und Kommunikationsstrukturen.

Der Ansicht des Antragstellers, der streitgegenständliche Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, folgt der Senat nicht.

Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist auch die zumutbar zu erlangende Tatsachenkenntnis der Behörde. Grundsätzlich gilt dabei die Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Behörde hat die Sachlage zu ermitteln und grundsätzlich präzise anzugeben, welcher Zustand herbeigeführt werden soll und auf welchem Weg dies zu geschehen hat. Besitzt die Behörde die erforderlichen Kenntnisse oder kann sie sich diese ohne unangemessenen Aufwand verschaffen, muss sie Ziel und Mittel entsprechend konkret bezeichnen. Geringere Anforderungen können hingegen gelten, wenn die Behörde nähere Tatsachenkenntnisse nicht oder nur mit großem Aufwand erlangen kann, während der Pflichtige über diese Kenntnisse verfügt oder sie bei der Pflichterfüllung erwirbt (vgl. im Einzelnen: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 4.6.2019 - 8 ME 39/19 -, juris Rn. 34 ff. m.w.N.).

aa) Der Antragsgegner verlangt im angefochtenen Bescheid die Vorlage, Aushändigung und Überlassung des Mobiltelefons und weiterer bekannter Datenträger. Durch die Formulierung "weitere bekannte Datenträger " liegt zwar keine Beschränkung aufkonkrete Datenträger vor. Allerdings führt der Antragsgegner im Bescheid auf Seite 2 aus (Hervorhebung durch den Senat):

"Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung - und insoweit behördenbekannt - treten Menschen über Mobiltelefone und sonstige, eine Kommunikation ermöglichende, Datenträger in Kontakt zu ihren Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten. (...) Zur diesbezüglichen Kommunikation - wie auch zur Verwaltung persönlicher, geschäftlicher, behördlicher oder rechtlicher Angelegenheiten - werden erfahrungsgemäß Mobiltelefone und sonstige Datenträger benutzt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit können sich folglich aus Ihrem Mobiltelefon bzw. Ihren Datenträgern Hinweise auf Ihre Identität, Herkunft sowie Staatsangehörigkeit ergeben. Zur Klärung Ihrer Identität, Herkunft, Staatsangehörigkeit und der Rückkehrmöglichkeiten in Ihr Herkunftsland oder einen zu Ihrer Aufnahme bereiten Drittstaat, besteht deshalb ein notwendiges Interesse zunächst die auf Mobiltelefonen und Datenträgern befindlichen Informationen vor Verlust zu bewahren, um darüber dann Ermittlungen in dieser Hinsicht durchführen zu können. Ihre, zur Klärung Ihrer Identität beitragenden, entsprechenden Geräte sind folglich vorläufig zu sichern."

Damit wird die Verfügung auf diejenigen Datenträger beschränkt, die der Antragsteller nutzt, um mit anderen Personen zu kommunizieren und die Informationen zu seinen persönlichen, geschäftlichen, behördlichen oder rechtlichen Angelegenheiten enthalten, insbesondere sein Mobiltelefon. Dies ist noch hinreichend bestimmt. Denn die Ausländerbehörde weiß für gewöhnlich nicht, über welche dieser konkreten Geräte (Mobiltelefon, Tablet, Laptop, Smartwatch) ein Ausländer verfügt, sodass ihr eine genauere Bezeichnung kaum möglich ist. Dem Ausländer ist es hingegen ohne Schwierigkeiten möglich, die Geräte konkret zu benennen und zu dem gewünschten Zweck zu überlassen.

bb) In Bezug auf Ziffer 2 des Bescheids, wonach der Antragsteller bei Aushändigung der Datenträger deren erforderliche Zugangsdaten "vollumfänglich " zur Verfügung zu stellen hat, bestehen ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Verfügung. Auf Seite 3 des Bescheids heißt es (Hervorhebung durch den Senat):

"Um den Zugriff auf die Datenträger zwecks ihrer späteren Auswertung nach Maßgabe von § 48 Abs. 3a AufenthG zu gewährleisten, sind die hierfür notwendigen Zugangsdaten und damit deren Zurverfügungstellung durch Sie erforderlich."

Insoweit ist hinreichend klar, dass der Antragsteller diejenigen Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen hat, die erforderlich sind, um auf die Daten, die sich auf den unter Ziffer 1 genannten Datenträgern befinden, zum Zwecke der späteren Auswertung zugreifen zu können. Hiernach wird der Antragsteller zum einen die Daten mitzuteilen haben, die den Zugang zu dem Mobiltelefon und weiteren Datenträger als solchem ermöglichen. Zum anderen ist er aber auch verpflichtet, Zugangsdaten mitzuteilen, die etwa erforderlich sind, um auf Daten zugreifen zu können, die auf dem Mobiltelefon oder weiteren Datenträger gespeichert, aber gegen einen Zugriff besonders gesichert sind.

cc) In Bezug auf die Überlassung der Geräte "bis auf Weiteres " bestehen ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Verwaltungsakts. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass alleine aus der Verfügung nicht ohne Weiteres erkennbar ist, für welchen konkreten Zeitraum er die Geräte dem Antragsgegner zu überlassen hat. Dies ist allerdings auch im Voraus kaum sinnvoll zu konkretisieren. Wie lange die Datenträger benötigt werden, hängt etwa davon ab, ob der Antragsteller die Zugangsdaten mitteilt oder ob gegebenenfalls ein Verfahren nach § 48a Abs. 1 AufenthG durchgeführt werden muss. Im angefochtenen Bescheid heißt es auf Seite 3 hierzu:

"Hierbei habe ich berücksichtigt, dass die Sicherung Ihrer Datenträger nur vorläufigen Charakter besitzt, die Dauer der Verwahrung und ihre etwaige Auswertung von Ihrem weiteren Verhalten und insbesondere Ihrer Mitwirkung (vgl. § 60b AufenthG) abhängt, wie ferner auch, dass sich die Auswertung Ihrer Datenträger als eine eigenständige Maßnahme darstellt, die nach § 48 Abs. 3a AufenhG (der) nochmaligen Prüfung insbesondere ihrer Verhältnismäßigkeit unterliegt. Zudem wird die vorläufige Verwahrung auf den geringstmöglichen Zeitraum beschränkt bleiben."

Insoweit ist ersichtlich, dass der Antragsteller dem Antragsgegner die Datenträger nur so lange zu überlassen hat, bis der Zweck der Überlassung (Durchführung oder Absehen von der Auslesung nach § 48 Abs. 3a AufenthG) erreicht ist.

dd) Bestehen danach keine Zweifel an der Bestimmtheit der streitgegenständlichen Verfügung, bedarf es eines Rückgriffs auf die zudem vom Antragsgegner veranlasste Fahndungsausschreibung nicht.

b) Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde weiter geltend, die Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Mobiltelefon und weiteren Datenträgern sowie zur Zurverfügungstellung der Zugangsdaten sei auch materiell rechtswidrig. Schon die Verpflichtung, ein Mobiltelefon und weitere Datenträger "bis auf Weiteres " zu überlassen und hierfür Zugangsdaten "vollumfänglich " mitzuteilen, eröffne den tatsächlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme. Sie sei deshalb entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts nicht als bloße Vorbereitung einer nachfolgenden Auslesung und Auswertung zu behandeln, sondern müsse bereits auf dieser Stufe an den Anforderungen gemessen werden, die für ein zulässiges Auslesen und eine zulässige Auswertung gelten. Die Rechtmäßigkeit der vorgelagerten Überlassungsanordnung hänge deshalb davon ab, ob der durch sie ermöglichte Zugriff seinerseits zulässig, erforderlich und hinreichend begrenzt sei. § 48 Abs. 3a AufenthG erlaube das Auslesen nicht als isolierten Realakt, sondern nur zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach § 48 Abs. 3b AufenthG. Die Annahme, die Herausgabe der Datenträger, die Pflicht zur Mitteilung von deren Zugangsdaten, das Auslesen und die Auswertung könnten grundrechtlich voneinander abgekoppelt werden, trage nicht. Die Tatsache, dass gemäß § 48 Abs. 3b Satz 6 AufenthG Datenträger nur von einem Bediensteten ausgewertet werden dürften, der die Befähigung zum Richteramt habe, ändere daran nichts. Sie sei kein Richtervorbehalt. Damit sei die Zugriffseröffnung aufgrund der Überlassung selbst der entscheidende Eingriff. Wer ein Mobiltelefon "bis auf Weiteres " herausgeben und die Zugangsdaten "vollumfänglich " mitteilen müsse, verliere nicht lediglich vorübergehend die Sachherrschaft über einen Gegenstand. Er eröffne der Behörde die tatsächliche Möglichkeit, auf ein informationstechnisches System zuzugreifen. Dieser Zugriff sei nicht erst dann grundrechtlich erheblich, wenn ein Bediensteter später einzelne Daten auswerte. Er beginne bereits mit der zwangsweisen durchsetzbaren Überlassung des Geräts und der Preisgabe der Zugangsdaten, weil dadurch die technische und tatsächliche Zugriffsschwelle überschritten werde. Dies verkenne der angefochtene Beschluss. Statt die sofortige Zugriffseröffnung selbst streng an Bestimmtheit, Erforderlichkeit, Zweckbindung, Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit zu messen, verweise das Verwaltungsgericht auf die spätere Auswertung nach § 48 Abs. 3b AufenthG und auf die dortige Zuständigkeit eines Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt. Es hätte prüfen müssen, ob im Zeitpunkt der Anordnung die Voraussetzungen eines zulässigen Auslesens und einer zulässigen Auswertung bezogen auf die konkret verlangten Datenträger und Zugangsdaten vorlagen.

Auch diese Einwände verhelfen der Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg (vgl. zum Maßstab der Ergebnisrichtigkeit: Senatsbeschl. v. 25.7.2014 - 13 ME 97/14 -, NordÖR 2014, 502 f. - juris Rn. 4).

Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständlichen Verfügungen in § 46 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Mobiltelefon und weiteren Datenträgern) und § 48 Abs. 3a Satz 2 AufenthG (Verpflichtung zur Zurverfügungstellung der Zugangsdaten) eine tragfähige und verfassungsgemäße Rechtsgrundlage finden (vgl. hierzu bspw. Kolber, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 48 AufenthG Rn. 11 f. m.w.N.), deren Anwendung nicht durch § 15 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 15a AsylG ausgeschlossen ist (vgl. zum Verhältnis dieser Regelungen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 38: "wird darauf hingewiesen, dass § 48 Absatz 3a und 3b den § 15a AsylG nach Abschluss des Asylverfahrens als Rechtsgrundlage für das Auslesen und die Auswertung von Datenträgern ablöst" ) und deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Anordnungen nach § 48 AufenthG können gegenüber dem Ausländer unter Rückgriff auf § 46 Abs. 1 AufenthG durch Verwaltungsakt erlassen werden (Senatsbeschl. v. v. 7.3.2023 - 13 ME 5/23 -, juris Rn. 4, v. 27.9.2016 - 13 ME 155/16 -, juris Rn. 5 ff.; siehe auch § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG*"auf Verlangen"* , vgl. hierzu Beiderbeck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 25. Ed. 1.3.2026, § 48 AufenthG Rn. 9).

Im Falle einer - hier streitgegenständlichen - Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Mobiltelefon und weiteren Datenträgern sowie zur Zurverfügungstellung der Zugangsdaten zum Zwecke des Auslesens und der Auswertung ist grundsätzlich Folgendes zu beachten:

§ 48 Abs. 3 bis Abs. 3b AufenthG enthält ein dreistufiges System (vgl. auch Hruschka, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.10.2024, § 48 AufenthG Rn. 40 ff.).

Auf der ersten Stufe besteht die Pflicht zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Datenträgern nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. allgemein zur Pflicht aus § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: Senatsurt. v. 8.2.2018 - 13 LB 45/17 -, juris Rn. 41). Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, hat er an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen.

Auf der zweiten Stufe erfolgt gemäß § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG die Auslesung der überlassenen Datenträger. Das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste, ist zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach § 48 Abs. 3b AufenthG zulässig, wenn es zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit erforderlich ist, da der Ausländer keinen gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt. Der Ausländer hat gemäß § 48 Abs. 3a Satz 2 AufenthG die notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges Auslesen der Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Auf der dritten Stufe kann schließlich gemäß § 48b Abs. 3 AufenthG durch einen Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, die Auswertung der ausgelesenen Daten erfolgen. Nach § 48 Abs. 3b Satz 1 AufenthG ist das Auswerten der ausgelesenen Daten nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von § 48 Abs. 3 AufenthG erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch das Auswerten von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme gemäß § 48 Abs. 3b Satz 2 AufenthG unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch das Auswerten von Datenträgern erlangt werden, dürfen gemäß § 48 Abs. 3b Satz 3 AufenthG nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind gemäß § 48 Abs. 3b Satz 4 AufenthG unverzüglich zu löschen.

Im Asylgesetz findet sich ein ähnliches dreistufiges System (§§ 15 Abs. 2 Nr. 6, 15a AsylG), das in seinem Regelungsgehalt mit § 48 Abs. 3, 3a und 3b AufenthG weitgehend inhaltsgleich ist. Allerdings befugt § 15a AsylG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nur zur Auswertung von Datenträgern zu Zwecken der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit; weitere Maßnahmen ermöglicht die Norm nicht. § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG erlaubt die Auswertung darüber hinaus auch zur Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 36: "Der wesentliche Zweck des § 48 liegt in der Sicherung der Identität von Ausländern zur Kontrolle der Einreise und des Aufenthalts und zur Rückführung von Ausländern, die sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten." und S. 37: "Der Zweck des Absatzes 3b ist allein die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers sowie die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat..." ). Zudem ist nach § 15a Abs. 4 AsylG ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Auslesung und Auswertung zuständig; im Falle des § 48 AufenthG sind es hingegen die Ausländerbehörden (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 11.12.2024 - 10 K 4631/23 -, juris Rn. 30).

Zur Auswertung von Datenträgern nach dem Asylgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sich aus dem klaren Wortlaut von § 15a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG a.F. ergebe, dass der Ausländer nur dann zur Offenbarung der Zugangsdaten verpflichtet ist, wenn die damit bezweckte Auswertung von Datenträgern zulässig ist. Schon bei der darauf gerichteten Anordnung müssten daher die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Auswertung vorliegen (BVerwG, Urt. v. 16.2.2023 - BVerwG 1 C 19.21 -, juris Rn. 23; das Bundesverwaltungsgericht zitiert hier versehentlich § 48 Abs. 3a Satz 3 AsylG).

Das Mobiltelefon der Klägerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 15. Mai 2019 ausgelesen. In der seinerzeit gültigen Fassung lautete § 15 AsylG:

"(1) 1Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. 2Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

(...)

6. im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen"

§ 15a Abs. 1 AsylG:

"1Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. 2§ 48 Absatz 3a Satz 2 bis 7 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend."

und § 48 Abs. 3a Satz 2 bis 7 AufenthG:

"2Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 3Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. 4Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. 5Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. 6Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 7Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen."

Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.2.2023 - BVerwG 1 C 19.21 -, juris Rn. 27 f.) führte zu diesen Vorschriften aus:

"In systematischer Hinsicht folgt aus § 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i. V. m. § 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG, dass bereits zum Zeitpunkt der danach vorgesehenen Anordnung die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Datenauswertung vorliegen müssen. Eine Anordnung, die auf die Mitteilung der Zugangsdaten gerichtet ist, bezweckt indessen zunächst das mittels der Zugangsdaten ermöglichte Auslesen des Datenträgers, das Voraussetzung einer weiteren Verarbeitung der dadurch gewonnenen Daten ist. Das entspricht der Absicht des Gesetzgebers, mit § 48 Abs. 3a AufenthG eine Möglichkeit des Auslesens von Datenträgern eines Ausländers zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 2, 23 f.). § 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG, der im Asylverfahren die näheren Vorgaben für eine solche Anordnung regelt, bezieht sich daher auf sämtliche Maßnahmen der auf den Zweck des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG gerichteten Datenverarbeitung, die sich an die Offenbarung der Zugangsdaten anschließen, und nicht nur auf eine Analyse der durch das Auslesen erlangten Daten.

Die Entstehungsgeschichte des § 15a AsylG und seine sich daraus ergebende Zwecksetzung sprechen ebenfalls für dieses Verständnis. Mit der Vorschrift sollte eine Möglichkeit zum Auslesen mobiler Datenträger auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung des Bundesamts geschaffen werden; die beim Auslesen für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit relevanten Daten sind nach dem Willen des Gesetzgebers einzeln zu bewerten (vgl. BT-Drs. 18/11546, S. 2, 15). Die rechtlichen Maßstäbe für die erforderliche Einzelfallentscheidung ergeben sich aus der eigens als einschlägige Rechtsgrundlage zur Ergänzung von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG geschaffenen Ermächtigung in § 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG (vgl. BT-Drs. 18/11546, S. 23). Sofern der Erlass einer Anordnung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG in Betracht kommt, ist die Einzelfallentscheidung - wie sich bereits aus der dargestellten Gesetzessystematik ergibt - bei der Prüfung der Voraussetzungen der genannten Normen zu treffen."

Diese auf die asylrechtlichen Regelungen in §§ 15 Abs. 2 Nr. 6, 15a AsylG bezogene Rechtsprechung hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 26. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54, S. 1) auch in den aufenthaltsrechtlichen Regelungen in § 48 Abs. 3, 3a und 3b AufenthG nachgezeichnet. Nach der Regelung des neuen § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG ist das Auslesen der Daten nur zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach § 48 Abs. 3b AufenthG zulässig, wenn es zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit erforderlich ist, da der Ausländer keinen gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt. Die Regelung knüpft somit an den § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG an (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 37). Nach § 48 Abs. 3a Satz 2 AufenthG ist der Ausländer auch nur verpflichtet, die notwendigen Zugangsdaten für ein "zulässiges Auslesen" (nach § 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG a.F. noch "für eine zulässige Auswertung" ) der Datenträger zur Verfügung zu stellen. Wortlaut und Zweck der Neuregelung in § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG und deren systematische Verknüpfung mit § 48 Abs. 3 AufenthG sprechen nach dem Dafürhalten des Senats dafür, dass die Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Datenträgern nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur rechtmäßig angeordnet werden kann, wenn zugleich die Voraussetzungen für ein Auslesen nach § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG (als Maßnahme zur Sicherstellung einer Auswertung nach § 48 Abs. 3b AufenthG) erfüllt sind. Dies gilt indes nicht für die (darüberhinausgehenden) Voraussetzungen einer erst nachfolgenden Auswertung des Datenträgers nach § 48 Abs. 3b AufenthG. Diese Auswertung stellt einen zweiten Eingriff dar (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 38). Die (über § 48 Abs. 3a AufenthG hinausgehenden) Voraussetzungen und Schranken des § 48 Abs. 3b AufenthG für eine Auswertung, insbesondere ob auf dem Datenträger auch oder allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung des Ausländers aufzufinden sein werden, können zudem regelmäßig frühestens nach dem Auslesen des Datenträgers beurteilt werden.

aa) Die streitgegenständliche Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Mobiltelefon und weiteren Datenträgern erfüllt die danach zu beachtenden Anforderungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 und auch die des § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG.

(1) Der Antragsteller besitzt, wie von § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gefordert, keinen gültigen Pass oder Passersatz. Er stellt nicht in Abrede, über ein Mobiltelefon oder weitere Datenträger zu verfügen.

(2) Gemäß § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG ist das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste, zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach Absatz 3b zulässig, wenn es zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit erforderlich ist, da der Ausländer keinen gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt.

Einen gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt der Antragsteller nicht. Das Auslesen erfolgt zudem zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach § 48 Abs. 3b AufenthG (vgl. Bescheid v. 5.3.2026, Tenor Ziffer 1 und S. 3 oben). Zudem ist das Auslesen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit erforderlich. Der gegenteiligen Auffassung des Antragstellers folgt der Senat nicht.

Der Antragsteller meint, die angegriffene Entscheidung halte insoweit nicht stand, weil das Verwaltungsgericht die Erforderlichkeitsprüfung zu seinen Lasten verkürzt habe. Die Behörde müsse darlegen, weshalb gerade dieser umfassende digitale Zugriff erforderlich sei und naheliegende, weniger eingriffsintensive Maßnahmen nicht ausreichten. § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG lasse das Auslesen von Datenträgern nur zu, soweit dies zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie zur Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit erforderlich sei. Die Norm verlange damit nicht nur abstrakte Förderlichkeit, sondern eine einzelfallbezogene Prüfung, ob der Zweck der Maßnahme nicht durch weniger eingriffsintensive Mittel erreicht werden könne. Für die Zugangsdatenpflicht gelte dies erst recht, weil § 48 Abs. 3a Satz 2 AufenthG lediglich die notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges Auslesen erfasse. Diesen Maßstab verfehle das Verwaltungsgericht. Es behandele die früheren erfolglosen Identitätsklärungsversuche gegenüber ausländischen Stellen als hinreichenden Beleg dafür, dass mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Damit werde nicht beantwortet, ob die hier konkret benannten weniger eingriffsintensiven Maßnahmen ungeeignet seien. Die früheren Bemühungen beträfen insbesondere konsularische oder behördliche Identitätsfeststellungen. Sie sagten nichts darüber aus, ob gezielte Mitwirkungsaufforderungen zu bereits bekannten digitalen und familiären Anknüpfungstatsachen erfolgversprechend gewesen wären. Gerade der Vortrag zu WhatsApp-Kontakten, Facebook-Namen und familiären Bezügen in Casablanca betreffe nicht eine bloß theoretische Möglichkeit, sondern konkrete Anhaltspunkte aus der vorhandenen Akte. Das Verwaltungsgericht kehre insoweit die Erforderlichkeitsprüfung um. Nicht er müsse im gerichtlichen Eilverfahren eine vollständig ausformulierte behördliche Ersatzmaßnahme entwerfen und deren gleiche Effizienz beweisen. Vielmehr müsse die Behörde vor Erlass einer besonders eingriffsintensiven Überlassungsanordnung darlegen, weshalb naheliegende, aktenkundige und weniger streubreite Erkenntnisquellen nicht genügten. Er habe solche Erkenntnisquellen konkret benannt. In Betracht kämen hier etwa eine konkrete Aufforderung zur Benennung und Offenlegung der in der Asylakte angesprochenen familiären Kontakte in Casablanca, eine Aufforderung zur Mitteilung ladungsfähiger Anschriften, Telefonnummern oder sonstiger Kontaktdaten, eine gezielte Vorlage einzelner digital gespeicherter Dokumente oder Nachweise, eine begrenzte Mitwirkung bezogen auf den verwendeten Facebook-Namen oder den benannten WhatsApp-Kontakt sowie eine darauf aufbauende erneute gezielte Befragung oder konsularische Anfrage. Dass diese Maßnahmen sicher zum Erfolg geführt hätten, müsse er - der Antragsteller - nicht beweisen.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt (Beschl. v. 17.6.2026, S. 2 f. und 13 f.):

"In der Folge erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller vor dem Hintergrund seiner Passlosigkeit - nahezu - fortlaufend Duldungen, seit dem 2. Juli 2020 nach § 60b AufenthG (Beiakte 001, Bl. 217). Eingeleitete Passersatzbeschaffungsbemühungen bzw. veranlasste Personenfeststellungsverfahren des Antragsgegners für den Antragsteller scheiterten. In einer im Rahmen der Identitätsfeststellung im Jahr 2017 eingeholten Verbalnote bestätigte das marokkanische Außenministerium den Antragsteller nicht als marokkanischen Staatsangehörigen (s. Mitteilung d. Nds. LAB an d. Antragsgegner v. 31.05.2017, Beiakte 001, Bl. 76). Nach Mitteilung des algerischen Generalkonsulats Frankfurt/Main vom 30. September 2018 konnte der Antragsteller auch nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden (s. Mitteilung d. Nds. LAB an d. Antragsgegner v. 18.10.2018, Beiakte 001, Bl. 155). Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 wies der Antragsgegner den Antragsteller auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG hin und forderte diesen auf, seiner Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG nachzukommen (Beiakte 001, Bl. 168, 170). Eine von dem Antragsgegner angeordnete und durchgeführte Vorsprache des Antragstellers vor Vertretern des algerischen Generalkonsulats am 3. Mai 2019 in Langenhagen verlief im Hinblick auf die Identitätsfeststellung des Antragstellers erfolglos (s. Beiakte 001, Bl. 191, 282, 286ff). Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 bestätigte auch das Konsulat der tunesischen Republik den Antragsteller im Rahmen der Identitätsfeststellung nicht als tunesischen Staatsangehörigen (s. Mitteilung d. Nds. LAB v. 14.01.2021, Beiakte 001, Bl. 224). Eine mit Bescheid vom 2. November 2023 von dem Antragsgegner angeordnete Identitätsbefragung vor Vertretern der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen am 7. November 2023 bzw. Mitwirkung durch den Antragsteller an dieser ergab eine vermutliche Herkunft des Antragstellers aus dem Osten Marokkos/Grenzgebiet Marokkos zu Algerien (Beiakte 001, Bl. 339f.).

(...)

Der Antragsgegner hat schon seit dem Jahr 2017 verschiedene Anstrengungen unternommen, um die Identität des Antragstellers zu klären und auch den Antragsteller dazu aufgefordert (s. Schreiben v. 04.02.2019, Beiakte 001, Bl. 168, 170). So hat der Antragsgegner im Jahr 2017 eine Identitätsfeststellung mit dem Ergebnis einer Verbalnote des marokkanischen Außenministeriums, welches eine marokkanische Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht bestätigte, durchgeführt, weitere Bemühungen des Antragsgegners gegenüber den algerischen und tunesischen Vertretungen in den Jahren 2018, 2019 und 2021 - u. a. eine angeordnete und durchgeführte Vorsprache des Antragstellers vor Vertretern des algerischen Generalkonsulats am 3. Mai 2019 in Langenhagen - blieben ebenfalls erfolglos. Eine angeordnete Identitätsbefragung vor Vertretern der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen am 7. November 2023 ergab lediglich eine vermutliche Herkunft des Antragstellers aus dem Osten Marokkos/Grenzgebiet Marokkos zu Algerien (s. hierzu im Einzelnen unter Ziffer I.).

Weitere mildere, ebenso erfolgsversprechende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit bzw. der Identität des Antragstellers über die im Asylverfahren über den Antragsteller gewonnenen Erkenntnisse mit milderen Mitteln möglich wären. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren meint, im Hinblick auf die konkreten digitalen und persönlichen Anknüpfungstatsachen aus der Asylakte (Hinweise auf einen WhatsApp-Kontakt, auf den verwendeten Facebook-Namen des Antragstellers sowie auf familiäre Anknüpfungen in Casablanca) hätten zunächst gezieltere und weniger streubreite Maßnahmen, etwa eine konkrete Mitwirkungsaufforderung bezogen auf diese bekannten Kontakte, Accounts oder dort gespeicherten Dokumente erfolgen müssen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche konkrete, gleich effiziente Mitwirkungshandlung der Antragsgegner von dem Antragsteller im Hinblick etwa auf bekannte Adressen bzw. Telefonkontakte von u. a. Angehörigen hätte verlangen können.

(...) Zwar mag der Antragsteller, soweit nach Aktenlage ersichtlich, kooperativ an von dem Antragsgegner in der Vergangenheit eingeleiteten Maßnahmen zur Identitätsklärung mitgewirkt haben (s. Schr. d. Nds. LAB v. 22.05.2019 bzgl. d. Vorsprache vor Vertretern d. algerischen Generalkonsulats am 03.05.2019, Beiakte 001, Bl. 282 und Ergebnisprotokoll ID-Befragung v. 07.11.2023, Beiakte 001, Bl. 339); er hat aber trotz entsprechender Aufforderung keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich - ggf. im Wege weiterer Auswertungen o. Ermittlungen - (Rückschlüsse auf) seine Identität ergeben könnte(n) (insoweit anders als etwa in dem den Urteilen d. VG Berlin, Urt. v. 01.06.2021 - VG 9 K 135/20 A -, juris und d. BVerwG v. 16.02.2023 - 1 C 19.21 -, juris zugrundeliegenden Fall zu §§ 15a Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Der Antragsteller hat vielmehr bei seiner Vorsprache vom 4. Februar 2019 beim Antragsgegner geäußert, nicht ausreisen zu wollen (s. Vermerk v. 04.02.2019, Beiakte 001, Bl. 168)."

Dem tritt der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers sind ungeklärt und ein Auslesen des Mobiltelefons ist erforderlich, um sie zu klären und um seine Ausreisepflicht durchzusetzen. Mildere Mittel zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit und Rückführung des Antragstellers sind für den Senat nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller dem entgegensetzt, es sei unklar, ob gezielte Mitwirkungsaufforderungen zu bereits bekannten digitalen und familiären Anknüpfungstatsachen erfolgversprechend gewesen wären, ergeben sich hieraus keine konkreten Ermittlungs- oder Aufklärungsmöglichkeiten, um die Staatsangehörigkeit des Antragstellers verbindlich klären zu können. Der Antragsteller verkennt hier insbesondere, dass zuvörderst er selbst nach § 48 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AufenthG verpflichtet ist, aktiv an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken, und zwar ohne dass ihn der Antragsgegner hierzu auffordern muss.

Die dem Ausländer obliegende gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 AufenthG wird nicht dadurch erfüllt, dass er Aufklärungsversuche der Ausländerbehörde nicht behindert oder "über sich ergehen lässt ". Aus § 48 Abs. 3 AufenthG i.V.m § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgt, dass der Ausländer vielmehr für den Vollzug des Ausländerrechts notwendige Unterlagen "beizubringen " hat. Bei der Mitwirkung an der Beschaffung eines Rückreisedokuments handelt es sich nicht um separierbare Einzelpflichten, sondern um ein durch §§ 82 Abs. 4, 48 Abs. 3 und 49 Abs. 2 AufenthG vorgegebenes Pflichtenbündel zur Erlangung von Rückreisedokumenten für einen ausreisepflichtigen Ausländer. Dabei kann der Ausländer sich nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden, beschränken, sondern ist vielmehr angehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis nach seinen Möglichkeiten zu beseitigen (vgl. VG München, Urt. v. 20.10.2020 - M 24 K 20.1853 -, juris Rn. 23; Kolber, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 48 AufenthG Rn. 7). Dabei hat er alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen ohne besondere Aufforderung unverzüglich einzuleiten (vgl. Hruschka, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.10.2024, § 48 AufenthG Rn. 36 unter Verweis auf OVG Saarland, Beschl. v. 1.4.2010 - 2 A 486/09 -, juris). Der Antragsteller wurde auch entsprechend durch Schreiben des Antragsgegners vom 4. Februar 2019 belehrt (Blatt 170 ff. des Verwaltungsvorgangs). Unter Berücksichtigung von §§ 48 Abs. 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann von dem Ausländer daher auch verlangt werden, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und bei der Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus weitere Angaben zu machen, die seine Identifikation ermöglichen oder eine dritte Person, insbesondere auch einen Rechtsanwalt, im Herkunftsland zu beauftragen, die erforderlichen Identitätsnachweise zu beschaffen (vgl. Kolber, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 48 AufenthG Rn. 7). Hat der Ausländer Hindernisse, die seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehen, zu vertreten, hat er Nachteile, die sich daraus ergeben, grundsätzlich hinzunehmen und kann nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Es ist seine Sache, die Nachteile gering zu halten, indem er sich frühzeitig und nachhaltig um die Beseitigung des Ausreisehindernisses bemüht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.1997 - BVerwG 1 B 74.97 -, juris Rn. 6).

Danach geht der Antragsteller fehl, wenn er meint, er müsse gar nichts beweisen und der Antragsgegner müsse von ihm nebulös gehaltene weitere Ermittlungsmaßnahmen ergreifen bzw. ihn erst auffordern, weitere Angaben zu machen. Der Antragsteller widerlegt mit seiner Beschwerde auch nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich ist, welche konkrete, gleich effiziente Mitwirkungshandlung der Antragsgegner von dem Antragsteller im Hinblick etwa auf bekannte Adressen bzw. Telefonkontakte von unter anderem Angehörigen hätte verlangen können (Beschl. v. 17.6.2026, S. 13). Der Fall des Antragstellers unterscheidet sich insoweit auch von der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15a AsylG. Dort standen konkrete Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die dortige Klägerin hatte selbst Unterlagen vorgelegt. Zudem waren Registerabgleiche und die Möglichkeit der Befragung des Sprachmittlers als mildere Mittel möglich (BVerwG, Urt. v. 16.2.2023 - BVerwG 1 C 19.21 -, juris Rn. 38).

Dass der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid nicht explizit darauf eingeht, dass bei den von ihm unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Verfügungen sämtliche Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 und Abs. 3a AufenthG vorliegen müssen, er stattdessen lediglich die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG prüft und ausführt, dass sich die Auswertung der Datenträger als eine eigenständige Maßnahme darstelle, die nach § 48 Abs. 3a AufenthG nochmaliger Prüfung unterliege (Bescheid v. 5.3.2026, S. 3), wird ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage führen. In der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt aufhebt, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck, zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er auch den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Verwaltungsgericht alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Die im Rahmen der gerichtlichen Prüfungspflicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht zu ziehende Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ist dem Gericht nur insoweit verwehrt, als dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d.h., wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 - BVerwG 9 C 28.89 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Der Wesensgehalt des Verwaltungsaktes wird hier aber ersichtlich nicht geändert. Auch handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift, sodass nicht entschieden werden braucht, ob ein Austausch bzw. eine Ergänzung von Gründen insoweit zulässig ist (vgl. hierzu Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Ed. 1.4.2026, § 113 Rn. 25). Der Antragsgegner geht zudem auf die entscheidenden Tatbestandsvoraussetzungen ein bzw. erörtert sie (kein Pass bzw. Passersatz; keine gleichgelagerten Mittel, um die Staatsangehörigkeit bzw. Identität feststellen und die Ausreise durchsetzen zu können).

bb) Auch in Bezug auf die darüber hinaus streitgegenständliche Verpflichtung zur Zurverfügungstellung der Zugangsdaten nach § 48 Abs. 3a Satz 2 AufenthG sind die Voraussetzungen für ein Auslesen nach § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG erfüllt. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf die vorstehenden Ausführungen.

c) Der Antragsteller beanstandet mit seiner Beschwerde zudem, der angefochtene Beschluss trage die abschließende Interessenabwägung nicht. Die Kammer stelle dem Eingriff im Ergebnis lediglich das gewichtige öffentliche Interesse an der Rückführung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers gegenüber. Damit bleibe die Abwägung zu abstrakt. Sie erfasse weder die konkrete Streubreite der angeordneten Maßnahme noch die besondere Irreversibilität des durch den Sofortvollzug eröffneten digitalen Zugriffs. Das Verwaltungsgericht stelle ein konkret schweres, in seiner Reichweite kaum begrenztes Eingriffsprogramm einem nur abstrakt beschriebenen Rückführungsinteresse gegenüber. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht sei legitim und gewichtig. Es ersetze aber nicht die fallbezogene Prüfung, welches konkrete Erkenntnisdefizit durch die Herausgabe und Auswertung gerade dieses Mobiltelefons und weiterer Datenträger behoben werden solle, welche Rückführungsmöglichkeit dadurch realistischerweise gefördert würden und weshalb hierfür ein Zugriff in der angeordneten Breite zumutbar sei. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht arbeiteten im Kern mit der allgemeinen Erwägung, auf Mobiltelefonen könnten sich erfahrungsgemäß Hinweise auf Identität, Herkunft, Staatsangehörigkeit oder Rückkehrmöglichkeiten befinden. Das genüge für die Angemessenheit nicht. Bei einem Zugriff auf ein Mobiltelefon gehe es nicht um eine einzelne Urkunde, deren Inhalt von vornherein auf Identität oder Staatsangehörigkeit bezogen sei. Es gehe um ein informationstechnisches System, das regelmäßig Kommunikationsinhalte, Kontaktbeziehungen, Bilder, Standortdaten, Suchverläufe, App-Daten, Zugangsdaten, Gesundheitsinformationen, private Notizen, anwaltliche Kommunikation und sonstige persönliche Lebensspuren enthalten könne. Der Bescheid verlange die Überlassung des Mobiltelefons und weiterer bekannter Datenträger bis auf Weiteres sowie die vollumfängliche Zurverfügungstellung der erforderlichen Zugangsdaten. Damit werde der Eingriff nicht auf bestimmte Datenkategorien, bestimmte Kommunikationsbeziehungen, bestimmte Zeiträume oder bestimmte identitätsbezogene Dateien begrenzt. Auch die Dauer der Überlassung bleibe offen. Ein derart weit gefasster Zugriff könne nicht allein deshalb als angemessen angesehen werden, weil die Identität ungeklärt sei und die Rückführung grundsätzlich ein legitimes staatliches Ziel darstelle. Die spätere Auswertung durch einen Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt sei kein Richtervorbehalt und keine vorgelagerte unabhängige Kontrolle der Zugriffseröffnung. Sie ändere nichts daran, dass er - der Antragsteller - bereits durch die sofort vollziehbaren Ziffern 1 und 2 sein Mobiltelefon und weitere Datenträger herausgeben und Zugangsdaten mitteilen solle. Ein späterer qualifizierter Auswertungsvorgang könne die Belastung durch die sofortige Zugriffseröffnung mindern; er könne sie aber nicht in eine bloß nachrangige oder unproblematische Mitwirkungshandlung verwandeln. Der Eingriff sei irreversibel. Hinzu komme, dass er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zuletzt wieder eine Duldung nach § 60b AufenthG erhalten habe. Das nehme dem öffentlichen Interesse an der Identitätsklärung nicht sein Gewicht, zeige aber, dass der Staat bereits über aufenthaltsrechtliche Instrumente verfüge, um fehlende Mitwirkung und ungeklärte Identität zu sanktionieren und den Aufenthalt rechtlich einzuordnen. Zudem hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Eingriff durch die Fahndungsausschreibung inhaltlich erweitert werden. Er betreffe nicht nur ein bestimmtes Mobiltelefon, sondern sämtliche mitgeführten digitalen Speichermedien und nach behördlichem Verständnis auch externe digitale Speicherstrukturen. Das Bundesverfassungsgericht habe in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung betont, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung von Allgemeininteressen gleichwohl nicht angewandt werden dürfe, wenn die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wögen als die durchzusetzenden Interessen. Genau diese eigenständige Zumutbarkeitskontrolle fehle.

Der Senat erachtet diese Einwände des Antragstellers nicht als durchgreifend. Dabei verkennt er nicht, dass der Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme durch die Auslesung seines Mobiltelefons und ggf. weiterer Datenträger erheblich ist. Dies ergibt sich schon aus der Vielzahl der auf solchen Geräten nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhandenen Daten, unter denen gewiss nicht alle für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit benötigt werden und unter denen sich möglicherweise auch solche befinden, die dem nicht ausforschbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Zudem ist der Eingriff irreversibel (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2022 - 12 S 3213/21 -, juris Rn. 20 und 22 m.w.N. und VG Karlsruhe, Urt. v. 11.12.2024 - 10 K 4631/23 -, juris Rn. 87 f.).

Nicht vernachlässigt werden darf allerdings, dass derzeit keine konkreten weiteren Möglichkeiten bestehen, um die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu klären und seine Ausreisepflicht durchzusetzen. Der Antragsteller verweigert seit Jahren und selbst nach Gewährung des Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG beharrlich eine ordnungsgemäße Mitwirkung an der Aufklärung seiner Staatsangehörigkeit, indem er keinen gültigen Pass oder Passersatz vorlegt. Dem Antragsteller sind insoweit erneut die bisher erfolglosen Versuche der Klärung seiner Staatsangehörigkeit vorzuhalten:

Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 wies der Antragsgegner den Antragsteller auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG hin und forderte diesen auf, seiner Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG nachzukommen (Blatt 168 und 170 des Verwaltungsvorgangs). Eine vom Antragsgegner unter dem 24. April 2019 angeordnete und durchgeführte Vorsprache des Antragstellers vor Vertretern des algerischen Generalkonsulats am 3. Mai 2019 in Langenhagen verlief im Hinblick auf die Identitätsfeststellung des Antragstellers erfolglos (Blatt 191, 282 und 286 ff. des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 bestätigte die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, dass auch das Konsulat der tunesischen Republik den Antragsteller im Rahmen der Identitätsfeststellung nicht als tunesischen Staatsangehörigen habe bestätigen können (Blatt 224 des Verwaltungsvorgangs). Eine mit Bescheid vom 2. November 2023 (Blatt 327 f. des Verwaltungsvorgangs) vom Antragsgegner angeordnete Identitätsbefragung vor Vertretern der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen am 7. November 2023 bzw. Mitwirkung durch den Antragsteller an dieser ergab eine vermutliche Herkunft des Antragstellers aus dem Osten Marokkos/Grenzgebiet Marokkos zu Algerien (Blatt 334 ff. des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 (Blatt 414 ff. des Verwaltungsvorgangs) wurde der Antragsteller aufgefordert, einen Pass vorzulegen. Dem kam er nicht nach.

Der Antragsteller wirkt nicht aktiv an der Aufklärung mit, sondern lässt Maßnahmen des Antragsgegners lediglich über sich ergehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller ein Leichtes ist, die Auslesung seiner Datenträger zu verhindern. Er muss dem Antragsgegner lediglich weitere Unterlagen oder konkrete und umsetzbare Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, die der Aufklärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit dienlich sind. Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller zumindest in der Vergangenheit bereits amtliche Ausweisdokumente oder Urkunden besessen hat oder er diese - ggf. durch Kontaktaufnahme zu Familienangehörigen oder zur Auslandsvertretung seines Heimatstaates - ohne nennenswerte Schwierigkeiten beschaffen kann. Gegenteiliges macht der Antragsteller jedenfalls nicht ausreichend geltend. Die Auslesung seiner Datenträger als derzeit einzige erfolgsversprechende Möglichkeit zur Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit hat er damit selbst zu verantworten. Vor dem Hintergrund, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers allein aufgrund von in der Sphäre des Antragstellers liegenden Umständen nicht vollziehbar ist, ist der Grundrechtseingriff nicht unverhältnismäßig. Dies entspricht auch der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Ausländer, der die Hindernisse zu vertreten hat, die seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehen, die Nachteile, die sich daraus ergeben, grundsätzlich hinzunehmen hat und nicht darauf vertrauen kann, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten; es ist seine Sache, die Nachteile gering zu halten, indem er sich frühzeitig und nachhaltig um die Beseitigung des Ausreisehindernisses bemüht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.1997 - BVerwG 1 B 74.97 -, juris Rn. 6). Eine andere Rechtsauffassung würde letzten Endes dazu führen, dass die Regelungen des § 48 Abs. 3 bis Abs. 3b AufenthG leer liefen. Der Kernbereichsschutz privater Daten ist zudem durch die für die Auswertung in § 48 Abs. 3b AufenthG gezogenen Schranken hinreichend gewährleistet.

Das Vorbringen des Antragstellers, es müsse eine fallbezogene Prüfung dahingehend stattfinden, welches konkrete Erkenntnisdefizit durch die Herausgabe und Auswertung gerade dieses Mobiltelefons und weiterer Datenträger behoben werden solle, welche Rückführungsmöglichkeit dadurch realistischerweise gefördert würden und weshalb hierfür ein Zugriff in der angeordneten Breite zumutbar sei, erschließt sich nicht. Es ist offensichtlich, dass durch die Auslesung der Datenträger geklärt werden soll, über welche Identität und Staatsangehörigkeit der Antragsteller verfügt, um sodann die Abschiebung des Antragstellers - ggf. durch eine behördlich initiierte Beschaffung von Reisedokumenten - durchsetzen zu können. Dass dem Antragsteller zuletzt eine Duldung nach § 60b AufenthG ausgestellt wurde, ist unerheblich. Der Antragsteller wird nicht etwa aus Gründen geduldet, die nicht mit seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit im Zusammenhang stehen. Daraus, dass die Fahndungsausschreibung konkretere Angaben enthält als der angefochtene Bescheid, folgt ebenfalls keine Unverhältnismäßigkeit der Auswertung der Datenträger.

d) Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in der Sache nicht zu beanstanden. Es ist ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse tatsächlich gegeben.

Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht stelle auf Umstände ab, die den Erlass der Vorlage, Aushändigung und Überlassungsanordnung erklärten, beantworte aber nicht die entscheidende Frage, weshalb gerade der sofortige Zugriff auf das Mobiltelefon, weitere Datenträger und Zugangsdaten unaufschiebbar sei. Der Antragsgegner habe ihm trotz ungeklärter Herkunft und Staatsangehörigkeit seit 2017 im Juni 2024 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG erteilt. Daher hätte der spätere Übergang zu einem sofort vollziehbaren Zugriff auf digitale Datenträger einer konkreten zeitbezogenen Begründung bedurft. Die Herausgabe mobiler Datenträger nebst Zugangsdaten zum Zweck der Auslesung und Auswertung stelle einen intensiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme dar. Je schwerer und irreversibler der durch den Sofortvollzug eröffnete Zugriff sei, desto weniger genüge eine pauschale Bezugnahme auf das allgemeine Rückführungsinteresse. Durch die Ausschreibung zur polizeilichen Fahndung habe der Antragsgegner den Sofortvollzug nicht lediglich abstrakt angeordnet, sondern bereits organisatorisch in die polizeiliche Vollzugspraxis verlagert und damit der effektiven gerichtlichen Kontrolle stärker entzogen. Je näher der tatsächliche Zugriff auf Mobiltelefon, Datenträger und Zugangsdaten rücke und je weniger er - der Antragsteller - ihn in der konkreten Kontrollsituation noch effektiv verhindern könne, desto konkreter müsse dargelegt werden, weshalb gerade dieser sofortige Zugriff nicht bis zur gerichtlichen Klärung aufgeschoben werden könne. Der Beschluss sei daher bereits unter diesem Gesichtspunkt abzuändern. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts mögen ein Interesse an weiterer Identitätsklärung tragen, nicht aber die sofortige Vollziehung einer weit gefassten Datenträger- und Zugangsdatenüberlassungsanordnung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 erfordert einzelfallbezogen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, das über das regelmäßige Interesse am Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts hinausgeht und das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen überwiegt. Bei der Bewertung des Aufschubinteresses ist zu beachten, dass nach Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ist, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung, auf der der zugrunde liegende Verwaltungsakt beruht, ist bei der Gewichtung der beteiligten Interessen zu berücksichtigen (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 161).

Gründe, die die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei einer Anordnung nach § 48 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a AufenthG rechtfertigen, können etwa sein die beschleunigte Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht, die Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung oder die Verhinderung der Vereitelung der Maßnahme durch Beiseiteschaffen oder Manipulation von Datenträgern. Datenträger, insbesondere Mobiltelefone, lassen sich schnell löschen, austauschen oder ins Ausland verbringen. Die Gefahr, dass der Ausländer bei ausstehender Vollziehung die Daten unbrauchbar macht und damit die Identitäts- und Staatsangehörigkeitsklärung sowie Rückführung (weiterhin) vereitelt, kann damit ein besonderes Vollzugsinteresse begründen.

Im angefochtenen Bescheid (dort auf S. 3) heißt es hierzu (Hervorhebung durch den Senat):

"Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gern. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse geboten, um einen etwaigen Datenverlust (namentlich z.B. durch Löschung, Vernichtung, Verlust der Geräte oder Verschleierung) zuvorzukommen und über die gesicherten Daten Ihre Identität und Staatsangehörigkeit klären zu können, da mir weder Pässe/Passersatzpapiere noch sonstige Identitätspapiere vorliegen. Die zu sichernden Datenträger stellen damit im Falle Ihrer zukünftig weiterhin unzureichenden Mitwirkung die einzig verlässliche und verbleibende Möglichkeit dar, die erforderliche Identitätsklärung durch ihre Auswertung vornehmen zu können. Die auf den Datenträgern gespeicherten Informationen sind damit zugleich von besonderer Bedeutung für die Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz. Ohne einen unverzüglichen Zugriff auf die Datenträger beim ersten Ankommen der von dieser Art Verfügungen erfassten Ausländer besteht die Gefahr, dass die auf den Datenträgern gespeicherten und zur Identitätsklärung notwendigen Daten verloren gehen und deshalb Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz vereitelt oder erschwert werden können. Insbesondere wäre es auch nicht hinnehmbar, dass mit dem einem Rechtsbehelf zukommende Suspensiveffekt vorläufig auf Dauer aufenthaltsbeendende Maßnahmen vereitelt würde, zu denen Sie, insbesondere mit Ihrem in Strafhaft mündenden Verhalten, einen besonderen Anlass gegeben haben."

Dies ist für den Senat plausibel. Ein lange dauerndes Klageverfahren könnte dazu führen, dass der Antragsteller zahlreiche Daten löscht oder über das Mobiltelefon bzw. andere aktuelle Datenträger nicht mehr verfügt, was es erheblich erschweren würde, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären. Die Anordnung wiederholt damit auch nicht bloß den Grund für die Vorlage-, Aushändigungs- und Überlassungsanordnung, sondern fügt ergänzend hinzu, dass es gerade um die Verhinderung des Datenverlustes geht. Die Tatsache, dass sich der Antragsteller seit einigen Jahren in der Bundesrepublik aufhält und ihm zeitweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG erteilt wurde, spricht nicht gegen die Anordnung des Sofortvollzugs. Bei der vorliegenden Anordnung geht es gerade um die Verhinderung eines Datenverlustes, zumal der Antragsteller die mit dem Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG eingeräumte Chance zur Identitätsklärung ersichtlich nicht genutzt hat.

Der genannte Zweck kann durch den Sofortvollzug erreicht werden und erscheint nicht unverhältnismäßig, zumal derzeit keine andere Möglichkeit ersichtlich ist, um die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu klären. Die Erheblichkeit des Eingriffs in das Grundrecht des Antragstellers auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und die Irreversibilität des Eingriffs treten gegenüber der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers aufgrund dessen bislang unkooperativem Verhalten aus den bereits dargelegten Gründen zurück. Der Antragsteller hat es in der Hand, die Auslesung und Auswertung seiner Datenträger durch Vorlage eines Passes oder Passersatzes, jedenfalls aber durch konkrete, verifizierbare Angaben oder Anknüpfungstatsachen zu seiner Person und damit verbundene Ermittlungsmöglichkeiten zur Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit abzuwenden.

e) Den Hilfsantrag hat der Antragsteller lediglich für den Fall gestellt, dass der Senat die angegriffenen Regelungen entgegen seiner Auffassung nicht für ein einheitliches Zugriffskonzept und damit für teilbar hält. Er meint, die aufschiebende Wirkung sei jedenfalls insoweit wiederherzustellen, als er über die Vorlage, Aushändigung und Überlassung eines konkret vorhandenen Mobiltelefons hinaus zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung "weiterer bekannter Datenträger ", zur Überlassung von Datenträgern "bis auf Weiteres " sowie zur vollumfänglichen Zurverfügungstellung von Zugangsdaten verpflichtet werde. Ungeachtet der Teilbarkeit der streitgegenständlichen Verfügungen kann der Antragsteller nach den obigen Ausführungen auch in der Sache insoweit eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht beanspruchen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG sowie Nrn. 8.5 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).

II. 13 PA 209/26

1. Auch die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 17. Juni 2026 bleibt ohne Erfolg.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dem erstinstanzlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kam auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen unter I.1. dieses Beschlusses.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz (vgl. zur Entstehung von Gerichtskosten bei Zurückweisung einer PKH-Beschwerde: Senatsbeschl. v. 28.3.2019 - 13 PA 65/19 -, juris Rn. 3).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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