AG Göttingen, 2016-12-21, 74 IK 356/16

74 IK 356/16Gericht erster Instanz21.12.2016

Gesamter Gesetzestext

AG Göttingen — 2016-12-21 — 74 IK 356/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-21

Aktenzeichen: 74 IK 356/16

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2016, 43084

Tenor

Tenor: Auf die sofortige Beschwerde vom 20.12.2016 wird der Beschluss vom 16.12.2016 aufgehoben.

Die Fortsetzung des Verfahrens wird angeordnet, weil nach der Überzeugung des Gerichts der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird ( § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO ).

Es wird heute,

am 21.12.2016 um 00:01 Uhr

wegen Zahlungsunfähigkeit

gemäß §§ 312 ff., §§ 2, 3, 11, 17 ff. InsO das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.

Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297bis 298 InsO nicht vorliegen .

Dem Schuldner wird Stundung bewilligt. Aus der Insolvenzmasse sind vorweg zu begleichen die Gerichtskosten einschließlich der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Zum Insolvenzverwalter für das vereinfachte Insolvenzverfahren wird bestellt: ...

Gründe

GründeDie Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs datiert vom 08.12.2016, als Datum des endgültigen Scheiterns ist angegeben der 15.10.2016. Der Schuldner hat durch Vorlage einer Ablichtung seines Personalauseises nachgewiesen, dass er ehemals in Coswig (bei Dresden) wohnhaft war. Folglich bestehen an einer persönlichen Beratung durch den Bescheiniger keine Zweifel mehr.

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