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3 U 18/22•OLG Celle, 2024-07-31, 3 U 18/22
Entscheidungsdatum: 2024-07-31
Aktenzeichen: 3 U 18/22
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2024, 35870
Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.
GründeI.
Die Parteien streiten über den Widerruf einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Die Parteien schlossen am 30. Juni 2010 zur Finanzierung eines von der Klägerin für private Zwecke erworbenen Pkw VW Golf einen Darlehensvertrag, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die Anlage K 2 (Bl. 34 ff. Bd. I d.A.) Bezug genommen wird. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 16.638,85 €; ferner leistete die Klägerin eine Anzahlung in Höhe von 6.200,00 €.
Der Vertrag wurde vereinbarungsgemäß durchgeführt, die Klägerin zahlte die letzte Rate an die Beklagte im September 2014 und die Beklagte übertrug das ihr eingeräumte (Sicherungs-) Eigentum an dem finanzierten Fahrzeug gemäß Ziffer 3 der Darlehensbedingungen durch Rückübersendung des Fahrzeugbriefs an die Klägerin zurück.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 (Anlage K 3, Bl. 36 Bd. I d.A.) erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, den die Beklagte zurückwies.
Zur Begründung der auf Erstattung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen und Feststellung des Annahmeverzugs, hilfsweise auf erster Stufe einer Stufenklage auf Auskunft über den Auszahlungszeitpunkt des Darlehens sowie wiederum hilfsweise auf Rückzahlung einer nach Auffassung der Klägerin bestehenden Zinsüberzahlung gerichteten Klage hat die Klägerin insbesondere die Ansicht vertreten, die gesetzliche Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Widerrufsinformation fehlerhaft gewesen sei und sie nicht alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten habe.
Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und insbesondere eingewendet, die Ausübung des Widerrufsrechts sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich.
Wegen des weitergehenden Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Hauptanträge mit der Begründung abgewiesen, zwar habe die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Pflichtangaben im Zusammenhang mit der Belehrung über die Höhe des Verzugszinssatzes und der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu laufen begonnen. Die Ausübung des Widerrufsrechts im Juni 2020 stelle sich jedoch als unzulässige Rechtsausübung dar, weil vorliegend nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags eine Verwirkung anzunehmen sei. Der Hilfsantrag auf Auskunft sei unbegründet, weil das Auszahlungsdatum des Darlehens durch einen von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug belegt sei. Der Klägerin stehe allerdings der mit dem weiteren Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen in Höhe von 20,19 € zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang der Klageabweisung weiterverfolgt. Sie meint insbesondere weiterhin, eine Verwirkung des Widerrufsrechts sei nicht eingetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 11. April 2022 (Bl. 308 ff. Bd. II d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts [gemeint ist: teilweise] abzuändern und
I.Hauptanträge
1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.766,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe und Übereignung des Pkws Golf TEAM BlueMotion mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüssel;
2.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeug nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet.
II.hilfsweise hinsichtlich der Hauptanträge zu I. für den Fall, dass den Hauptanträgen nicht vollständig stattgegeben wird,
1.die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an welchem Tag die Auszahlung des Darlehensvertrags 30.06.2010 über 16.638,85 € erfolgte;
2.die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;
3.die Beklagte zu verurteilen (hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist), eine Zahlung an Klägerin zu leisten, die der Summe der zu viel gezahlten Zinsen entspricht, welche sich aufgrund der Auszahlung des unter II.1.genannten Darlehens ab dem 4. Oktober 2021 ergibt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und die vom Landgericht angenommene Verwirkung.
Der Senat hat das Verfahren zunächst am 10. Juni 2022 wegen der streitentscheidenden Frage der Verwirkung bei bereits vollständig zurückgezahlten Darlehensverträgen ausgesetzt.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 28. Mai 2024 (Bl. 13 ff. Bd. III d.A.) wiederaufgenommen. Zu den zeitgleich mit der Terminierung erteilten Hinweisen haben die Parteien Stellung genommen mit Schriftsätzen vom 5. Juli 2024 und 12. Juli 2024 (Bl. 40 ff. und Bl. 44 Bd. III d.A.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht sowohl mit den Hauptanträgen zu I. abgewiesen (dazu im Folgenden unter 1.) als auch mit den Hilfsanträgen zu II. (dazu im Folgenden unter 2.).
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass ein etwa noch bestehendes Widerrufsrecht der Klägerin im Juni 2020 jedenfalls verwirkt war.
a) Insoweit hat der Senat bereits mit Beschluss vom 17. Juli 2024 darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023 (Az. C-38/21, C-47/21 und C-232/21 -, juris) Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die vollständige Erfüllung des Kreditvertrags zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt. Zur Begründung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Erfüllung eines Vertrags die natürliche Form des Erlöschens vertraglicher Verpflichtungen darstelle und deshalb davon auszugehen sei, dass sich ein Verbraucher mangels einschlägiger spezieller Bestimmungen nicht mehr auf das ihm nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 zustehende Widerrufsrecht berufen könne, sobald der Kreditvertrag von den Parteien vollständig erfüllt und die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag somit beendet worden seien (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 279, juris).
Daran anschließend vertritt nunmehr auch der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass dem Darlehensnehmer nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates mehr zustehe (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - XI ZR 310/22 -; BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XI ZR 288/21 -, beide juris).
Dem schließt sich der Senat an.
b) Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 (Bl. 10 Bd. III d.A.) die Auffassung vertreten hat, der Widerruf sei nicht verfristet, weil Art. 14 Abs. 1 der RL 2008/48/EG*"auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht unmittelbar anwendbar"* sei, verhilft dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg.
Die im vorliegenden Fall nach deutschem Recht zu prüfende Verwirkung des Widerrufsrechts als Unterfall des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB war auf der Grundlage der vorgenannten Richtlinie - die für sich genommen keine unmittelbare Anwendbarkeit auf den Vertrag findet, sondern der Umsetzung bedarf - auf ihre Vereinbarkeit mit europäischem Recht zu prüfen. Diese Vereinbarkeit ist nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegeben, weil ein nach europäischem Recht (sogar) erloschenes Widerrufsrecht der Annahme der Verwirkung nach deutschem Recht nicht entgegenstehen kann. Deshalb sind die beiden im Aussetzungsbeschluss des Senats in Bezug genommenen Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2022 (Az. XI ZR 113/21) sowie des OLG Stuttgart vom 12. Oktober 2021(Az. 6 U 715/19) zwischenzeitlich zurückgenommen worden (vgl. EuGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - C-117/22 -, beck-online; Beschluss vom 15. März 2024 - C-617/21 -, beck-online).
c) Aus dem vorstehenden Grund führt auch die Stellungnahme der Klägerin zum Hinweisbeschluss des Senats vom 5. Juli 2024 (Bl. 40 ff. Bd. III d.A.) zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Soweit die Klägerin dort mit der Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum - hier nicht einschlägigen - § 312d Abs. 3 BGB i.d.F. vom 8. Dezember 2004 bis zum 3. August 2009 wohl argumentieren möchte, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Erlöschen des Widerrufsrechts für den Fall des erfüllten Darlehensvertrags könne im deutschen Recht nicht angewendet werden, weil sie "contra legem" sei, ist diese Auffassung unzutreffend. Denn das vom Gerichtshof der Europäischen Union angenommene Erlöschen des Widerrufsrechts aus der Richtlinie führt - wie vorstehend ausgeführt - nach deutschem Recht nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts, sondern jedenfalls dazu, dass der von der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB durchgreift (so auch der von der Beklagten vorgelegte Hinweis des OLG Köln in der Anlage B 12, Bl. 45 f. Bd. III d.A.).
Der insoweit von der Klägerin gegen das angefochtene Urteil einzig erhobene Einwand, der Schriftsatz der Beklagten vom 17. Mai 2021 enthalte keine Erklärung zum Auszahlungszeitpunkt des Darlehens, verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Denn dieser Zeitpunkt ergibt sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - aus dem von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die von der Klägerin angeregte Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat folgt mit der vorliegenden Entscheidung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die wiederum auf der Grundlage der letzten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangen ist.
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