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2 SsRs 284/11•OLG Oldenburg, 2012-01-02, 2 SsRs 284/11
Entscheidungsdatum: 2012-01-02
Aktenzeichen: 2 SsRs 284/11
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2012:0102.2SSRS284.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2012, 10672
Tenor: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Norden vom 23.08.2011 aufgehoben.
Die Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen hat, freigesprochen.
Gründe1Die Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Norden vom 23.08.2011 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Niedersächsische Nichtrauchergesetz zu einer Geldbuße von 100, Euro verurteilt worden.
2Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Betroffene Konzessionsinhaberin der Diskothek "D..." in N...ist. Die Diskothek verfügte über mehrere Räumlichkeiten. Zwei der Räume waren als Raucherräume gekennzeichnet und wurden am 03.09.2011 als solche genutzt, was der Betroffenen bekannt war.
3Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz nicht dahingehend auslegungsfähig sei, dass er den Betrieb zweier Raucherräume erlaube.
4Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Betroffene ist der Ansicht, dass die Feststellungen des Amtsgerichts den Schuldspruch nicht trügen.
5Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Rechtsbeschwerde für begründet.
6Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat Erfolg.
7Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.
8Der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz, wonach das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte gilt, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist, lässt sich nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass Gaststätten und Diskotheken nur über einen Raucherraum verfügen dürfen.
9Allerdings heißt es im schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nds. Landtag, Drucksache 15/3978), dass durch die Verwendung des Singulars im Unterschied zur "allgemeinen" Nebenraumregelung zum Ausdruck gebracht werde, dass in einer Gaststätte maximal ein Raum als "Nebenraum" ausgewiesen werden dürfe. Eine Begründung für die Begrenzung auf einen Nebenraum enthält der Bericht nicht. Auch aus dem Entwurf der Landesregierung zum Niedersächsischen Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nds. Landtag, Drucksache 15/3765) ergibt sich weder mit hinreichender Deutlichkeit, dass nur ein Nebenraum zulässig sein sollte, noch eine Begründung für diese Einschränkung.
10Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass sich aus der abweichenden Formulierung in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz, wo von "vollständig umschlossenen Räumen" bzw. "vollständig umschlossenen Nebenräumen" die Rede ist, nichts für die Auslegung von Abs. 2 herleiten lässt, da sich § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz auf Räume bzw. Nebenräume von "Einrichtungen" bzw. "Gebäuden oder Einrichtungen" beziehen, somit die Pluralform von Raum mit der Pluralform von Gebäude und Einrichtung korrespondiert. Wenn der Gesetzgeber hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Gaststätte nur über einen Nebenraum als Raucherraum verfügen darf, hätte er dieses - worauf die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend hinweist - durch einen einfachen Zusatz klarstellen können. Ohne einen solchen klarstellenden Hinweis kann ein Betreiber einer Gaststätte als Normadressat dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, dass die Einrichtung eines zweiten Nebenraumes als Raucherraum unzulässig und bußgeldbewehrt sein soll. Es fehlt bereits an einem klaren Normbefehl im Sinne eines Ge oder Verbotes.
11Die Betroffene war daher freizusprechen.
12Die Kosten und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG.
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