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481 C 9432/07•AG Hannover, 2007-09-25, 481 C 9432/07
481 C 9432/07Gericht erster Instanz25.09.2007
Entscheidungsdatum: 2007-09-25
Aktenzeichen: 481 C 9432/07
ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2007:0925.481C9432.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2007, 62689
In dem Rechtsstreit
...
wegen Beschlussanfechtung u.a.
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 481 -
auf die mündliche Verhandlung vom 14.08.2007
im schriftlichen Verfahren am 25.09.2007
durch die Richterin am Amtsgericht Eichloff-Burbließ
für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1.Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.06.2007 zu TOP 13 wird insoweit für ungültig erklärt, als dem Antragsteller nach Durchführung der Sanierung verwehrt wird, die Balkonverglasung wieder anzubringen. 2. 2.Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber den Beklagten berechtigt ist, den Balkon der Wohnung Nr. 19 nach Abschluss von Sanierungsarbeiten im Hause Am Wehrbusch 13 in 30880 Laatzen wieder fachgerecht mit einer Balkonverglasung versehen zu lassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. 3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3. 4. 4.Der Streitwert wird auf 4 000,00 € festgesetzt. 5. 5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Schuldner können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe geleistet haben.
Tatbestand1Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft Am Wehrbusch 3 bis 13 in 30880 Laatzen.
2Sämtliche Balkone der Häuser Am Wehrbusch 3 bis 13 sollen aufgrund von Witterungsschäden saniert werden.
3Die Balkone sind teilweise von den Sondereigentümern verglast worden.
4In der Eigentümerversammlung vom 24.04.2006 war zunächst beschlossen worden, die privat verglasten Balkone nicht in die Sanierung einzubeziehen.
5Nachdem die Sanierungsmaßnahmen begonnen hatten, wurde allerdings festgestellt, dass auch die privat verglasten Balkone sanierungsbedürftig waren. Deshalb wurde in der Eigentümerversammlung vom 28.11.2006 beschlossen, dass in Abweichung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 24.04.2006 auch die privat verglasten Balkone saniert werden sollen.
6In derselben Eigentümerversammlung wurde zu TOP 8a beschlossen, dass die Eigentümer des Hauses Am Wehrbusch 7 ihre Balkonverglasungen bis spätestens 15.02.2007 zu entfernen haben. Die Frist für die übrigen Bauabschnitte sollte später festgelegt werden.
7Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 28.11.2006 wurden nicht angefochten.
8Der Balkon des Klägers ist ebenfalls mit einer Balkonverglasung versehen.
9Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Demontage seiner Balkonverglasung nicht notwendig sei, weil nach dem Gutachten des Dipl.-Ing. Mages vom 13.12.2006 sein Balkon nicht schadhaft sei.
10Sofern die Demontage doch erforderlich sein sollte, sei er aber berechtigt, diese wieder anzubringen. Denn die Balkonverglasung sei in den Eigentümerversammlungen vom 03.05.1982 und 10.05.1984 genehmigt worden.
11Der Kläger beantragt,
12Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
13Sie begründen dies damit, dass nach Beginn der Sanierung festgestellt worden sei, dass auch die verglasten Balkone sanierungsbedürftig seien. Der Gutachter Mages habe in seinem Gutachten vom 13.12.2006 deshalb auch nur festgestellt, dass weitere, zur Zeit etwa vorhandene, aber augenscheinlich nicht erkennbare Schäden an den Stahlbetonfertigteilaußenflächen nur durch eingehende Untersuchungen festgestellt werden können.
14Deshalb sei auch der Balkon des Klägers entsprechend dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.11.2006 zu sanieren, und die Balkonverglasung zu entfernen.
15Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, die vorhandene Balkonverglasung nach Beendigung der Arbeiten wieder anzubringen, weil die ursprünglichen Balkonverglasungen nicht genehmigt sondern nur geduldet worden seien.
16Darüber hinaus hätten die Balkonverglasungen aber auch zur Zersetzung der Brüstungen beigetragen.
17Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe18Die Klage des Klägers ist teilweise begründet.
19Der Kläger hat einen Anspruch darauf, nach Abschluss der erfolgten Balkonsanierung an seinem Balkon eine Balkonverglasung fachgerecht wieder anbringen zu lassen.
20Denn in den Eigentümerversammlungen vom 03.05.1982 und 10.05.1994 wurden die angebrachten Balkonverglasungen zwar nicht ausdrücklich genehmigt, diese wurden aber geduldet mit der Maßgabe, dass eine Haftung der jeweiligen Sondereigentümer und eine Kostenfreistellung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei späteren Sanierungsmaßnahmen im Bereich dieser Veränderungen beschlossen wurde.
21Unabhängig davon, dass man in diesem Beschluss auch eine Genehmigung der vorhandenen Balkonverglasungen sehen könnte, handelt es sich bei der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Balkonverglasung am Balkon des Klägers um eine geduldete Verglasung.
22Daraus folgt, dass der Kläger nach Beendigung der Sanierungsarbeiten berechtigt ist, die Balkonverglasungen unter den Voraussetzungen des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 10.05.1994 fachgerecht wieder montieren zu lassen.
23Im Übrigen ist die Klage nicht begründet.
24Zwar mag es sein, dass tatsächlich keine Schäden am Balkon des Klägers vorhanden sind. Dieses steht zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht fest.
25Denn nach Beginn der Sanierungsarbeiten wurde festgestellt, dass auch die verglasten Balkone sanierungsbedürftig waren. Auch das Gutachten des Ingenieurs Mages vom 13.12.2006 führt lediglich aus, dass zur Zeit ohne weitere Untersuchungen keine Schäden am Balkon des Klägers festzustellen sind. Das aber war bei den übrigen verglasten Balkonen vorher auch der Fall, die Schadhaftigkeit stellte sich erst nach Beginn weiterer Untersuchungen bzw. Sanierungsmaßnahmen heraus.
26Bei dieser Sachlage aber entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend dem nicht angefochtenen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.11.2006 auch den privat verglasten Balkon des Klägers in die Sanierung mit einzubeziehen.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Eichloff-Burbließ
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