OLG Celle, 2001-04-02, 2 W 35/01

2 W 35/01Obergericht02.04.2001

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2001-04-02 — 2 W 35/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-04-02

Aktenzeichen: 2 W 35/01

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2001:0402.2W35.01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2001, 29343

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe1Die sofortige weitere Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin gegen einen Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts v. 22.12.2000 wendet, den das Insolvenzgericht nicht herausgegeben hat, weil noch vor Eingang des Beschlusses in der Geschäftsstelle ein Schriftsatz der antragstellenden Gläubigerin eingegangen ist, in dem diese nach Befriedigung ihrer Forderung den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt erklärt hat, ist mangels Beschwer der Antragstellerin unzulässig. Dies gilt auch für einen Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses vorsorglich zur Klarstellung festgestellt hat, auch insoweit wird die Beschwerdeführerin durch diese Entscheidung nicht beschwert.

2Der Insolvenzrichter hat offensichtlich nur zur Vermeidung von Missverständnissen mit Beschl. v. 27.12.2000 festgestellt, dass der am 22.12.2000 unterschriebene Eröffnungsbeschluss nicht wirksam geworden ist, weil noch vor seiner Herausgabe die Erledigungserklärung der antragstellenden Gläubigerin bei der Geschäftsstelle eingegangen ist. Eine wirksam gewordene Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahren, die nach § 30 Abs. 1 InsOöffentlich bekannt gemacht und nach § 30 Abs. 2 InsO zugestellt worden ist, existiert nicht. Das LG hat die Beschwerde der Schuldnerin, bei der nicht eindeutig festzustellen ist, ob sie sich gegen den tatsächlich nicht existierenden Eröffnungsbeschl. v. 22.12.2000 oder den vom Insolvenzrichter sicherheitshalber am 27.12.2000 erlassen Beschluss richtet, zu Recht zurück gewiesen.

3Die sofortige weitere Beschwerde ist ungeachtet des fehlenden Antrags und der fehlenden Begründung eines Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gem. § 7 Abs. 1 InsO als unzulässig zu verwerfen, weil bereits ein anfechtbarer Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde nach §§ 34 Abs. 1, 6 Abs. 1 InsO statthaft wäre, nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. Ein wirksamer Eröffnungsbeschluss liegt nicht vor; der "Aufhebungsbeschluss" belastet die Schuldnerin nicht. I.Ü. ist eine Entscheidung über den Insolvenzantrag - insbesondere über die Frage, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind - bisher nicht ergangen.

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