AG Hildesheim, 2008-01-21, 76 XVII D 553

76 XVII D 553Gericht erster Instanz21.01.2008

Gesamter Gesetzestext

AG Hildesheim — 2008-01-21 — 76 XVII D 553 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-21

Aktenzeichen: 76 XVII D 553

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 55140

Tenor

Tenor: Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. im Schuhwerk eines Betroffenen bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Gründe

Gründe1Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB ist für die Anbringung einer elektronischen Warneinrichtung im Schuh eines Betroffenen, die einen Alarm auslöst, wenn der Betroffene einen bestimmten Bereich verlässt (so genannter „Funkortungschip“), nicht erforderlich. Denn bei einer solchen Maßnahme handelt es sich nicht um einen freiheitsentziehenden Eingriff im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB.

2Vielmehr handelt es sich bei einem „Funkortungschip“ lediglich um eine Warneinrichtung, die auf elektronischem Wege - in der Regel über eine im Türbereich des Heimes verlegte Induktionsschleife - einen Alarm auslöst, wenn der Funkortungschip den Türbereich passiert, und so dem Personal der Einrichtung Mitteilung macht, wenn der Betroffene die Einrichtung bzw. das Gelände verlässt. Eine solche technische Vorrichtung wirkt jedoch nicht unmittelbar freiheitsentziehend. Erst etwaige nachfolgende Maßnahmen des Personals - etwa ein Anhalten oder Festhalten des Betroffenen - wirken gegebenenfalls freiheitsentziehend.

3Im Einklang mit der mittlerweile vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. nur OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006, 11 Wx 59/05, FamRZ 2006, 1481; AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07, FamRZ 2007, 1911; Palandt- Diederichsen , § 1906 Rn. 37; Soergel- Dammrau , § 1906 Rn. 80; MüKo- Schwab , § 1906 Rn. 34; ausführlich zum Ganzen: Feuerabend , Zur Freiheitsentziehung durch so genannte Personenortungsanlagen, BtPrax 1999, 93 ff.) hält das Gericht deshalb den Einsatz von Funkortungschips für nicht genehmigungsbedürftig.

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