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11 Ks 210 Js 9546/11 (3/11)•LG Aurich, 2012-11-22, 11 Ks 210 Js 9546/11 (3/11)
11 Ks 210 Js 9546/11 (3/11)Kantonsgericht22.11.2012
Entscheidungsdatum: 2012-11-22
Aktenzeichen: 11 Ks 210 Js 9546/11 (3/11)
ECLI: ECLI:DE:LGAURIC:2012:1122.11KS210JS9546.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2012, 28366
In der Strafsache gegen ........ wegen versuchten Totschlags hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung weiterer Beteiligter: Bezirksrevisor beim Landgericht Aurich, Schlossplatz 3, 26603 Aurich als Vertreter der Landeskasse hat die 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aurich auf die Erinnerung des Bezirksrevisors beim Landgericht Aurich vom 18.10.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 11.04.2012 (Az. 11 Ks 3/11) durch die unterzeichneten Richter am 22.11.2012 beschlossen:
Tenor: 1. 1.Die Erinnerung des Bezirksrevisors beim Landgericht Aurich gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 11.04.2012 (Az. 11 Ks 3/11) wird als unbegründet verworfen. 2. 2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe1Die Erinnerung des Bezirksrevisors ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
2Dem Pflichtverteidiger ist die Gebühr nach Nr. 4130/4131 VV-RVG zu Recht zugesprochen worden. Dem steht nicht entgegen, dass er die Revision nicht begründet und nach Zustellung des schriftlichen Urteils zurückgenommen hat. Zwar ist bei einem Verteidiger, der - wie hier - schon in der Vorinstanz verteidigt hat, mit den dafür verdienten Gebühren auch die Einlegung des Rechtsmittels abgegolten (s. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG). Jedoch entsteht die Gebühr nach Nr. 4130/4131 VV-RVG nicht erst mit der Begründung der Revision, da insoweit mit der Verfahrensgebühr jedes "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" abgegolten wird (s. Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV-RVG). Demnach erfasst die Verfahrensgebühr bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und ggf. mit welchen Anträgen die eingelegte Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll. Diese prüfende und beratende Tätigkeit des Verteidigers gehört insoweit nicht mehr zur Einlegung des Rechtsmittels. Wird die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Revisionsverfahren, jedoch ohne dass dadurch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele (s. KG Berlin, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 1 Ws 382/08).
3So liegt der Fall hier:
4Zwar hat der Verteidiger nach Erhalt des schriftlichen Urteils die Revision ohne weitere Begründung zurückgenommen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist dem Verteidiger das schriftliche Urteil aber am 07.02.2012 zugestellt worden. Die Revision hat er aber erst mit Schriftsatz vom 05.03.2012 zurückgenommen. Es ist davon auszugehen, dass der Verteidiger sich in der Zwischenzeit mit seinem inhaftierten Mandanten über das weitere Vorgehen beraten hat. Folglich ist nach dem oben ausgeführten die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130/4131 VV-RVG entstanden, weshalb die Erinnerung als unbegründet zu verwerfen war.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG.
G.
Dr. H.
C.
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